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STK 2016 28

mehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz

Schwyz · 2017-11-14 · Deutsch SZ
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mehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch

Sachverhalt

1.1. Am 20. Oktober 2012, abends, chauffierte G.________ D.________, die damalige Lebenspartnerin von A.________, in seinem Personenwagen von ihrer Arbeit in Zürich zu ihrem Wohn- ort in Trachslau SZ. Ca. um 21.00 Uhr hielt G.________ seinen Personenwagen in der Nähe der Wohnung von D.________ an der H.________strasse xx, auf einem grossen Platz bei der Firma I.________ AG, J.________strasse yy, in der Nähe einer Haus- mauer, an, um D.________ aussteigen zu lassen. Nach kurzer Zeit stieg D.________ aus dem Personenwagen aus, um sich auf den Heimweg zu machen. Kaum hatte D.________ einige Schritte ge- macht, rannte A.________ schreiend aus dem Areal mit der Kies- grube auf D.________ und den Personenwagen los und be- schimpfte zunächst D.________ und rannte dann zur Fahrerseite des Personenwagens. Mit hassverzerrtem Gesicht riss A.________ die Fahrertüre auf, packte G.________ mit der linken Hand an der Kehle und drückte diese während ca. zwei bis fünf Sekunden derart stark zu, dass G.________ keine Luft mehr und Probleme im Hals bekam. Währenddessen schrie A.________:

Kantonsgericht Schwyz 4 "Ich bring dich um." G.________ erlitt durch den Würgegriff und die drohende Äusserung Todesangst, was A.________ wollte oder zumindest in Kauf nahm. 1.2 (…) 1.3 (…)

2. der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Abs. 2 Bst. b StGB, begangen dadurch, dass er jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst ver- setzte, wobei er der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers war und sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führten und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde, bei folgendem Sachverhalt: Am 2. Januar 2013, ca. um 18.30 Uhr, fand zwischen A.________ und seiner damaligen Lebenspartnerin D.________ in der damali- gen gemeinsamen Wohnung an der H.________strasse xx in Trachslau SZ eine verbale Auseinandersetzung betreffend das be- vorstehende Zügeln statt. Am Ende dieser Auseinandersetzung ging A.________ mit drohender Körperhaltung schreiend und schnellen Schrittes auf die ihm körperlich unterlegene D.________ zu und beschimpfte diese mit hochrotem Kopf in drohender Hal- tung bei einem Gesichtsabstand von 5 bis 10 cm. D.________ wurde in Angst und Schrecken versetzt durch dieses drohende Verhalten von A.________ – im Wissen um die bereits in den Jah- ren 2006 bis 2011 von A.________ ihr gegenüber wiederholt aus- geübte häusliche Gewalt, namentlich, dass er ihr im Jahr 2006 ei- nen Tumblerfilter an den Kopf warf, ihr im April 2007 mit der Faust einen Schlag gegen den Oberschenkel, im Juli 2007 einen Schlag auf den Kopf und am 2. September 2007 einen Faustschlag in die Magengegend versetzte und sie gleichentags an den Haaren zerr- te, dass er ihr am 23. November 2008 mit dem Handy in der Hand auf die rechte Hüftseite und am 2. Dezember 2008 an den Arm schlug, für welche letzteren beiden Taten er rechtskräftig wegen wiederholter Tätlichkeiten bestraft wurde, sowie im Wissen um ein Rambomesser mit einer Klingenlänge von ca. 30 cm, das sich A.________ in der zweiten Hälfte des Jahres 2012 gekauft hatte, und im Wissen um Wurf- und Zielübungen, die A.________ seit Weihnachten 2012 wiederholt im Essbereich der gemeinsamen Wohnung mit einem Brotmesser auf ein Brotschneidebrett durch- führte, wobei das Messer jedes Mal im Holz stecken blieb. A.________ nahm zumindest in Kauf, D.________ in Angst und Schrecken zu versetzen, wobei ihm bekannt war, dass D.________ von seinen Wurf- und Zielübungen mit dem Brotmes- ser und vom Rambomesser wusste.

Kantonsgericht Schwyz 5

3. der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen dadurch, dass er vorsätzlich einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigte, wobei er, nachdem er mit der Ausführung der Tat begonnen hatte, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führte, bei folgendem Sachverhalt: Am 20. Oktober 2012, ca. um 21.00 Uhr, chauffierte G.________ D.________, die damalige Lebenspartnerin von A.________, in seinem Personenwagen nach Trachslau SZ an die J.________strasse yy, wo er seinen Personenwagen anhielt und D.________ ausstieg, um in ihre Wohnung an der H.________strasse xx zu gelangen. Kaum hatte D.________ eini- ge Schritte gemacht, rannte A.________ schreiend aus dem ne- benan gelegenen Kiesgrubenareal auf D.________ und den Per- sonenwagen los, beschimpfte zunächst D.________ und rannte dann zur Fahrerseite des Personenwagens. Er riss die Fahrertüre auf, packte G.________ mit der linken Hand an der Kehle, drückte diese während ca. zwei bis fünf Sekunden derart stark zu, dass G.________ keine Luft mehr und Probleme im Hals bekam, und liess G.________ darauf wieder los. A.________ war bewusst, dass das Würgen von G.________ zu einem Sauerstoffmangel in dessen Gehirn oder zu Verletzungen des Kehlkopfes führen kann und dennoch würgte er G.________, beendete die Handlung aber aus eigenem Antrieb, bevor es zu einer Schädigung an Körper oder Gesundheit kam.

4. der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, begangen dadurch, dass er mehrfach jemanden durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tät- lichkeiten in seiner Ehre angriff, bei folgendem Sachverhalt: 1.1 (…) 1.2 Am 2. Januar 2013, ca. um 18.30 Uhr bezeichnete A.________ seine damalige Lebenspartnerin D.________ in der damaligen gemeinsamen Wohnung an der H.________strasse xx in Trachs- lau SZ anlässlich einer Auseinandersetzung als "verdammte blöde Fotze" und als "verdammte Nutte". A.________ wusste, dass diese Äusserungen gegenüber D.________ ehrenrührig waren und tat sie dieser gegenüber dennoch wissentlich und willentlich kund.

5. der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB i.V.m. Abs. 2 Bst. c StGB, begangen dadurch, dass er

Kantonsgericht Schwyz 6 gegen jemanden Tätlichkeiten verübte, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hatten, wobei er die Tat wiederholt an seinem heterosexuellen Lebenspartner beging und sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führten und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Tren- nung begangen wurde, bei folgendem Sachverhalt: 1.1 Am 13. Juni 2011, ca. um 11.23 Uhr, schlug A.________ in der damaligen gemeinsamen Wohnung an der H.________strasse xx in Trachslau SZ anlässlich einer verbalen Auseinandersetzung mit D.________ von hinten mit der Faust auf deren Hinterkopf. Da- durch erlitt D.________ Kopfschmerzen. A.________ und D.________ führten ca. seit dem Jahr 2004 einen gemeinsamen Haushalt. Der gemeinsame Sohn L.________ wurde im Jahr 2006 geboren. A.________ war bereits vor dem 13. Juni 2011 wieder- holt gegen D.________ tätlich geworden, indem er ihr im Jahr 2006 einen Tumblerfilter an den Kopf warf, ihr im April 2007 mit der Faust einen Schlag gegen den Oberschenkel, im Juli 2007 einen Schlag auf den Kopf und am 2. September 2007 einen Faust- schlag in die Magengegend versetzte und sie gleichentags an den Haaren zerrte, sowie indem er ihr am 23. November 2008 mit dem Handy in der Hand auf die rechte Hüftseite und am 2. Dezember 2008 an den Arm schlug. A.________ versetzte D.________ den Schlag wissentlich und willentlich und nahm die ihr dadurch zuge- fügte Beeinträchtigung der körperlichen Integrität zumindest in Kauf. 1.2 Am 20. Oktober 2012, ca. um 21.00 Uhr, hielt G.________ seinen Personenwagen in Trachslau SZ, in der Nähe der damaligen Woh- nung von D.________ und A.________ an der H.________strasse xx, auf einem grossen Platz bei der Firma I.________ AG, J.________strasse yy, in der Nähe einer Hausmauer, an, um D.________ aussteigen zu lassen. Nach kurzer Zeit stieg D.________ aus dem Personenwagen aus, um sich auf den Heimweg zu machen. Kaum hatte D.________ einige Schritte ge- macht, rannte A.________ schreiend aus dem Areal mit der Kies- grube auf D.________ los. Bei ihr angekommen, schrie A.________ D.________ zunächst an und stiess sie dann an den Schultern von sich weg in Richtung des Personenwagens. A.________ und D.________ führten ca. seit dem Jahr 2004 einen gemeinsamen Haushalt. Der gemeinsame Sohn L.________ wur- de im Jahr 2006 geboren. A.________ war bereits vor dem 13. Ju- ni 2011 wiederholt gegen D.________ tätlich geworden, indem er ihr im Jahr 2006 einen Tumblerfilter an den Kopf warf, ihr im April 2007 mit der Faust einen Schlag gegen den Oberschenkel, im Juli 2007 einen Schlag auf den Kopf und am 2. September 2007 einen Faustschlag in die Magengegend versetzte und sie gleichentags an den Haaren zerrte, sowie indem er ihr am 23. November 2008 mit dem Handy in der Hand auf die rechte Hüftseite und am 2. De-

Kantonsgericht Schwyz 7 zember 2008 an den Arm schlug. A.________ stiess D.________ wissentlich und willentlich weg und nahm die ihr dadurch zugefügte Beeinträchtigung der körperlichen Integrität zumindest in Kauf.

6. der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, begangen dadurch, dass er gegen jemanden Tätlichkeiten verübte, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hatten, bei folgendem Sachverhalt: Am 30. September 2012, ca. um 15.30 Uhr, stand der damals sechsjährige E.________ mit einem Fahrradhelm auf dem Kopf im Eingangsbereich des Mehrfamilienhauses an der H.________strasse xx in Trachslau SZ, in dem er wohnte, und be- gann, die Haupteingangstüre zu öffnen. Als er sah, dass A.________ Katze den Eingangsbereich durch die geöffnete Türe betreten wollte, verhinderte er dies, indem er die Katze mit seinem rechten Fuss beiseite schob. Der inzwischen im Mehrfamilienhaus hinter E.________ getretene A.________ sah dies und versetzte diesem mit der rechten Faust oder mit der flachen rechten Hand einen Schlag gegen die rechte Seite des behelmten Hinterkopfes. Als Folge des Schlages verspürte E.________ für einige Stunden Kopfschmerzen. A.________ schlug E.________ wissentlich und willentlich und nahm die ihm dadurch zugefügte Beeinträchtigung der körperlichen Integrität zumindest in Kauf.

7. der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. i i.V.m. Art. 42 Abs. 5 WG, begangen dadurch, dass er fahrlässig seinen Meldepflichten nach Artikel 7a Absatz 1, 9c, 11 Absätze 3 und 4, 11a Absatz 2, 17 Absatz 7 oder 42 Absatz 5 des Waffengesetzes nicht nachkam, bei folgendem Sachverhalt: A.________ lagerte am 2. Januar 2013, ca. um 18.34 Uhr, ein Klappmesser mit einhändig bedienbarem automatischem Mecha- nismus zuhinterst auf dem obersten Tablar seines Kleiderschran- kes im Schlafzimmer seiner damaligen Wohnung an der H.________strasse xx in Trachslau SZ, welche Wohnung er ge- meinsam mit seiner damaligen Lebenspartnerin D.________ und dem gemeinsamen Sohn L.________ bewohnte. A.________ hatte das Klappmesser vor ca. 30 Jahren von einer unbekannten Person durch Erbgang erworben. Er unterliess es in pflichtwidriger Unvor- sicht, innerhalb von drei Monaten seit Inkrafttreten des Waffenge- setzes am 1. Januar 1999 diese Waffe der für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zuständigen Kantonspolizei Schwyz zu melden.

Kantonsgericht Schwyz 8 An der Hauptverhandlung vom 11. Dezember 2013 beantragte die Staatsan- waltschaft was folgt (Vi-act. IX, Anhang I): 1.a Der Beschuldigte A.________ sei vom Vorwurf der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von X.________ sowie vom Vorwurf der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von X.________ und zum Nachteil von F.________ freizusprechen. 1.b Eventualiter sei der Beschuldigte der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von X.________ sowie der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von X.________ und zum Nachteil von F.________ schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der mehrfachen Dro- hung (Art. 180 Abs. 1 StGB sowie Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Abs. 2 Bst. b StGB) zum Nachteil von D.________ und G.________, der versuchten einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von G.________, der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), der mehr- fachen Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB sowie Art. 126 Abs. 1 StGB i.V.m. Abs. 2 Bst. c StGB) zum Nachteil von D.________ und E.________, sowie der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 34 Abs. 1 Bst. i i.V.m. Art. 42 Abs. 5 WG). 3.a Der Beschuldigte sei mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten sowie mit einer Busse von CHF 1'000.00 zu bestrafen, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Mai 2012 ausgesprochenen Strafe. 3.b Eventualiter sei der Beschuldigte mit einer unbedingten Strafe an- gemessen zu bestrafen.

4. Die Dauer der erstandenen Untersuchungshaft von 63 Tagen sei an die Strafe anzurechnen.

5. Die Ersatzfreiheitsstrafe für das schuldhafte Nichtbezahlen der Busse sei auf 10 Tage festzulegen. 6.a Es sei eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB in einer geeigneten psychiatrischen oder Massnahmenvollzugsein- richtung anzuordnen. Die Freiheitsstrafe bzw. die angemessene unbedingte Strafe sei zu Gunsten dieser Massnahme aufzuschie- ben. 6.b Eventualiter sei eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB bei einem forensisch ausgebildeten Psychiater anzuordnen. Die Freiheitsstrafe bzw. die angemessene unbedingte Strafe sei zu Gunsten dieser Massnahme aufzuschieben. Gleichzeitig sei für die Dauer der ambulanten Behandlung Bewährungshilfe anzuordnen und folgende, durch den Bewährungsdienst zu kontrollierende Weisungen seien zu erteilen:

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- Rayonverbot für den Wohnort der Familie Z.________ im Gebäude an der H.________strasse xx in Trachslau und im Umkreis von 500 Metern um das Gebäude;

- Rayonverbot für den Wohnort von D.________ im Gebäude an der K.________strasse zz in Rothenthurm und im Um- kreis von 500 Metern um das Gebäude;

- Verbot zur Aufnahme von Kontakt mit X.________ und mit F.________, beide wohnhaft an der H.________strasse xx in Trachslau;

- Verbot, Waffen, Waffenzubehör und Munition zu erwerben und zu besitzen;

- Weisung, sich einer Cannabisabstinenz zu unterziehen.

7. Auf den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

11. Mai 2012 ausgesprochenen bedingten Geldstrafe von 90 Ta- gessätzen zu CHF 90.00 sei zu verzichten. Hingegen sei die Pro- bezeit von 2 Jahren um 1 Jahr zu verlängern.

8. Die unter der Lagernummer 11/2013 polizeilich sichergestellten Messer (einhändig bedienbares Klappmesser "Inox"; Rambo III- Kampfmesser) seien einzuziehen und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung zu überlassen.

9. Die weiteren unter der Lagernummer 11/2013 polizeilich sicherge- stellten Gegenstände (Holzbeil, Baseballschläger) seien dem Be- schuldigten auf erstes Verlangen herauszugeben.

10. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten, zuzüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung.

b) Die Privatklägerin, D.________, stellte an der Hauptverhandlung vom

11. Dezember 2013 folgende Rechtsbegehren (Vi-act. IX, Anhang II):

1. Der Beschuldigte sei gemäss der Anklage vom 3. April 2013 schuldig zu sprechen und gemäss den Anträgen der Staatsanwalt- schaft zu bestrafen.

2. Es sei der Beschuldigte zur Zahlung von Fr. 2'000.00 Genugtuung zuzüglich Zins von 5 % seit 20. Oktober 2012 zu Gunsten der Pri- vatklägerin D.________ zu verpflichten.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Las- ten des Beschuldigten.

c) Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten beantragte für den Beschul- digten Folgendes (Vi-act. IX, S. 8 und Anhang III):

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1. Mein Mandant sei jedenfalls von den Vorwürfen Ziff. 1.2. und 1.3. und Ziff. 4.1.1. der Anklage freizusprechen.

2. Sofern Ihr Gericht meinen Klienten für die übrigen Vorwürfe der Anklage überhaupt verurteilten sollte, sei er dafür in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 StGB (Verminderung der Schuldfähigkeit schwe- ren Grades) milde zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von jeden- falls nicht mehr als 2 Monaten (oder einer entsprechenden Gelds- trafe), wobei festzustellen sei, dass diese Strafe bereits durch Poli- zei- und Untersuchungshaft (vom 18.1.13-21.3.13) erstanden sei.

3. Es sei eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB an- zuordnen, wobei festzustellen sei, dass mein Klient bereits seit dem 24. April 2013 bei Dr. med. M.________, sozialpsychiatrischer Dienst Lachen, ambulant in Behandlung ist.

4. Soweit mein Klient freizusprechen ist, sei auf allfällige Zivilforde- rungen der Privatkläger schon gar nicht einzutreten. Im Übrigen wären die Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen. Insbe- sondere ist die Zivilforderung von D.________ abzuweisen.

5. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.

6. Die beschlagnahmten Gegenstände sind meinem Klienten vollum- fänglich herauszugeben.

d) Das Bezirksgericht erkannte mit Urteil vom 11. Dezember 2013 (Vi- act. X):

1. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte A.________ in nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit folgende Tatbestände erfüllt hat:

a) mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (An- klageschrift Ziff. 1./1.2 und 1./1.3);

b) Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklage- schrift Ziff. 4./1.1). Gestützt auf Art. 19 Abs. 1 StGB wird von einer Strafe abgesehen.

2. Der Angeklagte A.________ wird schuldig gesprochen:

a) der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklage- schrift Ziff. 1./1.1);

b) der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB (Anklageschrift Ziff. 2);

c) der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (An- klageschrift Ziff. 3);

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d) der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (An- klageschrift Ziff. 4./1.2);

e) der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB i.V.m. Abs. 2 lit. c StGB (Anklageschrift Ziff. 5./1.1 und 5./1.2);

f) der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Ankla- geschrift Ziff. 6);

g) der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. i i.V.m. Art. 42 Abs. 5 WG (An- klageschrift Ziff. 7). Hiefür wird der Angeklagte teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich vom 11.05.2012 sowie in Anwendung der aufgeführten Bestimmungen sowie Art. 2, 8, 19 Abs. 2, 40, 47, 48a, 49, 51 und 106 StGB bestraft 2.1. mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, wovon 63 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie 2.2. mit einer Busse von CHF 1'000.00; wird die Busse schuld- haft nicht bezahlt, tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheits- strafe von 10 Tagen.

3. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet. Der Vollzug dieser Massnahme geht der voll- ziehbaren Freiheitsstrafe gemäss Dispositiv-Ziff. 2.1 gemäss Art. 57 Abs. 2 StGB voraus.

4. Der dem Verurteilten mit Urteil der Einzelrichterin des Bezirksge- richts Zürich vom 11.05.2012 für eine Geldstrafe von 90 Tages- sätzen zu CHF 90.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht wider- rufen. Die Probezeit wird jedoch um 1 Jahr verlängert.

5. Das sichergestellte einhändig bedienbare Klappmesser "Inox" (La- gernummer 11/2013) wird gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung überlassen. Die übrigen sichergestellten Gegenstände ("Rambo Ill"-Kampfmesser, Holzbeil und Baseballschläger) sind dem Verurteilten zurückzuer- statten.

6. Der Verurteilte wird verpflichtet, der Straf-/Zivilklägerin Ziff. 1 eine Genugtuung in Höhe von CHF 500.00 nebst 5 % Zins seit 20.10.2012 zu bezahlen.

7. Der Verurteilte wird gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO ver- pflichtet, die Straf-/Zivilklägerin Ziff. 1 mit CHF 3'163.00 (inkl. MwSt) zu entschädigen.

8. Die Kosten dieses Verfahrens bestehen aus: CHF 3'500.00 Entscheidgebühr; zuzüglich Gebühren und Aus- lagen für eine allfällige Redaktion und Ausferti- gung eines begründeten Urteils;

Kantonsgericht Schwyz 12 CHF 26'444.70 Untersuchungskosten; CHF 1'200.00 Verfahrenskosten Zwangsmassnahmengericht Schwyz gemäss Verfügungen vom 24.04. und 01.11.2013; CHF 10'710.35 Kosten der amtlichen Verteidigung. Diese Kosten werden dem Verurteilten auferlegt.

9. Dem amtlichen Verteidiger wird das ausstehende Resthonorar in Höhe von CHF 9'710.35 nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Entscheides aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

10. Dieser Entscheid ist durch die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln zu vollziehen.

11. Bezüglich der angeordneten Ersatzmassnahmen wird auf den se- paraten Beschluss des Bezirksgerichtes Einsiedeln vom 11.12.2013 verwiesen.

12. (Rechtsmittelbelehrung)

13. (Zufertigung)

e) Mit Beschluss vom 11. Dezember 2013 ordnete das Bezirksgericht Ein- siedeln zudem was folgt an (Vi-act. XI):

1. In Anwendung von Art. 220 ff. StPO, insbesondere Art. 231 Abs. 1 StPO und Art. 237 StPO, werden gegen den Verurteilten A.________ bis zur Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichtes Einsiedeln SGO 2013 001 vom 11.12.2013 die folgenden Ersatz- massnahmen angeordnet:

a) Die Auflage, sich unverzüglich einer monatlichen, regelmäs- sig durch den Bewährungsdienst des Kantons Schwyz zu kontrollierenden, ambulanten psychotherapeutischen Thera- pie zur Behandlung der im Gutachten vom 25.02.2013 dia- gnostizierten psychischen Erkrankung zu unterziehen, allen- falls unter Beizug von medikamentösen Massnahmen.

b) Das Verbot, Waffen im Sinne des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (SR 514.54) zu erwer- ben und das Verbot, derartige Waffen zu besitzen.

c) Das vom Bewährungsdienst des Kantons Schwyz zu kontrol- lierende Verbot, mit den nachfolgenden Personen Kontakt aufzunehmen, wobei dieses Verbot auch jegliche Veranlas- sung zur Kontaktaufnahme über Drittpersonen umfasst, ausgenommen den Kontakt über die verfahrensbeteiligten Anwälte:

- X.________, H.________strasse xx, 8840 Trachslau,

- F.________, H.________strasse xx, 8840 Trachslau.

Kantonsgericht Schwyz 13

d) Das vom Bewährungsdienst des Kantons Schwyz zu kontrol- lierende Verbot, sich an folgenden Orten aufzuhalten:

- im Gebäude an der H.________strasse xx in Trachslau (Wohnort der Familie Z.________) oder in einem Um- kreis von weniger als 500 Metern zu diesem Gebäude,

- im Gebäude an der K.________strasse zz, 6418 Ro- thenthurm (Wohnort von D.________) oder in einem Umkreis von weniger als 500 Metern zu diesem Gebäu- de.

2. Der Verurteilte kann jederzeit bei der zuständigen Verfahrenslei- tung ein Begehren um Aufhebung der Ersatzmassnahmen stellen.

3. Die Kosten für diesen Beschluss im Betrag von CHF 700.00 und die Entschädigungsfolgen verbleiben bei der Hauptsache.

4. (Rechtsmittelbelehrung)

5. (Zufertigung) B. a) Mit Eingabe vom 19. Dezember 2013 meldete der Beschuldigte beim Bezirksgericht Einsiedeln die Berufung gegen dieses Urteil an (KG-act. 2). Das Bezirksgericht Einsiedeln versandte das begründete Urteil am 30. Juni 2016 (Vi-act. XII, S. 23; KG-act. 3). Am 25. Juli 2016 reichte der Beschuldigte die Berufungserklärung ein und stellte folgende Rechtsbegehren (KG-act. 4):

1. Ziff. 2, 3, 6, 7 und teilweise (volle Kostenauflage an den Beschul- digten) Ziff. 8, Ziff. 10 und Ziff. 11 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben.

2. In Gutheissung dieser Berufung sei der Beschuldigte "in dubio pro reo" von den eingeklagten Vorwürfen mindestens teilweise freizu- sprechen.

3. Der Beschuldigte sei (soweit es nicht zu Freisprüchen kommt) je- denfalls auch milder zu bestrafen, wobei festzustellen sei, dass ei- ne auszufällende Strafe jedenfalls längst bereits durch Polizei-und Untersuchungshaft (vom 18.1.13-21.3.13) erstanden ist.

4. Vorallem und hauptsächlich sei klar keine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB, sondern – sofern derzeit über- haupt noch nötig – lediglich eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen, wobei festzustellen sei, dass der Beschuldigte bereits seit dem 24. April 2013 zunächst bei Dr.med. M.________, sozialpsychiatrischer Dienst Lachen, und aktuell bei T.________, c/o Dr. med. O.________, P.________strasse xx, 8006 Zürich ambulant in Behandlung ist.

5. Alles unter gesetzlichen Kosten-und Entschädigungsfolgen.

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b) Mit Verfügung vom 23. November 2016 beschränkte die Verfahrenslei- tung das Verfahren vorerst auf die Frage der Rückweisung und setzte den Parteien Frist zur Stellungnahme an (KG-act. 13). Am 14. Dezember 2016 erklärten sich sowohl D.________ als auch die Staatsanwaltschaft mit einer Durchführung der Berufungsverhandlung ohne Rückweisung an die Vor- instanz einverstanden (KG-act. 14 und 15). Gleiches teilte der Beschuldigte mit Eingabe vom 31. Januar 2017 mit (KG-act. 22), woraufhin die Verfahrens- leitung am 3. Februar 2017 bekanntgab, dass eine mündliche Berufungsver- handlung durchgeführt werde (KG-act. 23).

c) Mit Eingabe vom 20. März 2017 stellte die Staatsanwaltschaft folgende Beweisanträge (KG-act. 28):

1. Es seien unverzüglich sämtliche Berichte über den Verlauf der bis- her durchgeführten ambulanten psychotherapeutischen Therapie zur Behandlung der bei A.________ diagnostizierten psychischen Erkrankung bei den zuständigen Stellen einzuholen, namentlich dem gegenwärtigen und allfälligen weiteren Therapeuten.

2. Gestützt auf die eingeholten Berichte sei ein Ergänzungsgutach- ten, allenfalls ein neues Gutachten, allenfalls ein zusätzlicher Be- richt durch eine sachverständige Person einzuholen, wobei die Thematik der Rückfallgefahr sowie der Massnahmen zu erörtern sei. Der Verteidiger nahm am 4. April 2017 zu den Beweisanträgen der Staatsan- waltschaft Stellung und beantragte, vorerst lediglich einen Therapieverlaufsbe- richt der aktuellen Therapeutin einzuholen und die übrigen Beweisanträge abzuweisen (KG-act. 30). Mit Verfügung vom 20. April 2017 zitierte die Ver- fahrensleitung die auf den 26. Mai 2017 angesetzte Berufungsverhandlung ab, um vor der Berufungsverhandlung ein Ergänzungsgutachten zum psychiatri- schen Gutachten von Herrn med. pract. R.________ vom 25. Februar 2013 über den Beschuldigten einholen zu können (KG-act. 41). Am 4. Mai 2017 beauftragte die Verfahrensleitung einerseits Dr. S.________ evtl. in Zusam- menarbeit mit Frau Dipl.-Psych. N.________, ein Ergänzungsgutachten zum psychiatrischen Gutachten von Herrn med. pract. R.________ vom 25. Febru-

Kantonsgericht Schwyz 15 ar 2013 über den Beschuldigten zu erstellen (KG-act. 42) und holte anderseits einen aktuellen Verlaufsbericht der Therapeutin des Beschuldigten, Frau lic. phil. T.________, ein (KG-act. 43a). Dr. S.________ erstattete das Ergän- zungsgutachten am 3. Juli 2017 (KG-act. 51). Die Rechtsvertreterin von D.________, Rechtsanwältin Q.________, erklärte mit Eingabe vom 3. Mai 2017, dass D.________ den Prozess aus Kosten- gründen ohne sie weiterführen wolle bzw. werde (KG-act. 43b). D.________ teilte mit Schreiben vom 24. Juli 2017 mit, dass sie vom Beschuldigten mehre- re E-Mails mit zum Teil drohendem Inhalt erhalten habe und reichte diese E- Mails ein (KG-act. 58 und 58/1).

d) Mit Vorladung vom 3. August 2017 wurden die Parteien zur Berufungs- verhandlung vom 19. September 2017 vorgeladen, gleichzeitig wurden D.________, G.________ und die gesetzliche Vertreterin von E.________, F.________, als Auskunftspersonen bzw. als Zeugin vorgeladen (KG-act. 61). Mit Eingabe vom 13. September 2017 ersuchte der Verteidiger, dem Beschul- digten das persönliche Erscheinen an der Berufungsverhandlung zu erlassen (KG-act. 80). Am 14. September 2017 lehnte die Verfahrensleitung das Dis- pensationsgesuch unter anderem mit der Begründung ab, eine persönliche Befragung des Beschuldigten durch die Strafkammer des Kantonsgerichts erscheine unabdingbar angesichts dessen, dass die erste Instanz den Be- schuldigten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteil- te und eine stationäre Massnahme angeordnet habe und dass an der Beru- fungsverhandlung mehrere Auskunftspersonen und Zeugen befragt würden (KG-act. 81). Am 31. August 2017 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass die Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl ein Strafverfahren wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gegen den Beschuldigten führe, das kurz vor dem Abschluss stehe, und stellte deshalb folgende Beweisanträge (KG-act. 74):

Kantonsgericht Schwyz 16

1. Es sei umgehend der Endentscheid (Strafbefehl/Anklage) der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl im Verfahren S-1/2017/10025100 gegen A.________ wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand etc. einzuholen. Bei Hängigkeit des genannten Verfahrens seien die re- levanten Verfahrensakten (namentlich Polizeirapport, Einvernah- meprotokolle, Gutachten des IRM Zürich) einzuholen.

2. Es sei umgehend ein aktueller Strafregisterauszug über A.________ einzuholen und von den daraus allenfalls ersichtlichen weiteren hängigen Strafverfahren gegen A.________ seien die entsprechenden, relevanten Verfahrensakten einzuholen. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl übermittelte am 14. September 2017 eine Kopie des Strafbefehls vom 1. September 2017 mit dem Hinweis, dass dieser Strafbefehl noch nicht rechtskräftig sei (KG-act. 82). Am 18. September 2017 edierte die Verfahrensleitung zudem einen aktuellen Strafregisterauszug über den Beschuldigten (KG-act. 83). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl teilte am

10. November 2017 mit, dass der Strafbefehl vom 1. September 2017 bisher noch nicht habe zugestellt werden können und somit noch nicht rechtskräftig sei (KG-act. 121).

e) Der Beschuldigte erschien am 19. September 2017 nicht zur Berufungs- verhandlung und liess durch seinen Verteidiger einen Unfallschein einreichen, wonach ihm eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 22. September 2017 attestiert wurde, jedoch keine Verhandlungs- oder Transportunfähigkeit (KG-act. 90/1). Nachdem die Parteien Gelegenheit erhielten, zum weiteren Verlauf des Ver- fahrens Stellung zu nehmen, beschloss die Strafkammer, die Berufungsver- handlung auf den 14. November 2017 zu verschieben (KG-act. 90, S. 4). Glei- chentags erging die entsprechende Vorladung (KG-act. 85) sowie eine Editi- onsverfügung, mit welcher die Kantonspolizei Schwyz aufgefordert wurde, sämtliche Einträge im Polizeijournal der letzten sechs Monate betreffend den Beschuldigten herauszugeben (KG-act. 87). Die Kantonspolizei Schwyz reich- te am 21. September 2017 die Journaleinträge betreffend den Beschuldigten ein (KG-act. 92/1).

Kantonsgericht Schwyz 17

f) Mit Verfügung vom 22. September 2017 teilte die Verfahrensleitung den Parteien mit, dass sie nach Einsicht in den Strafbefehl vom 1. September 2017 und in die von der Privatklägerin Ziff. 2 eingereichten E-Mails des Be- schuldigten sowie unter Berücksichtigung, dass gemäss Ergänzungsgutach- ten vom 3. Juli 2017 „bei Vorliegen neuer Informationen (andere Auskünfte, die auf eine deutliche Verschlechterung oder eine andere Darstellung der psy- chischen Symptomatik schliessen lassen, Cannabiskonsum, Kenntnis neuer deliktrelevanter Zwischenfälle u.ä.)“ eine erneute Überprüfung empfohlen werde, beabsichtige, eine Ergänzung zum Ergänzungsgutachten vom 3. Juli 2017 in Auftrag zu geben und setzte den Parteien Frist zur Stellungnahme an (KG-act. 91). Am 25. September 2017 erklärte sich die Staatsanwaltschaft mit dem geplanten Vorgehen einverstanden und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme (KG-act. 93). Mit Eingabe vom 27. September 2017 ersuchte die Verteidigung darum, von der Einholung einer Ergänzung des Ergänzungs- gutachtens abzusehen mit der Begründung, das Ergänzungsgutachten sei noch aktuell und es dränge sich nicht auf, bereits jetzt eine Ergänzung zu er- stellen. Zudem sei aufgrund des Unfalls des Beschuldigten fraglich, ob das Gutachten rechtzeitig erstellt werden könne (KG-act. 96). Die Verfahrenslei- tung beauftragte mit Verfügung vom 28. September 2017 erneut Dr. S.________ mit der Erstellung einer Ergänzung zum Ergänzungsgutach- ten vom 3. Juli 2017 evtl. in Zusammenarbeit mit Frau Dipl.-Psych. N.________ (KG-act. 97). Sodann wurde Frau lic. phil. T.________ mit Verfü- gung vom 3. Oktober 2017 aufgefordert, einen aktuellen Verlaufsbericht einzu- reichen (KG-act. 100); dieser Aufforderung kam sie am 6. Oktober 2017 nach (KG-act. 102). Mit Editionsverfügung vom 11. Oktober 2017 wurde Frau lic. phil. T.________ zudem aufgefordert, den Austrittsbericht der psychiatri- schen Klinik Zugerberg herauszugeben, welchen sie gemäss ihrem Verlaufs- bericht vom 3. Oktober 2017 am 11. August 2017 erhalten hatte (KG- act. 104). Am 16. Oktober 2017 reichte sie den Austrittsbericht der psychiatri- schen Klinik Zugersee vom 10. August 2017 ein (KG-act. 108). Am 3. Novem- ber 2017 erstattete die Gutachterin, Dr. S.________, die Ergänzung zum Er-

Kantonsgericht Schwyz 18 gänzungsgutachten vom 3. Juli 2017 (KG-act. 116), welche dem Beschuldig- ten und der Staatsanwaltschaft am 6. November 2017 zugestellt wurde (KG- act. 117). Der Beschuldigte reichte am 20. Oktober 2017 eine E-Mail mit wirrem, beleidi- gendem und zum Teil drohendem Inhalt beim Kantonsgericht ein und führte darin unter anderem was folgt aus (KG-act. 110): Hallo, ihr verdammten, wirtschaftskriminellen, alkohliker inzucht Missgeburten Leider muss ich euch Missgeburten enttäuschen, ich werde nie mehr in den Kanton Schwyz gehen. Vorher scheisse ich in Euren Mund, sodass ihr daran erstickt. Ihr habt meine halbe Familie getötet, beziehungsweise töten lassen. Hier die Auflistung: (…) Mich habt ihr alkohliker inzucht Hurensöhne 40 Jahre terrorisiert. Angefangen, ein Tag vor meiner Konfermation. Sie haben mich mit 15 Jahren auf dem KTM Sachs 48ccm mit dem Auto über den Haufen gefahren. Mit 17en hat mir eine Schlägertruppe in Rapperswil (wird auch beschos- sen) das Nasenbein gebrochen. Im Militär mit 20, von Morgens bis Abends schikaniert. Mich entlassen und gesagt, ich hätte einen Herzfehler. Anschliessend hat mich das Verkehrsamt in Schwyz 30 Jahre lang terro- risiert. Immer gezielte Fallen gestellt und anschliessend Lügen unterstellt. 2009, Psychy, ich verdrehe Alles 2011, 40 Minuten in einem 80 Grad heissen Auto gelassen 2011, fast zu Tode gespritzt, meine Nachbarin AA.________ in der Isola- tionshaft nahm sich das Leben in meiner Anwesenheit. Ihr beiden Töchter werden zur Zeit von euch sexuell missbraucht. Es reicht, ihr taugenichts alkohiker inzucht wirtschaftskriminelle Schlapp- schwänze und Hurentöchter in Straps. Ihr sollt auf der Stelle erkranken und euch das Leben nehmen. Oder pulverisiert, meine Bevorzugung.

Kantonsgericht Schwyz 19 Wünsche euch Inzuchtmissgeburten ein schönes WochenENDE, schöner Frei Tag, Tag der Arbeiter und nicht Hurensöhne Anwalt einer kirchlichen Vereinigung, vom Frauen Kloster Einsiedeln in der Au 004 A.________ Zudem liess er dem Kantonsgericht am 8. November 2017 eine an die Staats- anwaltschaft gerichtete E-Mail in Kopie zukommen, die ebenfalls einen wirren, beleidigenden und drohenden Inhalt enthält (KG-act. 118).

g) Am 14. November 2017 fand die neu angesetzte Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte polizeilich vorgeführt wurde (KG-act. 133). Nebst der Befragung des Beschuldigten wurden auch G.________ und D.________ als Auskunftspersonen und F.________ als Zeugin befragt. An dieser Verhandlung stellte die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Anordnung der Sicherheitshaft für den Beschuldigten (KG-act. 133, S. 5), welches die Strafkammer gleichentags abwies (KG-act. 125). Die Verteidigung hielt an den Anträgen gemäss Berufungserklärung vom 25. Juli 2016 fest. Die Staatsan- waltschaft beantragte die kostenfällige Abweisung der Berufung (KG- act. 133/2). Die Privatkläger stellten im Berufungsverfahren keine eigenen Anträge. C. Auf die einzelnen Vorbringen wird – soweit für die Berufung erforderlich

– in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen;-

Kantonsgericht Schwyz 20 in Erwägung: I. Formelles

1. Verfahrensgegenstand

a) Der Beschuldigte beantragt die Aufhebung der Dispositivziffern 2, 3, 6, 7, 8 (teilweise), 10 und 11 des angefochtenen Urteils. Er verlangt in Bezug auf die Schuldsprüche gemäss Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils, nach dem Grundsatz in dubio pro reo (zumindest teilweise) freigesprochen zu wer- den. Sodann sei er jedenfalls milder zu bestrafen, soweit er nicht freigespro- chen werde, und es sei festzustellen, dass die auszufällende (mildere) Strafe bereits durch Anrechnung der Untersuchungshaft erstanden ist. Des Weiteren beantragt der Beschuldigte, es sei in Aufhebung von Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils keine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB, sondern – sofern überhaupt noch nötig – lediglich eine ambulan- te Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen.

b) Nachdem keine Anschlussberufung erhoben wurde, bleiben die Disposi- tivziffern 1 (Freisprüche betreffend die Anklageziffern 1.1.2, 1.1.3 und 4.1.1), 4 (Widerruf), 5 (Einziehung des Klappmessers und Herausgabe der sicherge- stellten Gegenstände) und 9 (Honorar des amtlichen Verteidigers) des Urteils des Bezirksgerichts Einsiedeln unangefochten und sind im Rahmen des Beru- fungsverfahrens somit nicht mehr zu beurteilen.

c) Im vorinstanzlichen Verfahren war X.________ als Privatkläger beteiligt. Weil Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 11. De- zember 2013 unangefochten blieb und dadurch sämtliche Anklagepunkte, welche X.________ als Privatkläger betrafen, bereits erledigt sind, ist er im Berufungsverfahren nicht mehr als Partei zu berücksichtigen.

Kantonsgericht Schwyz 21

2. Verfahrensablauf Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 11. Dezember 2013 statt (Vi- act. XI). Gleichentags fällte die Vorinstanz das Urteil und eröffnete dieses am

13. Dezember 2013 im Dispositiv (Vi-act. X). Obwohl der Beschuldigte bereits am 19. Dezember 2013 die Berufung anmeldete und Art. 84 Abs. 4 StPO vor- sieht, dass das begründete Urteil innert 60 Tagen, ausnahmsweise innert 90 Tagen, zuzustellen ist, versandte die Vorinstanz das begründete Urteil erst am 30. Juni 2016 (Vi-act. XII). Auch wenn Art. 84 Abs. 4 StPO lediglich als eine das Beschleunigungsgebot konkretisierende Ordnungsvorschrift zu verstehen ist, deren Missachtung die Gültigkeit des Urteils nicht berührt (BGer, Urteil 6B_704/2015 vom 16. Februar 2016, E. 3.2), und die Nichteinhaltung dieser Frist nicht zwingend als Verlet- zung des Beschleunigungsgebots zu werten ist, stellt sie doch ein Indiz für eine solche Verletzung dar (BGer, Urteil 6B_95/2013 vom 10. Dezember 2013, E. 5). Die Vorinstanz benötigte für die Begründung zweieinhalb Jahre, mithin das 15-fache der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit und das Zehnfache der Zeit, welche das Gesetz in Ausnahmefällen vorsieht. Eine derartige Zeitü- berschreitung lässt sich weder durch den Umfang noch durch die Komplexität des Falles rechtfertigen, weshalb die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzte. Dieser Verletzung ist bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen (BGE 133 IV 158 = Pra 97 (2008) Nr. 45, E. 8; BGE 130 IV 54 = Pra 94 (2005) Nr. 10, E. 3.3.1 m.w.H.). Sodann ist festzustellen, dass das angefochtene Urteil den materiellen Be- gründungsanforderungen nicht zu genügen vermag. Die Vorinstanz gibt im Wesentlichen nur pauschal das Ergebnis des Entscheids wieder, ohne aber die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Sie beschränkte sich überwiegend darauf, auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu verweisen und setzte sich nicht mit den Vorbringen der Verteidigung auseinander. Zudem geht aus dem Urteil

Kantonsgericht Schwyz 22 nicht hervor, aufgrund welcher Beweise die Vorinstanz ihren Entscheid fällte und insbesondere auch nicht, wie sie im Einzelnen die Aussagen wertete (vgl. nur Stohner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, Bd. I, 2. A., 2014, N 9 ff. zu Art. 81 StPO; Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, 2. A., 2014, N 6 zu Art. 81 StPO). Eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Urteil ist des- halb weder für den Beschuldigten noch für das Kantonsgericht möglich. Hinzu kommt, dass mehrere Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen zu beurteilen sind. Gemäss der mittlerweile gefestigten bundesgerichtlichen Praxis ist bei solchen Konstellationen die Bedeutung der Aussagen der Zeugen bzw. Opfer für den Verfahrensausgang sehr gross (BGer, Urteil 6B_620/2014 vom

25. September 2014, E. 1.4.2; BGer, Urteil 6B_856/2013 vom 3. April 2014, E. 2.2; BGer, Urteil 6B_718/2013 vom 27. Februar 2014, E. 2.5). Obwohl der Tatvorwurf schwer wiegt und die Staatsanwaltschaft die Ausfällung einer un- bedingten Freiheitsstrafe sowie einer stationären Massnahme beantragte, wurden an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung weder die Opfer noch Zeugen befragt (Vi-act. IX). Das erstinstanzliche Urteil leidet somit sowohl in Bezug auf die Begründung als auch hinsichtlich der Aussage-gegen-Aussage- Konstellationen an schwerwiegenden Mängeln. Weil sich die Parteien trotz Hinweises auf diese Mängel mit der Durchführung des Berufungsverfahrens einverstanden erklärten und auf eine Rückweisung verzichteten und weil aufgrund der überlangen Dauer für die Begründung auch dem Beschleunigungsgrundsatz Rechnung zu tragen ist, sah das Kan- tonsgericht von einer Rückweisung an die Vorinstanz ab (vgl. KG-act. 23). Die Mängel sind aber im Berufungsverfahren (soweit möglich) zu heilen, weshalb an der Berufungsverhandlung die Opfer bzw. Auskunftspersonen und Zeugen persönlich befragt wurden. Ferner beschränkt sich das vorliegende Urteil nicht auf die Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids, sondern es hat sich mit

Kantonsgericht Schwyz 23 den im Rahmen der Berufung noch strittigen Punkten eingehend auseinan- derzusetzen. II. Materielles

1. Schuldpunkt

a) Vorbemerkungen aa) Die Verteidigung macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe den Beschuldigten ohne eigentliche Aussagenanalyse vorschnell und in Verlet- zung des Grundsatzes in dubio pro reo schuldig gesprochen. Zwar treffe es zu, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Erkrankung Situationen verkenne, deshalb könne aber nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die Pri- vatkläger die Wahrheit sagen würden. Ferner sei der Beschuldigte vom Vor- wurf der versuchten einfachen Körperverletzung freizusprechen, weil eine Körperverletzung vom Vorsatz nicht erfasst gewesen sei. Der Beschuldigte habe aus eigenem Antrieb so schnell wieder losgelassen, dass keine Körper- verletzung habe gewollt sein können. bb) Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächli- chen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Der Grundsatz in dubio pro reo besagt, dass sich das Gericht nicht nach rein subjektivem Empfinden von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an der Erfüllung der tatsächli- chen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen aber nicht, vielmehr müssen erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel vorliegen. Relevant sind somit nur unüber- windliche, sich nach der objektiven Sachlage aufdrängende Zweifel (BGer, Urteil 6B_768/2014 vom 24. März 2015, E. 1.3; vgl. Tophinke, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro-

Kantonsgericht Schwyz 24 zessordnung, Bd. I, 2. A., 2014, N 82 zu Art. 10 StPO). Der Richter hat sich bei der Prüfung und Würdigung der Beweise demnach zu fragen, ob ein zwei- felsfreier Schuldbeweis erbracht ist und darf nur von einer gegen den Be- schuldigten sprechenden Tatsache ausgehen, wenn er über deren Existenz nach gewissenhafter Prüfung der erhobenen Beweise die volle Überzeugung erlangte, weil das gesicherte Beweisergebnis vernünftigerweise nicht anders erklärt werden kann. Der Richter muss von der Schuld auch persönlich über- zeugt sein. Jede Verurteilung muss mithin sowohl objektiv auf einem hinrei- chenden Schuldbeweis als auch subjektiv auf der vollen richterlichen Über- zeugung beruhen (BGer, Urteil 1P.200/2005 vom 30. Juni 2005, E. 4.2, m.w.H.). Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt für eine Verurteilung nicht (vgl. Tophinke, a.a.O., N 83 zu Art. 10 StPO; Kantonsgericht Schwyz, Urteile STK 2016 21 vom 7. Februar 2017, E. 2b, STK 2016 16 vom 15. No- vember 2016, E. 1.a und STK 2016 1 vom 27. September 2016, E. 2a). cc) Bei der Würdigung von Aussagen ist deren Glaubhaftigkeit massge- bend. Hierfür muss die konkrete Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft werden, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezo- genen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person ent- springen. Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und das Fehlen von Fantasiesignalen wie Verlegenheit oder Übertreibung zu überprüfen (BGE 133 I 33, E. 4.3, m.w.H.; BGer, Urteil 6B_793/2010 vom 14. April 2011, E. 1.3.1, m.w.H.). Realitätskriterien sind unter anderem Detailreichtum, Indivi- dualität, Homogenität und Konstanz (Kantonsgericht St. Gallen, Entscheid ST.2013.75/78 vom 24. November 2014, E. 4c; vgl. Kaufmann, Beweisführung und Beweiswürdigung, 2009, S. 213 ff.). Ist eine Aussage realitätsbasiert, darf zudem erwartet werden, dass eine Person diese in den hauptsächlichen Fak- ten wie Ort, anwesende Personen und eigene Aktivität über einen längeren Zeitraum hinweg reproduzieren kann, auch wenn selbstverständlich ist, dass die Erinnerungen mit der Zeit verblassen und mit jeder Rekonstruktion weiter-

Kantonsgericht Schwyz 25 entwickelt werden (Kaufmann, a.a.O., S. 215 f.). Für die Glaubhaftigkeit einer Aussage spricht des Weiteren, wenn die aussagende Person sich gleicher- massen an für eine Partei ent- und belastende Inhalte erinnern kann. Kann sie sich indessen nur an Inhalte erinnern, die einer Partei nützen und beantwortet sie alle weiteren Fragen mit „weiss nicht“, spricht dies gegen die Glaubhaftig- keit einer Aussage (Kaufmann, a.a.O., S. 213). Aussagen sind überdies nicht vorbereitet bzw. im Vornherein zurechtgelegt, sondern eher realitätsbasiert, wenn die aussagende Person beispielsweise während des Berichtens neue Einfälle hat, unabhängig davon, wem diese nützen (vgl. Kaufmann, a.a.O., S. 214; Kantonsgericht Schwyz, Urteil STK 2016 16 vom 15. November 2016, E. 1a).

b) Sachverhalt vom 13. Juni 2011 (Anklageziff. 5.1.1) aa) Der Beschuldigte wurde angeklagt, er habe am 13. Juni 2011 um ca. 11:23 Uhr seine damalige Lebenspartnerin D.________ in der gemeinsa- men Wohnung an der H.________strasse xx in Trachslau anlässlich einer verbalen Auseinandersetzung von hinten mit der Faust auf den Hinterkopf geschlagen. D.________ habe dadurch Kopfschmerzen erlitten. Der Beschul- digte sei bereits vor dem 13. Juni 2011 wiederholt gegen D.________ tätlich geworden. Den Schlag habe der Beschuldigte wissentlich und willentlich ver- setzt und die dadurch zugefügte Beeinträchtigung der körperlichen Integrität von D.________ zumindest in Kauf genommen. bb) aaa) Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird bestraft (Art. 126 StGB). Art. 126 StGB schützt, wie sich aus seiner Einordnung bei den strafba- ren Handlungen gegen Leib und Leben (Art. 111 ff. StGB) ergibt, die körperli- che Integrität des Menschen. Führt der Angriff beim Betroffenen zu einer Schädigung des Körpers oder der Gesundheit, ist keine Tätlichkeit mehr ge- geben, sondern es greifen bereits die Körperverletzungstatbestände ein. Als Tätlichkeiten erfasst das Gesetz demnach nur die unbedeutendsten Angriffe

Kantonsgericht Schwyz 26 auf den Körper des Menschen (BGE 117 IV 14, E. 2a.bb; BGE 68 IV 83, E. 1a). Entsprechend kann nicht jede Berührung strafbar sein. Strafwürdig sind nur Eingriffe, die über das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass hinausgehen. Eine damit zusammenhängende Beeinträchtigung der seeli- schen Integrität ist mitzuberücksichtigen. Mit der Sozialordnung in Wider- spruch steht eine körperliche Einwirkung in jedem Fall dann, wenn sie dem Betroffenen physische Schmerzen bereitet; hier ist (mindestens) eine Tätlich- keit deshalb stets zu bejahen. Die Grenze des gemeinhin Üblichen kann aber auch bei einem Angriff überschritten sein, der keine körperlichen Schmerzen verursacht. So verhält es sich beispielsweise, wenn der Täter sein Opfer zu Boden wirft, sich dieses aber nicht wehtut, weil es sich mit den Händen auf- fangen oder abrollen und einen brüsken Aufprall damit verhindern kann. Eine Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB ist folglich anzunehmen bei einer das allge- mein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physi- schen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGE 117 IV 14, E. 2a.bb; vgl. Straten- werth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. A., 2010, § 3 N 50). Ob ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit als alltägliches und gesell- schaftlich toleriertes Verhalten anzusehen ist, ist im Einzelfall unter Berück- sichtigung der Tatumstände zu entscheiden. Sofern dadurch nicht bereits eine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit bewirkt wird, ist eine Tätlichkeit im Allgemeinen jedoch anzunehmen bei Ohrfeigen, Faustschlägen, Fusstritten und heftigen, insbesondere mit den Händen und Ellbogen geführten Stössen, ferner beim Anwerfen fester Gegenstände von einigem Gewicht, beim Begies- sen des Opfers mit einer Flüssigkeit und bei der Zerzausung einer kunstvollen Frisur. Harmlose Schubse, wie sie namentlich im Gedränge, etwa in Warte-

Kantonsgericht Schwyz 27 schlangen vor Skiliften, vorkommen können, sind dagegen keine Tätlichkeiten (BGE 117 IV 14, E. 2a.cc). In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 126. Abs. 1 StGB Vorsatz. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Auf der Wissensseite erfordert der Vor- satz ein aktuelles Wissen um die Tatumstände. Dies bedeutet aber nicht, dass der Täter die juristisch richtige Erfassung des gesetzlichen Begriffs kennen muss. Es genügt, wenn er die Tatbestandsmerkmale so verstand, wie es der landläufigen Anschauung eines Laien entspricht (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre; BGE 127 IV 122, E. 4c/aa; Donatsch/Tag, Strafrecht I, Verbre- chenslehre, 9. A., 2013, S. 115; Niggli/Maeder, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. A., 2013, N 27 zu Art. 12 StGB). Ne- ben dem Wissen um die reale Möglichkeit der Tatbestandserfüllung verlangt der Vorsatz auch den Willen, den Tatbestand zu verwirklichen, d.h., der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden (BGE 130 IV 58, E. 8.1 f., m.w.H.). Ist der Täter nicht geständig, kann sich das Gericht für den Nachweis des Vorsatzes regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbe- standsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Er- folg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 135 IV 12, E. 2.3.1 f.; BGE 134 IV 26, E. 3.2.2; BGE 131 IV 1, E. 2.2; BGE 130 IV 58, E. 8.2). bbb) Gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB wird der Täter von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht an seinem hetero- oder homose- xuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde. Unbestrittenermassen waren die Privatkläge-

Kantonsgericht Schwyz 28 rin Ziff. 2 und der Beschuldigte Lebenspartner und haben einen gemeinsamen Sohn. Sie führten von 2004 bis Anfang 2013 einen gemeinsamen Haushalt (U-act. 10.3.01, Frage 8; U-act. 10.3.03, Frage 8) und dem Beschuldigten wird vorgeworfen, in diesem Zeitraum mehrfach gegen die Privatklägerin Ziff. 2 tätlich geworden zu sein. Die Taten sind somit als Offizialdelikte von Amtes wegen zu verfolgen. cc) aaa) D.________ sagte in der Befragung vom 3. Januar 2013 zum Vor- fall vom 2. Januar 2013 aus, der Beschuldigte habe ihr im Jahr 2011 mit der Faust auf den Kopf geschlagen. Damals sei die Polizei gekommen (U- act. 8.3.05, Frage 32 S. 12). Gemäss dem Polizeirapport vom 13. Juni 2011 meldete D.________ am 13. Juni 2011 um 11:23 Uhr der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Schwyz, sie habe eine Auseinandersetzung mit dem Beschul- digten und die Kantonspolizei müsse vorbeikommen. Vor Ort habe D.________ erklärt, es sei zu einem Streit gekommen, weil der Beschuldigte keinen Führerausweis mehr habe. Er habe sie an den Haaren gezogen, mit der Faust auf den Hinterkopf und auf den Arm geschlagen. Des Weiteren ha- be sie angegeben, dass sie Angst vor dem Beschuldigten habe (U-act. 8.3.17, S. 4). Der Beschuldigte sagte gegenüber den ausgerückten Kantonspolizisten aus, es habe eine Auseinandersetzung gegeben, weil seine Lebenspartnerin mit seinen Eltern heimlich vereinbart habe, nach Italien in die Ferien zu fahren und er strikt dagegen sei. Er habe sie nicht geschlagen, sondern nur ange- schrien (U-act. 8.3.17, S. 4). Dem Polizeirapport zufolge habe der gemeinsa- me Sohn auf Nachfrage des Beschuldigten gesagt, dieser habe D.________ nicht geschlagen. Der gemeinsame Sohn habe weder eingeschüchtert noch verängstigt, sondern neutral gewirkt (U-act. 8.3.17, S. 4 f.). bbb) Der Beschuldigte äusserte sich in der Einvernahme der Staatsanwalt- schaft vom 18. Januar 2013 nicht zum Vorwurf, seine Lebenspartnerin am

13. Juni 2011 an den Haaren gerissen und ihr mit der Faust auf den Hinter- kopf sowie auf den linken Arm geschlagen zu haben, sondern erklärte ledig-

Kantonsgericht Schwyz 29 lich, dass er bereits für einen Vorfall betreffend einen Fusstritt bestraft worden sei und dafür eine Busse habe bezahlen müssen (U-act. 10.0.01, Frage 8). Am 8. März 2013 sagte der Beschuldigte aus, dass er zum ersten Mal von diesem Vorwurf höre, dass dies nicht stimme und dass er D.________ noch nie geschlagen habe (U-act. 10.0.02, Frage 22). Sodann wurde der Beschul- digte auch an der Hauptverhandlung vom 11. Dezember 2013 auf den Vorfall vom 13. Juni 2011 angesprochen (Vi-act. IX, S. 5). Der Beschuldigte äusserte sich in seiner Antwort aber nicht zum Vorfall vom 13. Juni 2011, sondern zum Sachverhalt vom 30. September 2012, wonach der Beschuldigte den sechs- jährigen E.________ geschlagen haben soll (Vi-act. IX., S. 5). Eine Nachfrage seitens des Gerichts oder der übrigen Verfahrensbeteiligten erfolgte nicht. ccc) Die Staatsanwaltschaft führte in ihrem Plädoyer an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11. Dezember 2013 aus, dass der Beschuldigte kon- stant bestritten habe, D.________ am 13. Juni 2011 geschlagen zu haben, und sogar ausgeführt habe, er habe D.________ überhaupt noch nie geschla- gen. Fakt sei jedoch, dass der Beschuldigte bereits früher, d.h. im September 2007, anerkannt habe, D.________ Faustschläge versetzt zu haben. D.________ habe ausgesagt, der Beschuldigte habe ihr mit der Faust auf den Hinterkopf geschlagen; auf ihre glaubhafte Aussage sei abzustellen. ddd) Die Vorinstanz führt zu den Vorfällen vom 13. Juni 2011 und vom

20. Oktober 2012 gemeinsam aus, das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten sei durch die glaubhaften und überzeugenden Aussagen von D.________ rechtsgenüglich erstellt. Die Vorinstanz setzte sich jedoch weder mit dem Polizeirapport vom 13. Juni 2011 noch mit den einzelnen Aussagen des Beschuldigten und von D.________ auseinander. Des Weiteren führt die Vorinstanz nicht aus, weshalb sie die Aussagen von D.________ als glaubhaft und überzeugend beurteilt.

Kantonsgericht Schwyz 30 dd) aaa) An der Berufungsverhandlung machte D.________ von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und gab lediglich an, sie könne dem bereits Gesagten nichts mehr hinzufügen (KG-act. 133, S. 15, Frage 2). bbb) Der Beschuldigte sagte an der Berufungsverhandlung im Wesentlichen aus, dieser Vorfall sei vor Ewigkeiten passiert und er sei dafür bereits bestraft worden (KG-act. 133, S. 25 f., Fragen 52 ff.). ccc) Die Verteidigung führte betreffend die Aussagen von D.________ aus, diese seien nicht verwertbar. D.________ habe sich an der Berufungsver- handlung zum ersten Mal auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen, was sie früher nie getan habe. Sie sei bisher auch nie darauf aufmerksam gemacht worden und sei auch nie mit dem Beschuldigten direkt konfrontiert worden. Er habe somit nie die Möglichkeit gehabt, Ergänzungsfragen zu stellen. ee) D.________ wurde von der Polizei am 3. Januar 2013 befragt und dar- auf hingewiesen, dass sie nicht zur Aussage verpflichtet sei (U-act. 8.3.05, S. 1, Frage 3). Sodann wurde sie am 16. Januar 2013 und am 6. Februar 2013 von der Staatsanwaltschaft einvernommen und ebenfalls auf ihr Zeug- nisverweigerungsrecht hingewiesen (U-act. 10.3.01, S. 3 f., Fragen 7-9; U-act. 10.3.03, S. 3 f., Fragen 7-9). Letzterer Termin wurde dem Beschuldig- ten angezeigt und der Verteidiger war bei dieser Befragung anwesend. Mithin wurde D.________ an sämtlichen Befragungen auf ihr Zeugnisverweigerungs- recht hingewiesen und dem Beschuldigten wurde Gelegenheit zur Konfronta- tion eingeräumt. Die Aussagen von D.________ sind somit verwertbar. Über- dies erklärte der Verteidiger an der Berufungsverhandlung auf Hinweis der Verfahrensleitung, dass D.________ jeweils auf das Zeugnisverweigerungs- recht hingewiesen worden sei und die Aussagen somit verwertbar seien, er halte an seinen Ausführungen nicht mehr fest bzw. dass die Aussagen auch seiner Ansicht nach verwertbar seien (KG-act. 133, S. 36, Einschub 10).

Kantonsgericht Schwyz 31 Entgegen der Ansicht des Beschuldigten liegt diesbezüglich keine abgeurteilte Sache vor. Zwar wurde der Beschuldigte mit Strafverfügung des Bezirksamts Einsiedeln vom 29. Dezember 2008 für Tätlichkeiten gegenüber D.________ mit einer Busse bestraft (beigezogene Akten, Strafverfügung des Bezirksamts Einsiedeln vom 29. Dezember 2008). Dabei handelte es sich aber um Vorfälle aus dem Jahr 2008 und nicht um den Vorfall vom 13. Juni 2011. Sodann wur- de der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Mai 2012 der Tätlichkeiten schuldig gesprochen (beigezogene Akten des Bezirksge- richts Zürich, Urteil vom 11. Mai 2012). Aus der damaligen Anklageschrift geht jedoch hervor, dass es sich dabei um einen Vorfall vom 3. Dezember 2010 zum Nachteil einer Drittperson handelte (beigezogene Akten des Bezirksge- richts Zürich, act. 23). In Bezug auf den Vorfall vom 13. Juni 2011 sind die gegenüber der Staatsan- waltschaft und vor Gericht gemachten Aussagen von D.________ und dieje- nigen des Beschuldigten wenig konkret. D.________ sagte ca. eineinhalb Jah- re nach dem besagten Vorfall lediglich aus, der Beschuldigte habe sie im Jahr 2011 an den Kopf geschlagen, ohne jedoch in Bezug auf das Datum oder hin- sichtlich der Umstände detailliertere Angaben zu machen. Auch der Beschul- digte äusserte sich wenn überhaupt, dann nur wenig differenziert zum Vorfall und beschränkte sich im Wesentlichen darauf, die ihm vorgeworfene Tat ab- zustreiten bzw. diese als bereits abgeurteilt zu bezeichnen. Sowohl der Be- schuldigte als auch D.________ konnten sich somit eineinhalb Jahre nach dem Vorfall nicht mehr im Detail daran erinnern. Die Aussagen weisen damit keine besonderen Realitätskriterien auf, weshalb keine glaubhafter als die andere erscheint. Gemäss dem Polizeirapport stimmen die damals gemachten Aussagen von D.________ und des Beschuldigten insofern überein, als beide bestätigten, dass es zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen sei. Widersprüch- lich sind die Angaben aber dahingehend, dass D.________ ausführte, der

Kantonsgericht Schwyz 32 Beschuldigte habe sie an den Haaren gezogen und mit der Faust auf den Hin- terkopf und den Arm geschlagen, während der Beschuldigte abstritt, D.________ geschlagen zu haben. Der gemeinsame Sohn habe auf Nachfra- ge des Beschuldigten bestätigt, dass der Beschuldigte D.________ nicht ge- schlagen habe. Obwohl in Bezug auf die Aussage des gemeinsamen Sohns wegen seines Alters und in Anbetracht der Tatsache, dass er sich in einem Loyalitätskonflikt befunden haben dürfte, eine gewisse Zurückhaltung ange- zeigt ist, steht diese Aussage im Widerspruch zur Darstellung von D.________. Weder aus den Aussagen der Beteiligten noch aus dem Polizeirapport geht mithin zweifelsfrei hervor, dass der Beschuldigte D.________ am 13. Juni 2011 auf den Hinterkopf schlug. Dass es bereits früher unbestrittenermassen zu häuslicher Gewalt durch den Beschuldigten kam, vermag an der Aussage- würdigung nichts zu ändern, weshalb der objektive Tatbestand von Art. 126 StGB nicht ohne Zweifel erstellt ist. Der Beschuldigte ist somit von diesem Tatvorwurf in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freizusprechen.

c) Sachverhalt vom 30. September 2012 (Anklageziff. 6) aa) Dem Beschuldigten wird sodann vorgeworfen, am 30. September 2012 um ca. 15:30 Uhr E.________ einen Schlag gegen die rechte Seite seines behelmten Hinterkopfes versetzt zu haben. Gemäss Anklage vom 3. April 2013 sei der damals sechsjährige E.________ mit einem Fahrradhelm auf dem Kopf im Eingangsbereich des Mehrfamilienhauses an der H.________strasse xx in Trachslau gestanden und habe die Haupteingangs- türe zu öffnen begonnen. Als er gesehen habe, dass die Katze des Beschul- digten den Eingangsbereich durch die geöffnete Türe habe betreten wollen, habe er dies verhindert, indem er die Katze mit seinem rechten Fuss beiseite- geschoben habe. Der inzwischen hinter E.________ getretene Beschuldigte habe dies gesehen und E.________ mit der rechten Faust oder mit der fla- chen rechten Hand einen Schlag gegen die rechte Seite des behelmten Hin-

Kantonsgericht Schwyz 33 terkopfes von E.________ versetzt. Als Folge dieses Schlags habe E.________ für einige Stunden Kopfschmerzen verspürt. Der Beschuldigte habe E.________ wissentlich und willentlich geschlagen und habe die ihm dadurch zugefügte Beeinträchtigung der körperlichen Integrität zumindest in Kauf genommen. bb) Bezüglich der rechtlichen Ausführungen zu den Tatbestandsmerkmalen von Art. 126 Abs. 1 StGB kann auf E. II.1b.bb.aaa verwiesen werden. Nach Art. 126 Abs. 1 StGB wird der Täter nur auf Antrag bestraft. Jede Person, die verletzt wurde, kann die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 30 Abs. 2 StGB ist für eine handlungsunfähige verletzte Person der gesetzliche Vertreter zum Antrag berechtigt. Die Antragsfrist be- trägt drei Monate und beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtig- ten Person Tat und Täter bekannt werden (Art. 31 StGB; Riedo, Der Strafan- trag, 2004, S. 467). F.________ stellte am 1. Oktober 2012 als gesetzliche Vertreterin ihres Sohnes E.________ Strafantrag gegen den Beschuldigten und konstituierte ihren Sohn gleichzeitig als Straf- und Zivilkläger, ohne jedoch die Zivilklage zu beziffern (U-act. 3.2.01). Somit liegt ein Strafantrag vor. cc) aaa) F.________ wurde am 17. Oktober 2012 durch die Kantonspolizei (U-act. 8.2.01) und am 12. Februar 2013 durch die Staatsanwaltschaft befragt (U-act. 10.1.02) und sagte im Wesentlichen aus, sie sei am 30. September 2012 um 15:30 Uhr vor ihrer Wohnungstüre gestanden und habe beobachtet, wie ihr Sohn von innen die Haupteingangstüre geöffnet habe und die Katze des Beschuldigten in das Mehrfamilienhaus habe treten wollen. Ihr Sohn habe dann die Katze mit seinem rechten Fuss weggeschoben, damit die Katze nicht ins Haus habe gelangen können. Der Beschuldigte sei die Treppe hinab ge- kommen, zur Haupteingangstüre getreten, habe diese mit der linken Hand gehalten und mit der rechten Hand einmal gegen den Hinterkopf ihres Sohnes geschlagen. Ihr Sohn habe zu diesem Zeitpunkt einen Fahrradhelm getragen (U-act. 8.2.03, Frage 8; U-act. 10.1.02, Frage 33). Der Beschuldigte habe so-

Kantonsgericht Schwyz 34 mit primär auf den Fahrradhelm geschlagen (U-act. 8.2.03, Frage 9; U- act. 10.1.02, Fragen 38-42). Ihr Sohn sei nicht verletzt worden, sei aber nach dem Schlag geschockt davon gelaufen und habe über Kopfschmerzen geklagt (U-act. 8.2.03, Fragen 10 und 11; U-act. 10.1.02, Fragen 44, 52 und 53). Ihr Sohn habe die Katze nicht weggekickt, sondern nur mit dem Fuss wegge- schoben (U-act. 8.2.03, Fragen 18 und 19; U-act. 10.1.02, Frage 50). Am Abend habe der Beschuldigte an ihrer Wohnungstür geläutet und wortlos ein Entschuldigungsschreiben überreicht (U-act. 8.2.03, Frage 26; U-act. 8.2.05; U-act. 10.1.02, Frage 51). bbb) Der Beschuldigte wurde von der Kantonspolizei Schwyz am 16. Oktober 2012 befragt und sagte aus, er habe E.________ nie berührt (U-act. 8.2.04, Frage 7). F.________ habe dies falsch wahrgenommen; er habe lediglich eine Andeutung bzw. eine Handbewegung gemacht, als würde er mit der flachen Hand gegen den Hinterkopf von E.________ schlagen (U-act. 8.2.04, Fra- ge 8). E.________ habe zu diesem Zeitpunkt einen Fahrradhelm getragen (U- act. 8.2.04, Frage 9). Er habe seine Katze via Haupteingang in das Haus las- sen wollen. Er habe sich vom ersten Stock nach unten begeben. Als er bei der Türe angekommen sei, habe er E.________ gesehen, der auf der Innenseite auch vor der Türe gestanden sei. Dieser habe die Türe geöffnet und, als die Katze habe eintreten wollen, „voll Rohr“ mit dem Schuh gegen seine Katze getreten. Dann habe ihn E.________ entdeckt und sei erschrocken. Er (der Beschuldigte) habe E.________ angedeutet, dass er mit der flachen Hand gegen seinen Hinterkopf schlagen möchte, indem er seinen rechten Arm ge- hoben habe. Er habe E.________ jedoch nie berührt. E.________ sei danach davon gerannt. Seine Katze sei seit dem 10. Oktober 2012 in ärztlicher Be- treuung; die Tierärztin habe ein Hämatom zwischen den Schulterblättern fest- gestellt (U-act. 8.2.04, Frage 12; U-act. 8.2.06). Er könne nicht genau sagen, wo E.________ seine Katze mit dem Fuss erwischt habe, er nehme aber an, dass das Hämatom vom Fusstritt her stamme (U-act. 8.2.04, Frage 13). Das Entschuldigungsschreiben habe er übergeben, weil es ihm sehr unangenehm

Kantonsgericht Schwyz 35 gewesen sei und E.________ noch ein Kind sei; er habe sich wegen der Si- tuation, welche entstanden sei, entschuldigt (U-act. 8.2.04, Frage 14). F.________ sei von der Situation abgewandt gewesen, weil sie ihre Tochter angezogen habe. Er nehme daher an, dass sie den Vorfall gar nicht habe be- obachten können (U-act. 8.2.04, Frage 16). An der Einvernahme vom 18. Ja- nuar 2013 bestätigte der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft sinngemäss seine Aussagen und führte ergänzend dazu aus, das gerötete Ohr von E.________, das auf der Fotodokumentation zu erkennen sei, habe dieser sich selber zugefügt, weil er erschrocken sei und sich an der Türfalle gestossen habe (U-act. 10.0.01, Frage 16). Der Beschuldigte wiederholte im Wesentlichen seine Ausführungen zu diesem Vorfall an der Schlusseinver- nahme vom 8. März 2013 (U-act. 10.0.02, Fragen 5-11) sowie an der vor- instanzlichen Hauptverhandlung vom 11. Dezember 2013 (Vi-act. IX, S. 5). ccc) Die Staatsanwaltschaft führte im erstinstanzlichen Verfahren aus, die Ausführungen des Beschuldigten würden nicht überzeugen. Wer einer ande- ren Person frontal gegenüber stehe, deute keinen Schlag gegen den Hinter- kopf des Gegenübers an, sondern einen Schlag von vorne oder eine Ohrfeige. Wäre aber der Beschuldigte hinter dem Rücken des Jungen gestanden, als er den Schlag angedeutet habe, hätte dieser die Andeutung gar nicht sehen können und somit auch keinen Grund gehabt, zu erschrecken. Viel eher wür- den die Aussagen von F.________ überzeugen, sie sage konstant und glaub- haft aus, dass der Beschuldigte hinter dem Jungen gestanden und gegen dessen Hinterkopf geschlagen habe. Der Vorfall könne sich nur so abgespielt haben, dass der Beschuldigte den Schlag gegen den Kopf des Jungen ausge- führt habe, weil dieser die Katze beiseitegeschoben habe. Nur so sei zu er- klären, dass der Beschuldigte der ihm verhassten Familie Z.________ nach dem Vorfall ein Entschuldigungsschreiben überbracht habe (Vi-act. IX/I, S. 11).

Kantonsgericht Schwyz 36 ddd) Die Vorinstanz führte im angefochtenen Urteil aus, das dem Beschuldig- ten zur Last gelegte Verhalten sei durch die Aussagen von F.________ be- weismässig belegt. Die entsprechenden Aussagen seien durchaus glaubwür- dig, zumal sich der Beschuldigte für sein Verhalten gegenüber E.________ gleichentags schriftlich entschuldigt habe. Für eine solche Entschuldigung hätte kein Grund bestanden, sofern sich der Beschuldigte nicht tatsächlich so verhalten hätte, wie es ihm vorgeworfen werde. Im Übrigen könne auf die Aus- führungen des Staatsanwalts in seinem Plädoyer verwiesen werden. Die Vor- instanz setzte sich somit nicht mit den einzelnen Aussagen auseinander und begründete nicht, weshalb die Aussagen des Beschuldigten, insbesondere auch in Bezug auf den vom Beschuldigten genannten Grund für das Entschul- digungsschreiben, nicht glaubhaft sein sollen. dd) aaa) An der Berufungsverhandlung vom 14. November 2017 wurde F.________ als Zeugin befragt. Sie sagte im Wesentlichen aus, sie habe ge- sehen, wie ihr Sohn die Haustüre geöffnet und die Katze des Beschuldigten am Betreten des Treppenhauses gehindert habe, indem er sie mit seinem Fuss beiseitegeschoben habe (KG-act. 133 S. 10 f., Frage 21). Daraufhin ha- be der Beschuldigte E.________ einen Schlag auf dessen Hinterkopf versetzt (KG-act. 133 S. 10 f., Frage 21). Sie habe sowohl ihren Sohn als auch den Beschuldigten die ganze Zeit sehen können. Ihr Sohn sei mit dem Rücken zum Beschuldigten gestanden und habe diesen deshalb nicht sehen können (KG-act. 133 S. 10 ff., Fragen 21 ff.). Es sei nicht möglich, dass sich E.________ an der Türfalle gestossen habe, weil er während der ganzen Zeit die Tür mit einer Hand gehalten habe (KG-act. 133, S. 13, Frage 38). Nach- dem der Beschuldigte E.________ geschlagen habe, sei E.________ davon- gerannt. Sie hätten lange gebraucht, bis sie ihn wieder gefunden hätten (KG- act. 133, S. 13, Frage 39). bbb) Der Beschuldigte gab an der Berufungsverhandlung zu Protokoll, er ha- be E.________ nicht geschlagen (KG-act. 133, S. 27 f., Frage 60).

Kantonsgericht Schwyz 37 E.________ habe aber seine Katze getreten und nicht nur beiseitegeschoben (KG-act. 133, S. 27 f., Frage 58). F.________ habe die Situation nicht sehen können, weil sie hinter der Türe gestanden und ihre Tochter angezogen habe (KG-act. 133, S. 27, Frage 59). Er habe lediglich einen Schlag angedeutet, daraufhin sei E.________ erschrocken und in die Türfalle gerannt (KG- act. 133, S. 27, Frage 60). ccc) Die Verteidigung brachte vor, die Aussagen der Zeugin F.________ sei- en nicht glaubhaft. Sie habe angegeben, bisher keine Übersetzerin gehabt zu haben, obwohl eine Übersetzerin Englisch-Deutsch anwesend gewesen sei. Überdies habe sie sich auch nicht mehr an ihre Skizze erinnert. Erst nach Vor- lage der Skizze habe sie diese wiedererkannt. Sodann blende sie aus, dass E.________ die Katze des Beschuldigten getreten habe. Immerhin habe die Katze gemäss dem Arztzeugnis, das sich in den Akten befände, ein Hämatom erlitten. Hinzu komme, dass F.________ ihren Sohn gar nicht habe sehen können, weil der Beschuldigte zwischen ihr und ihrem Sohn gestanden sei. Es bestünden somit Zweifel an den Zeugenaussagen, weshalb der Beschuldigte in dubio pro reo freizusprechen sei. ee) Die Aussagen der Zeugin F.________ blieben während aller Befragun- gen in den wesentlichen Punkten gleich und weisen weder Übertreibungen noch Widersprüche auf. Dass sie an der Berufungsverhandlung sagte, bisher keine Übersetzerin gehabt zu haben, obwohl gemäss Protokoll vom 12. Fe- bruar 2013 Frau U.________ als Übersetzerin anwesend war (U-act. 10.1.02), erklärte sie damit, dass es sich bei ihr um eine Übersetzerin von Deutsch auf Englisch gehandelt habe und nicht um eine Übersetzerin in ihre Muttersprache finnisch. Sie könne auch nicht sehr gut englisch. Ferner erinnerte sie sich nach Vorlage der Skizze vom 12. Februar 2013 daran, diese bei ihrer Einver- nahme angefertigt zu haben. Soweit die Verteidigung vorbringt, F.________ habe sich erst nach Vorlage der Skizze daran erinnern können und daraus sinngemäss abzuleiten scheint, ihre Aussagen seien weniger glaubhaft, lässt

Kantonsgericht Schwyz 38 sie ausser Acht, dass F.________ auf die Frage nach der Skizze sagte, sie verstehe die Frage nicht (KG-act. 133, S. 12, Frage 27). Somit lag an der Be- rufungsverhandlung ein Verständigungsproblem vor, das erst durch Vorlage der Skizze ausgeräumt werden konnte. Und auch wenn sie sich tatsächlich nicht mehr hätte daran erinnern können, die Skizze angefertigt zu haben, spräche dies angesichts des Zeitablaufs nicht gegen ihre Glaubwürdigkeit. Mit den Vorbringen, die Zeugin habe nicht gesagt, dass E.________ die Katze des Beschuldigten getreten habe, bzw. sie habe E.________ gar nicht sehen können, weil der Beschuldigte zwischen ihr und ihrem Sohn gestanden habe, zweifelt die Verteidigung nicht die Glaubhaftigkeit der Aussagen von F.________ an, sondern vielmehr deren inhaltliche Richtigkeit. Die Tatsache, dass bei der Katze gemäss Quittung vom 10. Oktober 2012 ein Hämatom festgestellt werden konnte (U-act. 8.2.06), beweist aber entgegen der Ansicht des Beschuldigten nicht, dass E.________ die Katze am 30. September 2012 getreten hatte. Unbestrittenermassen befand sich die Katze zu einem grossen Teil des Tages im Freien, weshalb sich nicht eruieren lässt, wann, wo und wie sie diese Verletzungen erlitten hatte. Die Zeugin F.________ beschrieb die Art und Weise, wie E.________ die Katze zur Seite schob, in allen Befragungen gleich und ohne sich selber zu widersprechen (vgl. E. II.1c.cc.aaa und E. II.1c.dd.aaa vorstehend). Sodann sagte sie auch konstant aus, dass sie beide Beteiligten jederzeit habe sehen können und zeigte an der Berufungs- verhandlung, wie E.________, der Beschuldigte und sie selber zueinander gestanden hatten. Ihre Aussagen erscheinen somit glaubhaft. Demgegenüber erscheinen die Aussagen des Beschuldigten weniger kon- stant. Während er in der ersten Aussage vom 16. Oktober 2012 lediglich an- gab, er habe einen Schlag angedeutet, woraufhin E.________ davongerannt sei, sagte er an der Einvernahme vom 18. Januar 2013 aus, E.________ habe sich an der Türfalle gestossen. Obwohl der Beschuldigte an der ersten Ein- vernahme damit konfrontiert wurde, dass E.________ über Unwohlsein ge- klagt habe, führte er nicht aus, er habe sich an der Türfalle gestossen, son-

Kantonsgericht Schwyz 39 dern meinte, das liege wohl daran, dass E.________ ein schlechtes Gewissen gehabt habe (U-act. 8.2.04, Frage 10). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte am Abend des 30. September 2012 der Familie Z.________ ein Entschuldi- gungsschreiben überbrachte. In diesem Schreiben hielt der Beschuldigte fest: „I feel sorry. I did not want this, it was a reflex because he kicked the cat with the foot. (…)“ (U-act. 8.2.05). Der Beschuldigte sprach somit von einem Re- flex. Dass er damit ein blosses Antäuschen eines Schlages gemeint haben will, erscheint wenig plausibel. Vielmehr deutet dies darauf hin, dass er E.________ tatsächlich an den behelmten Hinterkopf geschlagen hatte, was sich auch mit den Aussagen der Zeugin F.________ deckt. Für das Gericht bestehen somit keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte E.________ auf den Hinterkopf schlug. Durch den Schlag litt E.________ vorübergehend unter Kopfschmerzen, weshalb der objektive Tatbestand von Art. 126 StGB erfüllt ist. In subjektiver Hinsicht musste der Beschuldigte wissen, dass er durch einen Schlag an den behelmten Hinterkopf des damals sechsjährigen E.________ dessen körperliche Integrität verletzt. Der Beschuldigte führte sowohl in seinen Einvernahmen als auch im Entschuldigungsschreiben aus, dass E.________ seine Katze getreten habe. Aus dem Entschuldigungsschreiben wird ersicht- lich, dass der Beschuldigte aus diesem Grund seine Tat verübte. Die Zeugin F.________ gab diesbezüglich an, E.________ habe die Katze lediglich mit dem Fuss beiseitegeschoben, damit diese das Haus nicht habe betreten kön- nen. Unabhängig davon wird aus dem Entschuldigungsschreiben und den Aussagen des Beschuldigten ersichtlich, dass sich der Beschuldigte daran störte, dass E.________ seiner Katze den Zutritt zum Haus verweigerte, und ihm deshalb einen Schlag gegen den behelmten Hinterkopf versetzte. Somit handelte der Beschuldigte wissentlich und willentlich, d.h. mit Vorsatz.

Kantonsgericht Schwyz 40

d) Sachverhalt vom 20. Oktober 2012 (Anklageziff. 1.1.1, 3, 5.1.2) aa) Dem Beschuldigten werden im Zusammenhang mit dem Vorfall vom

20. Oktober 2012 mehrere Delikte vorgeworfen. Gemäss Anklageschrift vom

3. April 2013 chauffierte G.________ D.________ am Abend des 20. Oktober 2012 in seinem Personenwagen von der Arbeit in Zürich zu ihrem Wohnort in Trachslau. Um ca. 21:00 Uhr habe G.________ in der Nähe der Wohnung von D.________ auf einem grossen Platz bei der I.________ AG, J.________strasse yy, angehalten, um D.________ aussteigen zu lassen. aaa) Nachdem D.________ ausgestiegen sei und sich einige Schritte vom Personenwagen entfernt gehabt habe, sei der Beschuldigte schreiend aus dem Areal mit der Kiesgrube auf D.________ und den Personenwagen losge- rannt und habe zunächst D.________ angeschrien und sie anschliessend an den Schultern von sich weg in Richtung des Personenwagens gestossen. Der Beschuldigte habe seine Lebensgefährtin D.________ wissentlich und willent- lich weggestossen und die ihr dadurch zugefügte Beeinträchtigung der körper- lichen Integrität zumindest in Kauf genommen. bbb) Danach sei er zur Fahrerseite des Personenwagens gerannt, habe mit hassverzerrtem Gesicht die Fahrertüre aufgerissen und daraufhin G.________ mit der linken Hand an der Kehle gepackt und diese während ca. zwei bis fünf Sekunden derart stark zugedrückt, dass G.________ keine Luft mehr bekom- men habe. Dem Beschuldigten sei bewusst gewesen, dass das Würgen von G.________ zu einem Sauerstoffmangel in dessen Gehirn oder zu Verletzun- gen des Kehlkopfes führen könne. Dennoch habe er G.________ gewürgt, die Handlung aber aus eigenem Antrieb beendet, bevor es zu einer Schädigung an Körper oder Gesundheit gekommen sei. ccc) Zudem habe der Beschuldigte während des Würgens geschrien: „Ich bringe dich um.“ G.________ habe durch den Würgegriff und die drohende

Kantonsgericht Schwyz 41 Äusserung Todesangst erlitten, was der Beschuldigte gewollt oder zumindest in Kauf genommen habe. bb) aaa) Hinsichtlich der rechtlichen Ausführungen zu den Tatbestands- merkmalen von Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. c StGB kann auf E. II.1b.bb verwiesen werden. bbb) Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Ge- sundheit schädigt, wird, auf Antrag (vgl. E. II.1c.bb vorstehend), mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfasst alle Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer i.S.v. Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 StGB zu werten sind. Erforderlich ist eine nicht mehr bloss harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens (Trechsel/Fingerhuth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A., 2013, N 2 zu Art. 123 StGB; Roth/Berkemeier, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. A., 2013, N 3 zu Art. 123 StGB, m.w.H.). Die körperliche Integrität ist beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzun- gen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Be- handlung und Heilungszeit erfordern, was z.B. der Fall ist bei Knochen- brüchen, Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen oder Schür- fungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Nicht gefor- dert ist, dass ein Beizug eines Arztes nötig wird. Blosse Tätlichkeiten liegen vor, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Fle- cken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen (Roth/Berkemeier, a.a.O., N 4 zu Art. 123 StGB; vgl. zum Tat- bestand von Art. 126 StGB E. II.1b.bb vorstehend). Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Ver- gehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur

Kantonsgericht Schwyz 42 Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintre- ten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Versuch vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllte und seine Tatentschlos- senheit manifestierte, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale ver- wirklicht wären (BGE 131 IV 100, E. 7.2.1; siehe auch BGE 128 IV 18 = Pra 91 (2002) Nr. 60, E. 3b; BGE 122 IV 246 = Pra 86 (1997) Nr. 27, E. 3a; BGE 120 IV 199, E. 3e). Zum Versuch gehören folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat (mindestens) begonnen haben. Das Vorliegen eines Versuchs ist danach zwar nach objektivem Mass- stab, aber auf subjektiver Beurteilungsgrundlage festzustellen (BGE 140 IV 150, E. 3.4; Kantonsgericht Schwyz, Urteil STK 2015 49 vom 6. September 2016, E. 2). ccc) Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst ver- setzt, wird, auf Antrag (vgl. E. II.1c.bb vorstehend), mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB). Die Tathandlung der schweren Drohung besteht in der Ankündigung eines künftigen Übels, welches Angst oder Schrecken erzeugt. Dies kann durch Worte, durch Ges- ten, aber auch durch konkludentes Verhalten oder durch anderweitiges Wis- senlassen erfolgen (Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. A., 2013, N 14 zu Art. 180 StGB). Der Täter zielt mit seiner Drohung auf die Beeinträchtigung der Psyche des Opfers. Er verletzt den inneren Frieden bzw. das Sicherheitsgefühl einer Person durch die Erzeugung von Angst oder Schrecken, indem er ihr ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, welches er als von sich abhängig hinstellt (BGE 106 IV 125, E. 2a; Delnon/Rüdy, a.a.O., N 10 zu Art. 180 StGB; Kan- tonsgericht Schwyz, Urteil STK 2015 64 vom 15. November 2016, E. 3g). Die Drohung gilt dann als schwer, wenn ein verständiger Mensch mit durchschnitt- licher Belastbarkeit sie als schwerwiegend empfindet. Für die Erfüllung des

Kantonsgericht Schwyz 43 Tatbestandes muss die Drohung den Betroffenen auch tatsächlich in Angst oder Schrecken versetzt haben (BGE 137 IV 258, E. 2.7; Straten- werth/Jenny/Bommer, a.a.O., § 5 N 78; Kantonsgericht Schwyz, Beschluss BEK 2016 62 vom 13. September 2016, E. 3). Schrecken ist eine heftige Er- schütterung des Gemüts, die meist durch das plötzliche Erkennen einer Ge- fahr oder Bedrohung ausgelöst wird. Angst ist ein beklemmendes, banges Gefühl, bedroht zu sein (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 12 zu Art. 180 StGB; Kan- tonsgericht Schwyz, Beschluss BEK 2014 214 vom 20. Juli 2015, E. 3a). cc) aaa) G.________ stellte am 17. Januar 2013 Strafantrag, gab aber unter dem Titel Privatklage an, sich nicht als Straf- und Zivilkläger beteiligen zu wol- len (U-act. 3.4.01). Tags darauf stellte er nochmals einen Strafantrag, kreuzte auf dem Formular diesmal aber an, sich als Strafkläger beteiligen zu wollen (U-act. 3.4.02). In der Folge wurde er sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch vom Bezirksgericht Einsiedeln als Privatkläger bezeichnet und behan- delt. Mit Schreiben vom 20. August 2017 teilte G.________ dem Kantonsge- richt mit, er verzichte ab sofort auf die Zustellung weiterer Akten, ohne sich jedoch zu seiner Stellung als Privatkläger zu äussern (KG-act. 71). An der Berufungsverhandlung vom 14. November 2017 erklärte er auf Nachfrage ausdrücklich, sich nach wie vor als Privatkläger am Verfahren beteiligen zu wollen (KG-act. 133, S. 15, Frage 1). Ihm kommt deshalb die Stellung als Pri- vatkläger zu. bbb) G.________ wurde von der Kantonspolizei am 17. Januar 2013 (U- act. 8.4.01) und von der Staatsanwaltschaft am 6. Februar 2013 befragt (U- act. 10.3.02). Gemäss seinen Aussagen habe er D.________ am 20. Oktober 2012 von Zürich nach Hause gefahren. Auf Wunsch von D.________ habe er sein Fahrzeug bei der I.________ AG gestoppt und D.________ aussteigen lassen. Nachdem D.________ ausgestiegen sei, sei der Beschuldigte auf einmal aufgetaucht und vom Kieswerk her auf D.________ zugegangen. Aus einer Distanz von mehreren Metern habe der Beschuldigte D.________ be-

Kantonsgericht Schwyz 44 schimpft. Danach habe er die Hand gehoben, habe aber nicht zugeschlagen. Anschliessend sei der Beschuldigte zum Auto gespurtet, habe die Fahrertüre aufgerissen, ihn mit der Hand an der Kehle gepackt und zugedrückt. Der Be- schuldigte habe für ungefähr zwei bis fünf Sekunden zugedrückt bzw. ihn mit der linken Hand am Hals in den Sitz gedrückt, so dass er keine Luft mehr ge- kriegt habe (U-act. 8.4.01, Fragen 7 und 12; U-act. 10.3.02, Fragen 9, 11 und 12). Währenddessen habe der Beschuldigte gerufen (sinngemäss), er würde ihn umbringen (U-act. 8.4.01, Fragen 7 und 12; U-act. 10.3.02, Fragen 9, 17, 18 und 20). Er (G.________) habe panische Angst bzw. Todesangst bekom- men, als der Beschuldigte ihn am Hals gepackt habe (U-act. 8.4.01, Fragen 9, 10 und 17; U-act. 10.3.02, Fragen 13 und 26). Er habe aber nach dem Wür- gen keine körperlichen Probleme gehabt (U-act. 8.4.01, Frage 11; U- act. 10.3.02, Frage 14). Danach sei der Beschuldigte wieder zu D.________ gerannt und habe sie erneut beschimpft. Kurz darauf sei der Beschuldigte zum Fahrzeug zurückgekehrt, er (G.________) habe aber die Autotüren ver- schlossen. Der Beschuldigte habe versucht, die Fahrertüre aufzureissen und habe ihn beschimpft (U-act. 8.4.01, Frage 7 und 12; U-act. 10.3.02, Fragen 9 und 21). Als er losgelassen habe, sei er an D.________ vorbeigerannt und zurück zum Haus gegangen. D.________ sei dann auch im Haus verschwun- den. Er selber habe noch ungefähr 30 Minuten gewartet, ehe er weggefahren sei. Er habe sich überlegt, ob er eine Anzeige machen solle. Am Montag habe ihn dann D.________ angerufen und sie habe ihm von einer Anzeige abgera- ten. Die Anzeige habe er letztlich gemacht, weil er erfahren habe, dass D.________ wieder vom Beschuldigten bedroht worden sei (U-act. 8.4.01, Fragen 7 und 12; U-act. 10.3.02, Frage 9). ccc) An den Einvernahmen vom 18. Januar 2013 (U-act. 8.4.02) und 6. Fe- bruar 2013 (U-act. 10.3.03) gab D.________ zu Protokoll, G.________ habe sie am 20. Oktober 2012 um ca. 21:00 Uhr nach Hause gefahren und sie ih- rem Wunsch entsprechend bei der I.________ AG aussteigen lassen. Als sie aus dem Auto habe aussteigen wollen, habe sie einen Mann in Richtung

Kantonsgericht Schwyz 45 Kieswerk laufen sehen. Sie habe deshalb zu G.________ gesagt, dass sie kurz warten werde. Kurz darauf sei sie ausgestiegen, nachdem sie den Mann nicht mehr gesehen habe. Als sie nach Hause habe gehen wollen, habe sie den Mann auf das Auto zu rennen sehen und ihren Namen rufen hören. Bei dem Mann habe es sich um den Beschuldigten gehandelt. Sie sei einige Schritte vom Auto entfernt gewesen. Als er bei ihr gestanden sei, habe er sie angeschrien und beschimpft. Er habe ihr auch Stösse gegen die Brust ver- setzt und sie habe Angst gehabt, dass „es nun zu Ende sei“. Sie habe ge- dacht, dass sie nun verprügelt werde. Der Beschuldigte sei dann zum Auto gerannt, in dem G.________ immer noch gesessen habe. Der Beschuldigte habe G.________ beschimpft und mit einer Hand am Hals gepackt. Dies habe sie deutlich gesehen (U-act. 8.4.02, Frage 7; U-act. 10.3.03, Frage 14). Er habe zu ihm gesagt: „Das ist meine Frau.“ Sie habe auch gehört, wie der Be- schuldigte an sie gerichtet gesagt habe: „nicht mit so einem alten Mann“ (U- act. 8.4.02, Frage 8; U-act. 10.3.03, Fragen 10, 16 und 34). Eine Drohung gegenüber G.________ habe sie nicht gehört (U-act. 8.4.02, Fragen 9 und 16; U-act. 10.3.03, Frage 22). Sie könne sich aber nicht mehr an alles erinnern, ausserdem sei dies alles so schnell gegangen. Sie behaupte nicht, dass der Beschuldigte sonst nichts gesagt habe, sie wisse es einfach nicht mehr (U- act. 10.3.03, Frage 35). Der Beschuldigte habe nicht gesprochen, sondern nur geschrien; das sei das Erschreckende an der Situation gewesen (U- act. 8.4.02, Fragen 9 und 11). Der Beschuldigte habe G.________ einige Se- kunden gewürgt und ihn mit einer Hand gepackt (U-act. 8.4.02, Frage 12; U- act. 10.3.03, Fragen 14 und 15). Sie wisse nicht, wie stark er zugedrückt ha- be, aber der Beschuldigte habe eine riesige Wut gehabt und es habe sehr brutal ausgesehen. Es sei sehr angsteinflössend gewesen (U-act. 8.4.02, Fra- ge 13). Sie könne nachvollziehen, dass G.________ eine Todesangst gehabt habe, es habe so brutal ausgesehen und sie habe Todesangst um G.________ und um sich selber gehabt (U-act. 8.4.02, Frage 15; U- act. 10.3.03, Frage 27). Auf ihre Bemerkung hin habe der Beschuldigte G.________ losgelassen. Er sei dann zwischen ihr und dem Auto hin und her

Kantonsgericht Schwyz 46 gerannt (U-act. 10.3.03, Frage 23). Danach sei der Beschuldigte an ihr vorbei in Richtung der Wohnung gerannt. Sie sei dann auch in die Wohnung gegan- gen, die Türe sei aber von innen verschlossen gewesen. Sie habe über eine längere Zeit klingeln müssen, bis der Beschuldigte die Türe geöffnet habe (U- act. 8.4.02, Frage 7; U-act. 10.3.03, Frage 10). ddd) Der Beschuldigte sagte an den Einvernahmen vom 18. Januar 2013 (U- act. 10.0.01) und vom 8. März 2013 (U-act. 10.0.02) aus, D.________ sei in dieser Nacht nicht nach Hause gekommen und habe ihr Mobiltelefon nicht entgegengenommen, weshalb er sich Sorgen gemacht habe. Er sei dann nach draussen gegangen, um spazieren zu gehen. In der Kiesgrube habe er ein Auto stehen sehen. Als er zum Auto gegangen sei, habe er gesehen, dass D.________ mit einem Typ herumgeknutscht und die Hosen unten gehabt habe. Der Fahrer sei dann erschrocken und ausgestiegen. D.________ sei ebenfalls erschrocken und habe ihre Hose hochgezogen. Er habe die beiden angeschrien und gesagt, sie seien beide Sauhunde. Danach sei er in die Wohnung zurückgekehrt. Nach etwa einer halben Stunde habe D.________ an der Tür geläutet und ihn gebeten, sie reinzulassen, was er nach einigem Überlegen dann auch gemacht habe (U-act. 10.0.01, Frage 16). Es habe we- der einen Griff an die Gurgel noch Drohungen gegeben. Er habe einen Schock gehabt, als er gesehen habe, dass D.________ die Hosen unten ge- habt habe (U-act. 10.0.01, Frage 21; U-act. 10.0.02, Frage 13). Es stimme nicht, dass er hin- und hergerannt sei. Er sei zuerst am Auto vorbeigegangen und habe die beiden erkannt. D.________ habe ihn allerdings nicht erkannt, als er vorbeigegangen sei. Als D.________ ausgestiegen sei, sei er zu ihr gegangen. Danach sei er zum Personenwagen gegangen und habe beim of- fenen Fenster angedeutet, dass er G.________ würgen werde. Alles andere seien Lügen. Die Aussagen von G.________ und D.________ seien wider- sprüchlich (U-act. 10.0.02, Fragen 14 und 21). Er habe G.________ nie berührt, sondern nur vor dem offenen Fenster angedeutet, ihn zu würgen (U- act. 10.0.02, Fragen 15 und 16). Er habe G.________ gesagt, dass

Kantonsgericht Schwyz 47 D.________ seine Frau sei und dass er (G.________) ein Sauhund sei, sonst nichts. Er habe keine Todesdrohungen ausgesprochen (U-act. 10.0.02, Fra- ge 18). Es stimme, dass er D.________ weggestossen habe, allerdings nicht an der Brust, sondern an den Schultern. Er habe sie zurückgeschubst in Rich- tung des Autos, sie sei aber dadurch nicht umgefallen (U-act. 10.0.02, Fra- ge 20). G.________ sei mit seinem Kopf nach hinten gegangen, weil er seine Pranken gesehen habe, mit denen er das Würgen angedeutet habe (U- act. 10.0.02, Frage 21). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11. Dezember 2013 sagte der Beschuldigte aus, er habe das ihm Vorgeworfene nicht gemacht. Er habe keine Drohungen ausgesprochen. G.________ erinnere sich ja nicht einmal mehr 100 % daran und auch D.________ habe dies nicht gehört (Vi-act. IX, S. 3). Er habe G.________ nicht an der Gurgel gepackt. Er habe weder ge- würgt noch Todesdrohungen ausgesprochen. Er sei aber neben dem Auto gestanden und habe einen Würgegriff angedeutet (Vi-act. IX, S. 4). eee) Die Staatsanwaltschaft führte an der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung vom 11. Dezember 2013 aus, der Beschuldigte habe anerkannt, D.________ weggeschubst zu haben. Dadurch habe er das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass der Einwirkung auf den Körper über- schritten und den Tatbestand der Tätlichkeit erfüllt. In Bezug auf das Würgen habe D.________ glaubhaft ausgesagt. Ihre Angaben seien stimmig und sie habe den geschilderten Tatablauf mit Details illustriert. G.________ habe kon- stant ausgesagt und eindrücklich schildern können, wie er den Vorfall erlebt habe. Auch wenn sich D.________ nicht an die Drohungen erinnert habe, ändere dies nichts daran, dass diese ausgesprochen worden seien. Ohne Zweifel würden die Todesdrohungen den Tatbestand der Drohung erfüllen. Zudem erfülle auch der Griff an den Hals und das Zudrücken während ein paar Sekunden den Tatbestand der Drohung, weil eine Drohung auch nonver- bal erfolgen könne. Ausserdem sei auch der Tatbestand der versuchten einfa-

Kantonsgericht Schwyz 48 chen Körperverletzung erfüllt. Hätte der Beschuldigte den Hals von G.________ für längere Zeit zugedrückt, hätte dies nicht nur zu einem Sauer- stoffmangel im Gehirn, sondern zu gefährlichen Kehlkopfverletzungen, zu ei- ner Unterdrückung der Blutzufuhr ins Gehirn und damit schliesslich zum Tod führen können. Dass G.________ keine körperlichen Verletzungen davonge- tragen habe, sei einzig darauf zurückzuführen, dass der Beschuldigte den Hals rechtzeitig aus eigenem Antrieb wieder losgelassen habe. fff) Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, es stehe aufgrund des Beweisergebnisses für das Gericht fraglos fest, dass sich der Beschuldigte gegenüber G.________ am 20. Oktober 2012 verhalten habe, wie ihm dies die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift vorwerfe. Der Beurteilung der Staatsanwaltschaft in sachverhaltlicher Hinsicht sei unter Berücksichtigung der gegebenen Akten- und Beweislage vorbehaltlos beizupflichten. Auch in rechtlicher Hinsicht werde das Verhalten des Angeklagten zutreffenderweise als Drohung sowie als versuchte einfache Körperverletzung qualifiziert, wes- halb auf die zutreffenden Ausführungen des Staatsanwaltes verwiesen wer- den könne. Auch das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten zum Nachteil von D.________ sei durch deren Aussagen, welche glaubhaft und überzeugend seien, rechtsgenüglich erstellt. Hinzu komme, dass der Beschuldigte zuge- standen habe, D.________ weggestossen und geschubst zu haben. Zu Recht habe die Staatsanwaltschaft das Verhalten des Beschuldigten als Tätlichkeit qualifiziert. dd) aaa) An der Berufungsverhandlung vom 14. November 2017 wiederholte G.________ im Wesentlichen seine bereits gegenüber der Polizei und Staats- anwaltschaft gemachten Aussagen (KG-act. 133, S. 17 ff., Fragen 12 ff.). Zu- dem gab er an, der Beschuldigte habe während des Würgens gesagt (KG- act. 133, S. 17 f., Fragen 12 und 17): „Ich bringe dich um, du Sauhund.“ Es

Kantonsgericht Schwyz 49 könne sein, dass D.________ diese Drohung nicht gehört habe, weil der Be- schuldigte ins Auto geschrien habe und D.________ ca. 20 Meter entfernt gewesen sei (KG-act. 133, S. 18, Frage 16). Auf die Frage, weshalb er To- desangst gehabt habe, führte G.________ aus (KG-act. 133, S. 18, Frage 19): „Das Gesicht, diese Pranke am Hals, also das.“ bbb) D.________ äusserte sich an der Berufungsverhandlung hinsichtlich der von G.________ beschriebenen Drohung dahingehend, sie habe diese zwar nicht gehört, sie habe aber gehört, dass der Beschuldigte geschrien habe (KG-act. 133, S. 19, Frage 26): „Das ist meine Frau.“ ccc) Der Beschuldigte erklärte an der Berufungsverhandlung erneut, G.________ nicht gewürgt zu haben, sondern das Würgen mit der linken Hand nur angedeutet zu haben, um die Situation in den Griff zu bekommen (KG-act. 133, S. 28, Frage 66 f.). G.________ habe im Übrigen auch keine Verletzungen oder Arztzeugnisse vorweisen können (KG-act. 133, S. 27, Fra- ge 61). Sodann habe er keine Todesdrohungen ausgesprochen (KG-act. 133, S. 27, Frage 61). ddd) Die Verteidigung brachte an der Berufungsverhandlung zunächst vor, die bisherigen Aussagen von D.________ seien nicht verwertbar, weil D.________ bei diesen Einvernahmen nicht auf ihr Zeugnisverweigerungs- recht hingewiesen worden sei und weil keine Konfrontation mit dem Beschul- digten erfolgt sei. Des Weiteren führte die Verteidigung aus, an der Darstel- lung von G.________ bestünden Zweifel. Wenn tatsächlich ein Griff an die Kehle erfolgt wäre und G.________ wirklich nicht mehr hätte atmen können, wäre zu erwarten gewesen, dass er einen Arzt aufgesucht oder die Verletzun- gen dokumentiert hätte. Es sei daher nicht auszuschliessen, dass G.________ übertreibe. Unabhängig davon, ob man den Aussagen von G.________ Glauben schenke, komme ein Schuldspruch wegen versuchter einfacher Körperverletzung nicht infrage, weil hierfür sämtliche subjektiven

Kantonsgericht Schwyz 50 Tatbestandsmerkmale erfüllt sein müssten. Selbst wenn man von den Aussa- gen von G.________ ausgehe, sei klar, dass der Beschuldigte nur kurz zuge- packt habe und schnell wieder losgelassen habe. Zudem sei es nicht zu Ver- letzungen gekommen, weshalb solche auch nicht hätten gewollt sein können. Es sei zwar denkbar, das Würgen als Tätlichkeit anzusehen, es frage sich aber, ob ein gültiger Strafantrag gestellt worden und ob nicht bereits die Ver- jährung eingetreten sei. Die Verteidigung beantrage deshalb einen vollen Freispruch. eee) Die Staatsanwaltschaft führte mit Verweis auf die Aussagen von D.________ und G.________ aus, der Beschuldigte habe allein schon durch den Griff an die Kehle von G.________, durch sein hassverzerrtes Gesicht, während er zugedrückt habe, sowie durch sein Geschrei bei G.________ To- desangst verursacht. Zudem habe er geschrien, er bringe G.________ um. Obwohl der Beschuldigte in seinen Einvernahmen stets bestritten habe, G.________ berührt zu haben, gab er gegenüber Gutachter R.________ an, er habe G.________ am Hals berührt, aber nicht zugedrückt. Zudem habe er gemäss dem Gutachten gesagt, er habe wahrgenommen, dass G.________ panische Angst gehabt habe, worauf er, der Beschuldigte, G.________ losge- lassen habe. Diese Feststellungen im Gutachten würden mit den Aussagen von G.________ und D.________ übereinstimmen. Dass die Aussagen von G.________ und D.________ in einigen Details voneinander abweichen wür- den, bedeute nicht, dass sie die Unwahrheit gesagt hätten, sondern vielmehr, dass sie sich nicht abgesprochen hätten und ihre eigenen Wahrnehmungen wiedergäben. Es gebe somit keinen Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Kehle von G.________ zugedrückt und ihm gedroht habe. Er habe dies be- wusst getan, um G.________ in Angst und Schrecken zu versetzen. Zudem sei das Würgen als versuchte einfache Körperverletzung einzustufen, weil Würgen immer sehr gefährlich sei und nur schon kurzes Würgen schwere Ver- letzungen hervorrufen könne. Es sei unmöglich, dabei die Kontrolle zu behal- ten.

Kantonsgericht Schwyz 51 Der Beschuldigte habe sodann zugegeben, D.________ weggestossen zu haben. Der Sachverhalt sei zweifellos erstellt und erfülle den Tatbestand der Tätlichkeit. ee) aaa) Der Beschuldigte räumte ein, dass er D.________ an den Schul- tern weggestossen habe, diese sei dadurch aber nicht umgefallen (U- act. 10.0.02, Frage 20). D.________ sagte nicht aus, sie sei umgefallen, und auch nicht, dass ihr das Wegschubsen des Beschuldigten physische Schmer- zen bereitet habe. Dennoch kann eine Tätlichkeit vorliegen bei einer das all- gemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physi- schen Einwirkung auf einen Menschen (vgl. E. II.2b.bb.aaa vorstehend). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine Tätlichkeit vor bei heftigen, insbesondere mit den Händen und Ellbogen geführten Stössen, während harmlose Schubse, wie sie namentlich im Gedränge, etwa in Warte- schlangen vor Skiliften, vorkommen können, keine Tätlichkeiten sind (BGE 117 IV 14, E. 2a.cc). Das vom Beschuldigten eingestandene Wegschubsen von D.________ ist angesichts des von D.________ und G.________ über- einstimmend geschilderten Verhaltens des Beschuldigten, nämlich dass er wütend und schreiend umhergerannt sei und insgesamt sehr bedrohlich auf- getreten sei, sodass beide von Todesangst sprachen, nicht vergleichbar mit dem gesellschaftlich geduldeten Mass harmloser Schubse, wie sie in Warte- schlangen vorkommen können. Vielmehr übersteigt das vom Beschuldigten eingestandene Wegschubsen von D.________ das allgemein übliche Mass physischer Einwirkung. Somit ist der objektive Tatbestand von Art. 126 Abs. 1 StGB erfüllt. Dass das Wegschubsen in der geschilderten Art eine Verletzung der körperli- chen Integrität des Betroffenen darstellt und folglich als Tätlichkeit einen Straf- tatbestand erfüllt, entspricht der landläufigen Anschauung und kann somit als allgemein bekannt betrachtet werden. Hinweise darauf, dass dies dem Be- schuldigten nicht bewusst war bzw. bewusst sein konnte, bestehen keine und

Kantonsgericht Schwyz 52 werden vom Beschuldigten im Übrigen auch nicht dargelegt. Der Beschuldigte musste somit wissen, dass das Wegschubsen von D.________, seiner dama- ligen Lebenspartnerin, das rechtlich tolerierte Mass übersteigt. Hinsichtlich der Willensseite liegen ebenso wenig konkrete Anhaltspunkte vor, weshalb von den äusseren Umständen, d.h. gestützt auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln, auf die innere Einstellung des Beschuldigten geschlos- sen werden muss. Der Beschuldigte schubste D.________ trotz seines Wis- sens in Richtung des Fahrzeugs weg und machte diesbezüglich kein unbeab- sichtigtes Handeln geltend. Es kann somit aufgrund der objektiven Umstände angenommen werden, dass er D.________ wegschubsen wollte. Mithin ver- letzte er die körperliche Integrität von D.________ mit Wissen und Willen, also vorsätzlich. bbb) An der ersten Einvernahme vom 18. Januar 2013 sagte der Beschuldig- te aus, er habe gesehen, dass D.________ die Hosen heruntergezogen ge- habt habe, welche sie erst hochgezogen habe, als er zum Auto von G.________ gegangen sei und dieser ausgestiegen sei. Er habe dann gesagt, sie seien beide Sauhunde und sei anschliessend in die Wohnung zurückge- kehrt. An der zweiten Einvernahme vom 6. Februar 2013 erklärte der Be- schuldigte, er sei zunächst am Auto vorbeigegangen, D.________ habe ihn aber nicht erkannt. Als sie ausgestiegen sei, sei er zu ihr gegangen und da- nach zum Auto, wo er gegenüber dem Fahrer beim offenen Fenster einen Würgegriff angedeutet habe. Zudem gestand er, D.________ weggestossen zu haben. Sodann hält die Gutachterin Dr. S.________ im Ergänzungsgutach- ten vom 3. Juli 2017 fest, dass der Beschuldigte angegeben habe, es habe sich nun geklärt, dass D.________ nicht nackt gewesen sei und er das falsch gesehen habe (KG-act. 51, S. 19). Überdies gab der Beschuldigte in allen Einvernahmen an, er habe G.________ nie berührt (U-act. 10.0.02, Fra- gen 14, 15, 16 und 21; Vi-act. IX, S. 4; KG-act. 133, S. 28 f., Fragen 61 und 65). Aus dem Gutachten von R.________ geht demgegenüber hervor, dass der Beschuldigte dem Gutachter gesagt habe, er habe G.________ zwar

Kantonsgericht Schwyz 53 berührt, aber er, der Beschuldigte, habe nicht zugedrückt. Er habe losgelas- sen, als er wahrgenommen habe, dass der Mann panische Angst gehabt habe (U-act. 11.0.01, S. 44). Insgesamt zeigt sich, dass die Aussagen und Angaben des Beschuldigten wenig Konstanz aufweisen und daher – zumindest soweit sie sich nicht mit den Aussagen der übrigen Beteiligten decken – wenig glaubhaft erscheinen. Demgegenüber decken sich die Aussagen von G.________ und D.________ in den wesentlichen Zügen und weichen bloss in einigen Details voneinander ab. Die Aussagen sind konstant und weisen keine gravierenden Widersprüche auf, weshalb sie für das Gericht glaubhaft erscheinen. Aufgrund der überein- stimmenden Aussagen von G.________ und D.________ und aufgrund des- sen, was der Beschuldigte selber eingestand, ist für das Gericht folgender Sachverhalt erstellt: G.________ fuhr D.________ mit seinem Auto am

20. Oktober 2012 von Zürich nach Hause und erreichte den Wohnort von D.________ ca. um 21.00 Uhr. Auf Wunsch von D.________ hielt G.________ sein Fahrzeug bei der I.________ AG an und liess sie dort aussteigen. Nachdem D.________ ausgestiegen war, eilte der Beschuldigte schreiend vom Kieswerk her auf D.________ zu. Als er sie erreichte, stiess er sie von sich weg in Richtung des Fahrzeugs von G.________. Anschliessend rannte der Beschuldigte zum Auto von G.________, welcher sich immer noch auf dem Fahrersitz aufhielt, packte ihn mit einer Hand am Hals und schrie auch ihn an. Unklar ist, ob er G.________ durch das geöffnete Fenster packte oder ob er zuerst die Türe aufriss. Nachdem der Beschuldigte G.________ am Hals packte, würgte er diesen während einiger Sekunden, so dass G.________ keine Luft mehr kriegte. Danach liess der Beschuldigte von G.________ ab und eilte wieder zu D.________, welche er wiederum an- schrie. Anschliessend rannte er nochmals zum Fahrzeug von G.________, welches dieser aber mittlerweile von innen verschlossen hatte. Daraufhin rannte der Beschuldigte zurück in die gemeinsame Wohnung von D.________ und ihm.

Kantonsgericht Schwyz 54 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erscheinen die übereinstimmenden Aussagen von D.________ und G.________ glaubhaft, weshalb auf diese abgestellt werden kann. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Gutachter med. pract. R.________ entgegen seinen Aussagen zumindest eingestand, G.________ berührt zu haben, auch wenn er behauptet, nicht gewürgt bzw. den Hals nicht zugedrückt zu haben. Für das Gericht ist somit erstellt, dass der Beschuldigte G.________ während einiger Sekunden würg- te, so dass dieser keine Luft mehr kriegte. G.________ gab sodann an, dass der Beschuldigte richtig stark zugedrückt habe und er keine Luft mehr be- kommen habe. Durch den Luftmangel habe er „Probleme im Hals“ bekommen und zu husten begonnen, danach habe der Beschuldigte wieder losgelassen (U-act. 8.4.01, Frage 7; KG-act. 133, S. 17, Frage 12). Trotz dieser Schilde- rungen erlitt G.________ keine Verletzungen und bestätigte selber, er habe danach keine Beschwerden gehabt (U-act. 8.4.01, Frage 11). Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung setzt innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen voraus, die mindestens eine gewisse Behandlung und Hei- lungszeit erfordern. Solche sind nicht erstellt, weshalb in Bezug auf den Tat- bestand der Körperverletzung nur der Versuch einer einfachen Körperverlet- zung infrage kommt. Ein Versuch setzt voraus, dass der Täter sämtliche subjektiven Tatbestands- merkmale erfüllt. Dem Beschuldigten muss somit Vorsatz betreffend die einfa- che Körperverletzung vorgeworfen werden können. Die Staatsanwaltschaft führte zum subjektiven Tatbestand aus, dem Beschuldigten sei ohne Zweifel bewusst gewesen, dass das Würgen von G.________ zu Sauerstoffmangel im Gehirn oder Kehlkopfverletzungen führen könne. Indem er trotzdem während mehrerer Sekunden zugedrückt habe, habe er den Tatbestand der versuchten einfachen Körperverletzung erfüllt. Zur subjektiven Seite, d.h. zur Wissens- und Willensseite des Beschuldigten, liegen nur wenige Anhaltspunkte vor, insbesondere weil der Beschuldigte die

Kantonsgericht Schwyz 55 Tat abstreitet. Es muss deshalb vorwiegend auf äusserlich feststellbare Indizi- en und auf Erfahrungsregeln abgestellt werden, die einen Rückschluss von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Beschuldigten erlau- ben (Niggli/Maeder, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Straf- recht, Bd. I, 3. A., 2013, N 60 zu Art. 12 StGB). Auch wenn grundsätzlich all- gemein bekannt ist, dass das Würgen eines Menschen zu Sauerstoffmangel im Gehirn oder zu Kehlkopfverletzungen führen kann (vgl. EGV-SZ 2013 Nr. A 4.1, E. 4c), hängt die Gefährlichkeit des Würgeangriffs auch von dessen In- tensität und Dauer ab. Gemäss den Angaben von G.________ drückte ihn der Beschuldigte am Hals in den Fahrersitz, was auch D.________ beobachtete, und zwar so stark, dass er (G.________) keine Luft mehr gekriegt habe. Das Würgen habe aber nur wenige Sekunden gedauert und habe weder sichtbare Spuren noch Verletzungen hinterlassen. Aufgrund dieser Schilderungen lässt sich keine genaue Aussage über die Intensität des Zudrückens machen; im- merhin war es aber so stark, dass G.________ vorübergehend keine Luft mehr kriegte. Zwar führte die Staatsanwaltschaft zutreffend aus, dass beim Würgen bereits bei einer kurzen Dauer die Gefahr von Sauerstoffmangel im Gehirn oder Kehlkopfverletzungen bestehe, trotzdem lässt sich vorliegend nicht zweifelsfrei feststellen, ob dem Beschuldigten das tatsächliche Ausmass der Gefahr zum Tatzeitpunkt bewusst war; objektive Anhaltspunkte hierzu bestehen jedenfalls keine. Abgesehen davon müsste dem Beschuldigten bei Vorliegen eines solchen Bewusstseins auf der Willensseite nachgewiesen werden, dass er den Erfolg, d.h. die einfache Körperverletzung, in Kauf nahm, also sich mit ihm abfand, auch wenn er ihm möglicherweise unerwünscht war (vgl. BGE 131 IV 9, E. 4.1). Selbst wenn somit davon ausgegangen würde, dass sich der Beschuldigte der Gefahr des Würgens bewusst war, müsste auf der Willensseite festgestellt werden, dass er die drohenden Verletzungen in Kauf nahm (Eventualvorsatz) und nicht (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf vertraute, dass diese nicht eintreten werden (bewusste Fahrlässigkeit; vgl. BGE 131 IV 9, E. 4.1). Die Tatsachen, dass der Beschuldigte nur einige Sekunden zudrückte und dass keine äusserlichen Spuren feststellbar waren,

Kantonsgericht Schwyz 56 lassen aber einen solchen Schluss nicht ohne Zweifel zu. Aus diesen Gründen muss in dubio pro reo die Sachverhaltsvariante zugrunde gelegt werden, die für den Beschuldigten die günstigere ist. Es ist folglich davon auszugehen, dass der Beschuldigte darauf vertraute, G.________ nicht zu verletzen. Somit kann kein Eventualvorsatz angenommen werden und der Beschuldigte ist von der versuchten einfachen Körperverletzung freizusprechen. Das Verhalten des Beschuldigten stellt jedoch objektiv eine Tätlichkeit dar, weil Würgen – auch nur während weniger Sekunden – das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass an physischer Einwirkung überschreitet. Es bestehen keine Anhaltspunkte – und der Beschuldigte bringt überdies auch keine solche vor –, wonach der Beschuldigte zumindest im Sinne der Paral- lelwertung der Laiensphäre nicht wusste oder hätte wissen müssen, dass Würgen eine Verletzung der körperlichen Integrität darstellt, mithin einen Straftatbestand erfüllt. Im Gegensatz zum Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung konnte der Beschuldigte nicht darauf vertrauen, dass der Erfolg nicht eintreten werde, weil bereits mit Beginn des Würgens der Tater- folg (die Tätlichkeit) eintritt. Indem der Beschuldigte G.________ trotzdem würgte, manifestierte er seinen Willen zur Tatbegehung. Der Beschuldigte handelte somit mit Wissen und Willen, d.h. vorsätzlich (vgl. Niggli/Maeder, a.a.O., N 47 zu Art. 12 StGB). Zwischen Tätlichkeit und Drohung (vgl. E. II.1d.ee.ccc nachfolgend) besteht echte Konkurrenz (BGer, Urteil 6B_393/2017 vom 6. Juli 2017, E. 2.3). Die Verteidigung zieht wie erwähnt (E. II.1d.dd.ddd vorstehend) das Vorliegen eines gültigen Strafantrags in Zweifel. Der Strafantragsteller bringt in der Re- gel einen bestimmten Sachverhalt zur Anzeige, während die rechtliche Würdi- gung der Handlung der Behörde obliegt (BGE 131 IV 97, E. 3.1; BGer, Urteil 6B:267/2008 vom 9. Juli 2008, E. 3.3). Die rechtliche Qualifikation ist somit Sache der Strafbehörden und nicht Gegenstand des Strafantrags. Hinzu kommt, dass gemäss Strafantrag von G.________ Tätlichkeiten und Drohun-

Kantonsgericht Schwyz 57 gen als zu verfolgende Delikte angegeben sind. Der Strafantrag umfasst somit auch die an der Berufungsverhandlung durch die Verfahrensleitung zur Stel- lungnahme gebrachte rechtliche Würdigung des Sachverhalts als Tätlichkeit. Nach Art. 97 Abs. 3 StGB tritt die Verjährung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil erging. Der Beschuldigte wur- de mit dem angefochtenen Urteil vom 11. Dezember 2013 wegen versuchter einfacher Körperverletzung verurteilt. Weil der Tatbestand der einfachen Kör- perverletzung denjenigen der Tätlichkeit konsumiert (Roth/Keshelava, in: Nig- gli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. A., 2013, N 14 zu Art. 126 StGB) und die Tätlichkeit zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Ur- teils noch nicht verjährt war, kommt Art. 97 Abs. 3 StGB zur Anwendung und die Tätlichkeit kann im Rechtsmittelverfahren nicht mehr verjähren. Der Ein- wand, die Verjährung sei bereits eingetreten, ist folglich ebenfalls unbegrün- det. ccc) G.________ gab wiederholt an, der Beschuldigte habe ihm während des Würgens gedroht, er werde ihn umbringen. Diese Aussage bestätigte D.________ aber nicht bzw. sie gab an, dies nicht gehört zu haben. Sie sagte lediglich aus, der Beschuldigte habe G.________ angeschrien, als er ihn ge- würgt habe, sie habe aber nicht genau mitbekommen, was er alles gesagt habe. Ausser an die Worte „das ist meine Frau“ und „nicht mit so einem alten Mann“ könne sie sich nicht mehr genau erinnern, was der Beschuldigte gesagt habe. Sie behaupte nicht, dass er sonst nichts gesagt habe, sie wisse es ein- fach nicht mehr. Der Beschuldigte stritt seinerseits von Beginn weg ab, G.________ angedroht zu haben, ihn umzubringen. Aufgrund der Aussagen aller Beteiligten ist somit nicht zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte G.________ verbal drohte, ihn umzubringen. Gemäss Anklage habe G.________ durch den Würgegriff und die drohende Äusserung Todesangst erlitten, was den Tatbestand der Drohung erfülle.

Kantonsgericht Schwyz 58 Nachdem die drohende Äusserung beweismässig nicht erstellt werden konnte, bleibt zu prüfen, ob der Beschuldigte den Tatbestand der Drohung durch das Würgen und sein sonstiges Verhalten erfüllte. Nicht nur verbale Äusserungen können den Tatbestand der Drohung verwirklichen, sondern auch Gesten oder konkludentes Handeln. Der Täter erfüllt den objektiven Tatbestand, wenn er das Sicherheitsgefühl bzw. den inneren Frieden eines Opfers verletzt, in- dem er ihm ein künftiges Übel in Aussicht stellt, das er als von sich abhängig darstellt (vgl. E. II.1d.bb.ccc vorstehend). Der Beschuldigte packte G.________ ohne Vorwarnung am Hals, drückte dessen Kehle während eini- ger Sekunden so stark zu, dass G.________ keine Luft mehr kriegte und schrie ihn gleichzeitig wutentbrannt an. Aufgrund dieses Verhaltens erscheint es für das Gericht nachvollziehbar, dass G.________ befürchtete, der Be- schuldigte könnte nicht von ihm ablassen und in Todesangst geriet. Hinzu kommt, dass auch D.________ angab, Todesangst um G.________ gehabt zu haben (vgl. E. II.1d.cc.ccc), was ebenfalls unterstreicht, wie angsteinflös- send das Verhalten des Beschuldigten auf die Betroffenen gewirkt haben muss. Durch sein Verhalten erweckte der Beschuldigte bei G.________ (und auch bei D.________) somit den Eindruck, gewillt zu sein, G.________ zu erwürgen, wodurch er dessen Leben als von seinem Willen abhängig hinstell- te. Der Beschuldigte erfüllte folglich den objektiven Tatbestand der Drohung. Gegenüber Gutachter med. pract. R.________ gab der Beschuldigte selber an, er habe wahrgenommen, dass G.________ panische Angst gehabt habe, woraufhin er ihn losgelassen habe. In subjektiver Hinsicht musste dem Be- schuldigten somit bewusst sein, dass sein Verhalten (würgen ohne Vorwar- nung, wutentbranntes Schreien und Umherrennen) das Opfer in Todesangst versetzt und den Eindruck erweckt, er mache dessen Leben von seinem Wil- len abhängig. Der Beschuldigte bringt im Übrigen auch nichts Gegenteiliges vor. Wie bereits ausgeführt, ist davon auszugehen, dass sich der Vorsatz des Beschuldigten nicht auf eine Körperverletzung richtete (vgl. E. II.1d.ee.bbb vorstehend). Indem der Beschuldigte G.________ im Wissen um sein angst-

Kantonsgericht Schwyz 59 einflössendes Verhalten aber so lange würgte, bis er dessen Angst wahrneh- men konnte, manifestierte er seinen Willen, seinem Opfer zu drohen. Der Um- stand, dass der Beschuldigte von G.________ abliess, als er dessen panische Angst bemerkte, spricht sodann ebenfalls dafür, dass er sein eigentliches Ziel dadurch erreicht hatte. Somit handelte der Beschuldigte mit Vorsatz hinsicht- lich des Tatbestands der Drohung.

e) Sachverhalt vom 2. Januar 2013 (Anklageziff. 2, 4.1.2 und 7) aa) Auch in Bezug auf den Vorfall vom 2. Januar 2013 werden dem Be- schuldigten mehrere Straftaten zur Last gelegt. aaa) Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklage vom

3. April 2013 vor, am 2. Januar 2013, ca. um 18:30 Uhr, am Ende einer verba- len Auseinandersetzung mit seiner damaligen Lebenspartnerin D.________ in der gemeinsamen Wohnung an der H.________strasse xx in Trachslau mit drohender Körperhaltung schreiend und schnellen Schrittes auf D.________ zugegangen zu sein und diese mit hochrotem Kopf in drohender Haltung bei einem Gesichtsabstand von fünf bis zehn Zentimetern beschimpft zu haben. Durch das drohende Verhalten sei D.________ in Angst und Schrecken ver- setzt worden, was der Beschuldigte im Wissen um die bereits in den Jahren 2006 bis 2011 wiederholt ausgeübte häusliche Gewalt sowie im Wissen um ein gekauftes Rambomesser mit einer Klingenlänge von ca. 30 Zentimetern und im Wissen um von ihm in der Wohnung mit einem Brotmesser durchge- führte Wurf- und Zielübungen zumindest in Kauf genommen habe. Sodann soll der Beschuldigte während dieser Auseinandersetzung D.________ als „verdammte blöde Fotze“ und als „verdammte Nutte“ bezeichnet haben. Im Wissen, dass es sich dabei um ehrenrührige Äusserungen gehandelt habe, habe er sie dennoch wissentlich und willentlich kundgetan. bbb) Des Weiteren wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 2. Januar 2013 ein Klappmesser mit einhändig bedienbarem automatischem Mechanismus in

Kantonsgericht Schwyz 60 seiner damaligen Wohnung gelagert zu haben. Dieses Messer habe er vor ca. 30 Jahren von einer unbekannten Person durch Erbgang erworben. In pflicht- widriger Unvorsicht habe er es unterlassen, innerhalb von drei Monaten seit Inkrafttreten des Waffengesetzes am 1. Januar 1999 diese Waffe der für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zuständigen Kantonspolizei Schwyz zu melden. bb) aaa) Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstra- fe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB; vgl. E. II.2d.bb.bbb vorstehend). Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er der hetero- oder homosexuelle Le- benspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsa- men Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde (Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB). Unbe- strittenermassen lebten der Beschuldigte und D.________ von Herbst 2004 bis Januar 2013 zusammen (U-act. 10.3.01, Frage 8), weshalb die Tat von Amtes wegen zu verfolgen ist. bbb) Wer jemanden in anderer Weise – als durch Verleumdung oder üble Nachrede ‒ durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft (Art. 177 Abs. 1 StGB). Wegen Beschimpfung ist strafbar, wer jemandem durch eine Tatsachenbehauptung bzw. die Behauptung ehrenrühriger Tatsa- chen gegenüber dem Verletzten sowie einem Werturteil gegenüber Dritten und gegenüber dem Verletzten in seiner Ehre angreift. Gegenstand der Be- schimpfung ist entweder eine Formalinjurie (reines Werturteil) dem Verletzten oder Dritten gegenüber oder aber eine üble Nachrede/Verleumdung unter vier Augen, nur gegenüber dem Verletzten selbst (Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. A., 2013, N 1 zu Art. 177 StGB; vgl. auch Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 9. A.,

Kantonsgericht Schwyz 61 2008, S. 358 f.; Kantonsgericht Schwyz, Urteil STK 2016 32 vom 25. April 2017, E. 2a.aa m.w.H.). ccc) Gemäss den Strafbestimmungen des Waffengesetzes (WG) wird mit Busse bestraft, wer seinen Meldepflichten nach Art. 7a Abs. 1, Art. 9c, Art. 11 Abs. 3 und 4, Art. 11a Abs. 2, Art. 17 Abs. 7 oder Art. 42 Abs. 5 WG nicht nachkommt. Am 12. Dezember 2008 trat die Änderung des Waffengesetzes vom 22. Juni 2007 in Kraft (AS 2008 5405, Art. 2 lit. d; AS 2008 5499; vgl. auch Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzu- behör und Munition [Waffengesetz, WG], BBl 2006 2713). Die Übergangsbe- stimmungen sehen in Art. 42 Abs. 5 WG eine Meldepflicht vor. Demzufolge muss, wer bereits im Besitz von Waffen, wesentlichen oder besonders kon- struierten Waffenbestandteilen nach Art. 5 Abs. 2 WG oder Waffenzubehör nach Art. 5 Abs. 1 lit. g WG ist, diese innerhalb von drei Monaten nach Inkraft- treten dieser Bestimmung den für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zuständigen kantonalen Behörden melden (Art. 42 Abs. 5 WG). Der Melde- pflicht von Art. 42 Abs. 5 WG unterstehen somit verbotene Waffen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 WG (BGE 141 IV 132, E. 2.7.2). Zu den Waffen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 WG zählen Seriefeuerwaffen und Abschussgeräte nach Art. 5 Abs. 1 lit. b WG sowie ihre wesentlichen und besonders konstruierten Be- standteile (lit. a), Feuerwaffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen, sowie ihre wesentlichen Bestandteile (lit. b) und Granatwerfer nach Art. 4 Abs. 2 lit. c WG (lit. c). Waffen, für deren Besitz keine kantonale Ausnahme- bewilligung erforderlich ist, sondern ein Waffenerwerbsschein genügt, werden von der Meldepflicht von Art. 42 Abs. 5 WG somit nicht erfasst (BGE 141 IV 132, E. 2.7.2). cc) aaa) Gemäss Polizeirapport vom 9. Januar 2013 kam es am 2. Januar 2013 um ca. 18:34 Uhr zwischen dem Beschuldigten und seiner damaligen Lebenspartnerin D.________ in deren gemeinsamen Wohnung an der H.________strasse xx, 8840 Trachslau, zu einer Auseinandersetzung, in wel-

Kantonsgericht Schwyz 62 cher der Beschuldigte mit drohender Körperhaltung schreiend und schnellen Schrittes auf D.________ zugegangen sein und diese mit hochrotem Kopf beschimpft haben soll. In der Folge soll sich D.________ zusammen mit dem gemeinsamen Sohn, L.________, im Büro eingeschlossen und von dort die Kantonspolizei gerufen haben. Nach dem Eintreffen der Kantonspolizei habe sich der Beschuldigte sehr aggressiv gegenüber D.________ verhalten, sie angeschrien und versucht, sie zu schlagen (U-act. 8.3.01, S. 2 f.; U- act. 8.3.03, S. 2). Der Beschuldigte sei festgenommen worden und am 3. Ja- nuar 2013 habe der Bezirksarzt Dr. med. V.________ eine fürsorgerische Un- terbringung angeordnet, woraufhin der Beschuldigte in die psychiatrische Kli- nik Zugersee nach Oberwil überführt worden sei (U-act. 8.3.01, S. 3). Anläss- lich der polizeilichen Intervention vom 2. Januar 2013 stellten die ausgerück- ten Polizisten zwei Messer des Beschuldigten sicher (U-act. 5.3.01). Einer- seits handelte es sich um ein Rambo III-Messer mit einer Länge von ca. 45 cm und anderseits um ein einhändig bedienbares Klappmesser „Inox“ (U- act. 5.3.03-05). bbb) D.________ wurde am 3. Januar 2013 durch die Kantonspolizei (U- act. 8.3.05) und am 16. Januar 2013 sowie am 6. Februar 2013 durch die Staatsanwaltschaft befragt (U-act. 10.3.01 und 10.3.03). Sie sagte aus, dass sie aus ihrer Wohnung ausziehen müssten, weil der Beschuldigte mit allen Leuten Probleme habe. Sie sei seit einer Woche für den Umzug am Packen. Am 2. Januar 2013 sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen, nachdem der Beschuldigte ihre Computersachen im Keller habe verschwinden lassen. Als sie ihn gefragt habe, wie er dazu komme, ihre Sachen zu nehmen, sei der Beschuldigte sehr aggressiv geworden und drohend auf sie zugekommen. Gleichzeitig habe er sie angeschrien. Er habe sie beschimpft, sie sei eine „verdammte, blöde Fotze“ bzw. eine „verdammte Nutte“. Er sei sehr nahe vor ihr gestanden und sein Gesicht sei sehr rot gewesen. Sie habe bemerkt, dass er kurz vor einer „Explosion“ stehe und sei daher ins Büro geflüchtet, bevor er habe gewalttätig werden können. Im Büro habe sie zu ihm gesagt, sie wolle

Kantonsgericht Schwyz 63 nun die Polizei anrufen, weil er ihr drohe. Der Beschuldigte sei ihr ins Büro gefolgt, habe ihr blitzschnell das Telefon aus der Hand gerissen und es wieder auf die Halterung zurückgelegt. Während dieses Vorfalls sei der gemeinsame Sohn, L.________, zurück in sein Zimmer gegangen und habe grosse Angst gehabt. Nachdem der Beschuldigte ihr den Telefonhörer weggenommen ha- be, sei er ins Wohnzimmer zurückgegangen. Sie habe dann den gemeinsa- men Sohn geholt und sich im Büro eingeschlossen. Sie habe solche Angst gehabt, dass sie noch das Bett vor die Türe geschoben habe. Danach habe sie die Polizei angerufen. Sie habe dann mit dem gemeinsamen Sohn im Büro gewartet, bis die Polizei im Haus gewesen sei (U-act. 8.3.05, Frage 10; U- act. 10.3.01, Frage 10). Der Beschuldigte sei ca. 100 kg schwer und 1.84 m gross und ihr daher kör- perlich stark überlegen. Er sei unberechenbar und sehr aggressiv. Dies habe sie in den letzten Jahren vielfach erfahren müssen. Sie sei mehrmals ge- schlagen worden. Seit dem fürsorgerischen Freiheitsentzug im letzten Jahr habe er sie nicht mehr geschlagen. In den letzten Wochen habe er aber die Hemmungen immer mehr verloren (U-act. 8.3.05, Frage 10; U-act. 10.3.01, Frage 10; U-act. 10.3.03, Frage 38). Es sei am 2. Januar 2013 nicht zu Gewalt oder einer konkreten Drohung gekommen. Der Beschuldigte habe sie be- schimpft, während er sich drohend genähert habe. Er sei sehr schnell auf sie zugekommen und sei wutentbrannt gewesen. Er habe sich über sie gebeugt und ihr ins Gesicht geschrien. Sein Gesicht sei nur noch fünf bis zehn Zenti- meter von ihrem eigenen entfernt gewesen und sein Kopf sei hochrot gewe- sen. Es habe nicht mehr viel gefehlt, und er hätte die Kontrolle über sich voll- kommen verloren, so dass es zu einem massiven Gewaltausbruch gekommen wäre. Sie habe durch sein Verhalten Herzrasen und sehr starke Angst be- kommen und gedacht, dass es jetzt wieder passiere. Hinzu komme, dass er diese Messer zu Hause habe, weshalb man den Ausgang eines solchen Kon- trollverlustes nicht abschätzen könne (U-act. 8.3.05, Frage 11). Er habe das grosse Rambomesser im November 2012 in Rapperswil gekauft. Sie habe ihn

Kantonsgericht Schwyz 64 aufgefordert, das Messer zurückzubringen oder wenigstens aus der Wohnung zu schaffen. Er habe es aber dann in seinem Rucksack aufbewahrt. Als sie ihn gefragt habe, wozu er dieses Messer brauche, habe er erklärt, dass er sich verteidigen müsse, wenn er angegriffen werde (U-act. 8.3.05, Frage 12). Sie sei durch das Messer nie bedroht worden; sie glaube auch nicht, dass das Messer als Drohung gegen sie gemeint gewesen sei. Sicher sei man sich hier jedoch nie (U-act. 8.3.05, Frage 15). Sie habe sich im Büro eingeschlossen und das Bett vorgeschoben, weil sie grosse Angst gehabt habe und die Türe sowie deren Schloss nicht sehr stark seien (U-act. 8.3.05, Frage 16). Sie habe den Sohn geholt, um diesen zu schützen (U-act. 8.3.05, Frage 17). Sie wisse nicht, ob für den Sohn eine Gefahr bestehe; der Beschuldigte sei unbere- chenbar (U-act. 8.3.05, Frage 18). Sie glaube, es wäre zu körperlicher Gewalt ihr gegenüber gekommen, wenn sie nicht hätte ins Büro flüchten können (U- act. 8.3.05, Frage 23). Der Beschuldigte sei bereits in der Vergangenheit mehrmals gewalttätig ge- worden. Als der gemeinsame Sohn sechs Wochen alt gewesen sei, habe der Beschuldigte ihr unvermittelt einen Tritt von hinten in ihr Gesäss verabreicht, als sie den Sohn auf dem Arm gehalten habe. Sie habe danach Schmerzen im Steissbein gespürt und wochenlang nicht sitzen können. Des Weiteren habe er ihr einmal den Filter der Waschmaschine auf den Kopf geschlagen. Sodann habe er sie, als sie noch in Studen gewohnt hätten, den ganzen Sonntag durch das Haus geprügelt, weil sie sich geweigert habe, einen Brief an den Verkäufer des Hauses zu unterzeichnen, welcher der Beschuldigte geschrie- ben habe. Im Jahr 2008 sei es dann zu einem neuen Gewaltausbruch ge- kommen, als er sie in der Wohnung in Trachslau mit einer Pfanne habe schla- gen wollen. Er habe sie dann auf den Boden geworfen, mit den Füssen getre- ten und büschelweise Haare ausgerissen. Im 2011 habe er ihr zudem erneut von hinten mit der Faust auf den Kopf geschlagen. Auch damals sei die Poli- zei gekommen. Nachdem er in der Klinik gewesen sei, habe er sie nicht mehr geschlagen (U-act. 8.3.05, Frage 32). Sie könne nicht berechnen, wie weit der

Kantonsgericht Schwyz 65 Beschuldigte ginge. Sie habe sicher Angst davor, was er ihr alles antun könn- te (U-act. 8.3.05, Fragen 36-38). ccc) Der Beschuldigte wurde durch die Kantonspolizei am 8. Januar 2013 in der Klinik Zugersee in Oberwil (U-act. 8.3.06) und durch die Staatsanwalt- schaft am 18. Januar 2013 (U-act. 10.0.01) sowie am 8. März 2013 (U- act. 10.0.02) zur Sache befragt. Im Wesentlichen gab er an, D.________ habe am Nachmittag des 2. Januar 2013 einen Streit mit der Nachbarin, F.________, gehabt. Nachdem sie in die gemeinsame Wohnung zurückge- kommen sei und von dieser Auseinandersetzung erzählt habe, sei sie nervlich am Ende gewesen. Aufgrund der beiden Ereignisse von häuslicher Gewalt in den Jahren 2007 und 2011, bei denen er alle Schuld auf sich genommen ha- be, sei er mit dem gemeinsamen Sohn in den Keller gegangen und habe auf- geräumt. Er habe gewusst, dass er D.________ nun in Ruhe lassen müsse. Als er und der gemeinsame Sohn in die Wohnung zurückgegangen seien, sei D.________ in den Keller gegangen und kurz darauf in die Wohnung zurück- gekehrt. Sie habe hysterisch herumgeschrien und ihn beschimpft. Sie habe ihm unterstellt, ihre Sachen zu nehmen und diese verschwinden zu lassen. Er sei enttäuscht gewesen und habe sie beschimpft und zu ihr gesagt, sie sei eine gemeine Kuh (U-act. 8.3.06, S. 3 f.; U-act. 10.0.02, Frage 34). Er habe ihr auch gesagt, sie sei eine verdammte „Scheiss-Stink-Fotze“. Er habe sie aber nicht berührt und sie auch nicht mit dem Messer bedroht (U-act. 10.0.01, Fra- ge 8). Daraufhin habe sie sich zusammen mit dem gemeinsamen Sohn im Büro eingeschlossen und die Polizei gerufen. Er habe im Fernseher Schweiz aktuell geschaut und als die Tagesschau begonnen habe, sei die Polizei ein- getroffen (U-act. 8.3.06, S. 3 f.). Es stimme, dass er in Anwesenheit der Poli- zei mehrmals auf D.________ losgegangen sei. Er habe ihr gesagt, dass sie eine „gemeine, ungarische Edelnutte“ und eine „verdammte, gemeine, ungari- sche Fotze“ sei (U-act. 8.3.06, S. 4). Er habe sie aber nicht angreifen wollen; es seien vier Polizisten vor Ort gewesen. Er habe ihr nur seine Jacke ange- worfen (U-act. 8.3.06, S. 4). Seine Enttäuschung sei enorm gewesen, dadurch

Kantonsgericht Schwyz 66 sei er laut geworden. Er habe im Keller altes, wertloses Zeug aufgeräumt und D.________ habe vom Balkon geschrien, er sei ein Arschloch. Er sei in den Keller gegangen, damit sie keinen Streit bekämen, aber D.________ sei auf- grund des Streits mit F.________ so aufgeregt gewesen. Sie hätten sich ge- genseitig mit einem Abstand von einem Meter angeschrien; er habe sie aber nicht geschlagen oder angerührt (U-act. 8.3.06, S. 5). In der ersten Einver- nahme gab der Beschuldigte sodann an, er verstehe, dass sich D.________ bedroht gefühlt habe. Im Jahr 2007 sei es zu häuslicher Gewalt gekommen. Damals habe er sie richtig an den Haaren gezerrt. Geschlagen habe er sie aber nie. Er verstehe aber deshalb, dass sie sich bedroht gefühlt habe. Sie kenne seine Kräfte und wisse, dass er sich nicht alles gefallen lasse (U- act. 8.3.06, S. 5 f.). Es sei aber nicht seine Absicht gewesen, ihr Angst einzu- jagen. Er sei einfach überfordert gewesen. Es sei peinlich und demütigend gewesen, dass sie so falsche Sachen vom Balkon geschrien habe (U- act. 8.3.06, S. 6). An der Schlusseinvernahme sagte er aus, D.________ habe nicht den Eindruck gemacht, als ob sie grosse Angst bekommen habe. Sie würden sich mittlerweile gut kennen und D.________ habe ihm am 4. Januar 2013 telefonisch erklärt, dass er von ihr aus gesehen wieder hätte zurückkeh- ren können. Es habe zudem keine Drohungen gegeben (U-act. 10.0.02, Fra- gen 35 und 36). Auf Nachfrage des Staatsanwalts, ob er bei seiner ersten Aussage bleibe, wonach er verstehen könne, dass sich D.________ bedroht gefühlt habe, führte der Beschuldigte aus: „Ja klar, ich bin einen Kopf grösser, ich bin doppelt so breit wie sie. Ich habe auch Angst vor der Frau. Sie ist un- berechenbar“ (U-act. 10.0.02, Frage 39). Ferner bestätigte er, dass ihm be- wusst sei, dass er D.________ durch seine Körperhaltung und sein Auftreten sowie sein Verhalten in Angst und Schrecken versetze (U-act. 10.0.02, Fra- ge 41). Des Weiteren sagte der Beschuldigte am 8. Januar 2013 aus, das kleine Mes- ser kenne er nicht. Er habe es auch schon in seinem Haushalt gesehen. Das Messer gehöre nicht ihm. Er wisse nicht, wem das Messer gehöre

Kantonsgericht Schwyz 67 (U-act. 8.3.06, S. 11). An der Schlusseinvernahme vom 8. März 2013 gab er zu Protokoll, das Messer sei ca. 50 bis 60 Jahre alt. Der, dem es gehört habe, sei schon verstorben (U-act. 10.0.02, Frage 43). Er habe das Messer zuoberst hinten im Kleiderschrank aufbewahrt (U-act. 10.0.02, Frage 44). Die Person, der es gehört habe, sei vor 30 Jahren gestorben. Er sei jetzt der Eigentümer dieses Messers (U-act. 10.0.02, Frage 45). Er wisse nicht genau, ob es sich um ein verbotenes Messer handle, er wisse aber, dass man es nicht mehr in der Schweiz kaufen könne (U-act. 10.0.02, Frage 46). ddd) Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt, so wie er in der Anklage- schrift beschrieben wurde, als erstellt und erwog in rechtlicher Hinsicht, das Verhalten des Beschuldigten sei gemäss den zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft als Drohung sowie als versuchte einfache Körperverlet- zung zu qualifizieren. dd) aaa) D.________ verweigerte an der Berufungsverhandlung grössten- teils die Aussage. Soweit sie darüber hinaus Angaben machte, deckten sich diese im Wesentlichen mit den früheren Aussagen. bbb) An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, D.________ sei zuerst auf ihn losgegangen und habe ihn beschimpft, woraufhin er sie ebenfalls beschimpft habe. Er habe die ihm vorgeworfenen Sachen gesagt, er habe D.________ aber nicht mit dem Messer bedroht. ee) aaa) Die Aussagen von D.________ blieben in sämtlichen Befragungen in den wesentlichen Zügen gleich und beschränken sich nicht nur auf die ei- gentlichen Tathandlungen, sondern beziehen sich auch auf die Entstehung der Auseinandersetzung und die Vorgeschichte von ihr und dem Beschuldig- ten. Sie weisen demzufolge einen hohen Detailgrad auf. Zudem schilderte D.________ nicht nur die wesentlichen Fakten, sondern auch ihre Gefühle und Gedanken zu den einzelnen Vorgängen. Sodann räumte sie ein, dass der

Kantonsgericht Schwyz 68 Beschuldigte sie nie mit einem Messer bedrohte, mithin gab sie auch entlas- tende Inhalte wieder. Die Aussagen von D.________ weisen somit viele Rea- litätskriterien auf und erscheinen insgesamt glaubhaft. Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten weniger konstant und zum Teil widersprüchlich. Während der Beschuldigte an der ersten Einver- nahme vom 8. Januar 2013 aussagte, er verstehe, dass sich D.________ be- droht gefühlt habe, auch weil es im Jahr 2007 schon zu häuslicher Gewalt gekommen sei, gab er an der Schlusseinvernahme vom 8. März 2013 zu Pro- tokoll, D.________ habe nicht den Eindruck gemacht, als ob sie grosse Angst bekommen habe. Gleichwohl räumte er in der gleichen Einvernahme ein, dass er bei seiner ersten Aussage bleibe, wonach er verstanden habe, dass sie sich bedroht gefühlt habe, schliesslich sei er ja auch einen Kopf grösser und doppelt so breit wie D.________. Ihm sei auch bewusst, dass er D.________ durch seine Körperhaltung und sein Auftreten sowie sein Verhalten in Angst und Schrecken versetze. Für das Gericht ist deshalb erstellt, dass der Beschuldigte am 2. Januar 2013, ca. um 18.30 Uhr, in der gemeinsamen Wohnung an der H.________strasse xx in Trachslau mit drohender Körperhaltung schreiend und schnellen Schrit- tes auf D.________ zuging und diese mit hochrotem Kopf in drohender Hal- tung bei einem Gesichtsabstand von fünf bis zehn Zentimetern anschrie und beschimpfte. Ebenso erstellt ist, dass D.________ aufgrund der Körperhaltung und des Verhaltens des Beschuldigten befürchten musste, er könnte Gewalt gegen sie anwenden, und sie in Angst und Schrecken versetzt wurde. Der Tatbestand der Drohung setzt keine verbale Äusserung voraus, sondern kann auch durch Gesten oder konkludentes Verhalten erfüllt werden (vgl. E. II.1d.bb.ccc vorstehend). Entscheidend ist, ob der Täter ein künftiges Übel in Aussicht stellt, welches er als von sich abhängig hinstellt und das zu einer Verletzung des inneren Friedens bzw. des Sicherheitsgefühls des Opfers führt. Weil als erstellt gilt, dass der Beschuldigte durch sein Auftreten bei

Kantonsgericht Schwyz 69 D.________ das Gefühl weckte, unmittelbar davor zustehen, Opfer von häus- licher Gewalt zu werden, verletzte er ihr Sicherheitsgefühl und versetzte sie in Angst und Schrecken. Somit erfüllte er den objektiven Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte gab sodann selbst mehrfach an, sich bewusst gewesen zu sein, dass sich D.________ durch sein Verhalten bedroht gefühlt habe. Zwar erklärte er, dass es nicht seine Absicht gewesen sei, D.________ Angst ein- zujagen. Er führte aber auch aus, dass er einfach überfordert gewesen sei. Indem der Beschuldigte seiner Überforderung in der Auseinandersetzung mit D.________ dadurch Luft verschaffte, dass er mit drohender Körperhaltung schreiend auf sie zuging und sie anschliessend mit einem Gesichtsabstand von fünf bis zehn Zentimetern anschrie und beschimpfte, nahm er angesichts seines Wissens über den Eindruck, den er dadurch bei D.________ erwirkt, und in Anbetracht dessen, dass es schon früher zu häuslicher Gewalt kam, zumindest in Kauf, dass D.________ in Angst und Schrecken versetzt würde. Der Beschuldigte handelte somit (eventual-)vorsätzlich. bbb) Der Beschuldigte gab selber zu, D.________ am 2. Januar 2013 als „Scheiss-Stink-Fotze“, „gemeine ungarische Edelnutte“ bzw. „verdammte, ge- meine, ungarische Fotze“ bezeichnet zu haben. Die vom Beschuldigten ge- wählten Bezeichnungen enthalten eine ähnlich negative moralische Wertung wie die Ausdrücke „Hure“ (BGE 92 IV 115, E. 2) oder „Luder“ (BGE 86 IV 81, E. 1) und stellen somit ebenfalls einen Angriff auf die Ehre der betroffenen Person dar. Gründe, wonach sich der Beschuldigte der Ehrenrührigkeit seiner Aussagen nicht bewusst gewesen war oder denen zufolge er D.________ nicht in ihrer Ehre verletzen wollte, sind keine ersichtlich und werden vom Be- schuldigten auch nicht vorgebracht. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Der Tatbestand der Beschimpfung (vgl. E. II.1e.bb.bbb vorstehend) ist somit erfüllt.

Kantonsgericht Schwyz 70 ccc) Die Meldepflicht nach Art. 42 Abs. 5 WG bezieht sich nur auf Waffen i.S.v. Art. 5 Abs. 2 WG. Bei dem am 2. Januar 2013 von der Kantonspolizei gefundenen und sichergestellten einhändig bedienbaren Klappmesser „Inox“ (U-act. 5.3.03-05) handelt es sich zwar um eine Waffe i.S.v. Art. 4 Abs. 1 lit. c WG, jedoch nicht um eine Waffe i.S.v. Art. 5 Abs. 2 WG (vgl. E. II.1e.bb.ccc vorstehend). Durch das Nichtmelden des Klappmessers „Inox“ wurde der ob- jektive Tatbestand von Art. 34 Abs. 1 lit. i i.V.m. Art. 42 Abs. 5 WG somit nicht erfüllt, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der Verletzung seiner Melde- pflicht i.S.v. Art. 34 Abs. 1 lit. i i.V.m. Art. 42 Abs. 5 WG freizusprechen ist.

2. Strafzumessung Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Tätlichkeit, begangen am 13. Juni 2011 durch einen Schlag auf den Hinterkopf von D.________ (vgl. Anklage- ziff. 5.1.1) sowie vom Vorwurf der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Waffengesetz freizusprechen. Sodann ist der Beschuldigte der mehrfachen Drohung, begangen am 20. Oktober 2012 durch das Würgen von G.________ sowie am 2. Januar 2013 durch die drohende Körperhaltung gegenüber seiner damaligen Lebenspartnerin (D.________), der mehrfachen Tätlichkeiten, be- gangen am 30. September 2012 durch den Schlag auf den Hinterkopf von E.________, am 20. Oktober 2012 durch das Würgen von G.________ sowie ebenfalls am 20. Oktober 2012 durch das Wegschubsen seiner damaligen Lebenspartnerin, und der Beschimpfung, begangen am 2. Januar 2013 ge- genüber seiner damaligen Lebenspartnerin, schuldig zu sprechen.

a) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Wird der Beschuldigte wegen mehrerer Straftatbestände zu gleichartigen Strafen verurteilt, ist zunächst die Strafe für das schwerste Delikt

Kantonsgericht Schwyz 71 festzusetzen und diese anschliessend wegen der weiteren Delikte angemes- sen zu erhöhen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, N 356). Ungleichartige Strafen sind dagegen kumulativ zu verhängen, weil das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGer, Urteil 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015, E. 4.2 m.H. auf BGE 138 IV 120, E. 5.2). Das schwerste Delikt ist anhand der abstrakten Strafandrohung zu ermitteln und nicht danach, welche Straftat verschuldensmässig am schwersten wiegt. Obligatorisch auszufällende Geldstrafen sind mitzuberücksichtigen (Acker- mann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, StGB I, 2013, N 116 zu Art. 49 StGB). Für die Wahl der Strafart sind die gleichen Kriterien heran- zuziehen wie für die Wahl des Strafmasses. Die Bestimmung des Strafmasses und die Wahl der Strafart beeinflussen sich gegenseitig und lassen sich nicht trennen. Bei der Wahl der Strafart steht dem Richter somit ein weiter Ermes- sensspielraum zu (Mathys, a.a.O., N 350). Grundsätzlich gilt, dass die Strafe umso schwerer ausfällt, je grösser das Verschulden ist (Mathys, a.a.O., N 351).

b) Der Beschuldigte ist wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher Tätlichkei- ten sowie wegen Beschimpfung schuldig zu sprechen. Die Vorinstanz verur- teilte den Beschuldigten teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Einzelrichte- rin des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Mai 2012 zu einer unbedingten Frei- heitsstrafe von sechs Monaten sowie einer Busse von Fr. 1‘000.00. Im Ge- gensatz zum vorinstanzlichen Urteil ist der Beschuldigte aber unter anderem vom Vorwurf der Tätlichkeit, begangen am 13. Juni 2011, freizusprechen. Weil dies der einzige Sachverhalt war, der sich vor dem Urteil der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Mai 2012 zutrug, ist im Gegensatz zum vorinstanzlichen Urteil keine Zusatzstrafe zu verhängen. Sodann sieht der Tatbestand der Beschimpfung als Strafe eine Geldstrafe bis zu 90 Tages- sätzen vor, weshalb es entgegen dem vorinstanzlichen Urteil nicht möglich ist, keine Geldstrafe zu verhängen bzw. stattdessen auf eine Freiheitsstrafe oder eine Busse zu erkennen. Weil der Beschuldigte in zwei Anklagepunkten frei-

Kantonsgericht Schwyz 72 zusprechen ist und ihn das Kantonsgericht in Bezug auf den Vorfall vom

20. Oktober 2012 nicht der versuchten einfachen Körperverletzung, sondern der Tätlichkeit schuldig spricht, ist das vorinstanzliche Strafmass zu reduzie- ren. Die Tat ist nach demjenigen Recht zu beurteilen, das im Zeitpunkt der Bege- hung in Kraft stand (Popp/Berkemeier, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. A., 2013, N 11 zu Art. 2 StGB). Bis Ende 2017 sah aArt. 40 StGB vor, dass die Dauer der Freiheitsstrafe in der Regel mindestens sechs Monate beträgt. Auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten kann das Gericht nach aArt. 41 StGB nur erken- nen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nach Art. 42 StGB nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnüt- zige Arbeit nicht vollzogen werden kann (Abs. 1). Es hat diese Strafform näher zu begründen (Abs. 2). Darüber hinaus kommen kurze Freiheitsstrafen nur noch als Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 36 und 39 StGB) in Frage, sofern der Ver- urteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg unein- bringlich ist bzw. soweit der Verurteilte die gemeinnützige Arbeit trotz Mah- nung nicht leistet. Mit der Bestimmung von aArt. 41 StGB führte der Gesetz- geber für Strafen bis zu sechs Monaten eine gesetzliche Prioritätsordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen ein (BGE 134 IV 82, E. 4.1; BGE 134 IV 60, E. 3.1 m.w.H.). Dahinter steckte das zentrale Anliegen, die sozial desintegrierenden kurzen Freiheitsstrafen möglichst zurückzudrängen (vgl. BGE 134 IV 97, E. 4.2.2 m.w.H). Eine unbedingte Freiheitsstrafe unter sechs Monaten kommt nach dem vorliegend anzuwendenden Recht somit nur ausnahmsweise in Betracht. Sie ist nach aArt. 41 StGB nur möglich, wenn ein bedingter Aufschub nicht möglich und gleichzeitig der Vollzug von Arbeits- oder Geldstrafen nicht zu erwarten ist (BGE 134 IV 60, E. 3.1). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Dieses Strafmass ist aufgrund der zusätzlichen Freisprüche sowie der Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Vorinstanz (vgl. E. I.2

Kantonsgericht Schwyz 73 vorstehend und E. II.2e nachfolgend) zu reduzieren. Überdies sind die Vor- aussetzungen für einen bedingten Vollzug gegeben (vgl. E. II.2g nachfolgend). Somit liegen keine besonderen Gründe für die Ausfällung einer kurzen unbe- dingten Freiheitsstrafe vor, weshalb für die mehrfache Drohung und die Be- schimpfung eine Geldstrafe auszufällen ist. Für die Drohungen und die Be- schimpfung liegen demnach gleichartige Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB vor. Der vom Gesetz bestimmte Strafrahmen für die Drohung reicht von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 180 Abs. 1 StGB), derjenige für die Beschimpfung bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 177 StGB). Die Drohung stellt die abstrakt höchste Strafandrohung und somit die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB dar. Der Strafrahmen darf gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB nicht um mehr als die Hälf- te erhöht und das Höchstmass der Strafart nicht überschritten werden. Be- stimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB). Der Tatbestand der Drohung bestimmt für die Geldstrafe keinen oberen Rahmen, weshalb das gesetzliche Höchstmass (360 Tagessätze, Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB) anzuwenden ist. Eine weitere Erhöhung des Strafrahmens in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB kommt nicht in Frage.

c) Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerf- lichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Bei der objektiven Tatschwere ist unter anderem zu berücksichtigen, welche zusätzlichen schädlichen Auswirkungen die Tat hätte haben können (Mathys, a.a.O., N 59). Bei der subjektiven Tatschwere stellt sich die Frage nach den Absichten des Täters, d.h. ob Absichten oder Vorstellungen vorhan-

Kantonsgericht Schwyz 74 den sind, die erschwerend ins Gewicht fallen (Mathys, a.a.O., N 99 ff.). Zudem ist zu berücksichtigen, über welches Mass an Entscheidungsfreiheit der Täter verfügte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., N 21 zu Art. 47 StGB, m.w.H.). aa) Zunächst ist die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt, die Drohung, zu bestimmen. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens bei der Drohung vom

20. Oktober 2012 zum Nachteil von G.________ ist die Art und Weise des Tatvorgehens zu beachten (Mathys, a.a.O., N 66 ff.). Für das objektive Tat- verschulden wirkt sich erschwerend aus, dass sich der Beschuldigte und G.________ vorher nicht kannten (KG-act. 133, S. 17, Frage 13) und dass der Beschuldigte G.________, der sich im Auto befand und sich dadurch nicht bzw. nur sehr schlecht wehren konnte, ohne Vorwarnung würgte, wodurch er sein Opfer überraschte und dessen Wehrlosigkeit ausnützte (vgl. Mathys, a.a.O., N 70). Ferner sind das Ausmass der Verletzung des Rechtsguts und die Folgen der Tat für den Geschädigten zu berücksichtigen (Mathys, a.a.O., N 72 ff.). Erhöhend für das objektive Tatverschulden wirkt, dass die Beein- trächtigung des Sicherheitsgefühls von G.________ über längere Zeit andau- erte, was sich einerseits den Aussagen von G.________, wonach er Angst vor dem Beschuldigten habe, ein solches Erlebnis nicht noch einmal erleben möchte und dem Beschuldigten nie mehr begegnen möchte (U-act. 8.4.01, Frage 18) und anderseits dem Umstand entnehmen lässt, dass G.________ im Verfahren darum ersuchte, seine Adresse geheim zu halten. Eine derartige Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls geht über das bei der Drohung übli- che Mass hinaus und muss deshalb als schwer beurteilt werden. Betreffend die Drohung vom 2. Januar 2013 zum Nachteil von D.________ ist ebenfalls zunächst die Art und Weise des Tatvorgehens zu beurteilen. Dies- bezüglich wirkt sich verschuldenserhöhend aus, dass der Beschuldigte und D.________ eine Lebensgemeinschaft führten, wodurch ein Vertrauensver-

Kantonsgericht Schwyz 75 hältnis zwischen Täter und Opfer bestand. Sodann drohte der Beschuldigte D.________ in Anwesenheit des gemeinsamen, erst sechsjährigen Sohnes, was sich ebenfalls erschwerend auf das objektive Tatverschulden auswirkt. Aus den genannten Gründen ist von einem mittleren bis schweren objektiven Tatverschulden auszugehen. Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens stellte der Gutachter med. pract. R.________ mit Gutachten vom 25. Februar 2013 fest, dass sowohl bei der Drohung vom 20. Oktober 2012 zum Nachteil von G.________ als auch bei der Drohung vom 2. Januar 2013 zum Nachteil von D.________ eine schwere Verminderung der Einsichtsfähigkeit und zusätzlich eine reduzierte Steue- rungsfähigkeit bestanden habe, weshalb für diese zwei Delikte von einer Ver- minderung der Schuldfähigkeit schweren Grades auszugehen sei (U-act. 11.0.01, S. 82 f., Ziff. 2). Liegt eine Verminderung der Schuldfähigkeit vor, hat der Richter im Sinne einer nachvollziehbaren Strafzumessung wie folgt vorzugehen: In einem ersten Schritt ist aufgrund der tatsächlichen Fest- stellungen des Gutachters zu entscheiden, in welchem Umfange die Schuld- fähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt. Das Gesamt- verschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil aus- drücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu be- stimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkom- ponenten (sowie wegen eines allfälligen blossen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB) verändert werden (BGE 136 IV 55, E. 5.7; BGer, Urteil 6B_611/2010 vom 26. April 2011, E. 3.4). Auf das Gutachten vom 25. Februar 2013 kann abgestellt werden, zumal weder das Ergänzungsgutachten vom

3. Juli 2017 (KG-act. 51) noch die Ergänzung zum Ergänzungsgutachten vom

2. November 2017 (KG-act. 116) eine davon abweichende Beurteilung enthal-

Kantonsgericht Schwyz 76 ten. Die schwere Verminderung der Schuldfähigkeit reduziert das objektiv mitt- lere bis schwere Tatverschulden auf ein leichtes Verschulden (vgl. Mathys, a.a.O., N 122). Unter Berücksichtigung, dass zwar eine mehrfache Tatbegehung vorliegt, das Verschulden aber nur leicht wiegt, erscheint es in Ausübung des dem Gericht zustehenden Ermessens angezeigt, die hypothetische Einsatzstrafe auf einen Viertel des Maximums, also auf 90 Tagessätze Geldstrafe festzulegen.

d) Sodann ist das Verschulden für die Beschimpfung zu bestimmen. Wie- derum verschuldenserhöhend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte seine damalige Lebenspartnerin beschimpfte, mithin bestand ein besonderes Ver- trauensverhältnis zwischen Täter und Opfer. Hinzu kommt, dass sich zum Tatzeitpunkt auch der gemeinsame, damals sechsjährige Sohn in der Woh- nung befand. Das objektive Tatverschulden ist demzufolge etwas erhöht; es ist von einem mittleren bis schweren Verschulden auszugehen. Bezüglich des subjektiven Tatverschuldens stellte der Gutachter med. pract. R.________ für die Drohung, welche in der gleichen Auseinandersetzung erfolgte, eine ver- minderte Schuldfähigkeit schweren Grades fest, welche somit auch bei der Beschimpfung zu berücksichtigen ist. Das objektiv mittlere bis schwere Ver- schulden ist daher auf ein leichtes Verschulden zu reduzieren. Der Strafrahmen für die Beschimpfung geht bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 177 StGB). Aufgrund dessen, dass keine kumulative Strafe auszufällen ist, sondern die Strafe für das schwerste Delikt angemessen zu erhöhen ist (Mathys, a.a.O., N 356), und weil für die Beschimpfung nur ein leichtes Ver- schulden gegeben ist, erscheint es für das Gericht angemessen, die hypothe- tische Einsatzstrafe um zehn Tagessätze auf insgesamt 100 Tagessätze zu erhöhen.

Kantonsgericht Schwyz 77

e) Ferner sind die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Vorstrafen wir- ken sich grundsätzlich straferhöhend aus. Das Gericht hat im Einzelfall zu prüfen, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen eine bestimmte Vor- strafe zu einer Straferhöhung führt. In der Regel wirken sich weit zurücklie- gende und nicht einschlägige Vorstrafen, also solche, die einen anderen Be- reich betreffen, nur geringfügig straferhöhend aus, während nicht weit zurück- liegende und einschlägige Vorstrafen erheblich straferhöhend ins Gewicht fallen (Mathys, a.a.O., 236 ff.). Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirks- gerichts Zürich vom 11. Mai 2012 wegen Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte, mehrfacher Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel, Tätlichkeiten und mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand verurteilt und ist somit vorbestraft. Diese Vorstrafe betrifft nur in Be- zug auf die Tätlichkeiten die gleichen Bereiche wie die vorliegend zu beurtei- lenden Anklagepunkte und ist demnach nur teilweise einschlägig. Der Tatzeit- punkt der angeklagten Sachverhalte liegt aber nur ungefähr eineinhalb Jahre vor der Verurteilung. Demnach liegt diese noch nicht weit zurück. Die Vorstra- fe ist somit straferhöhend zu berücksichtigen. Das Gericht erachtet ermes- sensweise eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 20 Tagessät- ze, d.h. auf total 120 Tagessätze, als angezeigt. Zu berücksichtigen ist sodann die bereits festgestellte Verletzung des Be- schleunigungsgebots durch die überlange Begründungsdauer im erstinstanzli- chen Verfahren. Übermässige Verfahrensverzögerungen können im Strafver- fahren nicht geheilt werden, weshalb sie in den meisten Fällen zu einer Strafreduktion, unter Umständen sogar zu einem Verzicht auf Bestrafung führen. In extremen Fällen kann das Verfahren als ultima ratio eingestellt wer- den (BGE 133 IV 158 = Pra 97 (2008) Nr. 45, E. 8; BGE 117 IV 124, E. 4.d; Mathys, a.a.O., N 274 f., Summers, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. I, 2. A., 2014, N 15 zu Art. 5 StPO). Für die Wahl der Sanktionierung des prozessualen Fehlers ist entscheidend, wie stark die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzö-

Kantonsgericht Schwyz 78 gerung getroffen wurde. In Betracht gezogen wird ebenso die Schwere der in Frage stehenden Straftaten und welche Strafe ausgesprochen werden müss- te, wenn keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorläge. Zu berück- sichtigen sind auch die Interessen der Geschädigten (Summers, a.a.O., N 17 und 19 zu Art. 5 StPO; BGE 117 IV 124, E. 4.e; BGer, Urteil 6P.128/2001 vom

18. Dezember 2001, E. 11c.bb). Schliesslich ist zu beachten, wer die Verfah- rensverzögerung zu vertreten hat (BGer, Urteil 6B.140/2011 vom 17. Mai 2011, E. 5.1). Das Bundesgericht bejahte in einem Urteil aus dem Jahr 2011 eine Verletzung des Beschleunigungsgebots unter anderem wegen einer überlangen Begrün- dungsdauer. In dem umfangreichen Verfahren (Verfahrensakten im Umfang von acht Bundesordnern, über fünfhundertseitiges Protokoll, angefochtenes Urteil im Umfang von 90 Seiten) beliess es das Bundesgericht trotz einer Be- gründungsdauer von fast zweieinhalb Jahren und einer Dauer des gesamten Verfahrens von siebeneinhalb Jahren bei einer Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots und sah von weiteren Sanktionen, insbesondere von einer Strafreduzierung, ab mit der Begründung, dem Beschuldigten sei die ausgefällte Strafe bekannt gewesen, weshalb die Ungewissheit über den Ver- fahrensausgang und die damit verbundene Belastung weggefallen seien (BGer, Urteil 6B_902/2010 vom 15. März 2011, E. 2.7.7.2). In einem Urteil aus dem Jahr 2001 stellte das Bundesgericht ebenfalls eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest. Das nicht übermässig komplexe Verfahren dauerte zwischen Eingang der Anzeige und Versand des zweitin- stanzlichen Urteils rund neun Jahre und betraf insbesondere Vermögensdelik- te. Eigentliche Verzögerungen erlitten habe das Verfahren bei zwei Verfah- rensschritten, die zusammen rund vier Jahre benötigt hätten und eine schwerwiegende Verletzung des Beschleunigungsgebots bedeuten würden. Die von der zweiten Instanz gewährte Strafreduktion von einem Viertel der Einsatzstrafe (23 Monate Gefängnis) sei zwar eher knapp, aber angesichts

Kantonsgericht Schwyz 79 der Tatsache, dass dadurch der bedingte Vollzug für den Beschuldigten mög- lich geworden sei, noch im Rahmen des vorinstanzlichen Ermessens (vgl. BGer, Urteil 6P.128/2001 vom 18. Dezember 2001, E. 11c.cc). Ebenfalls als zu lange beurteilte das Bundesgericht eine Verfahrensdauer von sieben Jahren und zehn Monaten vom Zeitpunkt der Festnahme bis zum zwei- tinstanzlichen Urteil gerechnet. Insbesondere die Zeitdauer zwischen der Überweisung durch den Untersuchungsrichter am 28. Dezember 1998 und der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft am 19. Juli 2002, d.h. rund drei Jahre und sieben Monate, lasse sich nicht überzeugend begründen. Das Bundesgericht erachtete unter diesen Umständen eine Herabsetzung des Strafmasses um 25 % als hinreichend (BGer, Urteil 6P.191/2006 vom

17. März 2007, E. 5.3 f.). In einem weiteren Fall, in dem zwischen der Orientierung des Beschuldigten und der Ausfällung des zweitinstanzlichen Urteils etwas mehr als sieben Jahre vergingen, hielt das Bundesgericht eine Reduktion der Strafe um mindestens 20 % für angemessen (BGer, Urteil 6S.335/2004 vom 23. März 2005, E. 6.5.2 ff.). Im Jahr 2011 schützte das Bundesgericht sodann den vorinstanzlichen Ent- scheid, gemäss welchem bei einer Gesamtverfahrensdauer von 14 Jahren der Verletzung des Beschleunigungsgebots aufgrund der Schwere der Taten (qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG, falsche Anschuldigung etc.) nicht mit einem Strafverzicht oder gar einer Verfahrenseinstellung, sondern mit einer Strafreduktion von mindestens 30-40 % Rechnung zu tragen sei (BGer, Urteil 6B.140/2011 vom 17. Mai 2011, E. 4 und 5). Wie bereits ausgeführt, benötigte die Vorinstanz für die Begründung des Ur- teils zweieinhalb Jahre (vgl. E. I.2 vorstehend). Weder die Komplexität des Falles noch dessen Umfang (Untersuchungsakten im Umfang von vier Bun-

Kantonsgericht Schwyz 80 desordnern, ca. 50-seitiges Protokoll der Hauptverhandlung, angefochtenes Urteil im Umfang von 23 Seiten) rechtfertigen jedoch eine derart lange Be- gründungszeit. Hinzu kommt, dass die Erwägungen der vorinstanzlichen Ur- teilsbegründung lediglich sieben Seiten umfassen und im Wesentlichen nur pauschal das Ergebnis des Entscheids wiedergeben und sich insbesondere nicht mit den Aussagen befassen, sondern nur pauschal auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verweisen, weshalb das angefochtene Urteil den mate- riellen Begründungsanforderung nicht genügt (vgl. E. I.2 vorstehend). Ange- sichts dieser Umstände wiegt die Verletzung des Beschleunigungsgebots schwer, so dass sich eine Strafreduktion aufdrängt, obwohl dem Beschuldig- ten die ausgefällte Strafe nach Eröffnung des Urteils im Dispositiv bekannt war und deshalb keine Ungewissheit über den Verfahrensausgang und die damit verbundene Belastung vorlag. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung und der vorgenannten Überlegungen ist eine Reduktion der Einsatzstrafe um 25 % auf Fr. 90‘000 angemessen. Weitere Strafminde- rungsgründe sind nicht ersichtlich.

f) Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tages- satzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Ist die Tagessatzhöhe im Rechtsmittelverfahren neu festzusetzen, ist der Zeitpunkt des Rechtsmittelurteils massgebend (Dolge, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. A., 2013, N 50 zu Art. 34 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkom- men, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen (BGE 134 IV 60, E. 6.1; BGer, Urteil 6B_83/2010 vom 8. Juli 2010, E. 5.1.2). Vom Einkommen des Täters sind die- jenigen Beträge abzuziehen, die ihm wirtschaftlich betrachtet nicht zufliessen oder was er gesetzlich schuldet. Dies sind namentlich die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60, E. 6.1; Dolge, a.a.O., N 59 zu Art. 34 StGB). Die Abzüge sind praxisgemäss zu pauschalieren. Je nach

Kantonsgericht Schwyz 81 Höhe des Einkommens beläuft sich der entsprechende Pauschalabzug grundsätzlich zwischen 15-30 % (Dolge, a.a.O., N 60 zu Art. 34 StGB; vgl. Berechnungsformular der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz, KSBS). Das Nettoeinkommen ist um die Unterhalts- und Unterstüt- zungsbeiträge für die Familienangehörigen zu reduzieren, soweit der Verurteil- te ihnen tatsächlich nachkommt. Für die Berechnung kann sich das Gericht weitgehend an den Grundsätzen des Familienrechts orientieren. Anderweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Zahlungsverpflichtungen des Täters, die schon unab- hängig von der Tat bestanden, fallen grundsätzlich ausser Betracht. Insbe- sondere können Wohnkosten nicht in Abzug gebracht werden (BGE 134 IV 60, E. 6.4). Aus Gründen der Praktikabilität ist auch für die Bemessung der abzugsberechtigten Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge praxisgemäss auf Pauschalen abzustellen. In der Regel ist ein Abzug von 10-15 % für jedes un- terhaltsberechtigte Kind sachgerecht (Dolge, a.a.O., N 73 Art. 34 StGB; vgl. Berechnungsformular der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz, KSBS). An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, er erhalte eine monat- liche Arbeitslosenentschädigung in Höhe von Fr. 4‘000.00 netto und er zahle für seinen Sohn L.________ Unterhalt, soweit dies mit seinem Einkommen möglich sei (KG-act. 133, S. 21, Fragen 7 und 10). Ermessensweise und zu- gunsten des Beschuldigten ist unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 30 % sowie eines Unterstützungsabzugs von 15 % für seinen Sohn die Tagessatzhöhe auf Fr. 70.00 festzulegen. Art. 34 Abs. 2 StGB nennt neben dem Einkommen auch das Vermögen als Bemessungskriterium für die Höhe des Tagessatzes. Der Beschuldigte verfügt jedoch über kein nennenswertes Vermögen, weshalb die Tagessatzhöhe nicht anzupassen ist (KG-act. 133, S. 21, Frage 8).

Kantonsgericht Schwyz 82

g) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüs- se auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulas- sen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterper- sönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbe- lastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf eine Suchtgefährdung usw. Dabei sind die persönli- chen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen (BGE 134 IV 1, E. 4.2.1; BGer 6B_38/2013, E. 2.2.1). Insbesondere ist zu prüfen, ob die Gewährung des bedingten Strafvollzuges, allenfalls kombiniert mit einer Verbindungsbusse, spezialpräventiv ausreichend ist. Von dieser Möglichkeit ist dann Gebrauch zu machen, wenn zwar erhebliche Bedenken an der Legal- bewährung des Täters bestehen, diese aber bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen ver- mögen (BGer 6B_38/2013, E. 2.2.2). Wenn eine ungünstige Prognose gestellt werden muss, weil keinerlei Aussicht besteht, der Verurteilte werde sich durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, ist die Geldstrafe unbedingt auszusprechen (BGE 134 IV 60, E. 7.5). Das Gesetz verlangt eine Prognose über die Begehung weiterer Verbrechen und Verge- hen. Zukünftige Übertretungen spielen somit für die Prognose keine Rolle (Schneider/Garré, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Straf- recht, Bd. I, 3. A., 2013, N 43 zu Art. 42 StGB). Über den Beschuldigten erstellten med. pract. R.________ am 25. Februar 2013 (U-act. 11.0.01) und Dr. S.________ am 3. Juli 2017 (KG-act. 51) sowie am 2. November 2017 (KG-act. 116) psychiatrische Gutachten, die sich zu

Kantonsgericht Schwyz 83 den Fragen äusserten, ob beim Beschuldigten eine psychische Störung vorlag bzw. immer noch vorliegt, wie die Rückfallgefahr des Beschuldigten einzu- schätzen ist und ob allenfalls Massnahmen anzuordnen sind (vgl. E. II.3c und 3d nachfolgend). Aus diesen Gutachten geht hervor, dass insbesondere für schwere Straftaten nur ein geringes bis moderates Risiko besteht, während die Gefahr weniger gravierender Delikte und insbesondere von Übertretungen höher ausfällt (vgl. E. II.3c nachfolgend). Des Weiteren stellten die Gutachter fest, dass beim Beschuldigten bisher im Zusammenhang mit der Wiedererlan- gung des Führerausweises eine Vermeidungsmotivation erkennbar war, wel- che ihn von wiederholter Delinquenz abhielt (vgl. E. II.3e.bb nachfolgend). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist für den Beschuldigten aufgrund seiner nach wie vor bestehenden psychischen Störung eine Massnahme anzuordnen, die einerseits eine Behandlung der psychischen Störung und anderseits das Ein- richten eines Kontrollsystems zum Ziel hat (vgl. E. II.3e nachfolgend). Zudem ist dem Beschuldigten eine Cannabis- und Kokainabstinenz aufzuerlegen (vgl. E. II.3e.dd.eee nachfolgend). Angesichts dessen, dass durch die anzuordnen- den Massnahmen ein kontrollierender Rahmen geschaffen wird, welcher auch der Gefahr zukünftiger Delinquenz (insb. von Tätlichkeiten) und schädlichen Konsums von Cannabis und Kokain entgegenwirken soll, erscheint es nicht notwendig, die Geldstrafe zu vollziehen, um den Täter von der Begehung wei- terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Vielmehr soll der Beschuldigte durch einen bedingten Vollzug verbunden mit einer Probezeit der maximal zulässigen Dauer von fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) sowie der erwähnten ambulanten Massnahme (vgl. E. II.3e.cc nachfolgend) in Zukunft zum Wohl- verhalten gebracht werden (der Wortlaut von Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB ist wei- ter formuliert als derjenige von Art. 42 Abs. 1 StGB und umfasst auch Tätlich- keiten).

h) aa) Sodann ist die zusätzlich auszufällende Busse für die mehrfach be- gangenen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB (teilweise i.V.m. Abs. 2 lit. c) zu bemessen. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, was bei der Tät-

Kantonsgericht Schwyz 84 lichkeit nicht der Fall ist, so ist der Höchstbetrag der Busse Fr. 10‘000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Gericht bemisst die Busse je nach den Verhält- nissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Das Verschulden ist wie bei der Geldstrafe anhand der Tat- und Täterkomponenten gemäss Art. 47 StGB zu bestimmen (Heimgartner, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. A., 2013, N 20 zu Art. 106 StGB). bb) Zu beurteilen sind die Tätlichkeit vom 30. September 2012 (Schlag auf den Hinterkopf von E.________) sowie die beiden Tätlichkeiten vom 20. Ok- tober 2012 (Würgen von G.________ und Wegschubsen von D.________). Hinsichtlich der Tatkomponenten ist zu berücksichtigen, dass E.________ zum Tatzeitpunkt erst sechsjährig war, dass sich der Beschuldigte von hinten näherte und der Schlag für E.________ unvermittelt erfolgte, weil er den Be- schuldigten nicht sehen konnte. Der Beschuldigte nützte somit die Wehrlosig- keit seines Opfers aus, was die Art und Weise der Tatbegehung besonders verwerflich erscheinen lässt. Hinsichtlich des Würgens von G.________ kann im Wesentlichen auf die vorstehenden Ausführungen zur Drohung verwiesen werden. Der Beschuldigte nützte auch hier die Wehrlosigkeit von G.________ aus, der im Auto sass und nicht damit rechnete, dass der ihm unbekannte Beschuldigte ohne Vorwarnung auf ihn los geht und ihn würgt. Bezüglich der Tätlichkeit zum Nachteil von D.________ fällt in objektiver Hinsicht besonders ins Gewicht, dass zwischen Täter und Opfer aufgrund der damals bestehen- den Lebensgemeinschaft ein besonderes Vertrauensverhältnis bestand. Unter diesen Umständen ist von einem mittleren bis schweren objektiven Tatver- schulden auszugehen. cc) Zugunsten des Beschuldigten ist in Bezug auf das subjektive Tatver- schulden die von Gutachter med. pract. R.________ im Zusammenhang mit der Drohung vom 20. Oktober 2012 zum Nachteil von G.________ festgestell- te Verminderung der Schuldfähigkeit (vgl. E. II.2c vorstehend) auch bei den

Kantonsgericht Schwyz 85 beiden Tätlichkeiten zum Nachteil von G.________ und D.________ zu berücksichtigen, weil der Beschuldigte diese gleichzeitig mit der Drohung be- ging. Das objektiv mittlere bis schwere Tatverschulden ist deshalb auf ein leichtes Tatverschulden zu reduzieren. Hinsichtlich der Tätlichkeit zum Nach- teil von E.________ wurde keine verminderte Schuldfähigkeit festgestellt. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte zu den Beweggründen des Beschuldigten vor. Zwar gab er selber an, E.________ habe seine Katze getreten, gleichzei- tig bestreitet er aber, E.________ geschlagen zu haben, was aufgrund des Beweisergebnisses widerlegt wurde. Es bleibt somit zumindest fraglich, ob E.________ die Katze des Beschuldigten trat. Die Frage kann aber offen blei- ben, weil dies, selbst wenn es zuträfe, den Schlag des Beschuldigten gegen den Hinterkopf eines sechsjährigen Jungen nicht minder verwerflich erschei- nen lässt. Das subjektive Tatverschulden bezüglich der Tätlichkeit zum Nach- teil von E.________ ist deshalb neutral zu bewerten, weshalb das objektiv mittlere bis schwere Verschulden weder zu erhöhen noch zu reduzieren ist. dd) Bei den Täterkomponenten wirkt sich die genannte Vorstrafe (vgl. E. II.2e vorstehend) wiederum straferhöhend aus, zumal diese unter anderem auch eine Tätlichkeit zum Gegenstand hatte und somit einschlägig ist. Sodann ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Vorinstanz strafredu- zierend zu berücksichtigen (vgl. analog E. II.2e vorstehend). ee) Schliesslich ist bei der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschul- digten zu berücksichtigen, dass er derzeit arbeitslos ist und ihn eine Busse dementsprechend einschränkt. ff) Unter Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten, d.h. eines mittelschweren Verschuldens sowie der knappen wirtschaftlichen Leis- tungsfähigkeit des Beschuldigten erscheint eine Busse von Fr. 400.00 bzw. bei deren schuldhaften Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Ta- gen (Art. 106 Abs. 2 StGB) angemessen.

Kantonsgericht Schwyz 86

3. Massnahmen

a) Die Vorinstanz ordnete für den Beschuldigten eine stationäre Massnah- me im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB an (angef. Urteil, Dispositivziff. 3). Der Verteidiger beantragt in der Berufung, es sei keine stationäre Massnahme, sondern lediglich eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB auf- zuerlegen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, eine stationäre Massnahme sei unverhältnismässig. Die als Ersatzmassnahmen durchgeführ- te ambulante Massnahme habe jahrelang gut funktioniert und auch die Gut- achterin Dr. S.________ empfehle im Ergänzungsgutachten vom 3. Juli 2017 explizit eine ambulante Massnahme. Der negativen Entwicklung seit Sommer 2017 sei insofern Rechnung zu tragen, als die ambulante Behandlung neu an einen Therapeuten zu überweisen sei, der über eine forensische Zusatzquali- fikation verfüge. Die Staatsanwaltschaft bringt vor, es sei an der vor- instanzlichen Anordnung einer stationären Massnahme festzuhalten. Der Be- schuldigte mache derzeit eine negative Entwicklung durch, die zeige, dass die Ersatzmassnahmen nicht ausreichend gewesen seien, um den Beschuldigten zu behandeln und die Rückfallgefahr abzuwenden. Das erforderliche Setting könne nur in einer geschlossenen psychiatrischen Klinik gewährleistet wer- den, demzufolge sei der Ergänzung vom 2. November 2017 zum Ergän- zungsgutachten zu folgen und zwingend eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen.

b) Eine Massnahme ist nach Art. 56 Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öf- fentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und wenn die Voraussetzungen der Art. 59-61, Art. 63 oder Art. 64 erfüllt sind (lit. c). Vorausgesetzt ist überdies, dass der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straf- taten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Bei seinem Entscheid stützt sich das Gericht auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3

Kantonsgericht Schwyz 87 StGB). Die Massnahmen nach Art. 59 ff. StGB stehen in einem systemati- schen Zusammenhang und sind wechselseitig austauschbar, was dem Be- dürfnis nach Flexibilität im Massnahmerecht Rechnung trägt (BGer, Urteil 6B_100/2017 vom 9. März 2017, E. 5.2). Primärer Ausgangspunkt für eine Massnahme ist die Sozialgefährlichkeit ei- nes Täters, die sich einerseits in der Anlasstat realisiert haben muss und die anderseits weitere Straftaten befürchten lässt (BGer, Urteil 6B_63/2013 vom

4. März 2013, E. 3.4.2; Heer, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Strafrecht, Bd. I, 3. A., 2013, N 18 zu Art. 56 StGB). Sodann muss die Massnahme mit Blick auf den Zweck der Deliktsprävention geeignet sein, was einerseits individuelle Aspekte beim Täter und anderseits die Frage der objek- tiven Durchführbarkeit der Massnahme betrifft (Heer, a.a.O., N 19 zu Art. 56 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip umfasst drei Teilaspekte: Die Mass- nahmen müssen notwendig sein und geeignet, beim Betroffenen die Legal- prognose zu verbessern, und es muss eine vernünftige Relation zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel bestehen (Heer, a.a.O., N 35 zu Art. 56 StGB). aa) Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen beging, das mit seiner psychischen Störung im Zusammenhang steht (lit. a) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Ge- fahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Grundsätzlich gelten für die Anordnung einer ambu- lanten Massnahme die gleichen Voraussetzungen, ausser dass als Anlassde- likte bei der ambulanten Massnahme neben Verbrechen und Vergehen auch Übertretungen in Betracht fallen (Art. 63 Abs. 1 StGB; Heer, a.a.O., N 24 f. zu Art. 63 StGB).

Kantonsgericht Schwyz 88 bb) Gutachten unterliegen der freien Beweiswürdigung, weshalb grundsätz- lich keine Bindung des Gerichts an Feststellungen von Gutachtern besteht, dennoch darf gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur von Gutachten abgewichen werden, wenn wirklich gewichtige zuverlässig begrün- dete Tatsachen oder Indizien deren Überzeugungskraft ernstlich erschüttern (BGE 136 II 539, E. 3.2; Heer, a.a.O., N 74 zu Art. 56 StGB, m.w.H.).

c) aa) Gutachter med. pract. R.________ diagnostizierte mit Gutachten vom 25. Februar 2013 beim Beschuldigten sowohl zum Zeitpunkt der Taten als auch zum Zeitpunkt des Gutachtens eine gemischte schizoaffektive Störung (ICD-10: F25.2), welche einer schweren psychischen Störung ent- spricht. Zusätzlich müsse beim Beschuldigten ein schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden, damals abstinent (ICD-10: F12.1) diagnostiziert werden (U- act. 11.0.01, S. 82, Frage 1). In Bezug auf die Drohung vom 20. Oktober 2012 zum Nachteil von G.________ und die Drohung vom 2. Januar 2013 zum Nachteil von D.________ stellte der Gutachter eine verminderte Schuldfähig- keit aufgrund der schizoaffektiven Störung fest (U-act. 11.0.01, S. 82 f., Frage 2b). Sodann beurteilte der Gutachter die Rückfallgefahr für leichte Gewaltde- likte im moderaten bis deutlichen Bereich, während er das Rückfallrisiko für erneute Drohungen und sämtliche Formen häuslicher Gewalt als hoch einstuf- te. Die Gefahr, die ausgesprochenen Drohungen in die Tat umzusetzen und somit schwere Gewalttaten zu begehen, schätzte der Gutachter für die nächs- ten sechs bis zwölf Monate im geringen und langfristig im geringen bis mode- raten Bereich ein (U-act. 11.0.01, S. 83, Frage 3b). bb) Mit Ergänzungsgutachten vom 3. Juli 2017 stellte die Gutachterin Dr. S.________ fest, dass die psychischen Störungen des Beschuldigten wei- terhin existieren und eine Behandlungsbedürftigkeit aufweisen würden. Der Cannabiskonsum sei jedoch lediglich sekundär deliktrelevant, weil er die psy- chische Situation verschlechtern könne (KG-act. 51, S. 30, Frage 4a). Die Rückfallgefahr für erneute Drohungen sowie Beleidigungen sei als moderat

Kantonsgericht Schwyz 89 bis deutlich und diejenige für leichte Gewaltdelikte als gering bis moderat aus- geprägt anzusehen. Die Wahrscheinlichkeit erneuter Delikte im Bereich häus- licher Gewalt sei als gering bis moderat einzuschätzen. Sodann liege die Aus- führungsgefahr von Drohungen und somit für schwere Gewaltdelikte kurzfristig und unter Fortführung des installierten Settings in einem geringen, langfristig in einem moderaten Wahrscheinlichkeitsbereich (KG-act. 51, S. 30, Frage 3b). cc) Am 2. November 2017 erstattete Gutachterin Dr. S.________ eine Er- gänzung zum Ergänzungsgutachten vom 3. Juli 2017 und hielt fest, dass sich psychopathologisch derzeit eine Verschlechterung abzubilden scheine. Das Fehlen einer Tagesstruktur bzw. das Fehlen einer Arbeit habe ebenfalls zu einer Verschlechterung der psychischen Situation geführt. Der Beschuldigte konsumiere zudem wieder Cannabis, was problematisch sei. Entgegen dem Ergänzungsgutachten vom 3. Juli 2017 sei aktuell die Diagnose schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden als gegeben anzusehen (ICD-10: F12.1). Zu- dem sei die Diagnose der schizoaffektiven Störung derzeit in einer manischen Ausprägung anzunehmen (ICD-10: F25.0; KG-act. 116, S. 8, Ziff. 3.1.1). Hin- sichtlich der Rückfallgefahr würden die aktuellen Entwicklungen (erneute Tat- vorwürfe, Cannabiskonsum, verschlechterte psychische Symptomatik und fehlende Absprachefähigkeit) die Rückfallwahrscheinlichkeit erhöhen, weshalb nicht mehr an der Ersteinschätzung festgehalten werden könne, wonach sich die Deliktgefahr habe reduzieren lassen. Die Wahrscheinlichkeit weiteren Cannabiskonsums sei als sehr hoch anzunehmen. Die Gefahr für erneute Drohungen und Beleidigungen würden derzeit als hoch angesehen. Weil der kontrollierende Rahmen zunehmend eingebrochen sei, liege eine Aus- führungsgefahr im Fall einer konkreten Drohung für einfache Körperverletzun- gen in einem moderaten bis hohen, für schwere Gewaltstraftaten in einem gering bis moderaten Risiko-Bereich. Für die Begehung leichter Gewaltdelikte einschliesslich häuslicher Gewalt sei die Wahrscheinlichkeit aktuell als mode- rat bis deutlich ausgeprägt, die für schwere Gewaltdelikte als gering bis mode- rat einzustufen (KG-act. 116, S. 8 f., Ziff. 3.1.2).

Kantonsgericht Schwyz 90 dd) Aus den verschiedenen Gutachten ergibt sich somit einerseits, dass beim Beschuldigten sowohl zum Zeitpunkt der zu beurteilenden Straftaten als auch im Urteilszeitpunkt eine schwere psychische Störung in Form einer schi- zoaffektiven Störung vorlag bzw. immer noch vorliegt, und anderseits, dass die Straftaten in einem direkten Zusammenhang mit dieser Störung standen. Sodann zeigen die Prognosen zur Rückfallgefahr, dass insbesondere die Ge- fahr für weitere Drohungen und auch für leichte Gewaltdelikte – wenn auch weniger stark ausgeprägt – als hoch einzustufen ist.

d) aa) Mit Gutachten vom 25. Februar 2013 hielt Gutachter med. pract. R.________ in Bezug auf mögliche Massnahmen fest, dass die schizoaffekti- ve Störung grundsätzlich als gut behandelbare psychiatrische Erkrankung einzustufen sei und dass durch eine adäquate Behandlung der Störung die Gefahr neuerlicher Straftaten deutlich gesenkt werden könnte. Wichtig sei eine vorhandene Krankheitseinsicht und Akzeptanz der Behandlung. Im Vor- dergrund stehe eine geeignete medikamentöse Behandlung der manischen und psychotischen Zustände, während in Gesprächen hauptsächlich psycho- edukativ gearbeitet werde. Der Beschuldigte sei zwar dazu bereit, sich einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung (zur Erlangung des Füh- rerausweises) zu unterziehen, er lehne jedoch eine stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik und eine psychopharmakologische Behandlung strikte ab. Bezüglich einer ambulanten Massnahme bestehe das Problem, dass der Beschuldigte zwar Konsultationen bei einem Psychiater akzeptieren würde, diese aber kaum wöchentlich wahrnehmen würde und auch nicht zu einer medikamentösen Therapie bereit wäre, weshalb keine ausreichenden und längerfristig wirksamen Effekte erreichbar wären. Eine solche Behandlung könne deshalb lediglich einem Monitoring dienen, das es ermöglichen würde, manische oder psychotische Zustände zu erkennen und den Beschuldigten rascher als ohne installierte Behandlung zur Krisenintervention in eine psych- iatrische Klinik einweisen zu können. Eine stationäre Massnahme stelle dem- gegenüber derzeit die einzige juristische Massnahme dar, die eine effektive

Kantonsgericht Schwyz 91 und auch längerfristig wirksame deliktpräventive Behandlung ermöglichen würde, zumal es dann möglich wäre, gegen den Willen des Beschuldigten eine medikamentöse Behandlung einzuleiten (U-act. 11.0.01, S. 84 f., Fragen 4b, c und d). bb) Gutachterin Dr. S.________ führte im Ergänzungsgutachten vom 3. Juli 2017 zu den möglichen Massnahmen aus, dass die psychischen Störungen des Beschuldigten gut behandelbar seien und dass auch ein entsprechendes Behandlungsangebot existiere. Neben einer medikamentösen Behandlung wäre es wichtig, Informationen zu der Erkrankung zu vermitteln, Frühwarnzei- chen zum Erkennen einer Verschlechterung seiner Symptome zu erarbeiten, sowie dem Beschuldigten Stress- sowie Emotionsbewältigungs- und Problem- lösefertigkeiten zu vermitteln (KG-act. 51, S. 30 f., Frage 4b). Der Beschuldig- te sei weder krankheits- noch problemeinsichtig und lehne eine Behandlung klar ab. Es sei anzunehmen, dass der Beschuldigte eine gegen seinen Willen initiierte medikamentöse Behandlung sofort beenden würde, sobald es eine gewisse Freiwilligkeit in der medikamentösen Therapie gebe. Aufgrund seiner ausgeprägten Positionierung gegen eine Zwangsbehandlung sei auch nicht anzunehmen, dass sich der Beschuldigte mit der Zeit von den Vorteilen einer medikamentösen Therapie werde überzeugen lassen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass ein Zwang ihn noch mehr in eine ablehnende Position brächte, von der er auch nicht mehr werde zurücktreten können, weshalb zu befürchten sei, dass sich in diesem Fall seine derzeit gering vorhandene Ko- operationsbereitschaft in Gänze verflüchtigen würde. Sodann gebe es Hinwei- se darauf, dass der Beschuldigte stützende Psychotherapie als hilfreich erlebt habe. Einer solchen (ambulant durchzuführenden) Massnahme käme zudem die von Gutachter med. pract. R.________ beschriebene Monitoringfunktion zu (KG-act. 51, S. 31, Frage 4c). Das Gerüst aus ambulanter (psychologi- scher) Behandlung und Ersatzmassnahmen habe sich als geeignet gezeigt, um Deliktrückfälle in Form von Drohungen und Körperverletzungen zu ver- meiden. Weil eine stationäre Zwangsbehandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit

Kantonsgericht Schwyz 92 keinen überdauernden Effekt werde erzielen können, und weil sich die Delikt- gefahr mit den aktuell umgesetzten Massnahmen habe reduzieren lassen, sei aus psychiatrisch-psychologischer Betrachtung eine ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB als geeignetere Intervention anzusehen (KG-act. 51, S. 31 f., Frage 4d). Der Beschuldigte zeige sich deutlich vermeidungsmotiviert, wes- halb empfohlen werde, ihn, so lange es nötig und möglich sei, in einem moni- torisierenden System zu belassen. Des Weiteren werde empfohlen, als Aufla- gen Cannabisabstinenz, Kontakt- und Rayonverbote und Waffenerwerbs- so- wie -besitzverbote zu erteilen. Die Cannabisabstinenz erkläre sich durch den negativen Einfluss dieser Substanz auf das Krankheitsgeschehen (KG-act. 51, S. 32 f., Frage 5.3). cc) In ihrer Ergänzung vom 2. November 2017 zum Ergänzungsgutachten vom 3. Juli 2017 hielt Gutachterin Dr. S.________ sodann fest, das kontrollier- te Verhalten müsse dem Beschuldigten aufgrund der jüngsten Ereignisse zu- nehmend abgesprochen werden. Derzeit scheine sich eine Verschlechterung abzubilden. Problematisch sei, dass der Beschuldigte Cannabis konsumiert habe. Zudem zeige er sich nicht mehr absprachefähig. Eine Behandlung sei jedoch aus deliktpräventiver Sicht immer noch klar indiziert; neben einer Can- nabisabstinenz sei eine psychopharmakologische Behandlung dringend erfor- derlich. Dies müsste im Rahmen einer Zwangsbehandlung erfolgen, wobei es aufgrund der Annahme, dass der Beschuldigte Medikamente bei einer ersten Möglichkeit wieder absetzen würde, ein entsprechendes kontrollierendes Sys- tem bräuchte. Eine Behandlung in diesem Sinne könne am ehesten in einem geschlossenen psychiatrischen Setting erfolgen, wie es der stationäre Mass- nahmenvollzug gemäss Art. 59 StGB biete (KG-act 116, S. 8 f., Frage 3.1). Im Fall einer ambulanten Behandlung sei die Überweisung an einen Psychiater bzw. Psychotherapeuten mit forensischer Zusatzqualifikation zu empfehlen (KG-act. 116, S. 9, Frage 3.2).

Kantonsgericht Schwyz 93 dd) Aus den Gutachten ergibt sich in erster Linie, dass eine Massnahme erforderlich ist. Sodann existieren Möglichkeiten, die psychische Störung des Beschuldigten zu therapieren. Des Weiteren geht aus den Gutachten insge- samt hervor, dass eine stationäre Massnahme aufgrund der Möglichkeit einer medikamentösen Zwangsbehandlung am meisten Erfolg verspricht, mithin geeigneter erscheint als eine ambulante Massnahme. Letztere verspricht aus ärztlicher Sicht nicht den gleichen Erfolg, könnte aber immerhin in gewissem Masse die Rückfallgefahr eingrenzen, indem sie im Sinne eines Monitorings eine frühzeitige Erkennung manischer oder psychotischer Zustände ermögli- chen könnte.

e) aa) Zu prüfen ist, ob die Anordnung einer stationären Massnahme der Verhältnismässigkeitsprüfung standhält. Verhältnismässigkeit setzt voraus, dass der mit der Behandlung verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters mit Blick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere zukünftig zu er- wartender Straftaten verhältnismässig ist. Zwischen dem Eingriffszweck des Gesellschaftsschutzes und der Eingriffswirkung beim Massnahmeunterworfe- nen muss ein vernünftiges Verhältnis bestehen, d.h. das Ausmass der vom Täter hinzunehmenden Grundrechtsbeschränkung steigt proportional zu sei- ner Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit (Schwarzeneg- ger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. A., 2007, S. 166). bb) Eine stationäre Massnahme verbunden mit einer medikamentösen Zwangsbehandlung stellt einen äusserst starken Eingriff in die Persönlich- keitsrechte des Täters dar. Gemäss den Gutachten besteht eine hohe Rück- fallgefahr für erneute Drohungen sowie leichte Gewaltdelikte, während die Gefahr für schwere Gewaltdelikte als gering bis moderat einzustufen ist. Vom Beschuldigten ist nach gutachterlicher Einschätzung keine Kooperationsbe- reitschaft zu erwarten und es ist anzunehmen, dass er Medikamente bei erster Gelegenheit wieder absetzen wird, was einen längerfristigen Erfolg durch eine stationäre Massnahme wenig aussichtsreich erscheinen lässt. Gemäss der

Kantonsgericht Schwyz 94 Gutachterin Dr. S.________ ist zudem zu befürchten, dass eine solche Zwangsbehandlung die ablehnende Position des Beschuldigten verstärken und seine Kooperationsbereitschaft in Gänze vernichten würde. Ferner be- stand beim Beschuldigten bisher zumindest eine gewisse Vermeidungsmoti- vation im Zusammenhang mit der Wiedererlangung des Führerausweises, welche ihn z.B. dazu brachte, während mehrerer Jahre kein Cannabis zu kon- sumieren und nicht zu delinquieren. Bei Anordnung einer stationären Mass- nahme steht zu befürchten, dass der Beschuldigte diese Motivation bzw. eine ähnliche Vermeidungsmotivation verlöre, was kontraproduktiv wäre. Ange- sichts der eher geringen Schwere der Anlasstaten sowie der zu befürchtenden weiteren Delikten (vorwiegend erneute Drohungen und Beleidigungen, vgl. KG-act. 116, S. 8) wäre der durch die Anordnung einer stationären Massnah- me erfolgende massive Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten derzeit nicht verhältnismässig. cc) Vielmehr erscheint eine ambulante Massnahme angezeigt. Einerseits kann dadurch ein Kontrollsystem aufgebaut werden, welches es erlaubt, ma- nische oder psychotische Phasen frühzeitig zu erkennen und notfalls geeigne- te Massnahmen einzuleiten. Zudem besteht die Möglichkeit, der bisher vor- handenen Vermeidungsmotivation des Beschuldigten Rechnung zu tragen. Des Weiteren stellt die ambulante Massnahme das mildere Mittel dar (BGE 143 IV 1, E. 5.4). Weil ferner befürchtet werden muss, dass zusätzlicher Zwang den Beschuldigten noch stärker in seine ablehnende Position brächte und eine Behandlung dadurch zusätzlich erschwert, wenn nicht gar verunmög- licht würde, ist der weniger weitreichende Eingriff in die Persönlichkeitsrechte in Form der ambulanten Massnahme angezeigt. Entsprechend dem Gutach- ten von Dr. S.________ ist zu erwarten, dass auch in Zukunft weitere forensi- sche Verlaufsbeurteilungen über den Beschuldigten durchgeführt werden müssen, weshalb es sich aufdrängt, für die Durchführung der ambulanten the- rapeutischen Behandlung einen forensisch ausgebildeten Psychiater oder Psychotherapeuten zu beauftragen.

Kantonsgericht Schwyz 95 dd) Das Gericht kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anord- nen und Weisungen erteilen (Art. 63 Abs. 2 Satz 2). Weisungen dienen dem spezialpräventiven Zweck, die Bewährungschancen des Adressaten zu ver- bessern (Imperatori, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Straf- recht, Bd. I, 3. A., 2013, N 9 zu Art. 94 StGB). Der Gesetzestext erwähnt aus- drücklich Weisungen, die die Berufsausübung, den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeuges, den Schadenersatz sowie die ärztliche und psycholo- gische Betreuung betreffen (Art. 94 StGB). Diese Aufzählung ist nicht absch- liessend zu verstehen, weshalb weitere Weisungen angeordnet werden kön- nen (vgl. Imperatori, a.a.O., N 19 zu Art. 94 StGB). Die Wahl der Weisungsart richtet sich nach den fürsorgerischen, kriminalpädagogischen oder medizi- nisch-therapeutischen Bedürfnissen im Einzelfall (BGE 107 IV 88, E. 3a; Im- peratori, a.a.O., N 9 zu Art. 94 StGB). aaa) Die Staatsanwaltschaft führte an der Berufungsverhandlung vom

14. November 2017 aus, dass der Beschuldigte wieder Cannabis konsumiert habe. Gemäss der Ergänzung zum Ergänzungsgutachten sei neben einer Cannabisabstinenz eine psychopharmakologische Behandlung dringend er- forderlich. Für den Fall, dass lediglich eine ambulante Massnahme angeordnet werde, sei zudem zwingend ein Kontakt- und Rayonverbot betreffend die Fa- milie Z.________ und deren Wohnort sowie ein Rayonverbot betreffend den Wohnort von D.________ anzuordnen. Überdies sei auch das Waffenerwerbs- und Waffenbesitzverbot aufrechtzuerhalten. Die Verteidigung beantragte mit Berufungsreplik, D.________ zur Frage eines Rayonverbots zu befragen. Des Weiteren führte sie aus, es wäre wohl das Beste, wenn der Beschuldigte in Ruhe gelassen würde. Das Problem des Be- schuldigten, das er in psychischer Hinsicht habe, könne nicht mit dem Straf- recht gelöst werden. Zudem gebe es auch noch zivilrechtliche Möglichkeiten, die greifen würden, wie z.B. den fürsorgerischen Freiheitsentzug.

Kantonsgericht Schwyz 96 D.________ sprach sich an der Berufungsverhandlung dafür aus, das Rayon- verbot so zu belassen, wie es derzeit sei. Der Beschuldigte habe ohnehin ge- sagt, er komme nicht mehr in den Kanton Schwyz und sie werde auch nicht umziehen (KG-act. 133, S. 37). bbb) An der Berufungsverhandlung zeigte sich, dass der Beschuldigte nach wie vor sehr empfindlich auf die Familie Z.________ reagiert, F.________ mehrfach beleidigte und zudem in Aussicht stellte, ihr eine Tierarztrechnung wegen eines Hämatoms seiner Katze zukommenzulassen (KG-act. 133, S. 11, Frage 23; S. 26, Frage 53 und 56). Zudem steigt gemäss dem Gutach- ten von med. pract. R.________ vom 25. Februar 2013 die Wahrscheinlich- keit, dass der Beschuldigte eine Person bedroht oder gegen sie tätlich wird, je enger die Beziehung zu dieser Person ist (U-act. 11.0.01, S. 68). Unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschuldigte und die Familie Z.________ als ehemalige Nachbarn offenbar zahlreiche Konflikte miteinander hatten, dass der Beschuldigte diese auch heute noch nicht überwunden zu haben scheint und dass ein Kontakt- und Rayonverbot zur Familie Z.________ bzw. im Umkreis ihres Wohnsitzes einen geringen Eingriff in die persönliche Frei- heit des Beschuldigten darstellt, nachdem dieser nicht mehr im gleichen Haus wohnt und offenbar keine besondere (familiäre) Beziehung zwischen dem Be- schuldigten und der Familie Z.________ oder anderen Bewohnern des Hau- ses besteht, die gegen ein Kontaktverbot sprechen würde, erscheint es ange- zeigt, sowohl das Kontaktverbot als auch das Rayonverbot aufrechtzuerhal- ten. ccc) Gleiches gilt auch in Bezug auf das Rayonverbot für den Wohnort von D.________. Zwischen D.________ und dem Beschuldigten liegt aufgrund des gemeinsamen Sohnes eine besonders nahe Beziehung vor, weshalb eine erhöhte Gefahr von Drohungen und leichten Gewaltdelikten besteht. Durch ein Rayonverbot für den Wohnort von D.________ ist es dem Beschuldigten nicht möglich, sie an ihrem Wohnort aufzusuchen, wodurch die Gefahr weiterer De-

Kantonsgericht Schwyz 97 likte zum Nachteil von D.________ gesenkt werden kann, ohne dass die per- sönliche Freiheit des Beschuldigten oder dessen Recht, den gemeinsamen Sohn zu sehen, übermässig eingeschränkt wird, zumal der Beschuldigte sel- ber angab, nicht mehr in den Kanton Schwyz kommen zu wollen. Diese Lö- sung entspricht auch dem Wunsch von D.________. ddd) Bezüglich des Waffenverbots führt Gutachter med. pract. R.________ aus, dass das vom Beschuldigten selber deklarierte Interesse an Waffen le- galprognostisch ungünstig sei, auch wenn er noch nie jemanden mit Waffen verletzt habe (U-act. 11.0.01, S. 75 und 77), und empfiehlt, im Falle einer am- bulanten Massnahme zwecks Risiko-Managements ein absolutes Waffener- werbs- und -besitzverbot anzuordnen (U-act. 11.0.01, S. 81). Auch Gutachte- rin Dr. S.________ bezeichnete die Waffenaffinität des Beschuldigten als be- unruhigend (KG-act. 51, S. 26) und empfahl im Ergänzungsgutachten vom

3. Juli 2017 die Anordnung eines Waffenerwerbs- und -besitzverbots, das mit- tels Hausdurchsuchungen zu überprüfen sei (KG-act. 51, S. 32 f.). Am 2. Januar 2013 stellte die Kantonspolizei beim Beschuldigten zwei Messer sicher („Rambo III“-Messer und Klappmesser „Inox“; U-act. 5.3.03-05). So- dann ergab sich an der Berufungsverhandlung vom 14. November 2017, dass der Beschuldigte am Vortag, als er von der Polizei im Rahmen des Vorführbe- fehls angetroffen wurde, ein einhändig bedienbares Klappmesser bei sich trug (KG-act. 133, S. 24, Fragen 41 und 42). Ferner führte der Beschuldigte in der gemeinsamen Wohnung mit dem Brotmesser Wurfübungen auf das Brot- schneidebrett durch, während D.________ und der gemeinsame Sohn anwe- send waren (U-act. 8.3.04, S. 2; U-act. 8.3.02, S. 3 ff.; U-act. 10.0.01, S. 5, Frage 11 f.; U-act. 10.3.01, S. 4 f., Frage 10; U-act. 10.3.03, S. 11, Frage 50). Dies bestätigt die von den Gutachtern geschilderte Affinität zu Waffen, insbe- sondere zu Messern. Die psychische Erkrankung des Beschuldigten führte in der Vergangenheit wiederholt zu inhaltlichen Denkstörungen im Sinne parano- id-wahnhafter Verarbeitungsweisen (KG-act. 51, S. 24). Auch wenn der Be-

Kantonsgericht Schwyz 98 schuldigte für seine Delikte bisher keine Waffen verwendete, lässt sich eine zukünftige Verwendung aufgrund seiner Erkrankung nicht ausschliessen. Im- merhin trug der Beschuldigte am Vortag der Verhandlung bereits ein einhän- dig bedienbares Klappmesser bei sich, ohne nachvollziehbar angeben zu können, wofür er dieses brauchte (KG-act. 133, S. 24, Fragen 43 und 44). Dieser Gefahr ist im Rahmen der ambulanten Massnahme entgegenzutreten und dem Beschuldigten ein durch den Bewährungsdienst zu kontrollierendes Waffenerwerbs- und -besitzverbot aufzuerlegen. eee) Gutachter med. pract. R.________ diagnostizierte beim Beschuldigten einen schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden, derzeit abstinent (ICD- 10:F12.1) und führte im Wesentlichen aus, es sei von einem Zusammenhang zwischen dem Cannabiskonsum und dem Auftreten psychotischer Symptome auszugehen. Zudem sei bekannt, dass Cannabis die Schwelle zur psychoti- schen Dekompensation deutlich senken könne, wodurch Cannabis schädliche Folgen für den Beschuldigten habe. Hinsichtlich des Konsums von Alkohol und Kokain stellte Gutachter med. pract. R.________ nur einen gelegentlichen Konsum und keine schädlichen Folgen fest (U-act. 11.0.01, S. 67 f.). Mit Er- gänzungsgutachten vom 3. Juli 2017 bestätigte Gutachterin Dr. S.________ die Diagnose des schädlichen Gebrauchs von Cannabinoiden, derzeit absti- nent (KG-act. 51, S. 24). Des Weiteren führte sie aus, dass das damals fest- gestellte kontrollierte Verhalten des Beschuldigten auch auf dessen Canna- bisabstinenz zurückgeführt werden könne (KG-act. 51, S. 28). Der Cannabis- konsum sei lediglich sekundär deliktrelevant, weil er die psychische Situation verschlechtern könne (KG-act. 51, S. 30). Die Gutachterin empfiehlt im Ergän- zungsgutachten, dem Beschuldigten aufgrund des negativen Einflusses auf das Krankheitsgeschehen eine Cannabisabstinenz aufzuerlegen (KG-act. 51, S. 32). In der Ergänzung vom 2. November 2017 zum Ergänzungsgutachten kommt Gutachterin Dr. S.________ zum Schluss, dass der Beschuldigte wie- der Cannabis konsumiert habe, weshalb die Diagnose schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10: F12.1) als gegeben anzusehen sei. Zudem kön-

Kantonsgericht Schwyz 99 ne der Cannabiskonsum die psychische Symptomatik negativ beeinflussen (KG-act. 116, S. 8). An der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte aus, er konsumiere das legal erhältliche Cannabis (KG-act. 133, S. 21, Frage 15). Alkohol trinke er nur ganz selten (KG-act. 133, S. 22, Frage 17). Ab und zu konsumiere er Kokain, momentan habe er aber kein Geld dafür (KG-act. 133, S. 22, Frage 18). Er geniesse den Konsum von Cannabis und Kokain bzw. den Rauschzustand sehr (KG-act. 133, S. 22, Fragen 18 und 19). Cannabis wirke für ihn sehr be- ruhigend (KG-act. 133, S. 22, Frage 20). Er könne sich ein Leben ganz ohne Cannabis und Kokain vorstellen, schliesslich habe er jetzt fünf Jahre lang nicht geraucht, weil er Urinproben habe abgeben müssen (KG-act. 133, S. 22, Fra- ge 23). Er konsumiere seit April 2017 wieder (KG-act. 133, S. 22, Frage 24). Aus den Gutachten geht hervor, dass der Cannabiskonsum einen negativen Einfluss auf das Krankheitsgeschehen des Beschuldigten hat bzw. die psychi- sche Symptomatik beeinträchtigt. Diese Einschätzung ergibt sich auch aus den Akten: Der Beschuldigte verhielt sich seit der erstinstanzlichen Hauptver- handlung unauffällig und befolgte die angeordneten Ersatzmassnahmen während mehrerer Jahre. Gemäss seinen eigenen Angaben konsumierte er zwecks Wiedererlangung des Führerausweises in dieser Zeit keinen Canna- bis. Ende Juli 2017, also kurze Zeit nachdem er wieder mit dem Cannabiskon- sum begann, musste der Beschuldigte für einige Tage in die psychiatrische Klinik Zugerberg eingewiesen werden (KG-act. 108, S. 1). Zudem versandte er bis zum Ende des Jahres 2017 mehrere E-Mails mit wirrem und teilweise drohendem Inhalt (KG-act. 58/1, 92/1, 110, 118, 122 und 128). In Anbetracht dieser Entwicklungen bestehen keine Zweifel, dass der Cannabiskonsum ei- nen negativen Einfluss auf das Wohlverhalten des Beschuldigten bzw. dessen Krankheitsentwicklung hat. Es drängt sich deshalb auf, dem Beschuldigten zur Unterstützung der ambulanten Massnahme eine Cannabisabstinenz aufzuer- legen. Weil der Beschuldigte selber angab, den Rauschzustand, den er durch

Kantonsgericht Schwyz 100 den Konsum von Cannabis und Kokain erlebe, zu geniessen, ist zu befürch- ten, dass der Beschuldigte bei Verzicht auf Cannabis vermehrt Kokain kon- sumieren könnte. Es ist deshalb zudem auch die Auflage anzuordnen, eine Kokain-Abstinenz einzuhalten. Der Beschuldigte erklärte selber, er könne sich ein Leben ganz ohne Cannabis und Kokain vorstellen (KG-act. 133, S. 22, Frage 23), und gab gegenüber der Gutachterin Dr. S.________ an, er wolle eigentlich nicht mehr konsumieren, weil er ein gutes Vorbild für seinen Sohn sein wolle (KG-act. 51, S. 21), weshalb diese Auflagen ohne Weiteres verhält- nismässig erscheinen. fff) Weil sich der Beschuldigte zuletzt wenig absprachefähig zeigte und an der Berufungsverhandlung vortrug, er wolle weder eine stationäre noch eine ambulante Massnahme – obwohl die Verteidigung letztere beantragte –, ist anzunehmen, dass er eine ambulante Behandlung ablehnen bzw. sich nicht freiwillig einer solchen unterziehen wird. Aus diesem Grund erscheint es an- gezeigt, für den Beschuldigten die Bewährungshilfe anzuordnen.

4. Genugtuung Der Verteidiger beantragte die Aufhebung von Dispositivziffer 6 des vor- instanzlichen Urteils, mit welcher der Beschuldigte verpflichtet wurde, D.________ eine Genugtuung von Fr. 500.00 zu bezahlen. Er unterliess es jedoch, diesen Antrag zu begründen und machte keine Ausführungen dazu, weshalb keine Genugtuung zu sprechen ist. Abgesehen davon erscheint die vorinstanzlich zugesprochene Genugtuung aufgrund der Aktenlage angemes- sen (vgl. Vi-act. XII, E. L).

5. Kosten und Entschädigung Zusammenfassend ist die Berufung teilweise gutzuheissen, das Urteil des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 11. Dezember 2013 aufzuheben und ein neu- es Urteil im Sinne der vorstehenden Erwägungen zu fällen.

Kantonsgericht Schwyz 101

a) aa) Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so be- findet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Beschuldigte wird in sechs von elf Anklagepunkten schuldig gesprochen. In zwei Anklagepunk- ten wird er freigesprochen und in den restlichen drei Anklagepunkten wird aufgrund einer nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit von einer Strafe abgesehen (nicht angefochtene Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils, vgl. E. I.1b vorstehend). Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Delikte vom

30. September 2012, 20. Oktober 2012 und 2. Januar 2013, welche jeweils zu einem Schuldspruch führten, wegen der Aussage-gegen-Aussage Konstellati- onen mehrere Einvernahmen aller Beteiligten erforderten und somit mehr Aufwand bereiteten als die restlichen Anklagepunkte. Deshalb rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten 70 %, mithin etwas mehr als 6/11 der erstinstanzli- chen Kosten aufzuerlegen. bb) Gemäss Art. 433 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der be- schuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendi- ge Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (lit. a) oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (lit. b). D.________ bean- tragte erstinstanzlich, der Beschuldigte sei gemäss der Anklage vom 3. April 2013 schuldig zu sprechen und er sei zur Zahlung von Fr. 2‘000.00 Genugtu- ung zu verpflichten (Vi-act. IX/II, S. 2). Der Beschuldigte wird in sechs von elf Anklagepunkten schuldig gesprochen und verpflichtet, D.________ eine Ge- nugtuung von Fr. 500.00 zu bezahlen. Somit obsiegt D.________ mit ihren Anträgen teilweise, weshalb sie Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädi- gung hat.

b) aa) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegte mit seiner Berufung hinsichtlich der beiden zusätzlichen

Kantonsgericht Schwyz 102 Freisprüche und der damit verbundenen milderen Bestrafung sowie bezüglich des Antrags auf Anordnung einer ambulanten statt einer stationären Mass- nahme. Hingegen wird der Beschuldigte in sechs von elf Anklagepunkten ver- urteilt. Zudem unterliegt er auch betreffend die Genugtuung zugunsten von D.________. Zusammenfassend überwiegt der Anteil des Unterliegens, wes- halb es sich rechtfertigt, die Kosten des Berufungsverfahrens zu 60 % dem Beschuldigten aufzuerlegen und im übrigen Umfang auf die Staatskasse zu nehmen. bb) Festzulegen ist schliesslich die Entschädigung des amtlichen Verteidi- gers für das Berufungsverfahren. In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA), wobei der Stundensatz des von der öffentlichen Hand zu entschä- digenden amtlichen Verteidigers Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 beträgt (zuzüglich Auslagen, vgl. § 5 Abs. 1 GebTRA). Der amtliche Verteidiger weist gemäss seiner Honorarnote einen Zeitaufwand von 39.82 Stunden aus und macht ge- stützt darauf einen Aufwand von Fr. 9‘756.20 inkl. Auslagen und MWST gel- tend (KG-act. 133/3). Für Besprechungen mit dem Klienten weist die Honorar- note nebst zahlreichen E-Mails (Aufwand für E-Mail-Verkehr mit dem Klienten insgesamt 3.67h) und diversen Telefongesprächen (Aufwand für Telefonge- spräche mit dem Klienten total 0.92h) insgesamt einen Aufwand von über drei Stunden aus (24. Juli 2016 1h, 30. Januar 2017 0.67h, 15. Juni 2017 0.67h [2h abzüglich 1.33h Explorationsgespräch gem. KG-act. 51, S. 5], 10. Juli 2017 1h). Sodann macht der Verteidiger für die Erstellung des knapp achtsei- tigen Plädoyers einen Aufwand von sieben Stunden geltend (18. September 2017 4h, 10. November 2017 3h), obwohl sich im Berufungsverfahren im We- sentlichen die gleichen Fragen stellten wie im erstinstanzlichen Verfahren. Sowohl der Aufwand für Besprechungen mit dem Klienten als auch der Auf- wand für die Erstellung des Plädoyers erscheinen deshalb zu hoch. Daran vermag nichts zu ändern, dass der amtliche Verteidiger in seiner Honorarnote den Aufwand für die Berufungsverhandlung vom 14. November 2017 gering-

Kantonsgericht Schwyz 103 fügig zu tief einschätzte. Die Vergütung ist deshalb nach pflichtgemässem Ermessen pauschal festzusetzen (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Unter Berücksichti- gung der genannten Umstände und der Bemessungskriterien nach § 2 Abs. 1 GebTRA (§ 5 Abs. 1 GebTRA) erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 9‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) angemessen. Wegen der wirt- schaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist diese Entschädigung vorerst auf die Staatskasse zu nehmen. Vorzubehalten ist die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten i.S.v. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang seiner Kosten- tragungspflicht (Fr. 5‘400.00 = 60 % von Fr. 9‘000.00). Die im Zeitpunkt der mündlichen Urteilseröffnung vom 14. November 2017 noch nicht bekannten Kosten für die Ergänzung des Ergänzungsgutachtens von Dr. S.________ betragen Fr. 2‘873.70 (KG-act. 126) und sind vom Be- schuldigten ebenfalls entsprechend seiner Kostentragungspflicht, d.h. im Um- fang von Fr. 1‘724.20 (= 60 % von Fr. 2‘873.70) zu tragen und im restlichen Umfang (Fr. 1‘149.50) auf die Staatskasse zu nehmen.

Kantonsgericht Schwyz 104 erkannt: In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 11. Dezember 2013 aufgehoben und wie folgt ersetzt:

1. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte A.________ in nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit folgende Tatbestände erfüllt hat:

1. mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklage- ziff. 1.1.2 und 1.1.3);

2. Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklage- ziff. 4.1.1). Gestützt auf Art. 19 Abs. 1 StGB wird von einer Strafe abgesehen.

2. A.________ wird freigesprochen vom Vorwurf

1. der Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. c StGB, be- gangen am 13. Juni 2011 (Schlag auf den Hinterkopf der Lebens- partnerin; Anklageziff. 5.1.1);

2. der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Waffengesetz i.S.v. Art. 34 Abs. 1 lit. i i.V.m. Art. 42 Abs. 5 WG (Anklageziff. 7);

3. A.________ wird schuldig gesprochen

1. der Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB, begangen am 20. Okto- ber 2012 (Würgen; Anklageziff.1.1.1);

2. der Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB, began- gen am 2. Januar 2013 (drohende Körperhaltung gegenüber der Lebenspartnerin; Anklageziff. 2);

3. der Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB, begangen am 30. Sep- tember 2012 (Schlag auf den Hinterkopf eines Kindes; Anklage- ziff. 6);

Kantonsgericht Schwyz 105

4. der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, begangen am

20. Oktober 2012 (Würgen; vgl. Anklageziff. 3);

5. der Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. c StGB, be- gangen am 20. Oktober 2012 (Schubsen der Lebenspartnerin; An- klageziff. 5.1.2);

6. der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB, begangen am

2. Januar 2013 (Anklageziff. 4.1.2).

4. A.________ wird bestraft

1. mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 70.00, wovon 63 Tage durch Untersuchungshaft bereits erstanden sind;

2. mit einer Busse von Fr. 400.00 (ersatzweise 4 Tage Freiheitsstra- fe).

5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

6. Für A.________ wird eine ambulante therapeutische Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB bei einem forensisch ausgebildeten Psychiater angeordnet.

7. Für A.________ werden folgende Massnahmen angeordnet:

1. Verbot zur Aufnahme von Kontakt mit der Familie Z.________, wohnhaft an der H.________strasse xx in Trachslau;

2. Rayonverbot für den Wohnort der Familie Z.________ im Gebäu- de an der H.________strasse xx in Trachslau und im Umkreis von 500 Metern um das Gebäude;

Kantonsgericht Schwyz 106

3. Rayonverbot für den Wohnort von D.________ im Gebäude an der K.________strasse zz in Rothenthurm und im Umkreis von 500 Metern um das Gebäude;

4. Verbot, Waffen, Waffenzubehör und Munition zu erwerben und zu besitzen;

5. Auflage, eine Cannabis- und Kokain-Abstinenz einzuhalten.

8. Für A.________ wird Bewährungshilfe angeordnet. Der Bewährungs- dienst wird angewiesen, die Massnahmen gemäss Dispositivziff. 6 und 7 in geeigneter Weise zu begleiten und zu kontrollieren.

9. Der A.________ mit Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Zürich vom 11. Mai 2012 für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 90.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. Die Probezeit wird je- doch um ein Jahr verlängert.

10. Das sichergestellte einhändig bedienbare Klappmesser „Inox“ (Lager- nummer 11/2013) wird gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung überlassen. Die übrigen sicher- gestellten Gegenstände („Rambo III“-Kampfmesser, Holzbeil und Base- ballschläger) sind A.________ zurückzuerstatten.

11. A.________ wird verpflichtet, D.________ eine Genugtuung in Höhe von Fr. 500.00 nebst 5 % Zins seit 20. Oktober 2012 zu bezahlen.

12. A.________ wird verpflichtet, D.________ für das erstinstanzliche Ver- fahren reduziert mit Fr. 2‘214.10 (inkl. MWST) zu entschädigen.

13. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bestehen aus:

Kantonsgericht Schwyz 107 Fr. 5‘500.00 Entscheidgebühr (inkl. Gebühren und Auslagen für die Redaktion und Ausfertigung des begründeten Urteils); Fr. 26‘444.70 Untersuchungskosten; Fr. 1‘200.00 Verfahrenskosten Zwangsmassnahmengericht Schwyz gemäss Verfügungen vom 24. April und 1. November 2013; Fr. 10‘710.35 Kosten der amtlichen Verteidigung; Diese Kosten (Fr. 43‘855.05) werden zu 70 % (Fr. 30‘698.55) A.________ und im übrigen Umfang (Fr. 13‘156.50) der Bezirksgerichts- kasse auferlegt.

14. Dem amtlichen Verteidiger wird das ausstehende Resthonorar in Höhe von Fr. 9‘710.35 für das erstinstanzliche Verfahren nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides aus der Bezirksgerichtskasse ausgerichtet.

15. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus der Gerichtsge- bühr von pauschal Fr. 8‘000.00, den Kosten für das Ergänzungsgutach- ten von Fr. 10‘629.60, den Kosten der Anklagevertretung von Fr. 1‘000.00, den Kosten für die amtliche Verteidigung von pauschal Fr. 9‘000.00, den Zeugengeldern von Fr. 1‘200.00, den Übersetzungs- kosten von Fr. 900.00, betragen Fr. 30‘729.60. Hinzu kommen die Kos- ten der Ergänzung des Ergänzungsgutachtens vom 2. November 2017, welche bei Urteilsfällung noch nicht vorlagen. Die Gerichtsgebühr (Fr. 8‘000.00), die Kosten für das Ergänzungsgut- achten (Fr. 10‘629.60), die Kosten der Anklagevertretung (Fr. 1‘000.00) und die Zeugengelder (Fr. 1‘200.00) werden A.________ zu 60 % (Fr. 12‘497.75) auferlegt. Die Kosten der Ergänzung des Ergänzungs- gutachtens vom 2. November 2017 werden dem Beschuldigten im glei- chen Verteilschlüssel auferlegt. Die restlichen Kosten sowie die Über- setzungskosten (Fr. 900.00) gehen auf die Staatskasse.

Kantonsgericht Schwyz 108

16. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt B.________ wird aus der Staats- kasse mit pauschal Fr. 9‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) ent- schädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ nach Art. 135 Abs. 4 StPO von Fr. 5‘400.00 (= 60 % von Fr. 9‘000.00).

17. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

18. Zufertigung an Herrn Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaats- anwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A), D.________ (1/R), F.________ (1/R), G.________ (1/R), das Amt für Justizvollzug (1/R, zur Vororientierung) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten), an das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und Vollzug), an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST. Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 18. Januar 2018 kau

Erwägungen (14 Absätze)

E. 2 der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Abs. 2 Bst. b StGB, begangen dadurch, dass er jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst ver- setzte, wobei er der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers war und sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führten und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde, bei folgendem Sachverhalt: Am 2. Januar 2013, ca. um 18.30 Uhr, fand zwischen A.________ und seiner damaligen Lebenspartnerin D.________ in der damali- gen gemeinsamen Wohnung an der H.________strasse xx in Trachslau SZ eine verbale Auseinandersetzung betreffend das be- vorstehende Zügeln statt. Am Ende dieser Auseinandersetzung ging A.________ mit drohender Körperhaltung schreiend und schnellen Schrittes auf die ihm körperlich unterlegene D.________ zu und beschimpfte diese mit hochrotem Kopf in drohender Hal- tung bei einem Gesichtsabstand von 5 bis 10 cm. D.________ wurde in Angst und Schrecken versetzt durch dieses drohende Verhalten von A.________ – im Wissen um die bereits in den Jah- ren 2006 bis 2011 von A.________ ihr gegenüber wiederholt aus- geübte häusliche Gewalt, namentlich, dass er ihr im Jahr 2006 ei- nen Tumblerfilter an den Kopf warf, ihr im April 2007 mit der Faust einen Schlag gegen den Oberschenkel, im Juli 2007 einen Schlag auf den Kopf und am 2. September 2007 einen Faustschlag in die Magengegend versetzte und sie gleichentags an den Haaren zerr- te, dass er ihr am 23. November 2008 mit dem Handy in der Hand auf die rechte Hüftseite und am 2. Dezember 2008 an den Arm schlug, für welche letzteren beiden Taten er rechtskräftig wegen wiederholter Tätlichkeiten bestraft wurde, sowie im Wissen um ein Rambomesser mit einer Klingenlänge von ca. 30 cm, das sich A.________ in der zweiten Hälfte des Jahres 2012 gekauft hatte, und im Wissen um Wurf- und Zielübungen, die A.________ seit Weihnachten 2012 wiederholt im Essbereich der gemeinsamen Wohnung mit einem Brotmesser auf ein Brotschneidebrett durch- führte, wobei das Messer jedes Mal im Holz stecken blieb. A.________ nahm zumindest in Kauf, D.________ in Angst und Schrecken zu versetzen, wobei ihm bekannt war, dass D.________ von seinen Wurf- und Zielübungen mit dem Brotmes- ser und vom Rambomesser wusste.

Kantonsgericht Schwyz 5

E. 2.1 mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, wovon 63 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie

E. 2.2 mit einer Busse von CHF 1'000.00; wird die Busse schuld- haft nicht bezahlt, tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheits- strafe von 10 Tagen.

3. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet. Der Vollzug dieser Massnahme geht der voll- ziehbaren Freiheitsstrafe gemäss Dispositiv-Ziff. 2.1 gemäss Art. 57 Abs. 2 StGB voraus.

4. Der dem Verurteilten mit Urteil der Einzelrichterin des Bezirksge- richts Zürich vom 11.05.2012 für eine Geldstrafe von 90 Tages- sätzen zu CHF 90.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht wider- rufen. Die Probezeit wird jedoch um 1 Jahr verlängert.

5. Das sichergestellte einhändig bedienbare Klappmesser "Inox" (La- gernummer 11/2013) wird gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung überlassen. Die übrigen sichergestellten Gegenstände ("Rambo Ill"-Kampfmesser, Holzbeil und Baseballschläger) sind dem Verurteilten zurückzuer- statten.

6. Der Verurteilte wird verpflichtet, der Straf-/Zivilklägerin Ziff. 1 eine Genugtuung in Höhe von CHF 500.00 nebst 5 % Zins seit 20.10.2012 zu bezahlen.

7. Der Verurteilte wird gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO ver- pflichtet, die Straf-/Zivilklägerin Ziff. 1 mit CHF 3'163.00 (inkl. MwSt) zu entschädigen.

8. Die Kosten dieses Verfahrens bestehen aus: CHF 3'500.00 Entscheidgebühr; zuzüglich Gebühren und Aus- lagen für eine allfällige Redaktion und Ausferti- gung eines begründeten Urteils;

Kantonsgericht Schwyz 12 CHF 26'444.70 Untersuchungskosten; CHF 1'200.00 Verfahrenskosten Zwangsmassnahmengericht Schwyz gemäss Verfügungen vom 24.04. und 01.11.2013; CHF 10'710.35 Kosten der amtlichen Verteidigung. Diese Kosten werden dem Verurteilten auferlegt.

9. Dem amtlichen Verteidiger wird das ausstehende Resthonorar in Höhe von CHF 9'710.35 nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Entscheides aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

10. Dieser Entscheid ist durch die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln zu vollziehen.

E. 3 der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen dadurch, dass er vorsätzlich einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigte, wobei er, nachdem er mit der Ausführung der Tat begonnen hatte, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führte, bei folgendem Sachverhalt: Am 20. Oktober 2012, ca. um 21.00 Uhr, chauffierte G.________ D.________, die damalige Lebenspartnerin von A.________, in seinem Personenwagen nach Trachslau SZ an die J.________strasse yy, wo er seinen Personenwagen anhielt und D.________ ausstieg, um in ihre Wohnung an der H.________strasse xx zu gelangen. Kaum hatte D.________ eini- ge Schritte gemacht, rannte A.________ schreiend aus dem ne- benan gelegenen Kiesgrubenareal auf D.________ und den Per- sonenwagen los, beschimpfte zunächst D.________ und rannte dann zur Fahrerseite des Personenwagens. Er riss die Fahrertüre auf, packte G.________ mit der linken Hand an der Kehle, drückte diese während ca. zwei bis fünf Sekunden derart stark zu, dass G.________ keine Luft mehr und Probleme im Hals bekam, und liess G.________ darauf wieder los. A.________ war bewusst, dass das Würgen von G.________ zu einem Sauerstoffmangel in dessen Gehirn oder zu Verletzungen des Kehlkopfes führen kann und dennoch würgte er G.________, beendete die Handlung aber aus eigenem Antrieb, bevor es zu einer Schädigung an Körper oder Gesundheit kam.

E. 4 der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, begangen dadurch, dass er mehrfach jemanden durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tät- lichkeiten in seiner Ehre angriff, bei folgendem Sachverhalt: 1.1 (…) 1.2 Am 2. Januar 2013, ca. um 18.30 Uhr bezeichnete A.________ seine damalige Lebenspartnerin D.________ in der damaligen gemeinsamen Wohnung an der H.________strasse xx in Trachs- lau SZ anlässlich einer Auseinandersetzung als "verdammte blöde Fotze" und als "verdammte Nutte". A.________ wusste, dass diese Äusserungen gegenüber D.________ ehrenrührig waren und tat sie dieser gegenüber dennoch wissentlich und willentlich kund.

E. 5 der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB i.V.m. Abs. 2 Bst. c StGB, begangen dadurch, dass er

Kantonsgericht Schwyz 6 gegen jemanden Tätlichkeiten verübte, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hatten, wobei er die Tat wiederholt an seinem heterosexuellen Lebenspartner beging und sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führten und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Tren- nung begangen wurde, bei folgendem Sachverhalt: 1.1 Am 13. Juni 2011, ca. um 11.23 Uhr, schlug A.________ in der damaligen gemeinsamen Wohnung an der H.________strasse xx in Trachslau SZ anlässlich einer verbalen Auseinandersetzung mit D.________ von hinten mit der Faust auf deren Hinterkopf. Da- durch erlitt D.________ Kopfschmerzen. A.________ und D.________ führten ca. seit dem Jahr 2004 einen gemeinsamen Haushalt. Der gemeinsame Sohn L.________ wurde im Jahr 2006 geboren. A.________ war bereits vor dem 13. Juni 2011 wieder- holt gegen D.________ tätlich geworden, indem er ihr im Jahr 2006 einen Tumblerfilter an den Kopf warf, ihr im April 2007 mit der Faust einen Schlag gegen den Oberschenkel, im Juli 2007 einen Schlag auf den Kopf und am 2. September 2007 einen Faust- schlag in die Magengegend versetzte und sie gleichentags an den Haaren zerrte, sowie indem er ihr am 23. November 2008 mit dem Handy in der Hand auf die rechte Hüftseite und am 2. Dezember 2008 an den Arm schlug. A.________ versetzte D.________ den Schlag wissentlich und willentlich und nahm die ihr dadurch zuge- fügte Beeinträchtigung der körperlichen Integrität zumindest in Kauf. 1.2 Am 20. Oktober 2012, ca. um 21.00 Uhr, hielt G.________ seinen Personenwagen in Trachslau SZ, in der Nähe der damaligen Woh- nung von D.________ und A.________ an der H.________strasse xx, auf einem grossen Platz bei der Firma I.________ AG, J.________strasse yy, in der Nähe einer Hausmauer, an, um D.________ aussteigen zu lassen. Nach kurzer Zeit stieg D.________ aus dem Personenwagen aus, um sich auf den Heimweg zu machen. Kaum hatte D.________ einige Schritte ge- macht, rannte A.________ schreiend aus dem Areal mit der Kies- grube auf D.________ los. Bei ihr angekommen, schrie A.________ D.________ zunächst an und stiess sie dann an den Schultern von sich weg in Richtung des Personenwagens. A.________ und D.________ führten ca. seit dem Jahr 2004 einen gemeinsamen Haushalt. Der gemeinsame Sohn L.________ wur- de im Jahr 2006 geboren. A.________ war bereits vor dem 13. Ju- ni 2011 wiederholt gegen D.________ tätlich geworden, indem er ihr im Jahr 2006 einen Tumblerfilter an den Kopf warf, ihr im April 2007 mit der Faust einen Schlag gegen den Oberschenkel, im Juli 2007 einen Schlag auf den Kopf und am 2. September 2007 einen Faustschlag in die Magengegend versetzte und sie gleichentags an den Haaren zerrte, sowie indem er ihr am 23. November 2008 mit dem Handy in der Hand auf die rechte Hüftseite und am 2. De-

Kantonsgericht Schwyz 7 zember 2008 an den Arm schlug. A.________ stiess D.________ wissentlich und willentlich weg und nahm die ihr dadurch zugefügte Beeinträchtigung der körperlichen Integrität zumindest in Kauf.

E. 6 der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, begangen dadurch, dass er gegen jemanden Tätlichkeiten verübte, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hatten, bei folgendem Sachverhalt: Am 30. September 2012, ca. um 15.30 Uhr, stand der damals sechsjährige E.________ mit einem Fahrradhelm auf dem Kopf im Eingangsbereich des Mehrfamilienhauses an der H.________strasse xx in Trachslau SZ, in dem er wohnte, und be- gann, die Haupteingangstüre zu öffnen. Als er sah, dass A.________ Katze den Eingangsbereich durch die geöffnete Türe betreten wollte, verhinderte er dies, indem er die Katze mit seinem rechten Fuss beiseite schob. Der inzwischen im Mehrfamilienhaus hinter E.________ getretene A.________ sah dies und versetzte diesem mit der rechten Faust oder mit der flachen rechten Hand einen Schlag gegen die rechte Seite des behelmten Hinterkopfes. Als Folge des Schlages verspürte E.________ für einige Stunden Kopfschmerzen. A.________ schlug E.________ wissentlich und willentlich und nahm die ihm dadurch zugefügte Beeinträchtigung der körperlichen Integrität zumindest in Kauf.

E. 7 Auf den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

E. 11 Bezüglich der angeordneten Ersatzmassnahmen wird auf den se- paraten Beschluss des Bezirksgerichtes Einsiedeln vom 11.12.2013 verwiesen.

E. 12 (Rechtsmittelbelehrung)

E. 13 (Zufertigung)

e) Mit Beschluss vom 11. Dezember 2013 ordnete das Bezirksgericht Ein- siedeln zudem was folgt an (Vi-act. XI):

1. In Anwendung von Art. 220 ff. StPO, insbesondere Art. 231 Abs. 1 StPO und Art. 237 StPO, werden gegen den Verurteilten A.________ bis zur Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichtes Einsiedeln SGO 2013 001 vom 11.12.2013 die folgenden Ersatz- massnahmen angeordnet:

a) Die Auflage, sich unverzüglich einer monatlichen, regelmäs- sig durch den Bewährungsdienst des Kantons Schwyz zu kontrollierenden, ambulanten psychotherapeutischen Thera- pie zur Behandlung der im Gutachten vom 25.02.2013 dia- gnostizierten psychischen Erkrankung zu unterziehen, allen- falls unter Beizug von medikamentösen Massnahmen.

b) Das Verbot, Waffen im Sinne des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (SR 514.54) zu erwer- ben und das Verbot, derartige Waffen zu besitzen.

c) Das vom Bewährungsdienst des Kantons Schwyz zu kontrol- lierende Verbot, mit den nachfolgenden Personen Kontakt aufzunehmen, wobei dieses Verbot auch jegliche Veranlas- sung zur Kontaktaufnahme über Drittpersonen umfasst, ausgenommen den Kontakt über die verfahrensbeteiligten Anwälte:

- X.________, H.________strasse xx, 8840 Trachslau,

- F.________, H.________strasse xx, 8840 Trachslau.

Kantonsgericht Schwyz 13

d) Das vom Bewährungsdienst des Kantons Schwyz zu kontrol- lierende Verbot, sich an folgenden Orten aufzuhalten:

- im Gebäude an der H.________strasse xx in Trachslau (Wohnort der Familie Z.________) oder in einem Um- kreis von weniger als 500 Metern zu diesem Gebäude,

- im Gebäude an der K.________strasse zz, 6418 Ro- thenthurm (Wohnort von D.________) oder in einem Umkreis von weniger als 500 Metern zu diesem Gebäu- de.

2. Der Verurteilte kann jederzeit bei der zuständigen Verfahrenslei- tung ein Begehren um Aufhebung der Ersatzmassnahmen stellen.

3. Die Kosten für diesen Beschluss im Betrag von CHF 700.00 und die Entschädigungsfolgen verbleiben bei der Hauptsache.

4. (Rechtsmittelbelehrung)

5. (Zufertigung) B. a) Mit Eingabe vom 19. Dezember 2013 meldete der Beschuldigte beim Bezirksgericht Einsiedeln die Berufung gegen dieses Urteil an (KG-act. 2). Das Bezirksgericht Einsiedeln versandte das begründete Urteil am 30. Juni 2016 (Vi-act. XII, S. 23; KG-act. 3). Am 25. Juli 2016 reichte der Beschuldigte die Berufungserklärung ein und stellte folgende Rechtsbegehren (KG-act. 4):

1. Ziff. 2, 3, 6, 7 und teilweise (volle Kostenauflage an den Beschul- digten) Ziff. 8, Ziff. 10 und Ziff. 11 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben.

2. In Gutheissung dieser Berufung sei der Beschuldigte "in dubio pro reo" von den eingeklagten Vorwürfen mindestens teilweise freizu- sprechen.

3. Der Beschuldigte sei (soweit es nicht zu Freisprüchen kommt) je- denfalls auch milder zu bestrafen, wobei festzustellen sei, dass ei- ne auszufällende Strafe jedenfalls längst bereits durch Polizei-und Untersuchungshaft (vom 18.1.13-21.3.13) erstanden ist.

4. Vorallem und hauptsächlich sei klar keine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB, sondern – sofern derzeit über- haupt noch nötig – lediglich eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen, wobei festzustellen sei, dass der Beschuldigte bereits seit dem 24. April 2013 zunächst bei Dr.med. M.________, sozialpsychiatrischer Dienst Lachen, und aktuell bei T.________, c/o Dr. med. O.________, P.________strasse xx, 8006 Zürich ambulant in Behandlung ist.

5. Alles unter gesetzlichen Kosten-und Entschädigungsfolgen.

Kantonsgericht Schwyz 14

b) Mit Verfügung vom 23. November 2016 beschränkte die Verfahrenslei- tung das Verfahren vorerst auf die Frage der Rückweisung und setzte den Parteien Frist zur Stellungnahme an (KG-act. 13). Am 14. Dezember 2016 erklärten sich sowohl D.________ als auch die Staatsanwaltschaft mit einer Durchführung der Berufungsverhandlung ohne Rückweisung an die Vor- instanz einverstanden (KG-act. 14 und 15). Gleiches teilte der Beschuldigte mit Eingabe vom 31. Januar 2017 mit (KG-act. 22), woraufhin die Verfahrens- leitung am 3. Februar 2017 bekanntgab, dass eine mündliche Berufungsver- handlung durchgeführt werde (KG-act. 23).

c) Mit Eingabe vom 20. März 2017 stellte die Staatsanwaltschaft folgende Beweisanträge (KG-act. 28):

1. Es seien unverzüglich sämtliche Berichte über den Verlauf der bis- her durchgeführten ambulanten psychotherapeutischen Therapie zur Behandlung der bei A.________ diagnostizierten psychischen Erkrankung bei den zuständigen Stellen einzuholen, namentlich dem gegenwärtigen und allfälligen weiteren Therapeuten.

2. Gestützt auf die eingeholten Berichte sei ein Ergänzungsgutach- ten, allenfalls ein neues Gutachten, allenfalls ein zusätzlicher Be- richt durch eine sachverständige Person einzuholen, wobei die Thematik der Rückfallgefahr sowie der Massnahmen zu erörtern sei. Der Verteidiger nahm am 4. April 2017 zu den Beweisanträgen der Staatsan- waltschaft Stellung und beantragte, vorerst lediglich einen Therapieverlaufsbe- richt der aktuellen Therapeutin einzuholen und die übrigen Beweisanträge abzuweisen (KG-act. 30). Mit Verfügung vom 20. April 2017 zitierte die Ver- fahrensleitung die auf den 26. Mai 2017 angesetzte Berufungsverhandlung ab, um vor der Berufungsverhandlung ein Ergänzungsgutachten zum psychiatri- schen Gutachten von Herrn med. pract. R.________ vom 25. Februar 2013 über den Beschuldigten einholen zu können (KG-act. 41). Am 4. Mai 2017 beauftragte die Verfahrensleitung einerseits Dr. S.________ evtl. in Zusam- menarbeit mit Frau Dipl.-Psych. N.________, ein Ergänzungsgutachten zum psychiatrischen Gutachten von Herrn med. pract. R.________ vom 25. Febru-

Kantonsgericht Schwyz 15 ar 2013 über den Beschuldigten zu erstellen (KG-act. 42) und holte anderseits einen aktuellen Verlaufsbericht der Therapeutin des Beschuldigten, Frau lic. phil. T.________, ein (KG-act. 43a). Dr. S.________ erstattete das Ergän- zungsgutachten am 3. Juli 2017 (KG-act. 51). Die Rechtsvertreterin von D.________, Rechtsanwältin Q.________, erklärte mit Eingabe vom 3. Mai 2017, dass D.________ den Prozess aus Kosten- gründen ohne sie weiterführen wolle bzw. werde (KG-act. 43b). D.________ teilte mit Schreiben vom 24. Juli 2017 mit, dass sie vom Beschuldigten mehre- re E-Mails mit zum Teil drohendem Inhalt erhalten habe und reichte diese E- Mails ein (KG-act. 58 und 58/1).

d) Mit Vorladung vom 3. August 2017 wurden die Parteien zur Berufungs- verhandlung vom 19. September 2017 vorgeladen, gleichzeitig wurden D.________, G.________ und die gesetzliche Vertreterin von E.________, F.________, als Auskunftspersonen bzw. als Zeugin vorgeladen (KG-act. 61). Mit Eingabe vom 13. September 2017 ersuchte der Verteidiger, dem Beschul- digten das persönliche Erscheinen an der Berufungsverhandlung zu erlassen (KG-act. 80). Am 14. September 2017 lehnte die Verfahrensleitung das Dis- pensationsgesuch unter anderem mit der Begründung ab, eine persönliche Befragung des Beschuldigten durch die Strafkammer des Kantonsgerichts erscheine unabdingbar angesichts dessen, dass die erste Instanz den Be- schuldigten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteil- te und eine stationäre Massnahme angeordnet habe und dass an der Beru- fungsverhandlung mehrere Auskunftspersonen und Zeugen befragt würden (KG-act. 81). Am 31. August 2017 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass die Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl ein Strafverfahren wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gegen den Beschuldigten führe, das kurz vor dem Abschluss stehe, und stellte deshalb folgende Beweisanträge (KG-act. 74):

Kantonsgericht Schwyz 16

1. Es sei umgehend der Endentscheid (Strafbefehl/Anklage) der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl im Verfahren S-1/2017/10025100 gegen A.________ wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand etc. einzuholen. Bei Hängigkeit des genannten Verfahrens seien die re- levanten Verfahrensakten (namentlich Polizeirapport, Einvernah- meprotokolle, Gutachten des IRM Zürich) einzuholen.

2. Es sei umgehend ein aktueller Strafregisterauszug über A.________ einzuholen und von den daraus allenfalls ersichtlichen weiteren hängigen Strafverfahren gegen A.________ seien die entsprechenden, relevanten Verfahrensakten einzuholen. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl übermittelte am 14. September 2017 eine Kopie des Strafbefehls vom 1. September 2017 mit dem Hinweis, dass dieser Strafbefehl noch nicht rechtskräftig sei (KG-act. 82). Am 18. September 2017 edierte die Verfahrensleitung zudem einen aktuellen Strafregisterauszug über den Beschuldigten (KG-act. 83). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl teilte am

10. November 2017 mit, dass der Strafbefehl vom 1. September 2017 bisher noch nicht habe zugestellt werden können und somit noch nicht rechtskräftig sei (KG-act. 121).

e) Der Beschuldigte erschien am 19. September 2017 nicht zur Berufungs- verhandlung und liess durch seinen Verteidiger einen Unfallschein einreichen, wonach ihm eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 22. September 2017 attestiert wurde, jedoch keine Verhandlungs- oder Transportunfähigkeit (KG-act. 90/1). Nachdem die Parteien Gelegenheit erhielten, zum weiteren Verlauf des Ver- fahrens Stellung zu nehmen, beschloss die Strafkammer, die Berufungsver- handlung auf den 14. November 2017 zu verschieben (KG-act. 90, S. 4). Glei- chentags erging die entsprechende Vorladung (KG-act. 85) sowie eine Editi- onsverfügung, mit welcher die Kantonspolizei Schwyz aufgefordert wurde, sämtliche Einträge im Polizeijournal der letzten sechs Monate betreffend den Beschuldigten herauszugeben (KG-act. 87). Die Kantonspolizei Schwyz reich- te am 21. September 2017 die Journaleinträge betreffend den Beschuldigten ein (KG-act. 92/1).

Kantonsgericht Schwyz 17

f) Mit Verfügung vom 22. September 2017 teilte die Verfahrensleitung den Parteien mit, dass sie nach Einsicht in den Strafbefehl vom 1. September 2017 und in die von der Privatklägerin Ziff. 2 eingereichten E-Mails des Be- schuldigten sowie unter Berücksichtigung, dass gemäss Ergänzungsgutach- ten vom 3. Juli 2017 „bei Vorliegen neuer Informationen (andere Auskünfte, die auf eine deutliche Verschlechterung oder eine andere Darstellung der psy- chischen Symptomatik schliessen lassen, Cannabiskonsum, Kenntnis neuer deliktrelevanter Zwischenfälle u.ä.)“ eine erneute Überprüfung empfohlen werde, beabsichtige, eine Ergänzung zum Ergänzungsgutachten vom 3. Juli 2017 in Auftrag zu geben und setzte den Parteien Frist zur Stellungnahme an (KG-act. 91). Am 25. September 2017 erklärte sich die Staatsanwaltschaft mit dem geplanten Vorgehen einverstanden und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme (KG-act. 93). Mit Eingabe vom 27. September 2017 ersuchte die Verteidigung darum, von der Einholung einer Ergänzung des Ergänzungs- gutachtens abzusehen mit der Begründung, das Ergänzungsgutachten sei noch aktuell und es dränge sich nicht auf, bereits jetzt eine Ergänzung zu er- stellen. Zudem sei aufgrund des Unfalls des Beschuldigten fraglich, ob das Gutachten rechtzeitig erstellt werden könne (KG-act. 96). Die Verfahrenslei- tung beauftragte mit Verfügung vom 28. September 2017 erneut Dr. S.________ mit der Erstellung einer Ergänzung zum Ergänzungsgutach- ten vom 3. Juli 2017 evtl. in Zusammenarbeit mit Frau Dipl.-Psych. N.________ (KG-act. 97). Sodann wurde Frau lic. phil. T.________ mit Verfü- gung vom 3. Oktober 2017 aufgefordert, einen aktuellen Verlaufsbericht einzu- reichen (KG-act. 100); dieser Aufforderung kam sie am 6. Oktober 2017 nach (KG-act. 102). Mit Editionsverfügung vom 11. Oktober 2017 wurde Frau lic. phil. T.________ zudem aufgefordert, den Austrittsbericht der psychiatri- schen Klinik Zugerberg herauszugeben, welchen sie gemäss ihrem Verlaufs- bericht vom 3. Oktober 2017 am 11. August 2017 erhalten hatte (KG- act. 104). Am 16. Oktober 2017 reichte sie den Austrittsbericht der psychiatri- schen Klinik Zugersee vom 10. August 2017 ein (KG-act. 108). Am 3. Novem- ber 2017 erstattete die Gutachterin, Dr. S.________, die Ergänzung zum Er-

Kantonsgericht Schwyz 18 gänzungsgutachten vom 3. Juli 2017 (KG-act. 116), welche dem Beschuldig- ten und der Staatsanwaltschaft am 6. November 2017 zugestellt wurde (KG- act. 117). Der Beschuldigte reichte am 20. Oktober 2017 eine E-Mail mit wirrem, beleidi- gendem und zum Teil drohendem Inhalt beim Kantonsgericht ein und führte darin unter anderem was folgt aus (KG-act. 110): Hallo, ihr verdammten, wirtschaftskriminellen, alkohliker inzucht Missgeburten Leider muss ich euch Missgeburten enttäuschen, ich werde nie mehr in den Kanton Schwyz gehen. Vorher scheisse ich in Euren Mund, sodass ihr daran erstickt. Ihr habt meine halbe Familie getötet, beziehungsweise töten lassen. Hier die Auflistung: (…) Mich habt ihr alkohliker inzucht Hurensöhne 40 Jahre terrorisiert. Angefangen, ein Tag vor meiner Konfermation. Sie haben mich mit

E. 15 Jahren auf dem KTM Sachs 48ccm mit dem Auto über den Haufen gefahren. Mit 17en hat mir eine Schlägertruppe in Rapperswil (wird auch beschos- sen) das Nasenbein gebrochen. Im Militär mit 20, von Morgens bis Abends schikaniert. Mich entlassen und gesagt, ich hätte einen Herzfehler. Anschliessend hat mich das Verkehrsamt in Schwyz 30 Jahre lang terro- risiert. Immer gezielte Fallen gestellt und anschliessend Lügen unterstellt. 2009, Psychy, ich verdrehe Alles 2011, 40 Minuten in einem 80 Grad heissen Auto gelassen 2011, fast zu Tode gespritzt, meine Nachbarin AA.________ in der Isola- tionshaft nahm sich das Leben in meiner Anwesenheit. Ihr beiden Töchter werden zur Zeit von euch sexuell missbraucht. Es reicht, ihr taugenichts alkohiker inzucht wirtschaftskriminelle Schlapp- schwänze und Hurentöchter in Straps. Ihr sollt auf der Stelle erkranken und euch das Leben nehmen. Oder pulverisiert, meine Bevorzugung.

Kantonsgericht Schwyz 19 Wünsche euch Inzuchtmissgeburten ein schönes WochenENDE, schöner Frei Tag, Tag der Arbeiter und nicht Hurensöhne Anwalt einer kirchlichen Vereinigung, vom Frauen Kloster Einsiedeln in der Au 004 A.________ Zudem liess er dem Kantonsgericht am 8. November 2017 eine an die Staats- anwaltschaft gerichtete E-Mail in Kopie zukommen, die ebenfalls einen wirren, beleidigenden und drohenden Inhalt enthält (KG-act. 118).

g) Am 14. November 2017 fand die neu angesetzte Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte polizeilich vorgeführt wurde (KG-act. 133). Nebst der Befragung des Beschuldigten wurden auch G.________ und D.________ als Auskunftspersonen und F.________ als Zeugin befragt. An dieser Verhandlung stellte die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Anordnung der Sicherheitshaft für den Beschuldigten (KG-act. 133, S. 5), welches die Strafkammer gleichentags abwies (KG-act. 125). Die Verteidigung hielt an den Anträgen gemäss Berufungserklärung vom 25. Juli 2016 fest. Die Staatsan- waltschaft beantragte die kostenfällige Abweisung der Berufung (KG- act. 133/2). Die Privatkläger stellten im Berufungsverfahren keine eigenen Anträge. C. Auf die einzelnen Vorbringen wird – soweit für die Berufung erforderlich

– in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen;-

Kantonsgericht Schwyz 20 in Erwägung: I. Formelles

1. Verfahrensgegenstand

a) Der Beschuldigte beantragt die Aufhebung der Dispositivziffern 2, 3, 6, 7, 8 (teilweise), 10 und 11 des angefochtenen Urteils. Er verlangt in Bezug auf die Schuldsprüche gemäss Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils, nach dem Grundsatz in dubio pro reo (zumindest teilweise) freigesprochen zu wer- den. Sodann sei er jedenfalls milder zu bestrafen, soweit er nicht freigespro- chen werde, und es sei festzustellen, dass die auszufällende (mildere) Strafe bereits durch Anrechnung der Untersuchungshaft erstanden ist. Des Weiteren beantragt der Beschuldigte, es sei in Aufhebung von Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils keine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB, sondern – sofern überhaupt noch nötig – lediglich eine ambulan- te Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen.

b) Nachdem keine Anschlussberufung erhoben wurde, bleiben die Disposi- tivziffern 1 (Freisprüche betreffend die Anklageziffern 1.1.2, 1.1.3 und 4.1.1), 4 (Widerruf), 5 (Einziehung des Klappmessers und Herausgabe der sicherge- stellten Gegenstände) und 9 (Honorar des amtlichen Verteidigers) des Urteils des Bezirksgerichts Einsiedeln unangefochten und sind im Rahmen des Beru- fungsverfahrens somit nicht mehr zu beurteilen.

c) Im vorinstanzlichen Verfahren war X.________ als Privatkläger beteiligt. Weil Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 11. De- zember 2013 unangefochten blieb und dadurch sämtliche Anklagepunkte, welche X.________ als Privatkläger betrafen, bereits erledigt sind, ist er im Berufungsverfahren nicht mehr als Partei zu berücksichtigen.

Kantonsgericht Schwyz 21

2. Verfahrensablauf Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 11. Dezember 2013 statt (Vi- act. XI). Gleichentags fällte die Vorinstanz das Urteil und eröffnete dieses am

13. Dezember 2013 im Dispositiv (Vi-act. X). Obwohl der Beschuldigte bereits am 19. Dezember 2013 die Berufung anmeldete und Art. 84 Abs. 4 StPO vor- sieht, dass das begründete Urteil innert 60 Tagen, ausnahmsweise innert 90 Tagen, zuzustellen ist, versandte die Vorinstanz das begründete Urteil erst am 30. Juni 2016 (Vi-act. XII). Auch wenn Art. 84 Abs. 4 StPO lediglich als eine das Beschleunigungsgebot konkretisierende Ordnungsvorschrift zu verstehen ist, deren Missachtung die Gültigkeit des Urteils nicht berührt (BGer, Urteil 6B_704/2015 vom 16. Februar 2016, E. 3.2), und die Nichteinhaltung dieser Frist nicht zwingend als Verlet- zung des Beschleunigungsgebots zu werten ist, stellt sie doch ein Indiz für eine solche Verletzung dar (BGer, Urteil 6B_95/2013 vom 10. Dezember 2013, E. 5). Die Vorinstanz benötigte für die Begründung zweieinhalb Jahre, mithin das 15-fache der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit und das Zehnfache der Zeit, welche das Gesetz in Ausnahmefällen vorsieht. Eine derartige Zeitü- berschreitung lässt sich weder durch den Umfang noch durch die Komplexität des Falles rechtfertigen, weshalb die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzte. Dieser Verletzung ist bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen (BGE 133 IV 158 = Pra 97 (2008) Nr. 45, E. 8; BGE 130 IV 54 = Pra 94 (2005) Nr. 10, E. 3.3.1 m.w.H.). Sodann ist festzustellen, dass das angefochtene Urteil den materiellen Be- gründungsanforderungen nicht zu genügen vermag. Die Vorinstanz gibt im Wesentlichen nur pauschal das Ergebnis des Entscheids wieder, ohne aber die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Sie beschränkte sich überwiegend darauf, auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu verweisen und setzte sich nicht mit den Vorbringen der Verteidigung auseinander. Zudem geht aus dem Urteil

Kantonsgericht Schwyz 22 nicht hervor, aufgrund welcher Beweise die Vorinstanz ihren Entscheid fällte und insbesondere auch nicht, wie sie im Einzelnen die Aussagen wertete (vgl. nur Stohner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, Bd. I, 2. A., 2014, N 9 ff. zu Art. 81 StPO; Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, 2. A., 2014, N 6 zu Art. 81 StPO). Eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Urteil ist des- halb weder für den Beschuldigten noch für das Kantonsgericht möglich. Hinzu kommt, dass mehrere Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen zu beurteilen sind. Gemäss der mittlerweile gefestigten bundesgerichtlichen Praxis ist bei solchen Konstellationen die Bedeutung der Aussagen der Zeugen bzw. Opfer für den Verfahrensausgang sehr gross (BGer, Urteil 6B_620/2014 vom

25. September 2014, E. 1.4.2; BGer, Urteil 6B_856/2013 vom 3. April 2014, E. 2.2; BGer, Urteil 6B_718/2013 vom 27. Februar 2014, E. 2.5). Obwohl der Tatvorwurf schwer wiegt und die Staatsanwaltschaft die Ausfällung einer un- bedingten Freiheitsstrafe sowie einer stationären Massnahme beantragte, wurden an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung weder die Opfer noch Zeugen befragt (Vi-act. IX). Das erstinstanzliche Urteil leidet somit sowohl in Bezug auf die Begründung als auch hinsichtlich der Aussage-gegen-Aussage- Konstellationen an schwerwiegenden Mängeln. Weil sich die Parteien trotz Hinweises auf diese Mängel mit der Durchführung des Berufungsverfahrens einverstanden erklärten und auf eine Rückweisung verzichteten und weil aufgrund der überlangen Dauer für die Begründung auch dem Beschleunigungsgrundsatz Rechnung zu tragen ist, sah das Kan- tonsgericht von einer Rückweisung an die Vorinstanz ab (vgl. KG-act. 23). Die Mängel sind aber im Berufungsverfahren (soweit möglich) zu heilen, weshalb an der Berufungsverhandlung die Opfer bzw. Auskunftspersonen und Zeugen persönlich befragt wurden. Ferner beschränkt sich das vorliegende Urteil nicht auf die Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids, sondern es hat sich mit

Kantonsgericht Schwyz 23 den im Rahmen der Berufung noch strittigen Punkten eingehend auseinan- derzusetzen. II. Materielles

1. Schuldpunkt

a) Vorbemerkungen aa) Die Verteidigung macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe den Beschuldigten ohne eigentliche Aussagenanalyse vorschnell und in Verlet- zung des Grundsatzes in dubio pro reo schuldig gesprochen. Zwar treffe es zu, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Erkrankung Situationen verkenne, deshalb könne aber nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die Pri- vatkläger die Wahrheit sagen würden. Ferner sei der Beschuldigte vom Vor- wurf der versuchten einfachen Körperverletzung freizusprechen, weil eine Körperverletzung vom Vorsatz nicht erfasst gewesen sei. Der Beschuldigte habe aus eigenem Antrieb so schnell wieder losgelassen, dass keine Körper- verletzung habe gewollt sein können. bb) Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächli- chen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Der Grundsatz in dubio pro reo besagt, dass sich das Gericht nicht nach rein subjektivem Empfinden von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an der Erfüllung der tatsächli- chen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen aber nicht, vielmehr müssen erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel vorliegen. Relevant sind somit nur unüber- windliche, sich nach der objektiven Sachlage aufdrängende Zweifel (BGer, Urteil 6B_768/2014 vom 24. März 2015, E. 1.3; vgl. Tophinke, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro-

Kantonsgericht Schwyz 24 zessordnung, Bd. I, 2. A., 2014, N 82 zu Art. 10 StPO). Der Richter hat sich bei der Prüfung und Würdigung der Beweise demnach zu fragen, ob ein zwei- felsfreier Schuldbeweis erbracht ist und darf nur von einer gegen den Be- schuldigten sprechenden Tatsache ausgehen, wenn er über deren Existenz nach gewissenhafter Prüfung der erhobenen Beweise die volle Überzeugung erlangte, weil das gesicherte Beweisergebnis vernünftigerweise nicht anders erklärt werden kann. Der Richter muss von der Schuld auch persönlich über- zeugt sein. Jede Verurteilung muss mithin sowohl objektiv auf einem hinrei- chenden Schuldbeweis als auch subjektiv auf der vollen richterlichen Über- zeugung beruhen (BGer, Urteil 1P.200/2005 vom 30. Juni 2005, E. 4.2, m.w.H.). Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt für eine Verurteilung nicht (vgl. Tophinke, a.a.O., N 83 zu Art. 10 StPO; Kantonsgericht Schwyz, Urteile STK 2016 21 vom 7. Februar 2017, E. 2b, STK 2016 16 vom 15. No- vember 2016, E. 1.a und STK 2016 1 vom 27. September 2016, E. 2a). cc) Bei der Würdigung von Aussagen ist deren Glaubhaftigkeit massge- bend. Hierfür muss die konkrete Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft werden, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezo- genen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person ent- springen. Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und das Fehlen von Fantasiesignalen wie Verlegenheit oder Übertreibung zu überprüfen (BGE 133 I 33, E. 4.3, m.w.H.; BGer, Urteil 6B_793/2010 vom 14. April 2011, E. 1.3.1, m.w.H.). Realitätskriterien sind unter anderem Detailreichtum, Indivi- dualität, Homogenität und Konstanz (Kantonsgericht St. Gallen, Entscheid ST.2013.75/78 vom 24. November 2014, E. 4c; vgl. Kaufmann, Beweisführung und Beweiswürdigung, 2009, S. 213 ff.). Ist eine Aussage realitätsbasiert, darf zudem erwartet werden, dass eine Person diese in den hauptsächlichen Fak- ten wie Ort, anwesende Personen und eigene Aktivität über einen längeren Zeitraum hinweg reproduzieren kann, auch wenn selbstverständlich ist, dass die Erinnerungen mit der Zeit verblassen und mit jeder Rekonstruktion weiter-

Kantonsgericht Schwyz 25 entwickelt werden (Kaufmann, a.a.O., S. 215 f.). Für die Glaubhaftigkeit einer Aussage spricht des Weiteren, wenn die aussagende Person sich gleicher- massen an für eine Partei ent- und belastende Inhalte erinnern kann. Kann sie sich indessen nur an Inhalte erinnern, die einer Partei nützen und beantwortet sie alle weiteren Fragen mit „weiss nicht“, spricht dies gegen die Glaubhaftig- keit einer Aussage (Kaufmann, a.a.O., S. 213). Aussagen sind überdies nicht vorbereitet bzw. im Vornherein zurechtgelegt, sondern eher realitätsbasiert, wenn die aussagende Person beispielsweise während des Berichtens neue Einfälle hat, unabhängig davon, wem diese nützen (vgl. Kaufmann, a.a.O., S. 214; Kantonsgericht Schwyz, Urteil STK 2016 16 vom 15. November 2016, E. 1a).

b) Sachverhalt vom 13. Juni 2011 (Anklageziff. 5.1.1) aa) Der Beschuldigte wurde angeklagt, er habe am 13. Juni 2011 um ca. 11:23 Uhr seine damalige Lebenspartnerin D.________ in der gemeinsa- men Wohnung an der H.________strasse xx in Trachslau anlässlich einer verbalen Auseinandersetzung von hinten mit der Faust auf den Hinterkopf geschlagen. D.________ habe dadurch Kopfschmerzen erlitten. Der Beschul- digte sei bereits vor dem 13. Juni 2011 wiederholt gegen D.________ tätlich geworden. Den Schlag habe der Beschuldigte wissentlich und willentlich ver- setzt und die dadurch zugefügte Beeinträchtigung der körperlichen Integrität von D.________ zumindest in Kauf genommen. bb) aaa) Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird bestraft (Art. 126 StGB). Art. 126 StGB schützt, wie sich aus seiner Einordnung bei den strafba- ren Handlungen gegen Leib und Leben (Art. 111 ff. StGB) ergibt, die körperli- che Integrität des Menschen. Führt der Angriff beim Betroffenen zu einer Schädigung des Körpers oder der Gesundheit, ist keine Tätlichkeit mehr ge- geben, sondern es greifen bereits die Körperverletzungstatbestände ein. Als Tätlichkeiten erfasst das Gesetz demnach nur die unbedeutendsten Angriffe

Kantonsgericht Schwyz 26 auf den Körper des Menschen (BGE 117 IV 14, E. 2a.bb; BGE 68 IV 83, E. 1a). Entsprechend kann nicht jede Berührung strafbar sein. Strafwürdig sind nur Eingriffe, die über das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass hinausgehen. Eine damit zusammenhängende Beeinträchtigung der seeli- schen Integrität ist mitzuberücksichtigen. Mit der Sozialordnung in Wider- spruch steht eine körperliche Einwirkung in jedem Fall dann, wenn sie dem Betroffenen physische Schmerzen bereitet; hier ist (mindestens) eine Tätlich- keit deshalb stets zu bejahen. Die Grenze des gemeinhin Üblichen kann aber auch bei einem Angriff überschritten sein, der keine körperlichen Schmerzen verursacht. So verhält es sich beispielsweise, wenn der Täter sein Opfer zu Boden wirft, sich dieses aber nicht wehtut, weil es sich mit den Händen auf- fangen oder abrollen und einen brüsken Aufprall damit verhindern kann. Eine Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB ist folglich anzunehmen bei einer das allge- mein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physi- schen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGE 117 IV 14, E. 2a.bb; vgl. Straten- werth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. A., 2010, § 3 N 50). Ob ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit als alltägliches und gesell- schaftlich toleriertes Verhalten anzusehen ist, ist im Einzelfall unter Berück- sichtigung der Tatumstände zu entscheiden. Sofern dadurch nicht bereits eine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit bewirkt wird, ist eine Tätlichkeit im Allgemeinen jedoch anzunehmen bei Ohrfeigen, Faustschlägen, Fusstritten und heftigen, insbesondere mit den Händen und Ellbogen geführten Stössen, ferner beim Anwerfen fester Gegenstände von einigem Gewicht, beim Begies- sen des Opfers mit einer Flüssigkeit und bei der Zerzausung einer kunstvollen Frisur. Harmlose Schubse, wie sie namentlich im Gedränge, etwa in Warte-

Kantonsgericht Schwyz 27 schlangen vor Skiliften, vorkommen können, sind dagegen keine Tätlichkeiten (BGE 117 IV 14, E. 2a.cc). In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 126. Abs. 1 StGB Vorsatz. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Auf der Wissensseite erfordert der Vor- satz ein aktuelles Wissen um die Tatumstände. Dies bedeutet aber nicht, dass der Täter die juristisch richtige Erfassung des gesetzlichen Begriffs kennen muss. Es genügt, wenn er die Tatbestandsmerkmale so verstand, wie es der landläufigen Anschauung eines Laien entspricht (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre; BGE 127 IV 122, E. 4c/aa; Donatsch/Tag, Strafrecht I, Verbre- chenslehre, 9. A., 2013, S. 115; Niggli/Maeder, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. A., 2013, N 27 zu Art. 12 StGB). Ne- ben dem Wissen um die reale Möglichkeit der Tatbestandserfüllung verlangt der Vorsatz auch den Willen, den Tatbestand zu verwirklichen, d.h., der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden (BGE 130 IV 58, E. 8.1 f., m.w.H.). Ist der Täter nicht geständig, kann sich das Gericht für den Nachweis des Vorsatzes regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbe- standsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Er- folg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 135 IV 12, E. 2.3.1 f.; BGE 134 IV 26, E. 3.2.2; BGE 131 IV 1, E. 2.2; BGE 130 IV 58, E. 8.2). bbb) Gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB wird der Täter von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht an seinem hetero- oder homose- xuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde. Unbestrittenermassen waren die Privatkläge-

Kantonsgericht Schwyz 28 rin Ziff. 2 und der Beschuldigte Lebenspartner und haben einen gemeinsamen Sohn. Sie führten von 2004 bis Anfang 2013 einen gemeinsamen Haushalt (U-act. 10.3.01, Frage 8; U-act. 10.3.03, Frage 8) und dem Beschuldigten wird vorgeworfen, in diesem Zeitraum mehrfach gegen die Privatklägerin Ziff. 2 tätlich geworden zu sein. Die Taten sind somit als Offizialdelikte von Amtes wegen zu verfolgen. cc) aaa) D.________ sagte in der Befragung vom 3. Januar 2013 zum Vor- fall vom 2. Januar 2013 aus, der Beschuldigte habe ihr im Jahr 2011 mit der Faust auf den Kopf geschlagen. Damals sei die Polizei gekommen (U- act. 8.3.05, Frage 32 S. 12). Gemäss dem Polizeirapport vom 13. Juni 2011 meldete D.________ am 13. Juni 2011 um 11:23 Uhr der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Schwyz, sie habe eine Auseinandersetzung mit dem Beschul- digten und die Kantonspolizei müsse vorbeikommen. Vor Ort habe D.________ erklärt, es sei zu einem Streit gekommen, weil der Beschuldigte keinen Führerausweis mehr habe. Er habe sie an den Haaren gezogen, mit der Faust auf den Hinterkopf und auf den Arm geschlagen. Des Weiteren ha- be sie angegeben, dass sie Angst vor dem Beschuldigten habe (U-act. 8.3.17, S. 4). Der Beschuldigte sagte gegenüber den ausgerückten Kantonspolizisten aus, es habe eine Auseinandersetzung gegeben, weil seine Lebenspartnerin mit seinen Eltern heimlich vereinbart habe, nach Italien in die Ferien zu fahren und er strikt dagegen sei. Er habe sie nicht geschlagen, sondern nur ange- schrien (U-act. 8.3.17, S. 4). Dem Polizeirapport zufolge habe der gemeinsa- me Sohn auf Nachfrage des Beschuldigten gesagt, dieser habe D.________ nicht geschlagen. Der gemeinsame Sohn habe weder eingeschüchtert noch verängstigt, sondern neutral gewirkt (U-act. 8.3.17, S. 4 f.). bbb) Der Beschuldigte äusserte sich in der Einvernahme der Staatsanwalt- schaft vom 18. Januar 2013 nicht zum Vorwurf, seine Lebenspartnerin am

13. Juni 2011 an den Haaren gerissen und ihr mit der Faust auf den Hinter- kopf sowie auf den linken Arm geschlagen zu haben, sondern erklärte ledig-

Kantonsgericht Schwyz 29 lich, dass er bereits für einen Vorfall betreffend einen Fusstritt bestraft worden sei und dafür eine Busse habe bezahlen müssen (U-act. 10.0.01, Frage 8). Am 8. März 2013 sagte der Beschuldigte aus, dass er zum ersten Mal von diesem Vorwurf höre, dass dies nicht stimme und dass er D.________ noch nie geschlagen habe (U-act. 10.0.02, Frage 22). Sodann wurde der Beschul- digte auch an der Hauptverhandlung vom 11. Dezember 2013 auf den Vorfall vom 13. Juni 2011 angesprochen (Vi-act. IX, S. 5). Der Beschuldigte äusserte sich in seiner Antwort aber nicht zum Vorfall vom 13. Juni 2011, sondern zum Sachverhalt vom 30. September 2012, wonach der Beschuldigte den sechs- jährigen E.________ geschlagen haben soll (Vi-act. IX., S. 5). Eine Nachfrage seitens des Gerichts oder der übrigen Verfahrensbeteiligten erfolgte nicht. ccc) Die Staatsanwaltschaft führte in ihrem Plädoyer an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11. Dezember 2013 aus, dass der Beschuldigte kon- stant bestritten habe, D.________ am 13. Juni 2011 geschlagen zu haben, und sogar ausgeführt habe, er habe D.________ überhaupt noch nie geschla- gen. Fakt sei jedoch, dass der Beschuldigte bereits früher, d.h. im September 2007, anerkannt habe, D.________ Faustschläge versetzt zu haben. D.________ habe ausgesagt, der Beschuldigte habe ihr mit der Faust auf den Hinterkopf geschlagen; auf ihre glaubhafte Aussage sei abzustellen. ddd) Die Vorinstanz führt zu den Vorfällen vom 13. Juni 2011 und vom

E. 20 Oktober 2012 zum Nachteil von G.________ ist die Art und Weise des Tatvorgehens zu beachten (Mathys, a.a.O., N 66 ff.). Für das objektive Tat- verschulden wirkt sich erschwerend aus, dass sich der Beschuldigte und G.________ vorher nicht kannten (KG-act. 133, S. 17, Frage 13) und dass der Beschuldigte G.________, der sich im Auto befand und sich dadurch nicht bzw. nur sehr schlecht wehren konnte, ohne Vorwarnung würgte, wodurch er sein Opfer überraschte und dessen Wehrlosigkeit ausnützte (vgl. Mathys, a.a.O., N 70). Ferner sind das Ausmass der Verletzung des Rechtsguts und die Folgen der Tat für den Geschädigten zu berücksichtigen (Mathys, a.a.O., N 72 ff.). Erhöhend für das objektive Tatverschulden wirkt, dass die Beein- trächtigung des Sicherheitsgefühls von G.________ über längere Zeit andau- erte, was sich einerseits den Aussagen von G.________, wonach er Angst vor dem Beschuldigten habe, ein solches Erlebnis nicht noch einmal erleben möchte und dem Beschuldigten nie mehr begegnen möchte (U-act. 8.4.01, Frage 18) und anderseits dem Umstand entnehmen lässt, dass G.________ im Verfahren darum ersuchte, seine Adresse geheim zu halten. Eine derartige Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls geht über das bei der Drohung übli- che Mass hinaus und muss deshalb als schwer beurteilt werden. Betreffend die Drohung vom 2. Januar 2013 zum Nachteil von D.________ ist ebenfalls zunächst die Art und Weise des Tatvorgehens zu beurteilen. Dies- bezüglich wirkt sich verschuldenserhöhend aus, dass der Beschuldigte und D.________ eine Lebensgemeinschaft führten, wodurch ein Vertrauensver-

Kantonsgericht Schwyz 75 hältnis zwischen Täter und Opfer bestand. Sodann drohte der Beschuldigte D.________ in Anwesenheit des gemeinsamen, erst sechsjährigen Sohnes, was sich ebenfalls erschwerend auf das objektive Tatverschulden auswirkt. Aus den genannten Gründen ist von einem mittleren bis schweren objektiven Tatverschulden auszugehen. Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens stellte der Gutachter med. pract. R.________ mit Gutachten vom 25. Februar 2013 fest, dass sowohl bei der Drohung vom 20. Oktober 2012 zum Nachteil von G.________ als auch bei der Drohung vom 2. Januar 2013 zum Nachteil von D.________ eine schwere Verminderung der Einsichtsfähigkeit und zusätzlich eine reduzierte Steue- rungsfähigkeit bestanden habe, weshalb für diese zwei Delikte von einer Ver- minderung der Schuldfähigkeit schweren Grades auszugehen sei (U-act. 11.0.01, S. 82 f., Ziff. 2). Liegt eine Verminderung der Schuldfähigkeit vor, hat der Richter im Sinne einer nachvollziehbaren Strafzumessung wie folgt vorzugehen: In einem ersten Schritt ist aufgrund der tatsächlichen Fest- stellungen des Gutachters zu entscheiden, in welchem Umfange die Schuld- fähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt. Das Gesamt- verschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil aus- drücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu be- stimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkom- ponenten (sowie wegen eines allfälligen blossen Versuchs im Sinne von Art.

E. 22 Abs. 1 StGB) verändert werden (BGE 136 IV 55, E. 5.7; BGer, Urteil 6B_611/2010 vom 26. April 2011, E. 3.4). Auf das Gutachten vom 25. Februar 2013 kann abgestellt werden, zumal weder das Ergänzungsgutachten vom

3. Juli 2017 (KG-act. 51) noch die Ergänzung zum Ergänzungsgutachten vom

2. November 2017 (KG-act. 116) eine davon abweichende Beurteilung enthal-

Kantonsgericht Schwyz 76 ten. Die schwere Verminderung der Schuldfähigkeit reduziert das objektiv mitt- lere bis schwere Tatverschulden auf ein leichtes Verschulden (vgl. Mathys, a.a.O., N 122). Unter Berücksichtigung, dass zwar eine mehrfache Tatbegehung vorliegt, das Verschulden aber nur leicht wiegt, erscheint es in Ausübung des dem Gericht zustehenden Ermessens angezeigt, die hypothetische Einsatzstrafe auf einen Viertel des Maximums, also auf 90 Tagessätze Geldstrafe festzulegen.

d) Sodann ist das Verschulden für die Beschimpfung zu bestimmen. Wie- derum verschuldenserhöhend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte seine damalige Lebenspartnerin beschimpfte, mithin bestand ein besonderes Ver- trauensverhältnis zwischen Täter und Opfer. Hinzu kommt, dass sich zum Tatzeitpunkt auch der gemeinsame, damals sechsjährige Sohn in der Woh- nung befand. Das objektive Tatverschulden ist demzufolge etwas erhöht; es ist von einem mittleren bis schweren Verschulden auszugehen. Bezüglich des subjektiven Tatverschuldens stellte der Gutachter med. pract. R.________ für die Drohung, welche in der gleichen Auseinandersetzung erfolgte, eine ver- minderte Schuldfähigkeit schweren Grades fest, welche somit auch bei der Beschimpfung zu berücksichtigen ist. Das objektiv mittlere bis schwere Ver- schulden ist daher auf ein leichtes Verschulden zu reduzieren. Der Strafrahmen für die Beschimpfung geht bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 177 StGB). Aufgrund dessen, dass keine kumulative Strafe auszufällen ist, sondern die Strafe für das schwerste Delikt angemessen zu erhöhen ist (Mathys, a.a.O., N 356), und weil für die Beschimpfung nur ein leichtes Ver- schulden gegeben ist, erscheint es für das Gericht angemessen, die hypothe- tische Einsatzstrafe um zehn Tagessätze auf insgesamt 100 Tagessätze zu erhöhen.

Kantonsgericht Schwyz 77

e) Ferner sind die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Vorstrafen wir- ken sich grundsätzlich straferhöhend aus. Das Gericht hat im Einzelfall zu prüfen, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen eine bestimmte Vor- strafe zu einer Straferhöhung führt. In der Regel wirken sich weit zurücklie- gende und nicht einschlägige Vorstrafen, also solche, die einen anderen Be- reich betreffen, nur geringfügig straferhöhend aus, während nicht weit zurück- liegende und einschlägige Vorstrafen erheblich straferhöhend ins Gewicht fallen (Mathys, a.a.O., 236 ff.). Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirks- gerichts Zürich vom 11. Mai 2012 wegen Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte, mehrfacher Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel, Tätlichkeiten und mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand verurteilt und ist somit vorbestraft. Diese Vorstrafe betrifft nur in Be- zug auf die Tätlichkeiten die gleichen Bereiche wie die vorliegend zu beurtei- lenden Anklagepunkte und ist demnach nur teilweise einschlägig. Der Tatzeit- punkt der angeklagten Sachverhalte liegt aber nur ungefähr eineinhalb Jahre vor der Verurteilung. Demnach liegt diese noch nicht weit zurück. Die Vorstra- fe ist somit straferhöhend zu berücksichtigen. Das Gericht erachtet ermes- sensweise eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 20 Tagessät- ze, d.h. auf total 120 Tagessätze, als angezeigt. Zu berücksichtigen ist sodann die bereits festgestellte Verletzung des Be- schleunigungsgebots durch die überlange Begründungsdauer im erstinstanzli- chen Verfahren. Übermässige Verfahrensverzögerungen können im Strafver- fahren nicht geheilt werden, weshalb sie in den meisten Fällen zu einer Strafreduktion, unter Umständen sogar zu einem Verzicht auf Bestrafung führen. In extremen Fällen kann das Verfahren als ultima ratio eingestellt wer- den (BGE 133 IV 158 = Pra 97 (2008) Nr. 45, E. 8; BGE 117 IV 124, E. 4.d; Mathys, a.a.O., N 274 f., Summers, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. I, 2. A., 2014, N 15 zu Art. 5 StPO). Für die Wahl der Sanktionierung des prozessualen Fehlers ist entscheidend, wie stark die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzö-

Kantonsgericht Schwyz 78 gerung getroffen wurde. In Betracht gezogen wird ebenso die Schwere der in Frage stehenden Straftaten und welche Strafe ausgesprochen werden müss- te, wenn keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorläge. Zu berück- sichtigen sind auch die Interessen der Geschädigten (Summers, a.a.O., N 17 und 19 zu Art. 5 StPO; BGE 117 IV 124, E. 4.e; BGer, Urteil 6P.128/2001 vom

18. Dezember 2001, E. 11c.bb). Schliesslich ist zu beachten, wer die Verfah- rensverzögerung zu vertreten hat (BGer, Urteil 6B.140/2011 vom 17. Mai 2011, E. 5.1). Das Bundesgericht bejahte in einem Urteil aus dem Jahr 2011 eine Verletzung des Beschleunigungsgebots unter anderem wegen einer überlangen Begrün- dungsdauer. In dem umfangreichen Verfahren (Verfahrensakten im Umfang von acht Bundesordnern, über fünfhundertseitiges Protokoll, angefochtenes Urteil im Umfang von 90 Seiten) beliess es das Bundesgericht trotz einer Be- gründungsdauer von fast zweieinhalb Jahren und einer Dauer des gesamten Verfahrens von siebeneinhalb Jahren bei einer Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots und sah von weiteren Sanktionen, insbesondere von einer Strafreduzierung, ab mit der Begründung, dem Beschuldigten sei die ausgefällte Strafe bekannt gewesen, weshalb die Ungewissheit über den Ver- fahrensausgang und die damit verbundene Belastung weggefallen seien (BGer, Urteil 6B_902/2010 vom 15. März 2011, E. 2.7.7.2). In einem Urteil aus dem Jahr 2001 stellte das Bundesgericht ebenfalls eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest. Das nicht übermässig komplexe Verfahren dauerte zwischen Eingang der Anzeige und Versand des zweitin- stanzlichen Urteils rund neun Jahre und betraf insbesondere Vermögensdelik- te. Eigentliche Verzögerungen erlitten habe das Verfahren bei zwei Verfah- rensschritten, die zusammen rund vier Jahre benötigt hätten und eine schwerwiegende Verletzung des Beschleunigungsgebots bedeuten würden. Die von der zweiten Instanz gewährte Strafreduktion von einem Viertel der Einsatzstrafe (23 Monate Gefängnis) sei zwar eher knapp, aber angesichts

Kantonsgericht Schwyz 79 der Tatsache, dass dadurch der bedingte Vollzug für den Beschuldigten mög- lich geworden sei, noch im Rahmen des vorinstanzlichen Ermessens (vgl. BGer, Urteil 6P.128/2001 vom 18. Dezember 2001, E. 11c.cc). Ebenfalls als zu lange beurteilte das Bundesgericht eine Verfahrensdauer von sieben Jahren und zehn Monaten vom Zeitpunkt der Festnahme bis zum zwei- tinstanzlichen Urteil gerechnet. Insbesondere die Zeitdauer zwischen der Überweisung durch den Untersuchungsrichter am 28. Dezember 1998 und der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft am 19. Juli 2002, d.h. rund drei Jahre und sieben Monate, lasse sich nicht überzeugend begründen. Das Bundesgericht erachtete unter diesen Umständen eine Herabsetzung des Strafmasses um 25 % als hinreichend (BGer, Urteil 6P.191/2006 vom

17. März 2007, E. 5.3 f.). In einem weiteren Fall, in dem zwischen der Orientierung des Beschuldigten und der Ausfällung des zweitinstanzlichen Urteils etwas mehr als sieben Jahre vergingen, hielt das Bundesgericht eine Reduktion der Strafe um mindestens 20 % für angemessen (BGer, Urteil 6S.335/2004 vom 23. März 2005, E. 6.5.2 ff.). Im Jahr 2011 schützte das Bundesgericht sodann den vorinstanzlichen Ent- scheid, gemäss welchem bei einer Gesamtverfahrensdauer von 14 Jahren der Verletzung des Beschleunigungsgebots aufgrund der Schwere der Taten (qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG, falsche Anschuldigung etc.) nicht mit einem Strafverzicht oder gar einer Verfahrenseinstellung, sondern mit einer Strafreduktion von mindestens 30-40 % Rechnung zu tragen sei (BGer, Urteil 6B.140/2011 vom 17. Mai 2011, E. 4 und 5). Wie bereits ausgeführt, benötigte die Vorinstanz für die Begründung des Ur- teils zweieinhalb Jahre (vgl. E. I.2 vorstehend). Weder die Komplexität des Falles noch dessen Umfang (Untersuchungsakten im Umfang von vier Bun-

Kantonsgericht Schwyz 80 desordnern, ca. 50-seitiges Protokoll der Hauptverhandlung, angefochtenes Urteil im Umfang von 23 Seiten) rechtfertigen jedoch eine derart lange Be- gründungszeit. Hinzu kommt, dass die Erwägungen der vorinstanzlichen Ur- teilsbegründung lediglich sieben Seiten umfassen und im Wesentlichen nur pauschal das Ergebnis des Entscheids wiedergeben und sich insbesondere nicht mit den Aussagen befassen, sondern nur pauschal auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verweisen, weshalb das angefochtene Urteil den mate- riellen Begründungsanforderung nicht genügt (vgl. E. I.2 vorstehend). Ange- sichts dieser Umstände wiegt die Verletzung des Beschleunigungsgebots schwer, so dass sich eine Strafreduktion aufdrängt, obwohl dem Beschuldig- ten die ausgefällte Strafe nach Eröffnung des Urteils im Dispositiv bekannt war und deshalb keine Ungewissheit über den Verfahrensausgang und die damit verbundene Belastung vorlag. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung und der vorgenannten Überlegungen ist eine Reduktion der Einsatzstrafe um 25 % auf Fr. 90‘000 angemessen. Weitere Strafminde- rungsgründe sind nicht ersichtlich.

f) Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tages- satzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Ist die Tagessatzhöhe im Rechtsmittelverfahren neu festzusetzen, ist der Zeitpunkt des Rechtsmittelurteils massgebend (Dolge, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. A., 2013, N 50 zu Art. 34 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkom- men, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen (BGE 134 IV 60, E. 6.1; BGer, Urteil 6B_83/2010 vom 8. Juli 2010, E. 5.1.2). Vom Einkommen des Täters sind die- jenigen Beträge abzuziehen, die ihm wirtschaftlich betrachtet nicht zufliessen oder was er gesetzlich schuldet. Dies sind namentlich die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60, E. 6.1; Dolge, a.a.O., N 59 zu Art. 34 StGB). Die Abzüge sind praxisgemäss zu pauschalieren. Je nach

Kantonsgericht Schwyz 81 Höhe des Einkommens beläuft sich der entsprechende Pauschalabzug grundsätzlich zwischen 15-30 % (Dolge, a.a.O., N 60 zu Art. 34 StGB; vgl. Berechnungsformular der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz, KSBS). Das Nettoeinkommen ist um die Unterhalts- und Unterstüt- zungsbeiträge für die Familienangehörigen zu reduzieren, soweit der Verurteil- te ihnen tatsächlich nachkommt. Für die Berechnung kann sich das Gericht weitgehend an den Grundsätzen des Familienrechts orientieren. Anderweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Zahlungsverpflichtungen des Täters, die schon unab- hängig von der Tat bestanden, fallen grundsätzlich ausser Betracht. Insbe- sondere können Wohnkosten nicht in Abzug gebracht werden (BGE 134 IV 60, E. 6.4). Aus Gründen der Praktikabilität ist auch für die Bemessung der abzugsberechtigten Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge praxisgemäss auf Pauschalen abzustellen. In der Regel ist ein Abzug von 10-15 % für jedes un- terhaltsberechtigte Kind sachgerecht (Dolge, a.a.O., N 73 Art. 34 StGB; vgl. Berechnungsformular der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz, KSBS). An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, er erhalte eine monat- liche Arbeitslosenentschädigung in Höhe von Fr. 4‘000.00 netto und er zahle für seinen Sohn L.________ Unterhalt, soweit dies mit seinem Einkommen möglich sei (KG-act. 133, S. 21, Fragen 7 und 10). Ermessensweise und zu- gunsten des Beschuldigten ist unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 30 % sowie eines Unterstützungsabzugs von 15 % für seinen Sohn die Tagessatzhöhe auf Fr. 70.00 festzulegen. Art. 34 Abs. 2 StGB nennt neben dem Einkommen auch das Vermögen als Bemessungskriterium für die Höhe des Tagessatzes. Der Beschuldigte verfügt jedoch über kein nennenswertes Vermögen, weshalb die Tagessatzhöhe nicht anzupassen ist (KG-act. 133, S. 21, Frage 8).

Kantonsgericht Schwyz 82

g) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüs- se auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulas- sen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterper- sönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbe- lastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf eine Suchtgefährdung usw. Dabei sind die persönli- chen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen (BGE 134 IV 1, E. 4.2.1; BGer 6B_38/2013, E. 2.2.1). Insbesondere ist zu prüfen, ob die Gewährung des bedingten Strafvollzuges, allenfalls kombiniert mit einer Verbindungsbusse, spezialpräventiv ausreichend ist. Von dieser Möglichkeit ist dann Gebrauch zu machen, wenn zwar erhebliche Bedenken an der Legal- bewährung des Täters bestehen, diese aber bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen ver- mögen (BGer 6B_38/2013, E. 2.2.2). Wenn eine ungünstige Prognose gestellt werden muss, weil keinerlei Aussicht besteht, der Verurteilte werde sich durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, ist die Geldstrafe unbedingt auszusprechen (BGE 134 IV 60, E. 7.5). Das Gesetz verlangt eine Prognose über die Begehung weiterer Verbrechen und Verge- hen. Zukünftige Übertretungen spielen somit für die Prognose keine Rolle (Schneider/Garré, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Straf- recht, Bd. I, 3. A., 2013, N 43 zu Art. 42 StGB). Über den Beschuldigten erstellten med. pract. R.________ am 25. Februar 2013 (U-act. 11.0.01) und Dr. S.________ am 3. Juli 2017 (KG-act. 51) sowie am 2. November 2017 (KG-act. 116) psychiatrische Gutachten, die sich zu

Kantonsgericht Schwyz 83 den Fragen äusserten, ob beim Beschuldigten eine psychische Störung vorlag bzw. immer noch vorliegt, wie die Rückfallgefahr des Beschuldigten einzu- schätzen ist und ob allenfalls Massnahmen anzuordnen sind (vgl. E. II.3c und 3d nachfolgend). Aus diesen Gutachten geht hervor, dass insbesondere für schwere Straftaten nur ein geringes bis moderates Risiko besteht, während die Gefahr weniger gravierender Delikte und insbesondere von Übertretungen höher ausfällt (vgl. E. II.3c nachfolgend). Des Weiteren stellten die Gutachter fest, dass beim Beschuldigten bisher im Zusammenhang mit der Wiedererlan- gung des Führerausweises eine Vermeidungsmotivation erkennbar war, wel- che ihn von wiederholter Delinquenz abhielt (vgl. E. II.3e.bb nachfolgend). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist für den Beschuldigten aufgrund seiner nach wie vor bestehenden psychischen Störung eine Massnahme anzuordnen, die einerseits eine Behandlung der psychischen Störung und anderseits das Ein- richten eines Kontrollsystems zum Ziel hat (vgl. E. II.3e nachfolgend). Zudem ist dem Beschuldigten eine Cannabis- und Kokainabstinenz aufzuerlegen (vgl. E. II.3e.dd.eee nachfolgend). Angesichts dessen, dass durch die anzuordnen- den Massnahmen ein kontrollierender Rahmen geschaffen wird, welcher auch der Gefahr zukünftiger Delinquenz (insb. von Tätlichkeiten) und schädlichen Konsums von Cannabis und Kokain entgegenwirken soll, erscheint es nicht notwendig, die Geldstrafe zu vollziehen, um den Täter von der Begehung wei- terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Vielmehr soll der Beschuldigte durch einen bedingten Vollzug verbunden mit einer Probezeit der maximal zulässigen Dauer von fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) sowie der erwähnten ambulanten Massnahme (vgl. E. II.3e.cc nachfolgend) in Zukunft zum Wohl- verhalten gebracht werden (der Wortlaut von Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB ist wei- ter formuliert als derjenige von Art. 42 Abs. 1 StGB und umfasst auch Tätlich- keiten).

h) aa) Sodann ist die zusätzlich auszufällende Busse für die mehrfach be- gangenen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB (teilweise i.V.m. Abs. 2 lit. c) zu bemessen. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, was bei der Tät-

Kantonsgericht Schwyz 84 lichkeit nicht der Fall ist, so ist der Höchstbetrag der Busse Fr. 10‘000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Gericht bemisst die Busse je nach den Verhält- nissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Das Verschulden ist wie bei der Geldstrafe anhand der Tat- und Täterkomponenten gemäss Art. 47 StGB zu bestimmen (Heimgartner, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. A., 2013, N 20 zu Art. 106 StGB). bb) Zu beurteilen sind die Tätlichkeit vom 30. September 2012 (Schlag auf den Hinterkopf von E.________) sowie die beiden Tätlichkeiten vom 20. Ok- tober 2012 (Würgen von G.________ und Wegschubsen von D.________). Hinsichtlich der Tatkomponenten ist zu berücksichtigen, dass E.________ zum Tatzeitpunkt erst sechsjährig war, dass sich der Beschuldigte von hinten näherte und der Schlag für E.________ unvermittelt erfolgte, weil er den Be- schuldigten nicht sehen konnte. Der Beschuldigte nützte somit die Wehrlosig- keit seines Opfers aus, was die Art und Weise der Tatbegehung besonders verwerflich erscheinen lässt. Hinsichtlich des Würgens von G.________ kann im Wesentlichen auf die vorstehenden Ausführungen zur Drohung verwiesen werden. Der Beschuldigte nützte auch hier die Wehrlosigkeit von G.________ aus, der im Auto sass und nicht damit rechnete, dass der ihm unbekannte Beschuldigte ohne Vorwarnung auf ihn los geht und ihn würgt. Bezüglich der Tätlichkeit zum Nachteil von D.________ fällt in objektiver Hinsicht besonders ins Gewicht, dass zwischen Täter und Opfer aufgrund der damals bestehen- den Lebensgemeinschaft ein besonderes Vertrauensverhältnis bestand. Unter diesen Umständen ist von einem mittleren bis schweren objektiven Tatver- schulden auszugehen. cc) Zugunsten des Beschuldigten ist in Bezug auf das subjektive Tatver- schulden die von Gutachter med. pract. R.________ im Zusammenhang mit der Drohung vom 20. Oktober 2012 zum Nachteil von G.________ festgestell- te Verminderung der Schuldfähigkeit (vgl. E. II.2c vorstehend) auch bei den

Kantonsgericht Schwyz 85 beiden Tätlichkeiten zum Nachteil von G.________ und D.________ zu berücksichtigen, weil der Beschuldigte diese gleichzeitig mit der Drohung be- ging. Das objektiv mittlere bis schwere Tatverschulden ist deshalb auf ein leichtes Tatverschulden zu reduzieren. Hinsichtlich der Tätlichkeit zum Nach- teil von E.________ wurde keine verminderte Schuldfähigkeit festgestellt. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte zu den Beweggründen des Beschuldigten vor. Zwar gab er selber an, E.________ habe seine Katze getreten, gleichzei- tig bestreitet er aber, E.________ geschlagen zu haben, was aufgrund des Beweisergebnisses widerlegt wurde. Es bleibt somit zumindest fraglich, ob E.________ die Katze des Beschuldigten trat. Die Frage kann aber offen blei- ben, weil dies, selbst wenn es zuträfe, den Schlag des Beschuldigten gegen den Hinterkopf eines sechsjährigen Jungen nicht minder verwerflich erschei- nen lässt. Das subjektive Tatverschulden bezüglich der Tätlichkeit zum Nach- teil von E.________ ist deshalb neutral zu bewerten, weshalb das objektiv mittlere bis schwere Verschulden weder zu erhöhen noch zu reduzieren ist. dd) Bei den Täterkomponenten wirkt sich die genannte Vorstrafe (vgl. E. II.2e vorstehend) wiederum straferhöhend aus, zumal diese unter anderem auch eine Tätlichkeit zum Gegenstand hatte und somit einschlägig ist. Sodann ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Vorinstanz strafredu- zierend zu berücksichtigen (vgl. analog E. II.2e vorstehend). ee) Schliesslich ist bei der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschul- digten zu berücksichtigen, dass er derzeit arbeitslos ist und ihn eine Busse dementsprechend einschränkt. ff) Unter Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten, d.h. eines mittelschweren Verschuldens sowie der knappen wirtschaftlichen Leis- tungsfähigkeit des Beschuldigten erscheint eine Busse von Fr. 400.00 bzw. bei deren schuldhaften Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Ta- gen (Art. 106 Abs. 2 StGB) angemessen.

Kantonsgericht Schwyz 86

3. Massnahmen

a) Die Vorinstanz ordnete für den Beschuldigten eine stationäre Massnah- me im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB an (angef. Urteil, Dispositivziff. 3). Der Verteidiger beantragt in der Berufung, es sei keine stationäre Massnahme, sondern lediglich eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB auf- zuerlegen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, eine stationäre Massnahme sei unverhältnismässig. Die als Ersatzmassnahmen durchgeführ- te ambulante Massnahme habe jahrelang gut funktioniert und auch die Gut- achterin Dr. S.________ empfehle im Ergänzungsgutachten vom 3. Juli 2017 explizit eine ambulante Massnahme. Der negativen Entwicklung seit Sommer 2017 sei insofern Rechnung zu tragen, als die ambulante Behandlung neu an einen Therapeuten zu überweisen sei, der über eine forensische Zusatzquali- fikation verfüge. Die Staatsanwaltschaft bringt vor, es sei an der vor- instanzlichen Anordnung einer stationären Massnahme festzuhalten. Der Be- schuldigte mache derzeit eine negative Entwicklung durch, die zeige, dass die Ersatzmassnahmen nicht ausreichend gewesen seien, um den Beschuldigten zu behandeln und die Rückfallgefahr abzuwenden. Das erforderliche Setting könne nur in einer geschlossenen psychiatrischen Klinik gewährleistet wer- den, demzufolge sei der Ergänzung vom 2. November 2017 zum Ergän- zungsgutachten zu folgen und zwingend eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen.

b) Eine Massnahme ist nach Art. 56 Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öf- fentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und wenn die Voraussetzungen der Art. 59-61, Art. 63 oder Art. 64 erfüllt sind (lit. c). Vorausgesetzt ist überdies, dass der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straf- taten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Bei seinem Entscheid stützt sich das Gericht auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3

Kantonsgericht Schwyz 87 StGB). Die Massnahmen nach Art. 59 ff. StGB stehen in einem systemati- schen Zusammenhang und sind wechselseitig austauschbar, was dem Be- dürfnis nach Flexibilität im Massnahmerecht Rechnung trägt (BGer, Urteil 6B_100/2017 vom 9. März 2017, E. 5.2). Primärer Ausgangspunkt für eine Massnahme ist die Sozialgefährlichkeit ei- nes Täters, die sich einerseits in der Anlasstat realisiert haben muss und die anderseits weitere Straftaten befürchten lässt (BGer, Urteil 6B_63/2013 vom

4. März 2013, E. 3.4.2; Heer, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Strafrecht, Bd. I, 3. A., 2013, N 18 zu Art. 56 StGB). Sodann muss die Massnahme mit Blick auf den Zweck der Deliktsprävention geeignet sein, was einerseits individuelle Aspekte beim Täter und anderseits die Frage der objek- tiven Durchführbarkeit der Massnahme betrifft (Heer, a.a.O., N 19 zu Art. 56 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip umfasst drei Teilaspekte: Die Mass- nahmen müssen notwendig sein und geeignet, beim Betroffenen die Legal- prognose zu verbessern, und es muss eine vernünftige Relation zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel bestehen (Heer, a.a.O., N 35 zu Art. 56 StGB). aa) Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen beging, das mit seiner psychischen Störung im Zusammenhang steht (lit. a) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Ge- fahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Grundsätzlich gelten für die Anordnung einer ambu- lanten Massnahme die gleichen Voraussetzungen, ausser dass als Anlassde- likte bei der ambulanten Massnahme neben Verbrechen und Vergehen auch Übertretungen in Betracht fallen (Art. 63 Abs. 1 StGB; Heer, a.a.O., N 24 f. zu Art. 63 StGB).

Kantonsgericht Schwyz 88 bb) Gutachten unterliegen der freien Beweiswürdigung, weshalb grundsätz- lich keine Bindung des Gerichts an Feststellungen von Gutachtern besteht, dennoch darf gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur von Gutachten abgewichen werden, wenn wirklich gewichtige zuverlässig begrün- dete Tatsachen oder Indizien deren Überzeugungskraft ernstlich erschüttern (BGE 136 II 539, E. 3.2; Heer, a.a.O., N 74 zu Art. 56 StGB, m.w.H.).

c) aa) Gutachter med. pract. R.________ diagnostizierte mit Gutachten vom 25. Februar 2013 beim Beschuldigten sowohl zum Zeitpunkt der Taten als auch zum Zeitpunkt des Gutachtens eine gemischte schizoaffektive Störung (ICD-10: F25.2), welche einer schweren psychischen Störung ent- spricht. Zusätzlich müsse beim Beschuldigten ein schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden, damals abstinent (ICD-10: F12.1) diagnostiziert werden (U- act. 11.0.01, S. 82, Frage 1). In Bezug auf die Drohung vom 20. Oktober 2012 zum Nachteil von G.________ und die Drohung vom 2. Januar 2013 zum Nachteil von D.________ stellte der Gutachter eine verminderte Schuldfähig- keit aufgrund der schizoaffektiven Störung fest (U-act. 11.0.01, S. 82 f., Frage 2b). Sodann beurteilte der Gutachter die Rückfallgefahr für leichte Gewaltde- likte im moderaten bis deutlichen Bereich, während er das Rückfallrisiko für erneute Drohungen und sämtliche Formen häuslicher Gewalt als hoch einstuf- te. Die Gefahr, die ausgesprochenen Drohungen in die Tat umzusetzen und somit schwere Gewalttaten zu begehen, schätzte der Gutachter für die nächs- ten sechs bis zwölf Monate im geringen und langfristig im geringen bis mode- raten Bereich ein (U-act. 11.0.01, S. 83, Frage 3b). bb) Mit Ergänzungsgutachten vom 3. Juli 2017 stellte die Gutachterin Dr. S.________ fest, dass die psychischen Störungen des Beschuldigten wei- terhin existieren und eine Behandlungsbedürftigkeit aufweisen würden. Der Cannabiskonsum sei jedoch lediglich sekundär deliktrelevant, weil er die psy- chische Situation verschlechtern könne (KG-act. 51, S. 30, Frage 4a). Die Rückfallgefahr für erneute Drohungen sowie Beleidigungen sei als moderat

Kantonsgericht Schwyz 89 bis deutlich und diejenige für leichte Gewaltdelikte als gering bis moderat aus- geprägt anzusehen. Die Wahrscheinlichkeit erneuter Delikte im Bereich häus- licher Gewalt sei als gering bis moderat einzuschätzen. Sodann liege die Aus- führungsgefahr von Drohungen und somit für schwere Gewaltdelikte kurzfristig und unter Fortführung des installierten Settings in einem geringen, langfristig in einem moderaten Wahrscheinlichkeitsbereich (KG-act. 51, S. 30, Frage 3b). cc) Am 2. November 2017 erstattete Gutachterin Dr. S.________ eine Er- gänzung zum Ergänzungsgutachten vom 3. Juli 2017 und hielt fest, dass sich psychopathologisch derzeit eine Verschlechterung abzubilden scheine. Das Fehlen einer Tagesstruktur bzw. das Fehlen einer Arbeit habe ebenfalls zu einer Verschlechterung der psychischen Situation geführt. Der Beschuldigte konsumiere zudem wieder Cannabis, was problematisch sei. Entgegen dem Ergänzungsgutachten vom 3. Juli 2017 sei aktuell die Diagnose schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden als gegeben anzusehen (ICD-10: F12.1). Zu- dem sei die Diagnose der schizoaffektiven Störung derzeit in einer manischen Ausprägung anzunehmen (ICD-10: F25.0; KG-act. 116, S. 8, Ziff. 3.1.1). Hin- sichtlich der Rückfallgefahr würden die aktuellen Entwicklungen (erneute Tat- vorwürfe, Cannabiskonsum, verschlechterte psychische Symptomatik und fehlende Absprachefähigkeit) die Rückfallwahrscheinlichkeit erhöhen, weshalb nicht mehr an der Ersteinschätzung festgehalten werden könne, wonach sich die Deliktgefahr habe reduzieren lassen. Die Wahrscheinlichkeit weiteren Cannabiskonsums sei als sehr hoch anzunehmen. Die Gefahr für erneute Drohungen und Beleidigungen würden derzeit als hoch angesehen. Weil der kontrollierende Rahmen zunehmend eingebrochen sei, liege eine Aus- führungsgefahr im Fall einer konkreten Drohung für einfache Körperverletzun- gen in einem moderaten bis hohen, für schwere Gewaltstraftaten in einem gering bis moderaten Risiko-Bereich. Für die Begehung leichter Gewaltdelikte einschliesslich häuslicher Gewalt sei die Wahrscheinlichkeit aktuell als mode- rat bis deutlich ausgeprägt, die für schwere Gewaltdelikte als gering bis mode- rat einzustufen (KG-act. 116, S. 8 f., Ziff. 3.1.2).

Kantonsgericht Schwyz 90 dd) Aus den verschiedenen Gutachten ergibt sich somit einerseits, dass beim Beschuldigten sowohl zum Zeitpunkt der zu beurteilenden Straftaten als auch im Urteilszeitpunkt eine schwere psychische Störung in Form einer schi- zoaffektiven Störung vorlag bzw. immer noch vorliegt, und anderseits, dass die Straftaten in einem direkten Zusammenhang mit dieser Störung standen. Sodann zeigen die Prognosen zur Rückfallgefahr, dass insbesondere die Ge- fahr für weitere Drohungen und auch für leichte Gewaltdelikte – wenn auch weniger stark ausgeprägt – als hoch einzustufen ist.

d) aa) Mit Gutachten vom 25. Februar 2013 hielt Gutachter med. pract. R.________ in Bezug auf mögliche Massnahmen fest, dass die schizoaffekti- ve Störung grundsätzlich als gut behandelbare psychiatrische Erkrankung einzustufen sei und dass durch eine adäquate Behandlung der Störung die Gefahr neuerlicher Straftaten deutlich gesenkt werden könnte. Wichtig sei eine vorhandene Krankheitseinsicht und Akzeptanz der Behandlung. Im Vor- dergrund stehe eine geeignete medikamentöse Behandlung der manischen und psychotischen Zustände, während in Gesprächen hauptsächlich psycho- edukativ gearbeitet werde. Der Beschuldigte sei zwar dazu bereit, sich einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung (zur Erlangung des Füh- rerausweises) zu unterziehen, er lehne jedoch eine stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik und eine psychopharmakologische Behandlung strikte ab. Bezüglich einer ambulanten Massnahme bestehe das Problem, dass der Beschuldigte zwar Konsultationen bei einem Psychiater akzeptieren würde, diese aber kaum wöchentlich wahrnehmen würde und auch nicht zu einer medikamentösen Therapie bereit wäre, weshalb keine ausreichenden und längerfristig wirksamen Effekte erreichbar wären. Eine solche Behandlung könne deshalb lediglich einem Monitoring dienen, das es ermöglichen würde, manische oder psychotische Zustände zu erkennen und den Beschuldigten rascher als ohne installierte Behandlung zur Krisenintervention in eine psych- iatrische Klinik einweisen zu können. Eine stationäre Massnahme stelle dem- gegenüber derzeit die einzige juristische Massnahme dar, die eine effektive

Kantonsgericht Schwyz 91 und auch längerfristig wirksame deliktpräventive Behandlung ermöglichen würde, zumal es dann möglich wäre, gegen den Willen des Beschuldigten eine medikamentöse Behandlung einzuleiten (U-act. 11.0.01, S. 84 f., Fragen 4b, c und d). bb) Gutachterin Dr. S.________ führte im Ergänzungsgutachten vom 3. Juli 2017 zu den möglichen Massnahmen aus, dass die psychischen Störungen des Beschuldigten gut behandelbar seien und dass auch ein entsprechendes Behandlungsangebot existiere. Neben einer medikamentösen Behandlung wäre es wichtig, Informationen zu der Erkrankung zu vermitteln, Frühwarnzei- chen zum Erkennen einer Verschlechterung seiner Symptome zu erarbeiten, sowie dem Beschuldigten Stress- sowie Emotionsbewältigungs- und Problem- lösefertigkeiten zu vermitteln (KG-act. 51, S. 30 f., Frage 4b). Der Beschuldig- te sei weder krankheits- noch problemeinsichtig und lehne eine Behandlung klar ab. Es sei anzunehmen, dass der Beschuldigte eine gegen seinen Willen initiierte medikamentöse Behandlung sofort beenden würde, sobald es eine gewisse Freiwilligkeit in der medikamentösen Therapie gebe. Aufgrund seiner ausgeprägten Positionierung gegen eine Zwangsbehandlung sei auch nicht anzunehmen, dass sich der Beschuldigte mit der Zeit von den Vorteilen einer medikamentösen Therapie werde überzeugen lassen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass ein Zwang ihn noch mehr in eine ablehnende Position brächte, von der er auch nicht mehr werde zurücktreten können, weshalb zu befürchten sei, dass sich in diesem Fall seine derzeit gering vorhandene Ko- operationsbereitschaft in Gänze verflüchtigen würde. Sodann gebe es Hinwei- se darauf, dass der Beschuldigte stützende Psychotherapie als hilfreich erlebt habe. Einer solchen (ambulant durchzuführenden) Massnahme käme zudem die von Gutachter med. pract. R.________ beschriebene Monitoringfunktion zu (KG-act. 51, S. 31, Frage 4c). Das Gerüst aus ambulanter (psychologi- scher) Behandlung und Ersatzmassnahmen habe sich als geeignet gezeigt, um Deliktrückfälle in Form von Drohungen und Körperverletzungen zu ver- meiden. Weil eine stationäre Zwangsbehandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit

Kantonsgericht Schwyz 92 keinen überdauernden Effekt werde erzielen können, und weil sich die Delikt- gefahr mit den aktuell umgesetzten Massnahmen habe reduzieren lassen, sei aus psychiatrisch-psychologischer Betrachtung eine ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB als geeignetere Intervention anzusehen (KG-act. 51, S. 31 f., Frage 4d). Der Beschuldigte zeige sich deutlich vermeidungsmotiviert, wes- halb empfohlen werde, ihn, so lange es nötig und möglich sei, in einem moni- torisierenden System zu belassen. Des Weiteren werde empfohlen, als Aufla- gen Cannabisabstinenz, Kontakt- und Rayonverbote und Waffenerwerbs- so- wie -besitzverbote zu erteilen. Die Cannabisabstinenz erkläre sich durch den negativen Einfluss dieser Substanz auf das Krankheitsgeschehen (KG-act. 51, S. 32 f., Frage 5.3). cc) In ihrer Ergänzung vom 2. November 2017 zum Ergänzungsgutachten vom 3. Juli 2017 hielt Gutachterin Dr. S.________ sodann fest, das kontrollier- te Verhalten müsse dem Beschuldigten aufgrund der jüngsten Ereignisse zu- nehmend abgesprochen werden. Derzeit scheine sich eine Verschlechterung abzubilden. Problematisch sei, dass der Beschuldigte Cannabis konsumiert habe. Zudem zeige er sich nicht mehr absprachefähig. Eine Behandlung sei jedoch aus deliktpräventiver Sicht immer noch klar indiziert; neben einer Can- nabisabstinenz sei eine psychopharmakologische Behandlung dringend erfor- derlich. Dies müsste im Rahmen einer Zwangsbehandlung erfolgen, wobei es aufgrund der Annahme, dass der Beschuldigte Medikamente bei einer ersten Möglichkeit wieder absetzen würde, ein entsprechendes kontrollierendes Sys- tem bräuchte. Eine Behandlung in diesem Sinne könne am ehesten in einem geschlossenen psychiatrischen Setting erfolgen, wie es der stationäre Mass- nahmenvollzug gemäss Art. 59 StGB biete (KG-act 116, S. 8 f., Frage 3.1). Im Fall einer ambulanten Behandlung sei die Überweisung an einen Psychiater bzw. Psychotherapeuten mit forensischer Zusatzqualifikation zu empfehlen (KG-act. 116, S. 9, Frage 3.2).

Kantonsgericht Schwyz 93 dd) Aus den Gutachten ergibt sich in erster Linie, dass eine Massnahme erforderlich ist. Sodann existieren Möglichkeiten, die psychische Störung des Beschuldigten zu therapieren. Des Weiteren geht aus den Gutachten insge- samt hervor, dass eine stationäre Massnahme aufgrund der Möglichkeit einer medikamentösen Zwangsbehandlung am meisten Erfolg verspricht, mithin geeigneter erscheint als eine ambulante Massnahme. Letztere verspricht aus ärztlicher Sicht nicht den gleichen Erfolg, könnte aber immerhin in gewissem Masse die Rückfallgefahr eingrenzen, indem sie im Sinne eines Monitorings eine frühzeitige Erkennung manischer oder psychotischer Zustände ermögli- chen könnte.

e) aa) Zu prüfen ist, ob die Anordnung einer stationären Massnahme der Verhältnismässigkeitsprüfung standhält. Verhältnismässigkeit setzt voraus, dass der mit der Behandlung verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters mit Blick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere zukünftig zu er- wartender Straftaten verhältnismässig ist. Zwischen dem Eingriffszweck des Gesellschaftsschutzes und der Eingriffswirkung beim Massnahmeunterworfe- nen muss ein vernünftiges Verhältnis bestehen, d.h. das Ausmass der vom Täter hinzunehmenden Grundrechtsbeschränkung steigt proportional zu sei- ner Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit (Schwarzeneg- ger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. A., 2007, S. 166). bb) Eine stationäre Massnahme verbunden mit einer medikamentösen Zwangsbehandlung stellt einen äusserst starken Eingriff in die Persönlich- keitsrechte des Täters dar. Gemäss den Gutachten besteht eine hohe Rück- fallgefahr für erneute Drohungen sowie leichte Gewaltdelikte, während die Gefahr für schwere Gewaltdelikte als gering bis moderat einzustufen ist. Vom Beschuldigten ist nach gutachterlicher Einschätzung keine Kooperationsbe- reitschaft zu erwarten und es ist anzunehmen, dass er Medikamente bei erster Gelegenheit wieder absetzen wird, was einen längerfristigen Erfolg durch eine stationäre Massnahme wenig aussichtsreich erscheinen lässt. Gemäss der

Kantonsgericht Schwyz 94 Gutachterin Dr. S.________ ist zudem zu befürchten, dass eine solche Zwangsbehandlung die ablehnende Position des Beschuldigten verstärken und seine Kooperationsbereitschaft in Gänze vernichten würde. Ferner be- stand beim Beschuldigten bisher zumindest eine gewisse Vermeidungsmoti- vation im Zusammenhang mit der Wiedererlangung des Führerausweises, welche ihn z.B. dazu brachte, während mehrerer Jahre kein Cannabis zu kon- sumieren und nicht zu delinquieren. Bei Anordnung einer stationären Mass- nahme steht zu befürchten, dass der Beschuldigte diese Motivation bzw. eine ähnliche Vermeidungsmotivation verlöre, was kontraproduktiv wäre. Ange- sichts der eher geringen Schwere der Anlasstaten sowie der zu befürchtenden weiteren Delikten (vorwiegend erneute Drohungen und Beleidigungen, vgl. KG-act. 116, S. 8) wäre der durch die Anordnung einer stationären Massnah- me erfolgende massive Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten derzeit nicht verhältnismässig. cc) Vielmehr erscheint eine ambulante Massnahme angezeigt. Einerseits kann dadurch ein Kontrollsystem aufgebaut werden, welches es erlaubt, ma- nische oder psychotische Phasen frühzeitig zu erkennen und notfalls geeigne- te Massnahmen einzuleiten. Zudem besteht die Möglichkeit, der bisher vor- handenen Vermeidungsmotivation des Beschuldigten Rechnung zu tragen. Des Weiteren stellt die ambulante Massnahme das mildere Mittel dar (BGE 143 IV 1, E. 5.4). Weil ferner befürchtet werden muss, dass zusätzlicher Zwang den Beschuldigten noch stärker in seine ablehnende Position brächte und eine Behandlung dadurch zusätzlich erschwert, wenn nicht gar verunmög- licht würde, ist der weniger weitreichende Eingriff in die Persönlichkeitsrechte in Form der ambulanten Massnahme angezeigt. Entsprechend dem Gutach- ten von Dr. S.________ ist zu erwarten, dass auch in Zukunft weitere forensi- sche Verlaufsbeurteilungen über den Beschuldigten durchgeführt werden müssen, weshalb es sich aufdrängt, für die Durchführung der ambulanten the- rapeutischen Behandlung einen forensisch ausgebildeten Psychiater oder Psychotherapeuten zu beauftragen.

Kantonsgericht Schwyz 95 dd) Das Gericht kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anord- nen und Weisungen erteilen (Art. 63 Abs. 2 Satz 2). Weisungen dienen dem spezialpräventiven Zweck, die Bewährungschancen des Adressaten zu ver- bessern (Imperatori, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Straf- recht, Bd. I, 3. A., 2013, N 9 zu Art. 94 StGB). Der Gesetzestext erwähnt aus- drücklich Weisungen, die die Berufsausübung, den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeuges, den Schadenersatz sowie die ärztliche und psycholo- gische Betreuung betreffen (Art. 94 StGB). Diese Aufzählung ist nicht absch- liessend zu verstehen, weshalb weitere Weisungen angeordnet werden kön- nen (vgl. Imperatori, a.a.O., N 19 zu Art. 94 StGB). Die Wahl der Weisungsart richtet sich nach den fürsorgerischen, kriminalpädagogischen oder medizi- nisch-therapeutischen Bedürfnissen im Einzelfall (BGE 107 IV 88, E. 3a; Im- peratori, a.a.O., N 9 zu Art. 94 StGB). aaa) Die Staatsanwaltschaft führte an der Berufungsverhandlung vom

14. November 2017 aus, dass der Beschuldigte wieder Cannabis konsumiert habe. Gemäss der Ergänzung zum Ergänzungsgutachten sei neben einer Cannabisabstinenz eine psychopharmakologische Behandlung dringend er- forderlich. Für den Fall, dass lediglich eine ambulante Massnahme angeordnet werde, sei zudem zwingend ein Kontakt- und Rayonverbot betreffend die Fa- milie Z.________ und deren Wohnort sowie ein Rayonverbot betreffend den Wohnort von D.________ anzuordnen. Überdies sei auch das Waffenerwerbs- und Waffenbesitzverbot aufrechtzuerhalten. Die Verteidigung beantragte mit Berufungsreplik, D.________ zur Frage eines Rayonverbots zu befragen. Des Weiteren führte sie aus, es wäre wohl das Beste, wenn der Beschuldigte in Ruhe gelassen würde. Das Problem des Be- schuldigten, das er in psychischer Hinsicht habe, könne nicht mit dem Straf- recht gelöst werden. Zudem gebe es auch noch zivilrechtliche Möglichkeiten, die greifen würden, wie z.B. den fürsorgerischen Freiheitsentzug.

Kantonsgericht Schwyz 96 D.________ sprach sich an der Berufungsverhandlung dafür aus, das Rayon- verbot so zu belassen, wie es derzeit sei. Der Beschuldigte habe ohnehin ge- sagt, er komme nicht mehr in den Kanton Schwyz und sie werde auch nicht umziehen (KG-act. 133, S. 37). bbb) An der Berufungsverhandlung zeigte sich, dass der Beschuldigte nach wie vor sehr empfindlich auf die Familie Z.________ reagiert, F.________ mehrfach beleidigte und zudem in Aussicht stellte, ihr eine Tierarztrechnung wegen eines Hämatoms seiner Katze zukommenzulassen (KG-act. 133, S. 11, Frage 23; S. 26, Frage 53 und 56). Zudem steigt gemäss dem Gutach- ten von med. pract. R.________ vom 25. Februar 2013 die Wahrscheinlich- keit, dass der Beschuldigte eine Person bedroht oder gegen sie tätlich wird, je enger die Beziehung zu dieser Person ist (U-act. 11.0.01, S. 68). Unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschuldigte und die Familie Z.________ als ehemalige Nachbarn offenbar zahlreiche Konflikte miteinander hatten, dass der Beschuldigte diese auch heute noch nicht überwunden zu haben scheint und dass ein Kontakt- und Rayonverbot zur Familie Z.________ bzw. im Umkreis ihres Wohnsitzes einen geringen Eingriff in die persönliche Frei- heit des Beschuldigten darstellt, nachdem dieser nicht mehr im gleichen Haus wohnt und offenbar keine besondere (familiäre) Beziehung zwischen dem Be- schuldigten und der Familie Z.________ oder anderen Bewohnern des Hau- ses besteht, die gegen ein Kontaktverbot sprechen würde, erscheint es ange- zeigt, sowohl das Kontaktverbot als auch das Rayonverbot aufrechtzuerhal- ten. ccc) Gleiches gilt auch in Bezug auf das Rayonverbot für den Wohnort von D.________. Zwischen D.________ und dem Beschuldigten liegt aufgrund des gemeinsamen Sohnes eine besonders nahe Beziehung vor, weshalb eine erhöhte Gefahr von Drohungen und leichten Gewaltdelikten besteht. Durch ein Rayonverbot für den Wohnort von D.________ ist es dem Beschuldigten nicht möglich, sie an ihrem Wohnort aufzusuchen, wodurch die Gefahr weiterer De-

Kantonsgericht Schwyz 97 likte zum Nachteil von D.________ gesenkt werden kann, ohne dass die per- sönliche Freiheit des Beschuldigten oder dessen Recht, den gemeinsamen Sohn zu sehen, übermässig eingeschränkt wird, zumal der Beschuldigte sel- ber angab, nicht mehr in den Kanton Schwyz kommen zu wollen. Diese Lö- sung entspricht auch dem Wunsch von D.________. ddd) Bezüglich des Waffenverbots führt Gutachter med. pract. R.________ aus, dass das vom Beschuldigten selber deklarierte Interesse an Waffen le- galprognostisch ungünstig sei, auch wenn er noch nie jemanden mit Waffen verletzt habe (U-act. 11.0.01, S. 75 und 77), und empfiehlt, im Falle einer am- bulanten Massnahme zwecks Risiko-Managements ein absolutes Waffener- werbs- und -besitzverbot anzuordnen (U-act. 11.0.01, S. 81). Auch Gutachte- rin Dr. S.________ bezeichnete die Waffenaffinität des Beschuldigten als be- unruhigend (KG-act. 51, S. 26) und empfahl im Ergänzungsgutachten vom

3. Juli 2017 die Anordnung eines Waffenerwerbs- und -besitzverbots, das mit- tels Hausdurchsuchungen zu überprüfen sei (KG-act. 51, S. 32 f.). Am 2. Januar 2013 stellte die Kantonspolizei beim Beschuldigten zwei Messer sicher („Rambo III“-Messer und Klappmesser „Inox“; U-act. 5.3.03-05). So- dann ergab sich an der Berufungsverhandlung vom 14. November 2017, dass der Beschuldigte am Vortag, als er von der Polizei im Rahmen des Vorführbe- fehls angetroffen wurde, ein einhändig bedienbares Klappmesser bei sich trug (KG-act. 133, S. 24, Fragen 41 und 42). Ferner führte der Beschuldigte in der gemeinsamen Wohnung mit dem Brotmesser Wurfübungen auf das Brot- schneidebrett durch, während D.________ und der gemeinsame Sohn anwe- send waren (U-act. 8.3.04, S. 2; U-act. 8.3.02, S. 3 ff.; U-act. 10.0.01, S. 5, Frage 11 f.; U-act. 10.3.01, S. 4 f., Frage 10; U-act. 10.3.03, S. 11, Frage 50). Dies bestätigt die von den Gutachtern geschilderte Affinität zu Waffen, insbe- sondere zu Messern. Die psychische Erkrankung des Beschuldigten führte in der Vergangenheit wiederholt zu inhaltlichen Denkstörungen im Sinne parano- id-wahnhafter Verarbeitungsweisen (KG-act. 51, S. 24). Auch wenn der Be-

Kantonsgericht Schwyz 98 schuldigte für seine Delikte bisher keine Waffen verwendete, lässt sich eine zukünftige Verwendung aufgrund seiner Erkrankung nicht ausschliessen. Im- merhin trug der Beschuldigte am Vortag der Verhandlung bereits ein einhän- dig bedienbares Klappmesser bei sich, ohne nachvollziehbar angeben zu können, wofür er dieses brauchte (KG-act. 133, S. 24, Fragen 43 und 44). Dieser Gefahr ist im Rahmen der ambulanten Massnahme entgegenzutreten und dem Beschuldigten ein durch den Bewährungsdienst zu kontrollierendes Waffenerwerbs- und -besitzverbot aufzuerlegen. eee) Gutachter med. pract. R.________ diagnostizierte beim Beschuldigten einen schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden, derzeit abstinent (ICD- 10:F12.1) und führte im Wesentlichen aus, es sei von einem Zusammenhang zwischen dem Cannabiskonsum und dem Auftreten psychotischer Symptome auszugehen. Zudem sei bekannt, dass Cannabis die Schwelle zur psychoti- schen Dekompensation deutlich senken könne, wodurch Cannabis schädliche Folgen für den Beschuldigten habe. Hinsichtlich des Konsums von Alkohol und Kokain stellte Gutachter med. pract. R.________ nur einen gelegentlichen Konsum und keine schädlichen Folgen fest (U-act. 11.0.01, S. 67 f.). Mit Er- gänzungsgutachten vom 3. Juli 2017 bestätigte Gutachterin Dr. S.________ die Diagnose des schädlichen Gebrauchs von Cannabinoiden, derzeit absti- nent (KG-act. 51, S. 24). Des Weiteren führte sie aus, dass das damals fest- gestellte kontrollierte Verhalten des Beschuldigten auch auf dessen Canna- bisabstinenz zurückgeführt werden könne (KG-act. 51, S. 28). Der Cannabis- konsum sei lediglich sekundär deliktrelevant, weil er die psychische Situation verschlechtern könne (KG-act. 51, S. 30). Die Gutachterin empfiehlt im Ergän- zungsgutachten, dem Beschuldigten aufgrund des negativen Einflusses auf das Krankheitsgeschehen eine Cannabisabstinenz aufzuerlegen (KG-act. 51, S. 32). In der Ergänzung vom 2. November 2017 zum Ergänzungsgutachten kommt Gutachterin Dr. S.________ zum Schluss, dass der Beschuldigte wie- der Cannabis konsumiert habe, weshalb die Diagnose schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10: F12.1) als gegeben anzusehen sei. Zudem kön-

Kantonsgericht Schwyz 99 ne der Cannabiskonsum die psychische Symptomatik negativ beeinflussen (KG-act. 116, S. 8). An der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte aus, er konsumiere das legal erhältliche Cannabis (KG-act. 133, S. 21, Frage 15). Alkohol trinke er nur ganz selten (KG-act. 133, S. 22, Frage 17). Ab und zu konsumiere er Kokain, momentan habe er aber kein Geld dafür (KG-act. 133, S. 22, Frage 18). Er geniesse den Konsum von Cannabis und Kokain bzw. den Rauschzustand sehr (KG-act. 133, S. 22, Fragen 18 und 19). Cannabis wirke für ihn sehr be- ruhigend (KG-act. 133, S. 22, Frage 20). Er könne sich ein Leben ganz ohne Cannabis und Kokain vorstellen, schliesslich habe er jetzt fünf Jahre lang nicht geraucht, weil er Urinproben habe abgeben müssen (KG-act. 133, S. 22, Fra- ge 23). Er konsumiere seit April 2017 wieder (KG-act. 133, S. 22, Frage 24). Aus den Gutachten geht hervor, dass der Cannabiskonsum einen negativen Einfluss auf das Krankheitsgeschehen des Beschuldigten hat bzw. die psychi- sche Symptomatik beeinträchtigt. Diese Einschätzung ergibt sich auch aus den Akten: Der Beschuldigte verhielt sich seit der erstinstanzlichen Hauptver- handlung unauffällig und befolgte die angeordneten Ersatzmassnahmen während mehrerer Jahre. Gemäss seinen eigenen Angaben konsumierte er zwecks Wiedererlangung des Führerausweises in dieser Zeit keinen Canna- bis. Ende Juli 2017, also kurze Zeit nachdem er wieder mit dem Cannabiskon- sum begann, musste der Beschuldigte für einige Tage in die psychiatrische Klinik Zugerberg eingewiesen werden (KG-act. 108, S. 1). Zudem versandte er bis zum Ende des Jahres 2017 mehrere E-Mails mit wirrem und teilweise drohendem Inhalt (KG-act. 58/1, 92/1, 110, 118, 122 und 128). In Anbetracht dieser Entwicklungen bestehen keine Zweifel, dass der Cannabiskonsum ei- nen negativen Einfluss auf das Wohlverhalten des Beschuldigten bzw. dessen Krankheitsentwicklung hat. Es drängt sich deshalb auf, dem Beschuldigten zur Unterstützung der ambulanten Massnahme eine Cannabisabstinenz aufzuer- legen. Weil der Beschuldigte selber angab, den Rauschzustand, den er durch

Kantonsgericht Schwyz 100 den Konsum von Cannabis und Kokain erlebe, zu geniessen, ist zu befürch- ten, dass der Beschuldigte bei Verzicht auf Cannabis vermehrt Kokain kon- sumieren könnte. Es ist deshalb zudem auch die Auflage anzuordnen, eine Kokain-Abstinenz einzuhalten. Der Beschuldigte erklärte selber, er könne sich ein Leben ganz ohne Cannabis und Kokain vorstellen (KG-act. 133, S. 22, Frage 23), und gab gegenüber der Gutachterin Dr. S.________ an, er wolle eigentlich nicht mehr konsumieren, weil er ein gutes Vorbild für seinen Sohn sein wolle (KG-act. 51, S. 21), weshalb diese Auflagen ohne Weiteres verhält- nismässig erscheinen. fff) Weil sich der Beschuldigte zuletzt wenig absprachefähig zeigte und an der Berufungsverhandlung vortrug, er wolle weder eine stationäre noch eine ambulante Massnahme – obwohl die Verteidigung letztere beantragte –, ist anzunehmen, dass er eine ambulante Behandlung ablehnen bzw. sich nicht freiwillig einer solchen unterziehen wird. Aus diesem Grund erscheint es an- gezeigt, für den Beschuldigten die Bewährungshilfe anzuordnen.

4. Genugtuung Der Verteidiger beantragte die Aufhebung von Dispositivziffer 6 des vor- instanzlichen Urteils, mit welcher der Beschuldigte verpflichtet wurde, D.________ eine Genugtuung von Fr. 500.00 zu bezahlen. Er unterliess es jedoch, diesen Antrag zu begründen und machte keine Ausführungen dazu, weshalb keine Genugtuung zu sprechen ist. Abgesehen davon erscheint die vorinstanzlich zugesprochene Genugtuung aufgrund der Aktenlage angemes- sen (vgl. Vi-act. XII, E. L).

5. Kosten und Entschädigung Zusammenfassend ist die Berufung teilweise gutzuheissen, das Urteil des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 11. Dezember 2013 aufzuheben und ein neu- es Urteil im Sinne der vorstehenden Erwägungen zu fällen.

Kantonsgericht Schwyz 101

a) aa) Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so be- findet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Beschuldigte wird in sechs von elf Anklagepunkten schuldig gesprochen. In zwei Anklagepunk- ten wird er freigesprochen und in den restlichen drei Anklagepunkten wird aufgrund einer nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit von einer Strafe abgesehen (nicht angefochtene Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils, vgl. E. I.1b vorstehend). Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Delikte vom

30. September 2012, 20. Oktober 2012 und 2. Januar 2013, welche jeweils zu einem Schuldspruch führten, wegen der Aussage-gegen-Aussage Konstellati- onen mehrere Einvernahmen aller Beteiligten erforderten und somit mehr Aufwand bereiteten als die restlichen Anklagepunkte. Deshalb rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten 70 %, mithin etwas mehr als 6/11 der erstinstanzli- chen Kosten aufzuerlegen. bb) Gemäss Art. 433 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der be- schuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendi- ge Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (lit. a) oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (lit. b). D.________ bean- tragte erstinstanzlich, der Beschuldigte sei gemäss der Anklage vom 3. April 2013 schuldig zu sprechen und er sei zur Zahlung von Fr. 2‘000.00 Genugtu- ung zu verpflichten (Vi-act. IX/II, S. 2). Der Beschuldigte wird in sechs von elf Anklagepunkten schuldig gesprochen und verpflichtet, D.________ eine Ge- nugtuung von Fr. 500.00 zu bezahlen. Somit obsiegt D.________ mit ihren Anträgen teilweise, weshalb sie Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädi- gung hat.

b) aa) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegte mit seiner Berufung hinsichtlich der beiden zusätzlichen

Kantonsgericht Schwyz 102 Freisprüche und der damit verbundenen milderen Bestrafung sowie bezüglich des Antrags auf Anordnung einer ambulanten statt einer stationären Mass- nahme. Hingegen wird der Beschuldigte in sechs von elf Anklagepunkten ver- urteilt. Zudem unterliegt er auch betreffend die Genugtuung zugunsten von D.________. Zusammenfassend überwiegt der Anteil des Unterliegens, wes- halb es sich rechtfertigt, die Kosten des Berufungsverfahrens zu 60 % dem Beschuldigten aufzuerlegen und im übrigen Umfang auf die Staatskasse zu nehmen. bb) Festzulegen ist schliesslich die Entschädigung des amtlichen Verteidi- gers für das Berufungsverfahren. In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA), wobei der Stundensatz des von der öffentlichen Hand zu entschä- digenden amtlichen Verteidigers Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 beträgt (zuzüglich Auslagen, vgl. § 5 Abs. 1 GebTRA). Der amtliche Verteidiger weist gemäss seiner Honorarnote einen Zeitaufwand von 39.82 Stunden aus und macht ge- stützt darauf einen Aufwand von Fr. 9‘756.20 inkl. Auslagen und MWST gel- tend (KG-act. 133/3). Für Besprechungen mit dem Klienten weist die Honorar- note nebst zahlreichen E-Mails (Aufwand für E-Mail-Verkehr mit dem Klienten insgesamt 3.67h) und diversen Telefongesprächen (Aufwand für Telefonge- spräche mit dem Klienten total 0.92h) insgesamt einen Aufwand von über drei Stunden aus (24. Juli 2016 1h, 30. Januar 2017 0.67h, 15. Juni 2017 0.67h [2h abzüglich 1.33h Explorationsgespräch gem. KG-act. 51, S. 5], 10. Juli 2017 1h). Sodann macht der Verteidiger für die Erstellung des knapp achtsei- tigen Plädoyers einen Aufwand von sieben Stunden geltend (18. September 2017 4h, 10. November 2017 3h), obwohl sich im Berufungsverfahren im We- sentlichen die gleichen Fragen stellten wie im erstinstanzlichen Verfahren. Sowohl der Aufwand für Besprechungen mit dem Klienten als auch der Auf- wand für die Erstellung des Plädoyers erscheinen deshalb zu hoch. Daran vermag nichts zu ändern, dass der amtliche Verteidiger in seiner Honorarnote den Aufwand für die Berufungsverhandlung vom 14. November 2017 gering-

Kantonsgericht Schwyz 103 fügig zu tief einschätzte. Die Vergütung ist deshalb nach pflichtgemässem Ermessen pauschal festzusetzen (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Unter Berücksichti- gung der genannten Umstände und der Bemessungskriterien nach § 2 Abs. 1 GebTRA (§ 5 Abs. 1 GebTRA) erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 9‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) angemessen. Wegen der wirt- schaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist diese Entschädigung vorerst auf die Staatskasse zu nehmen. Vorzubehalten ist die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten i.S.v. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang seiner Kosten- tragungspflicht (Fr. 5‘400.00 = 60 % von Fr. 9‘000.00). Die im Zeitpunkt der mündlichen Urteilseröffnung vom 14. November 2017 noch nicht bekannten Kosten für die Ergänzung des Ergänzungsgutachtens von Dr. S.________ betragen Fr. 2‘873.70 (KG-act. 126) und sind vom Be- schuldigten ebenfalls entsprechend seiner Kostentragungspflicht, d.h. im Um- fang von Fr. 1‘724.20 (= 60 % von Fr. 2‘873.70) zu tragen und im restlichen Umfang (Fr. 1‘149.50) auf die Staatskasse zu nehmen.

Kantonsgericht Schwyz 104 erkannt: In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 11. Dezember 2013 aufgehoben und wie folgt ersetzt:

1. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte A.________ in nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit folgende Tatbestände erfüllt hat:

1. mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklage- ziff. 1.1.2 und 1.1.3);

2. Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklage- ziff. 4.1.1). Gestützt auf Art. 19 Abs. 1 StGB wird von einer Strafe abgesehen.

2. A.________ wird freigesprochen vom Vorwurf

1. der Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. c StGB, be- gangen am 13. Juni 2011 (Schlag auf den Hinterkopf der Lebens- partnerin; Anklageziff. 5.1.1);

2. der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Waffengesetz i.S.v. Art. 34 Abs. 1 lit. i i.V.m. Art. 42 Abs. 5 WG (Anklageziff. 7);

3. A.________ wird schuldig gesprochen

1. der Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB, begangen am 20. Okto- ber 2012 (Würgen; Anklageziff.1.1.1);

2. der Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB, began- gen am 2. Januar 2013 (drohende Körperhaltung gegenüber der Lebenspartnerin; Anklageziff. 2);

3. der Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB, begangen am 30. Sep- tember 2012 (Schlag auf den Hinterkopf eines Kindes; Anklage- ziff. 6);

Kantonsgericht Schwyz 105

4. der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, begangen am

20. Oktober 2012 (Würgen; vgl. Anklageziff. 3);

5. der Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. c StGB, be- gangen am 20. Oktober 2012 (Schubsen der Lebenspartnerin; An- klageziff. 5.1.2);

6. der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB, begangen am

2. Januar 2013 (Anklageziff. 4.1.2).

4. A.________ wird bestraft

1. mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 70.00, wovon 63 Tage durch Untersuchungshaft bereits erstanden sind;

2. mit einer Busse von Fr. 400.00 (ersatzweise 4 Tage Freiheitsstra- fe).

5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

6. Für A.________ wird eine ambulante therapeutische Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB bei einem forensisch ausgebildeten Psychiater angeordnet.

7. Für A.________ werden folgende Massnahmen angeordnet:

1. Verbot zur Aufnahme von Kontakt mit der Familie Z.________, wohnhaft an der H.________strasse xx in Trachslau;

2. Rayonverbot für den Wohnort der Familie Z.________ im Gebäu- de an der H.________strasse xx in Trachslau und im Umkreis von 500 Metern um das Gebäude;

Kantonsgericht Schwyz 106

3. Rayonverbot für den Wohnort von D.________ im Gebäude an der K.________strasse zz in Rothenthurm und im Umkreis von 500 Metern um das Gebäude;

4. Verbot, Waffen, Waffenzubehör und Munition zu erwerben und zu besitzen;

5. Auflage, eine Cannabis- und Kokain-Abstinenz einzuhalten.

8. Für A.________ wird Bewährungshilfe angeordnet. Der Bewährungs- dienst wird angewiesen, die Massnahmen gemäss Dispositivziff. 6 und 7 in geeigneter Weise zu begleiten und zu kontrollieren.

9. Der A.________ mit Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Zürich vom 11. Mai 2012 für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 90.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. Die Probezeit wird je- doch um ein Jahr verlängert.

10. Das sichergestellte einhändig bedienbare Klappmesser „Inox“ (Lager- nummer 11/2013) wird gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung überlassen. Die übrigen sicher- gestellten Gegenstände („Rambo III“-Kampfmesser, Holzbeil und Base- ballschläger) sind A.________ zurückzuerstatten.

11. A.________ wird verpflichtet, D.________ eine Genugtuung in Höhe von Fr. 500.00 nebst 5 % Zins seit 20. Oktober 2012 zu bezahlen.

12. A.________ wird verpflichtet, D.________ für das erstinstanzliche Ver- fahren reduziert mit Fr. 2‘214.10 (inkl. MWST) zu entschädigen.

13. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bestehen aus:

Kantonsgericht Schwyz 107 Fr. 5‘500.00 Entscheidgebühr (inkl. Gebühren und Auslagen für die Redaktion und Ausfertigung des begründeten Urteils); Fr. 26‘444.70 Untersuchungskosten; Fr. 1‘200.00 Verfahrenskosten Zwangsmassnahmengericht Schwyz gemäss Verfügungen vom 24. April und 1. November 2013; Fr. 10‘710.35 Kosten der amtlichen Verteidigung; Diese Kosten (Fr. 43‘855.05) werden zu 70 % (Fr. 30‘698.55) A.________ und im übrigen Umfang (Fr. 13‘156.50) der Bezirksgerichts- kasse auferlegt.

14. Dem amtlichen Verteidiger wird das ausstehende Resthonorar in Höhe von Fr. 9‘710.35 für das erstinstanzliche Verfahren nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides aus der Bezirksgerichtskasse ausgerichtet.

15. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus der Gerichtsge- bühr von pauschal Fr. 8‘000.00, den Kosten für das Ergänzungsgutach- ten von Fr. 10‘629.60, den Kosten der Anklagevertretung von Fr. 1‘000.00, den Kosten für die amtliche Verteidigung von pauschal Fr. 9‘000.00, den Zeugengeldern von Fr. 1‘200.00, den Übersetzungs- kosten von Fr. 900.00, betragen Fr. 30‘729.60. Hinzu kommen die Kos- ten der Ergänzung des Ergänzungsgutachtens vom 2. November 2017, welche bei Urteilsfällung noch nicht vorlagen. Die Gerichtsgebühr (Fr. 8‘000.00), die Kosten für das Ergänzungsgut- achten (Fr. 10‘629.60), die Kosten der Anklagevertretung (Fr. 1‘000.00) und die Zeugengelder (Fr. 1‘200.00) werden A.________ zu 60 % (Fr. 12‘497.75) auferlegt. Die Kosten der Ergänzung des Ergänzungs- gutachtens vom 2. November 2017 werden dem Beschuldigten im glei- chen Verteilschlüssel auferlegt. Die restlichen Kosten sowie die Über- setzungskosten (Fr. 900.00) gehen auf die Staatskasse.

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16. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt B.________ wird aus der Staats- kasse mit pauschal Fr. 9‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) ent- schädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ nach Art. 135 Abs. 4 StPO von Fr. 5‘400.00 (= 60 % von Fr. 9‘000.00).

17. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

18. Zufertigung an Herrn Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaats- anwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A), D.________ (1/R), F.________ (1/R), G.________ (1/R), das Amt für Justizvollzug (1/R, zur Vororientierung) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten), an das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und Vollzug), an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST. Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 18. Januar 2018 kau

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 14. November 2017 STK 2016 28 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Bettina Krienbühl, Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen

1. Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,

2. D.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin,

3. E.________, Privatkläger und Berufungsgegner, vertr. durch F.________,

4. G.________, Privatkläger und Berufungsgegner,

Kantonsgericht Schwyz 2 betreffend mehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 11. Dezember 2013, SGO 2013 001);- hat die Strafkammer,

Kantonsgericht Schwyz 3 nachdem sich ergeben: A. a) Am 3. April 2013 erhob die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln beim Bezirksgericht Einsiedeln Anklage gegen A.________ wegen mehrfacher Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB (Anklageziffern 1 und 2), versuchter einfacher Körperverlet- zung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (An- klageziffer 3), mehrfacher Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 4), mehrfacher Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sowie Art. 126 Abs. 1 StGB i.V.m. Abs. 2 lit. c StGB (Anklageziffern 5 und 6) und fahrlässiger Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. i i.V.m. Art. 42 Abs. 5 WG (Anklageziffer 7). Soweit im Berufungs- verfahren noch relevant, wird dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift Fol- gendes vorgeworfen (Vi-act. I): Die beschuldigte Person wird angeklagt

1. der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, begangen dadurch, dass er mehrfach jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzte, bei folgendem Sachverhalt: 1.1. Am 20. Oktober 2012, abends, chauffierte G.________ D.________, die damalige Lebenspartnerin von A.________, in seinem Personenwagen von ihrer Arbeit in Zürich zu ihrem Wohn- ort in Trachslau SZ. Ca. um 21.00 Uhr hielt G.________ seinen Personenwagen in der Nähe der Wohnung von D.________ an der H.________strasse xx, auf einem grossen Platz bei der Firma I.________ AG, J.________strasse yy, in der Nähe einer Haus- mauer, an, um D.________ aussteigen zu lassen. Nach kurzer Zeit stieg D.________ aus dem Personenwagen aus, um sich auf den Heimweg zu machen. Kaum hatte D.________ einige Schritte ge- macht, rannte A.________ schreiend aus dem Areal mit der Kies- grube auf D.________ und den Personenwagen los und be- schimpfte zunächst D.________ und rannte dann zur Fahrerseite des Personenwagens. Mit hassverzerrtem Gesicht riss A.________ die Fahrertüre auf, packte G.________ mit der linken Hand an der Kehle und drückte diese während ca. zwei bis fünf Sekunden derart stark zu, dass G.________ keine Luft mehr und Probleme im Hals bekam. Währenddessen schrie A.________:

Kantonsgericht Schwyz 4 "Ich bring dich um." G.________ erlitt durch den Würgegriff und die drohende Äusserung Todesangst, was A.________ wollte oder zumindest in Kauf nahm. 1.2 (…) 1.3 (…)

2. der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Abs. 2 Bst. b StGB, begangen dadurch, dass er jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst ver- setzte, wobei er der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers war und sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führten und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde, bei folgendem Sachverhalt: Am 2. Januar 2013, ca. um 18.30 Uhr, fand zwischen A.________ und seiner damaligen Lebenspartnerin D.________ in der damali- gen gemeinsamen Wohnung an der H.________strasse xx in Trachslau SZ eine verbale Auseinandersetzung betreffend das be- vorstehende Zügeln statt. Am Ende dieser Auseinandersetzung ging A.________ mit drohender Körperhaltung schreiend und schnellen Schrittes auf die ihm körperlich unterlegene D.________ zu und beschimpfte diese mit hochrotem Kopf in drohender Hal- tung bei einem Gesichtsabstand von 5 bis 10 cm. D.________ wurde in Angst und Schrecken versetzt durch dieses drohende Verhalten von A.________ – im Wissen um die bereits in den Jah- ren 2006 bis 2011 von A.________ ihr gegenüber wiederholt aus- geübte häusliche Gewalt, namentlich, dass er ihr im Jahr 2006 ei- nen Tumblerfilter an den Kopf warf, ihr im April 2007 mit der Faust einen Schlag gegen den Oberschenkel, im Juli 2007 einen Schlag auf den Kopf und am 2. September 2007 einen Faustschlag in die Magengegend versetzte und sie gleichentags an den Haaren zerr- te, dass er ihr am 23. November 2008 mit dem Handy in der Hand auf die rechte Hüftseite und am 2. Dezember 2008 an den Arm schlug, für welche letzteren beiden Taten er rechtskräftig wegen wiederholter Tätlichkeiten bestraft wurde, sowie im Wissen um ein Rambomesser mit einer Klingenlänge von ca. 30 cm, das sich A.________ in der zweiten Hälfte des Jahres 2012 gekauft hatte, und im Wissen um Wurf- und Zielübungen, die A.________ seit Weihnachten 2012 wiederholt im Essbereich der gemeinsamen Wohnung mit einem Brotmesser auf ein Brotschneidebrett durch- führte, wobei das Messer jedes Mal im Holz stecken blieb. A.________ nahm zumindest in Kauf, D.________ in Angst und Schrecken zu versetzen, wobei ihm bekannt war, dass D.________ von seinen Wurf- und Zielübungen mit dem Brotmes- ser und vom Rambomesser wusste.

Kantonsgericht Schwyz 5

3. der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen dadurch, dass er vorsätzlich einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigte, wobei er, nachdem er mit der Ausführung der Tat begonnen hatte, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führte, bei folgendem Sachverhalt: Am 20. Oktober 2012, ca. um 21.00 Uhr, chauffierte G.________ D.________, die damalige Lebenspartnerin von A.________, in seinem Personenwagen nach Trachslau SZ an die J.________strasse yy, wo er seinen Personenwagen anhielt und D.________ ausstieg, um in ihre Wohnung an der H.________strasse xx zu gelangen. Kaum hatte D.________ eini- ge Schritte gemacht, rannte A.________ schreiend aus dem ne- benan gelegenen Kiesgrubenareal auf D.________ und den Per- sonenwagen los, beschimpfte zunächst D.________ und rannte dann zur Fahrerseite des Personenwagens. Er riss die Fahrertüre auf, packte G.________ mit der linken Hand an der Kehle, drückte diese während ca. zwei bis fünf Sekunden derart stark zu, dass G.________ keine Luft mehr und Probleme im Hals bekam, und liess G.________ darauf wieder los. A.________ war bewusst, dass das Würgen von G.________ zu einem Sauerstoffmangel in dessen Gehirn oder zu Verletzungen des Kehlkopfes führen kann und dennoch würgte er G.________, beendete die Handlung aber aus eigenem Antrieb, bevor es zu einer Schädigung an Körper oder Gesundheit kam.

4. der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, begangen dadurch, dass er mehrfach jemanden durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tät- lichkeiten in seiner Ehre angriff, bei folgendem Sachverhalt: 1.1 (…) 1.2 Am 2. Januar 2013, ca. um 18.30 Uhr bezeichnete A.________ seine damalige Lebenspartnerin D.________ in der damaligen gemeinsamen Wohnung an der H.________strasse xx in Trachs- lau SZ anlässlich einer Auseinandersetzung als "verdammte blöde Fotze" und als "verdammte Nutte". A.________ wusste, dass diese Äusserungen gegenüber D.________ ehrenrührig waren und tat sie dieser gegenüber dennoch wissentlich und willentlich kund.

5. der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB i.V.m. Abs. 2 Bst. c StGB, begangen dadurch, dass er

Kantonsgericht Schwyz 6 gegen jemanden Tätlichkeiten verübte, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hatten, wobei er die Tat wiederholt an seinem heterosexuellen Lebenspartner beging und sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führten und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Tren- nung begangen wurde, bei folgendem Sachverhalt: 1.1 Am 13. Juni 2011, ca. um 11.23 Uhr, schlug A.________ in der damaligen gemeinsamen Wohnung an der H.________strasse xx in Trachslau SZ anlässlich einer verbalen Auseinandersetzung mit D.________ von hinten mit der Faust auf deren Hinterkopf. Da- durch erlitt D.________ Kopfschmerzen. A.________ und D.________ führten ca. seit dem Jahr 2004 einen gemeinsamen Haushalt. Der gemeinsame Sohn L.________ wurde im Jahr 2006 geboren. A.________ war bereits vor dem 13. Juni 2011 wieder- holt gegen D.________ tätlich geworden, indem er ihr im Jahr 2006 einen Tumblerfilter an den Kopf warf, ihr im April 2007 mit der Faust einen Schlag gegen den Oberschenkel, im Juli 2007 einen Schlag auf den Kopf und am 2. September 2007 einen Faust- schlag in die Magengegend versetzte und sie gleichentags an den Haaren zerrte, sowie indem er ihr am 23. November 2008 mit dem Handy in der Hand auf die rechte Hüftseite und am 2. Dezember 2008 an den Arm schlug. A.________ versetzte D.________ den Schlag wissentlich und willentlich und nahm die ihr dadurch zuge- fügte Beeinträchtigung der körperlichen Integrität zumindest in Kauf. 1.2 Am 20. Oktober 2012, ca. um 21.00 Uhr, hielt G.________ seinen Personenwagen in Trachslau SZ, in der Nähe der damaligen Woh- nung von D.________ und A.________ an der H.________strasse xx, auf einem grossen Platz bei der Firma I.________ AG, J.________strasse yy, in der Nähe einer Hausmauer, an, um D.________ aussteigen zu lassen. Nach kurzer Zeit stieg D.________ aus dem Personenwagen aus, um sich auf den Heimweg zu machen. Kaum hatte D.________ einige Schritte ge- macht, rannte A.________ schreiend aus dem Areal mit der Kies- grube auf D.________ los. Bei ihr angekommen, schrie A.________ D.________ zunächst an und stiess sie dann an den Schultern von sich weg in Richtung des Personenwagens. A.________ und D.________ führten ca. seit dem Jahr 2004 einen gemeinsamen Haushalt. Der gemeinsame Sohn L.________ wur- de im Jahr 2006 geboren. A.________ war bereits vor dem 13. Ju- ni 2011 wiederholt gegen D.________ tätlich geworden, indem er ihr im Jahr 2006 einen Tumblerfilter an den Kopf warf, ihr im April 2007 mit der Faust einen Schlag gegen den Oberschenkel, im Juli 2007 einen Schlag auf den Kopf und am 2. September 2007 einen Faustschlag in die Magengegend versetzte und sie gleichentags an den Haaren zerrte, sowie indem er ihr am 23. November 2008 mit dem Handy in der Hand auf die rechte Hüftseite und am 2. De-

Kantonsgericht Schwyz 7 zember 2008 an den Arm schlug. A.________ stiess D.________ wissentlich und willentlich weg und nahm die ihr dadurch zugefügte Beeinträchtigung der körperlichen Integrität zumindest in Kauf.

6. der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, begangen dadurch, dass er gegen jemanden Tätlichkeiten verübte, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hatten, bei folgendem Sachverhalt: Am 30. September 2012, ca. um 15.30 Uhr, stand der damals sechsjährige E.________ mit einem Fahrradhelm auf dem Kopf im Eingangsbereich des Mehrfamilienhauses an der H.________strasse xx in Trachslau SZ, in dem er wohnte, und be- gann, die Haupteingangstüre zu öffnen. Als er sah, dass A.________ Katze den Eingangsbereich durch die geöffnete Türe betreten wollte, verhinderte er dies, indem er die Katze mit seinem rechten Fuss beiseite schob. Der inzwischen im Mehrfamilienhaus hinter E.________ getretene A.________ sah dies und versetzte diesem mit der rechten Faust oder mit der flachen rechten Hand einen Schlag gegen die rechte Seite des behelmten Hinterkopfes. Als Folge des Schlages verspürte E.________ für einige Stunden Kopfschmerzen. A.________ schlug E.________ wissentlich und willentlich und nahm die ihm dadurch zugefügte Beeinträchtigung der körperlichen Integrität zumindest in Kauf.

7. der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. i i.V.m. Art. 42 Abs. 5 WG, begangen dadurch, dass er fahrlässig seinen Meldepflichten nach Artikel 7a Absatz 1, 9c, 11 Absätze 3 und 4, 11a Absatz 2, 17 Absatz 7 oder 42 Absatz 5 des Waffengesetzes nicht nachkam, bei folgendem Sachverhalt: A.________ lagerte am 2. Januar 2013, ca. um 18.34 Uhr, ein Klappmesser mit einhändig bedienbarem automatischem Mecha- nismus zuhinterst auf dem obersten Tablar seines Kleiderschran- kes im Schlafzimmer seiner damaligen Wohnung an der H.________strasse xx in Trachslau SZ, welche Wohnung er ge- meinsam mit seiner damaligen Lebenspartnerin D.________ und dem gemeinsamen Sohn L.________ bewohnte. A.________ hatte das Klappmesser vor ca. 30 Jahren von einer unbekannten Person durch Erbgang erworben. Er unterliess es in pflichtwidriger Unvor- sicht, innerhalb von drei Monaten seit Inkrafttreten des Waffenge- setzes am 1. Januar 1999 diese Waffe der für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zuständigen Kantonspolizei Schwyz zu melden.

Kantonsgericht Schwyz 8 An der Hauptverhandlung vom 11. Dezember 2013 beantragte die Staatsan- waltschaft was folgt (Vi-act. IX, Anhang I): 1.a Der Beschuldigte A.________ sei vom Vorwurf der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von X.________ sowie vom Vorwurf der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von X.________ und zum Nachteil von F.________ freizusprechen. 1.b Eventualiter sei der Beschuldigte der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von X.________ sowie der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von X.________ und zum Nachteil von F.________ schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der mehrfachen Dro- hung (Art. 180 Abs. 1 StGB sowie Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Abs. 2 Bst. b StGB) zum Nachteil von D.________ und G.________, der versuchten einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von G.________, der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), der mehr- fachen Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB sowie Art. 126 Abs. 1 StGB i.V.m. Abs. 2 Bst. c StGB) zum Nachteil von D.________ und E.________, sowie der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 34 Abs. 1 Bst. i i.V.m. Art. 42 Abs. 5 WG). 3.a Der Beschuldigte sei mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten sowie mit einer Busse von CHF 1'000.00 zu bestrafen, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Mai 2012 ausgesprochenen Strafe. 3.b Eventualiter sei der Beschuldigte mit einer unbedingten Strafe an- gemessen zu bestrafen.

4. Die Dauer der erstandenen Untersuchungshaft von 63 Tagen sei an die Strafe anzurechnen.

5. Die Ersatzfreiheitsstrafe für das schuldhafte Nichtbezahlen der Busse sei auf 10 Tage festzulegen. 6.a Es sei eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB in einer geeigneten psychiatrischen oder Massnahmenvollzugsein- richtung anzuordnen. Die Freiheitsstrafe bzw. die angemessene unbedingte Strafe sei zu Gunsten dieser Massnahme aufzuschie- ben. 6.b Eventualiter sei eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB bei einem forensisch ausgebildeten Psychiater anzuordnen. Die Freiheitsstrafe bzw. die angemessene unbedingte Strafe sei zu Gunsten dieser Massnahme aufzuschieben. Gleichzeitig sei für die Dauer der ambulanten Behandlung Bewährungshilfe anzuordnen und folgende, durch den Bewährungsdienst zu kontrollierende Weisungen seien zu erteilen:

Kantonsgericht Schwyz 9

- Rayonverbot für den Wohnort der Familie Z.________ im Gebäude an der H.________strasse xx in Trachslau und im Umkreis von 500 Metern um das Gebäude;

- Rayonverbot für den Wohnort von D.________ im Gebäude an der K.________strasse zz in Rothenthurm und im Um- kreis von 500 Metern um das Gebäude;

- Verbot zur Aufnahme von Kontakt mit X.________ und mit F.________, beide wohnhaft an der H.________strasse xx in Trachslau;

- Verbot, Waffen, Waffenzubehör und Munition zu erwerben und zu besitzen;

- Weisung, sich einer Cannabisabstinenz zu unterziehen.

7. Auf den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

11. Mai 2012 ausgesprochenen bedingten Geldstrafe von 90 Ta- gessätzen zu CHF 90.00 sei zu verzichten. Hingegen sei die Pro- bezeit von 2 Jahren um 1 Jahr zu verlängern.

8. Die unter der Lagernummer 11/2013 polizeilich sichergestellten Messer (einhändig bedienbares Klappmesser "Inox"; Rambo III- Kampfmesser) seien einzuziehen und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung zu überlassen.

9. Die weiteren unter der Lagernummer 11/2013 polizeilich sicherge- stellten Gegenstände (Holzbeil, Baseballschläger) seien dem Be- schuldigten auf erstes Verlangen herauszugeben.

10. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten, zuzüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung.

b) Die Privatklägerin, D.________, stellte an der Hauptverhandlung vom

11. Dezember 2013 folgende Rechtsbegehren (Vi-act. IX, Anhang II):

1. Der Beschuldigte sei gemäss der Anklage vom 3. April 2013 schuldig zu sprechen und gemäss den Anträgen der Staatsanwalt- schaft zu bestrafen.

2. Es sei der Beschuldigte zur Zahlung von Fr. 2'000.00 Genugtuung zuzüglich Zins von 5 % seit 20. Oktober 2012 zu Gunsten der Pri- vatklägerin D.________ zu verpflichten.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Las- ten des Beschuldigten.

c) Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten beantragte für den Beschul- digten Folgendes (Vi-act. IX, S. 8 und Anhang III):

Kantonsgericht Schwyz 10

1. Mein Mandant sei jedenfalls von den Vorwürfen Ziff. 1.2. und 1.3. und Ziff. 4.1.1. der Anklage freizusprechen.

2. Sofern Ihr Gericht meinen Klienten für die übrigen Vorwürfe der Anklage überhaupt verurteilten sollte, sei er dafür in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 StGB (Verminderung der Schuldfähigkeit schwe- ren Grades) milde zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von jeden- falls nicht mehr als 2 Monaten (oder einer entsprechenden Gelds- trafe), wobei festzustellen sei, dass diese Strafe bereits durch Poli- zei- und Untersuchungshaft (vom 18.1.13-21.3.13) erstanden sei.

3. Es sei eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB an- zuordnen, wobei festzustellen sei, dass mein Klient bereits seit dem 24. April 2013 bei Dr. med. M.________, sozialpsychiatrischer Dienst Lachen, ambulant in Behandlung ist.

4. Soweit mein Klient freizusprechen ist, sei auf allfällige Zivilforde- rungen der Privatkläger schon gar nicht einzutreten. Im Übrigen wären die Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen. Insbe- sondere ist die Zivilforderung von D.________ abzuweisen.

5. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.

6. Die beschlagnahmten Gegenstände sind meinem Klienten vollum- fänglich herauszugeben.

d) Das Bezirksgericht erkannte mit Urteil vom 11. Dezember 2013 (Vi- act. X):

1. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte A.________ in nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit folgende Tatbestände erfüllt hat:

a) mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (An- klageschrift Ziff. 1./1.2 und 1./1.3);

b) Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklage- schrift Ziff. 4./1.1). Gestützt auf Art. 19 Abs. 1 StGB wird von einer Strafe abgesehen.

2. Der Angeklagte A.________ wird schuldig gesprochen:

a) der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklage- schrift Ziff. 1./1.1);

b) der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB (Anklageschrift Ziff. 2);

c) der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (An- klageschrift Ziff. 3);

Kantonsgericht Schwyz 11

d) der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (An- klageschrift Ziff. 4./1.2);

e) der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB i.V.m. Abs. 2 lit. c StGB (Anklageschrift Ziff. 5./1.1 und 5./1.2);

f) der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Ankla- geschrift Ziff. 6);

g) der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. i i.V.m. Art. 42 Abs. 5 WG (An- klageschrift Ziff. 7). Hiefür wird der Angeklagte teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich vom 11.05.2012 sowie in Anwendung der aufgeführten Bestimmungen sowie Art. 2, 8, 19 Abs. 2, 40, 47, 48a, 49, 51 und 106 StGB bestraft 2.1. mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, wovon 63 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie 2.2. mit einer Busse von CHF 1'000.00; wird die Busse schuld- haft nicht bezahlt, tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheits- strafe von 10 Tagen.

3. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet. Der Vollzug dieser Massnahme geht der voll- ziehbaren Freiheitsstrafe gemäss Dispositiv-Ziff. 2.1 gemäss Art. 57 Abs. 2 StGB voraus.

4. Der dem Verurteilten mit Urteil der Einzelrichterin des Bezirksge- richts Zürich vom 11.05.2012 für eine Geldstrafe von 90 Tages- sätzen zu CHF 90.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht wider- rufen. Die Probezeit wird jedoch um 1 Jahr verlängert.

5. Das sichergestellte einhändig bedienbare Klappmesser "Inox" (La- gernummer 11/2013) wird gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung überlassen. Die übrigen sichergestellten Gegenstände ("Rambo Ill"-Kampfmesser, Holzbeil und Baseballschläger) sind dem Verurteilten zurückzuer- statten.

6. Der Verurteilte wird verpflichtet, der Straf-/Zivilklägerin Ziff. 1 eine Genugtuung in Höhe von CHF 500.00 nebst 5 % Zins seit 20.10.2012 zu bezahlen.

7. Der Verurteilte wird gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO ver- pflichtet, die Straf-/Zivilklägerin Ziff. 1 mit CHF 3'163.00 (inkl. MwSt) zu entschädigen.

8. Die Kosten dieses Verfahrens bestehen aus: CHF 3'500.00 Entscheidgebühr; zuzüglich Gebühren und Aus- lagen für eine allfällige Redaktion und Ausferti- gung eines begründeten Urteils;

Kantonsgericht Schwyz 12 CHF 26'444.70 Untersuchungskosten; CHF 1'200.00 Verfahrenskosten Zwangsmassnahmengericht Schwyz gemäss Verfügungen vom 24.04. und 01.11.2013; CHF 10'710.35 Kosten der amtlichen Verteidigung. Diese Kosten werden dem Verurteilten auferlegt.

9. Dem amtlichen Verteidiger wird das ausstehende Resthonorar in Höhe von CHF 9'710.35 nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Entscheides aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

10. Dieser Entscheid ist durch die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln zu vollziehen.

11. Bezüglich der angeordneten Ersatzmassnahmen wird auf den se- paraten Beschluss des Bezirksgerichtes Einsiedeln vom 11.12.2013 verwiesen.

12. (Rechtsmittelbelehrung)

13. (Zufertigung)

e) Mit Beschluss vom 11. Dezember 2013 ordnete das Bezirksgericht Ein- siedeln zudem was folgt an (Vi-act. XI):

1. In Anwendung von Art. 220 ff. StPO, insbesondere Art. 231 Abs. 1 StPO und Art. 237 StPO, werden gegen den Verurteilten A.________ bis zur Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichtes Einsiedeln SGO 2013 001 vom 11.12.2013 die folgenden Ersatz- massnahmen angeordnet:

a) Die Auflage, sich unverzüglich einer monatlichen, regelmäs- sig durch den Bewährungsdienst des Kantons Schwyz zu kontrollierenden, ambulanten psychotherapeutischen Thera- pie zur Behandlung der im Gutachten vom 25.02.2013 dia- gnostizierten psychischen Erkrankung zu unterziehen, allen- falls unter Beizug von medikamentösen Massnahmen.

b) Das Verbot, Waffen im Sinne des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (SR 514.54) zu erwer- ben und das Verbot, derartige Waffen zu besitzen.

c) Das vom Bewährungsdienst des Kantons Schwyz zu kontrol- lierende Verbot, mit den nachfolgenden Personen Kontakt aufzunehmen, wobei dieses Verbot auch jegliche Veranlas- sung zur Kontaktaufnahme über Drittpersonen umfasst, ausgenommen den Kontakt über die verfahrensbeteiligten Anwälte:

- X.________, H.________strasse xx, 8840 Trachslau,

- F.________, H.________strasse xx, 8840 Trachslau.

Kantonsgericht Schwyz 13

d) Das vom Bewährungsdienst des Kantons Schwyz zu kontrol- lierende Verbot, sich an folgenden Orten aufzuhalten:

- im Gebäude an der H.________strasse xx in Trachslau (Wohnort der Familie Z.________) oder in einem Um- kreis von weniger als 500 Metern zu diesem Gebäude,

- im Gebäude an der K.________strasse zz, 6418 Ro- thenthurm (Wohnort von D.________) oder in einem Umkreis von weniger als 500 Metern zu diesem Gebäu- de.

2. Der Verurteilte kann jederzeit bei der zuständigen Verfahrenslei- tung ein Begehren um Aufhebung der Ersatzmassnahmen stellen.

3. Die Kosten für diesen Beschluss im Betrag von CHF 700.00 und die Entschädigungsfolgen verbleiben bei der Hauptsache.

4. (Rechtsmittelbelehrung)

5. (Zufertigung) B. a) Mit Eingabe vom 19. Dezember 2013 meldete der Beschuldigte beim Bezirksgericht Einsiedeln die Berufung gegen dieses Urteil an (KG-act. 2). Das Bezirksgericht Einsiedeln versandte das begründete Urteil am 30. Juni 2016 (Vi-act. XII, S. 23; KG-act. 3). Am 25. Juli 2016 reichte der Beschuldigte die Berufungserklärung ein und stellte folgende Rechtsbegehren (KG-act. 4):

1. Ziff. 2, 3, 6, 7 und teilweise (volle Kostenauflage an den Beschul- digten) Ziff. 8, Ziff. 10 und Ziff. 11 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben.

2. In Gutheissung dieser Berufung sei der Beschuldigte "in dubio pro reo" von den eingeklagten Vorwürfen mindestens teilweise freizu- sprechen.

3. Der Beschuldigte sei (soweit es nicht zu Freisprüchen kommt) je- denfalls auch milder zu bestrafen, wobei festzustellen sei, dass ei- ne auszufällende Strafe jedenfalls längst bereits durch Polizei-und Untersuchungshaft (vom 18.1.13-21.3.13) erstanden ist.

4. Vorallem und hauptsächlich sei klar keine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB, sondern – sofern derzeit über- haupt noch nötig – lediglich eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen, wobei festzustellen sei, dass der Beschuldigte bereits seit dem 24. April 2013 zunächst bei Dr.med. M.________, sozialpsychiatrischer Dienst Lachen, und aktuell bei T.________, c/o Dr. med. O.________, P.________strasse xx, 8006 Zürich ambulant in Behandlung ist.

5. Alles unter gesetzlichen Kosten-und Entschädigungsfolgen.

Kantonsgericht Schwyz 14

b) Mit Verfügung vom 23. November 2016 beschränkte die Verfahrenslei- tung das Verfahren vorerst auf die Frage der Rückweisung und setzte den Parteien Frist zur Stellungnahme an (KG-act. 13). Am 14. Dezember 2016 erklärten sich sowohl D.________ als auch die Staatsanwaltschaft mit einer Durchführung der Berufungsverhandlung ohne Rückweisung an die Vor- instanz einverstanden (KG-act. 14 und 15). Gleiches teilte der Beschuldigte mit Eingabe vom 31. Januar 2017 mit (KG-act. 22), woraufhin die Verfahrens- leitung am 3. Februar 2017 bekanntgab, dass eine mündliche Berufungsver- handlung durchgeführt werde (KG-act. 23).

c) Mit Eingabe vom 20. März 2017 stellte die Staatsanwaltschaft folgende Beweisanträge (KG-act. 28):

1. Es seien unverzüglich sämtliche Berichte über den Verlauf der bis- her durchgeführten ambulanten psychotherapeutischen Therapie zur Behandlung der bei A.________ diagnostizierten psychischen Erkrankung bei den zuständigen Stellen einzuholen, namentlich dem gegenwärtigen und allfälligen weiteren Therapeuten.

2. Gestützt auf die eingeholten Berichte sei ein Ergänzungsgutach- ten, allenfalls ein neues Gutachten, allenfalls ein zusätzlicher Be- richt durch eine sachverständige Person einzuholen, wobei die Thematik der Rückfallgefahr sowie der Massnahmen zu erörtern sei. Der Verteidiger nahm am 4. April 2017 zu den Beweisanträgen der Staatsan- waltschaft Stellung und beantragte, vorerst lediglich einen Therapieverlaufsbe- richt der aktuellen Therapeutin einzuholen und die übrigen Beweisanträge abzuweisen (KG-act. 30). Mit Verfügung vom 20. April 2017 zitierte die Ver- fahrensleitung die auf den 26. Mai 2017 angesetzte Berufungsverhandlung ab, um vor der Berufungsverhandlung ein Ergänzungsgutachten zum psychiatri- schen Gutachten von Herrn med. pract. R.________ vom 25. Februar 2013 über den Beschuldigten einholen zu können (KG-act. 41). Am 4. Mai 2017 beauftragte die Verfahrensleitung einerseits Dr. S.________ evtl. in Zusam- menarbeit mit Frau Dipl.-Psych. N.________, ein Ergänzungsgutachten zum psychiatrischen Gutachten von Herrn med. pract. R.________ vom 25. Febru-

Kantonsgericht Schwyz 15 ar 2013 über den Beschuldigten zu erstellen (KG-act. 42) und holte anderseits einen aktuellen Verlaufsbericht der Therapeutin des Beschuldigten, Frau lic. phil. T.________, ein (KG-act. 43a). Dr. S.________ erstattete das Ergän- zungsgutachten am 3. Juli 2017 (KG-act. 51). Die Rechtsvertreterin von D.________, Rechtsanwältin Q.________, erklärte mit Eingabe vom 3. Mai 2017, dass D.________ den Prozess aus Kosten- gründen ohne sie weiterführen wolle bzw. werde (KG-act. 43b). D.________ teilte mit Schreiben vom 24. Juli 2017 mit, dass sie vom Beschuldigten mehre- re E-Mails mit zum Teil drohendem Inhalt erhalten habe und reichte diese E- Mails ein (KG-act. 58 und 58/1).

d) Mit Vorladung vom 3. August 2017 wurden die Parteien zur Berufungs- verhandlung vom 19. September 2017 vorgeladen, gleichzeitig wurden D.________, G.________ und die gesetzliche Vertreterin von E.________, F.________, als Auskunftspersonen bzw. als Zeugin vorgeladen (KG-act. 61). Mit Eingabe vom 13. September 2017 ersuchte der Verteidiger, dem Beschul- digten das persönliche Erscheinen an der Berufungsverhandlung zu erlassen (KG-act. 80). Am 14. September 2017 lehnte die Verfahrensleitung das Dis- pensationsgesuch unter anderem mit der Begründung ab, eine persönliche Befragung des Beschuldigten durch die Strafkammer des Kantonsgerichts erscheine unabdingbar angesichts dessen, dass die erste Instanz den Be- schuldigten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteil- te und eine stationäre Massnahme angeordnet habe und dass an der Beru- fungsverhandlung mehrere Auskunftspersonen und Zeugen befragt würden (KG-act. 81). Am 31. August 2017 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass die Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl ein Strafverfahren wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gegen den Beschuldigten führe, das kurz vor dem Abschluss stehe, und stellte deshalb folgende Beweisanträge (KG-act. 74):

Kantonsgericht Schwyz 16

1. Es sei umgehend der Endentscheid (Strafbefehl/Anklage) der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl im Verfahren S-1/2017/10025100 gegen A.________ wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand etc. einzuholen. Bei Hängigkeit des genannten Verfahrens seien die re- levanten Verfahrensakten (namentlich Polizeirapport, Einvernah- meprotokolle, Gutachten des IRM Zürich) einzuholen.

2. Es sei umgehend ein aktueller Strafregisterauszug über A.________ einzuholen und von den daraus allenfalls ersichtlichen weiteren hängigen Strafverfahren gegen A.________ seien die entsprechenden, relevanten Verfahrensakten einzuholen. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl übermittelte am 14. September 2017 eine Kopie des Strafbefehls vom 1. September 2017 mit dem Hinweis, dass dieser Strafbefehl noch nicht rechtskräftig sei (KG-act. 82). Am 18. September 2017 edierte die Verfahrensleitung zudem einen aktuellen Strafregisterauszug über den Beschuldigten (KG-act. 83). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl teilte am

10. November 2017 mit, dass der Strafbefehl vom 1. September 2017 bisher noch nicht habe zugestellt werden können und somit noch nicht rechtskräftig sei (KG-act. 121).

e) Der Beschuldigte erschien am 19. September 2017 nicht zur Berufungs- verhandlung und liess durch seinen Verteidiger einen Unfallschein einreichen, wonach ihm eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 22. September 2017 attestiert wurde, jedoch keine Verhandlungs- oder Transportunfähigkeit (KG-act. 90/1). Nachdem die Parteien Gelegenheit erhielten, zum weiteren Verlauf des Ver- fahrens Stellung zu nehmen, beschloss die Strafkammer, die Berufungsver- handlung auf den 14. November 2017 zu verschieben (KG-act. 90, S. 4). Glei- chentags erging die entsprechende Vorladung (KG-act. 85) sowie eine Editi- onsverfügung, mit welcher die Kantonspolizei Schwyz aufgefordert wurde, sämtliche Einträge im Polizeijournal der letzten sechs Monate betreffend den Beschuldigten herauszugeben (KG-act. 87). Die Kantonspolizei Schwyz reich- te am 21. September 2017 die Journaleinträge betreffend den Beschuldigten ein (KG-act. 92/1).

Kantonsgericht Schwyz 17

f) Mit Verfügung vom 22. September 2017 teilte die Verfahrensleitung den Parteien mit, dass sie nach Einsicht in den Strafbefehl vom 1. September 2017 und in die von der Privatklägerin Ziff. 2 eingereichten E-Mails des Be- schuldigten sowie unter Berücksichtigung, dass gemäss Ergänzungsgutach- ten vom 3. Juli 2017 „bei Vorliegen neuer Informationen (andere Auskünfte, die auf eine deutliche Verschlechterung oder eine andere Darstellung der psy- chischen Symptomatik schliessen lassen, Cannabiskonsum, Kenntnis neuer deliktrelevanter Zwischenfälle u.ä.)“ eine erneute Überprüfung empfohlen werde, beabsichtige, eine Ergänzung zum Ergänzungsgutachten vom 3. Juli 2017 in Auftrag zu geben und setzte den Parteien Frist zur Stellungnahme an (KG-act. 91). Am 25. September 2017 erklärte sich die Staatsanwaltschaft mit dem geplanten Vorgehen einverstanden und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme (KG-act. 93). Mit Eingabe vom 27. September 2017 ersuchte die Verteidigung darum, von der Einholung einer Ergänzung des Ergänzungs- gutachtens abzusehen mit der Begründung, das Ergänzungsgutachten sei noch aktuell und es dränge sich nicht auf, bereits jetzt eine Ergänzung zu er- stellen. Zudem sei aufgrund des Unfalls des Beschuldigten fraglich, ob das Gutachten rechtzeitig erstellt werden könne (KG-act. 96). Die Verfahrenslei- tung beauftragte mit Verfügung vom 28. September 2017 erneut Dr. S.________ mit der Erstellung einer Ergänzung zum Ergänzungsgutach- ten vom 3. Juli 2017 evtl. in Zusammenarbeit mit Frau Dipl.-Psych. N.________ (KG-act. 97). Sodann wurde Frau lic. phil. T.________ mit Verfü- gung vom 3. Oktober 2017 aufgefordert, einen aktuellen Verlaufsbericht einzu- reichen (KG-act. 100); dieser Aufforderung kam sie am 6. Oktober 2017 nach (KG-act. 102). Mit Editionsverfügung vom 11. Oktober 2017 wurde Frau lic. phil. T.________ zudem aufgefordert, den Austrittsbericht der psychiatri- schen Klinik Zugerberg herauszugeben, welchen sie gemäss ihrem Verlaufs- bericht vom 3. Oktober 2017 am 11. August 2017 erhalten hatte (KG- act. 104). Am 16. Oktober 2017 reichte sie den Austrittsbericht der psychiatri- schen Klinik Zugersee vom 10. August 2017 ein (KG-act. 108). Am 3. Novem- ber 2017 erstattete die Gutachterin, Dr. S.________, die Ergänzung zum Er-

Kantonsgericht Schwyz 18 gänzungsgutachten vom 3. Juli 2017 (KG-act. 116), welche dem Beschuldig- ten und der Staatsanwaltschaft am 6. November 2017 zugestellt wurde (KG- act. 117). Der Beschuldigte reichte am 20. Oktober 2017 eine E-Mail mit wirrem, beleidi- gendem und zum Teil drohendem Inhalt beim Kantonsgericht ein und führte darin unter anderem was folgt aus (KG-act. 110): Hallo, ihr verdammten, wirtschaftskriminellen, alkohliker inzucht Missgeburten Leider muss ich euch Missgeburten enttäuschen, ich werde nie mehr in den Kanton Schwyz gehen. Vorher scheisse ich in Euren Mund, sodass ihr daran erstickt. Ihr habt meine halbe Familie getötet, beziehungsweise töten lassen. Hier die Auflistung: (…) Mich habt ihr alkohliker inzucht Hurensöhne 40 Jahre terrorisiert. Angefangen, ein Tag vor meiner Konfermation. Sie haben mich mit 15 Jahren auf dem KTM Sachs 48ccm mit dem Auto über den Haufen gefahren. Mit 17en hat mir eine Schlägertruppe in Rapperswil (wird auch beschos- sen) das Nasenbein gebrochen. Im Militär mit 20, von Morgens bis Abends schikaniert. Mich entlassen und gesagt, ich hätte einen Herzfehler. Anschliessend hat mich das Verkehrsamt in Schwyz 30 Jahre lang terro- risiert. Immer gezielte Fallen gestellt und anschliessend Lügen unterstellt. 2009, Psychy, ich verdrehe Alles 2011, 40 Minuten in einem 80 Grad heissen Auto gelassen 2011, fast zu Tode gespritzt, meine Nachbarin AA.________ in der Isola- tionshaft nahm sich das Leben in meiner Anwesenheit. Ihr beiden Töchter werden zur Zeit von euch sexuell missbraucht. Es reicht, ihr taugenichts alkohiker inzucht wirtschaftskriminelle Schlapp- schwänze und Hurentöchter in Straps. Ihr sollt auf der Stelle erkranken und euch das Leben nehmen. Oder pulverisiert, meine Bevorzugung.

Kantonsgericht Schwyz 19 Wünsche euch Inzuchtmissgeburten ein schönes WochenENDE, schöner Frei Tag, Tag der Arbeiter und nicht Hurensöhne Anwalt einer kirchlichen Vereinigung, vom Frauen Kloster Einsiedeln in der Au 004 A.________ Zudem liess er dem Kantonsgericht am 8. November 2017 eine an die Staats- anwaltschaft gerichtete E-Mail in Kopie zukommen, die ebenfalls einen wirren, beleidigenden und drohenden Inhalt enthält (KG-act. 118).

g) Am 14. November 2017 fand die neu angesetzte Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte polizeilich vorgeführt wurde (KG-act. 133). Nebst der Befragung des Beschuldigten wurden auch G.________ und D.________ als Auskunftspersonen und F.________ als Zeugin befragt. An dieser Verhandlung stellte die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Anordnung der Sicherheitshaft für den Beschuldigten (KG-act. 133, S. 5), welches die Strafkammer gleichentags abwies (KG-act. 125). Die Verteidigung hielt an den Anträgen gemäss Berufungserklärung vom 25. Juli 2016 fest. Die Staatsan- waltschaft beantragte die kostenfällige Abweisung der Berufung (KG- act. 133/2). Die Privatkläger stellten im Berufungsverfahren keine eigenen Anträge. C. Auf die einzelnen Vorbringen wird – soweit für die Berufung erforderlich

– in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen;-

Kantonsgericht Schwyz 20 in Erwägung: I. Formelles

1. Verfahrensgegenstand

a) Der Beschuldigte beantragt die Aufhebung der Dispositivziffern 2, 3, 6, 7, 8 (teilweise), 10 und 11 des angefochtenen Urteils. Er verlangt in Bezug auf die Schuldsprüche gemäss Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils, nach dem Grundsatz in dubio pro reo (zumindest teilweise) freigesprochen zu wer- den. Sodann sei er jedenfalls milder zu bestrafen, soweit er nicht freigespro- chen werde, und es sei festzustellen, dass die auszufällende (mildere) Strafe bereits durch Anrechnung der Untersuchungshaft erstanden ist. Des Weiteren beantragt der Beschuldigte, es sei in Aufhebung von Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils keine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB, sondern – sofern überhaupt noch nötig – lediglich eine ambulan- te Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen.

b) Nachdem keine Anschlussberufung erhoben wurde, bleiben die Disposi- tivziffern 1 (Freisprüche betreffend die Anklageziffern 1.1.2, 1.1.3 und 4.1.1), 4 (Widerruf), 5 (Einziehung des Klappmessers und Herausgabe der sicherge- stellten Gegenstände) und 9 (Honorar des amtlichen Verteidigers) des Urteils des Bezirksgerichts Einsiedeln unangefochten und sind im Rahmen des Beru- fungsverfahrens somit nicht mehr zu beurteilen.

c) Im vorinstanzlichen Verfahren war X.________ als Privatkläger beteiligt. Weil Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 11. De- zember 2013 unangefochten blieb und dadurch sämtliche Anklagepunkte, welche X.________ als Privatkläger betrafen, bereits erledigt sind, ist er im Berufungsverfahren nicht mehr als Partei zu berücksichtigen.

Kantonsgericht Schwyz 21

2. Verfahrensablauf Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 11. Dezember 2013 statt (Vi- act. XI). Gleichentags fällte die Vorinstanz das Urteil und eröffnete dieses am

13. Dezember 2013 im Dispositiv (Vi-act. X). Obwohl der Beschuldigte bereits am 19. Dezember 2013 die Berufung anmeldete und Art. 84 Abs. 4 StPO vor- sieht, dass das begründete Urteil innert 60 Tagen, ausnahmsweise innert 90 Tagen, zuzustellen ist, versandte die Vorinstanz das begründete Urteil erst am 30. Juni 2016 (Vi-act. XII). Auch wenn Art. 84 Abs. 4 StPO lediglich als eine das Beschleunigungsgebot konkretisierende Ordnungsvorschrift zu verstehen ist, deren Missachtung die Gültigkeit des Urteils nicht berührt (BGer, Urteil 6B_704/2015 vom 16. Februar 2016, E. 3.2), und die Nichteinhaltung dieser Frist nicht zwingend als Verlet- zung des Beschleunigungsgebots zu werten ist, stellt sie doch ein Indiz für eine solche Verletzung dar (BGer, Urteil 6B_95/2013 vom 10. Dezember 2013, E. 5). Die Vorinstanz benötigte für die Begründung zweieinhalb Jahre, mithin das 15-fache der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit und das Zehnfache der Zeit, welche das Gesetz in Ausnahmefällen vorsieht. Eine derartige Zeitü- berschreitung lässt sich weder durch den Umfang noch durch die Komplexität des Falles rechtfertigen, weshalb die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzte. Dieser Verletzung ist bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen (BGE 133 IV 158 = Pra 97 (2008) Nr. 45, E. 8; BGE 130 IV 54 = Pra 94 (2005) Nr. 10, E. 3.3.1 m.w.H.). Sodann ist festzustellen, dass das angefochtene Urteil den materiellen Be- gründungsanforderungen nicht zu genügen vermag. Die Vorinstanz gibt im Wesentlichen nur pauschal das Ergebnis des Entscheids wieder, ohne aber die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Sie beschränkte sich überwiegend darauf, auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu verweisen und setzte sich nicht mit den Vorbringen der Verteidigung auseinander. Zudem geht aus dem Urteil

Kantonsgericht Schwyz 22 nicht hervor, aufgrund welcher Beweise die Vorinstanz ihren Entscheid fällte und insbesondere auch nicht, wie sie im Einzelnen die Aussagen wertete (vgl. nur Stohner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, Bd. I, 2. A., 2014, N 9 ff. zu Art. 81 StPO; Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, 2. A., 2014, N 6 zu Art. 81 StPO). Eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Urteil ist des- halb weder für den Beschuldigten noch für das Kantonsgericht möglich. Hinzu kommt, dass mehrere Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen zu beurteilen sind. Gemäss der mittlerweile gefestigten bundesgerichtlichen Praxis ist bei solchen Konstellationen die Bedeutung der Aussagen der Zeugen bzw. Opfer für den Verfahrensausgang sehr gross (BGer, Urteil 6B_620/2014 vom

25. September 2014, E. 1.4.2; BGer, Urteil 6B_856/2013 vom 3. April 2014, E. 2.2; BGer, Urteil 6B_718/2013 vom 27. Februar 2014, E. 2.5). Obwohl der Tatvorwurf schwer wiegt und die Staatsanwaltschaft die Ausfällung einer un- bedingten Freiheitsstrafe sowie einer stationären Massnahme beantragte, wurden an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung weder die Opfer noch Zeugen befragt (Vi-act. IX). Das erstinstanzliche Urteil leidet somit sowohl in Bezug auf die Begründung als auch hinsichtlich der Aussage-gegen-Aussage- Konstellationen an schwerwiegenden Mängeln. Weil sich die Parteien trotz Hinweises auf diese Mängel mit der Durchführung des Berufungsverfahrens einverstanden erklärten und auf eine Rückweisung verzichteten und weil aufgrund der überlangen Dauer für die Begründung auch dem Beschleunigungsgrundsatz Rechnung zu tragen ist, sah das Kan- tonsgericht von einer Rückweisung an die Vorinstanz ab (vgl. KG-act. 23). Die Mängel sind aber im Berufungsverfahren (soweit möglich) zu heilen, weshalb an der Berufungsverhandlung die Opfer bzw. Auskunftspersonen und Zeugen persönlich befragt wurden. Ferner beschränkt sich das vorliegende Urteil nicht auf die Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids, sondern es hat sich mit

Kantonsgericht Schwyz 23 den im Rahmen der Berufung noch strittigen Punkten eingehend auseinan- derzusetzen. II. Materielles

1. Schuldpunkt

a) Vorbemerkungen aa) Die Verteidigung macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe den Beschuldigten ohne eigentliche Aussagenanalyse vorschnell und in Verlet- zung des Grundsatzes in dubio pro reo schuldig gesprochen. Zwar treffe es zu, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Erkrankung Situationen verkenne, deshalb könne aber nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die Pri- vatkläger die Wahrheit sagen würden. Ferner sei der Beschuldigte vom Vor- wurf der versuchten einfachen Körperverletzung freizusprechen, weil eine Körperverletzung vom Vorsatz nicht erfasst gewesen sei. Der Beschuldigte habe aus eigenem Antrieb so schnell wieder losgelassen, dass keine Körper- verletzung habe gewollt sein können. bb) Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächli- chen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Der Grundsatz in dubio pro reo besagt, dass sich das Gericht nicht nach rein subjektivem Empfinden von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an der Erfüllung der tatsächli- chen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen aber nicht, vielmehr müssen erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel vorliegen. Relevant sind somit nur unüber- windliche, sich nach der objektiven Sachlage aufdrängende Zweifel (BGer, Urteil 6B_768/2014 vom 24. März 2015, E. 1.3; vgl. Tophinke, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro-

Kantonsgericht Schwyz 24 zessordnung, Bd. I, 2. A., 2014, N 82 zu Art. 10 StPO). Der Richter hat sich bei der Prüfung und Würdigung der Beweise demnach zu fragen, ob ein zwei- felsfreier Schuldbeweis erbracht ist und darf nur von einer gegen den Be- schuldigten sprechenden Tatsache ausgehen, wenn er über deren Existenz nach gewissenhafter Prüfung der erhobenen Beweise die volle Überzeugung erlangte, weil das gesicherte Beweisergebnis vernünftigerweise nicht anders erklärt werden kann. Der Richter muss von der Schuld auch persönlich über- zeugt sein. Jede Verurteilung muss mithin sowohl objektiv auf einem hinrei- chenden Schuldbeweis als auch subjektiv auf der vollen richterlichen Über- zeugung beruhen (BGer, Urteil 1P.200/2005 vom 30. Juni 2005, E. 4.2, m.w.H.). Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt für eine Verurteilung nicht (vgl. Tophinke, a.a.O., N 83 zu Art. 10 StPO; Kantonsgericht Schwyz, Urteile STK 2016 21 vom 7. Februar 2017, E. 2b, STK 2016 16 vom 15. No- vember 2016, E. 1.a und STK 2016 1 vom 27. September 2016, E. 2a). cc) Bei der Würdigung von Aussagen ist deren Glaubhaftigkeit massge- bend. Hierfür muss die konkrete Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft werden, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezo- genen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person ent- springen. Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und das Fehlen von Fantasiesignalen wie Verlegenheit oder Übertreibung zu überprüfen (BGE 133 I 33, E. 4.3, m.w.H.; BGer, Urteil 6B_793/2010 vom 14. April 2011, E. 1.3.1, m.w.H.). Realitätskriterien sind unter anderem Detailreichtum, Indivi- dualität, Homogenität und Konstanz (Kantonsgericht St. Gallen, Entscheid ST.2013.75/78 vom 24. November 2014, E. 4c; vgl. Kaufmann, Beweisführung und Beweiswürdigung, 2009, S. 213 ff.). Ist eine Aussage realitätsbasiert, darf zudem erwartet werden, dass eine Person diese in den hauptsächlichen Fak- ten wie Ort, anwesende Personen und eigene Aktivität über einen längeren Zeitraum hinweg reproduzieren kann, auch wenn selbstverständlich ist, dass die Erinnerungen mit der Zeit verblassen und mit jeder Rekonstruktion weiter-

Kantonsgericht Schwyz 25 entwickelt werden (Kaufmann, a.a.O., S. 215 f.). Für die Glaubhaftigkeit einer Aussage spricht des Weiteren, wenn die aussagende Person sich gleicher- massen an für eine Partei ent- und belastende Inhalte erinnern kann. Kann sie sich indessen nur an Inhalte erinnern, die einer Partei nützen und beantwortet sie alle weiteren Fragen mit „weiss nicht“, spricht dies gegen die Glaubhaftig- keit einer Aussage (Kaufmann, a.a.O., S. 213). Aussagen sind überdies nicht vorbereitet bzw. im Vornherein zurechtgelegt, sondern eher realitätsbasiert, wenn die aussagende Person beispielsweise während des Berichtens neue Einfälle hat, unabhängig davon, wem diese nützen (vgl. Kaufmann, a.a.O., S. 214; Kantonsgericht Schwyz, Urteil STK 2016 16 vom 15. November 2016, E. 1a).

b) Sachverhalt vom 13. Juni 2011 (Anklageziff. 5.1.1) aa) Der Beschuldigte wurde angeklagt, er habe am 13. Juni 2011 um ca. 11:23 Uhr seine damalige Lebenspartnerin D.________ in der gemeinsa- men Wohnung an der H.________strasse xx in Trachslau anlässlich einer verbalen Auseinandersetzung von hinten mit der Faust auf den Hinterkopf geschlagen. D.________ habe dadurch Kopfschmerzen erlitten. Der Beschul- digte sei bereits vor dem 13. Juni 2011 wiederholt gegen D.________ tätlich geworden. Den Schlag habe der Beschuldigte wissentlich und willentlich ver- setzt und die dadurch zugefügte Beeinträchtigung der körperlichen Integrität von D.________ zumindest in Kauf genommen. bb) aaa) Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird bestraft (Art. 126 StGB). Art. 126 StGB schützt, wie sich aus seiner Einordnung bei den strafba- ren Handlungen gegen Leib und Leben (Art. 111 ff. StGB) ergibt, die körperli- che Integrität des Menschen. Führt der Angriff beim Betroffenen zu einer Schädigung des Körpers oder der Gesundheit, ist keine Tätlichkeit mehr ge- geben, sondern es greifen bereits die Körperverletzungstatbestände ein. Als Tätlichkeiten erfasst das Gesetz demnach nur die unbedeutendsten Angriffe

Kantonsgericht Schwyz 26 auf den Körper des Menschen (BGE 117 IV 14, E. 2a.bb; BGE 68 IV 83, E. 1a). Entsprechend kann nicht jede Berührung strafbar sein. Strafwürdig sind nur Eingriffe, die über das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass hinausgehen. Eine damit zusammenhängende Beeinträchtigung der seeli- schen Integrität ist mitzuberücksichtigen. Mit der Sozialordnung in Wider- spruch steht eine körperliche Einwirkung in jedem Fall dann, wenn sie dem Betroffenen physische Schmerzen bereitet; hier ist (mindestens) eine Tätlich- keit deshalb stets zu bejahen. Die Grenze des gemeinhin Üblichen kann aber auch bei einem Angriff überschritten sein, der keine körperlichen Schmerzen verursacht. So verhält es sich beispielsweise, wenn der Täter sein Opfer zu Boden wirft, sich dieses aber nicht wehtut, weil es sich mit den Händen auf- fangen oder abrollen und einen brüsken Aufprall damit verhindern kann. Eine Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB ist folglich anzunehmen bei einer das allge- mein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physi- schen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGE 117 IV 14, E. 2a.bb; vgl. Straten- werth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. A., 2010, § 3 N 50). Ob ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit als alltägliches und gesell- schaftlich toleriertes Verhalten anzusehen ist, ist im Einzelfall unter Berück- sichtigung der Tatumstände zu entscheiden. Sofern dadurch nicht bereits eine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit bewirkt wird, ist eine Tätlichkeit im Allgemeinen jedoch anzunehmen bei Ohrfeigen, Faustschlägen, Fusstritten und heftigen, insbesondere mit den Händen und Ellbogen geführten Stössen, ferner beim Anwerfen fester Gegenstände von einigem Gewicht, beim Begies- sen des Opfers mit einer Flüssigkeit und bei der Zerzausung einer kunstvollen Frisur. Harmlose Schubse, wie sie namentlich im Gedränge, etwa in Warte-

Kantonsgericht Schwyz 27 schlangen vor Skiliften, vorkommen können, sind dagegen keine Tätlichkeiten (BGE 117 IV 14, E. 2a.cc). In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 126. Abs. 1 StGB Vorsatz. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Auf der Wissensseite erfordert der Vor- satz ein aktuelles Wissen um die Tatumstände. Dies bedeutet aber nicht, dass der Täter die juristisch richtige Erfassung des gesetzlichen Begriffs kennen muss. Es genügt, wenn er die Tatbestandsmerkmale so verstand, wie es der landläufigen Anschauung eines Laien entspricht (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre; BGE 127 IV 122, E. 4c/aa; Donatsch/Tag, Strafrecht I, Verbre- chenslehre, 9. A., 2013, S. 115; Niggli/Maeder, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. A., 2013, N 27 zu Art. 12 StGB). Ne- ben dem Wissen um die reale Möglichkeit der Tatbestandserfüllung verlangt der Vorsatz auch den Willen, den Tatbestand zu verwirklichen, d.h., der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden (BGE 130 IV 58, E. 8.1 f., m.w.H.). Ist der Täter nicht geständig, kann sich das Gericht für den Nachweis des Vorsatzes regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbe- standsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Er- folg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 135 IV 12, E. 2.3.1 f.; BGE 134 IV 26, E. 3.2.2; BGE 131 IV 1, E. 2.2; BGE 130 IV 58, E. 8.2). bbb) Gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB wird der Täter von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht an seinem hetero- oder homose- xuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde. Unbestrittenermassen waren die Privatkläge-

Kantonsgericht Schwyz 28 rin Ziff. 2 und der Beschuldigte Lebenspartner und haben einen gemeinsamen Sohn. Sie führten von 2004 bis Anfang 2013 einen gemeinsamen Haushalt (U-act. 10.3.01, Frage 8; U-act. 10.3.03, Frage 8) und dem Beschuldigten wird vorgeworfen, in diesem Zeitraum mehrfach gegen die Privatklägerin Ziff. 2 tätlich geworden zu sein. Die Taten sind somit als Offizialdelikte von Amtes wegen zu verfolgen. cc) aaa) D.________ sagte in der Befragung vom 3. Januar 2013 zum Vor- fall vom 2. Januar 2013 aus, der Beschuldigte habe ihr im Jahr 2011 mit der Faust auf den Kopf geschlagen. Damals sei die Polizei gekommen (U- act. 8.3.05, Frage 32 S. 12). Gemäss dem Polizeirapport vom 13. Juni 2011 meldete D.________ am 13. Juni 2011 um 11:23 Uhr der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Schwyz, sie habe eine Auseinandersetzung mit dem Beschul- digten und die Kantonspolizei müsse vorbeikommen. Vor Ort habe D.________ erklärt, es sei zu einem Streit gekommen, weil der Beschuldigte keinen Führerausweis mehr habe. Er habe sie an den Haaren gezogen, mit der Faust auf den Hinterkopf und auf den Arm geschlagen. Des Weiteren ha- be sie angegeben, dass sie Angst vor dem Beschuldigten habe (U-act. 8.3.17, S. 4). Der Beschuldigte sagte gegenüber den ausgerückten Kantonspolizisten aus, es habe eine Auseinandersetzung gegeben, weil seine Lebenspartnerin mit seinen Eltern heimlich vereinbart habe, nach Italien in die Ferien zu fahren und er strikt dagegen sei. Er habe sie nicht geschlagen, sondern nur ange- schrien (U-act. 8.3.17, S. 4). Dem Polizeirapport zufolge habe der gemeinsa- me Sohn auf Nachfrage des Beschuldigten gesagt, dieser habe D.________ nicht geschlagen. Der gemeinsame Sohn habe weder eingeschüchtert noch verängstigt, sondern neutral gewirkt (U-act. 8.3.17, S. 4 f.). bbb) Der Beschuldigte äusserte sich in der Einvernahme der Staatsanwalt- schaft vom 18. Januar 2013 nicht zum Vorwurf, seine Lebenspartnerin am

13. Juni 2011 an den Haaren gerissen und ihr mit der Faust auf den Hinter- kopf sowie auf den linken Arm geschlagen zu haben, sondern erklärte ledig-

Kantonsgericht Schwyz 29 lich, dass er bereits für einen Vorfall betreffend einen Fusstritt bestraft worden sei und dafür eine Busse habe bezahlen müssen (U-act. 10.0.01, Frage 8). Am 8. März 2013 sagte der Beschuldigte aus, dass er zum ersten Mal von diesem Vorwurf höre, dass dies nicht stimme und dass er D.________ noch nie geschlagen habe (U-act. 10.0.02, Frage 22). Sodann wurde der Beschul- digte auch an der Hauptverhandlung vom 11. Dezember 2013 auf den Vorfall vom 13. Juni 2011 angesprochen (Vi-act. IX, S. 5). Der Beschuldigte äusserte sich in seiner Antwort aber nicht zum Vorfall vom 13. Juni 2011, sondern zum Sachverhalt vom 30. September 2012, wonach der Beschuldigte den sechs- jährigen E.________ geschlagen haben soll (Vi-act. IX., S. 5). Eine Nachfrage seitens des Gerichts oder der übrigen Verfahrensbeteiligten erfolgte nicht. ccc) Die Staatsanwaltschaft führte in ihrem Plädoyer an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11. Dezember 2013 aus, dass der Beschuldigte kon- stant bestritten habe, D.________ am 13. Juni 2011 geschlagen zu haben, und sogar ausgeführt habe, er habe D.________ überhaupt noch nie geschla- gen. Fakt sei jedoch, dass der Beschuldigte bereits früher, d.h. im September 2007, anerkannt habe, D.________ Faustschläge versetzt zu haben. D.________ habe ausgesagt, der Beschuldigte habe ihr mit der Faust auf den Hinterkopf geschlagen; auf ihre glaubhafte Aussage sei abzustellen. ddd) Die Vorinstanz führt zu den Vorfällen vom 13. Juni 2011 und vom

20. Oktober 2012 gemeinsam aus, das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten sei durch die glaubhaften und überzeugenden Aussagen von D.________ rechtsgenüglich erstellt. Die Vorinstanz setzte sich jedoch weder mit dem Polizeirapport vom 13. Juni 2011 noch mit den einzelnen Aussagen des Beschuldigten und von D.________ auseinander. Des Weiteren führt die Vorinstanz nicht aus, weshalb sie die Aussagen von D.________ als glaubhaft und überzeugend beurteilt.

Kantonsgericht Schwyz 30 dd) aaa) An der Berufungsverhandlung machte D.________ von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und gab lediglich an, sie könne dem bereits Gesagten nichts mehr hinzufügen (KG-act. 133, S. 15, Frage 2). bbb) Der Beschuldigte sagte an der Berufungsverhandlung im Wesentlichen aus, dieser Vorfall sei vor Ewigkeiten passiert und er sei dafür bereits bestraft worden (KG-act. 133, S. 25 f., Fragen 52 ff.). ccc) Die Verteidigung führte betreffend die Aussagen von D.________ aus, diese seien nicht verwertbar. D.________ habe sich an der Berufungsver- handlung zum ersten Mal auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen, was sie früher nie getan habe. Sie sei bisher auch nie darauf aufmerksam gemacht worden und sei auch nie mit dem Beschuldigten direkt konfrontiert worden. Er habe somit nie die Möglichkeit gehabt, Ergänzungsfragen zu stellen. ee) D.________ wurde von der Polizei am 3. Januar 2013 befragt und dar- auf hingewiesen, dass sie nicht zur Aussage verpflichtet sei (U-act. 8.3.05, S. 1, Frage 3). Sodann wurde sie am 16. Januar 2013 und am 6. Februar 2013 von der Staatsanwaltschaft einvernommen und ebenfalls auf ihr Zeug- nisverweigerungsrecht hingewiesen (U-act. 10.3.01, S. 3 f., Fragen 7-9; U-act. 10.3.03, S. 3 f., Fragen 7-9). Letzterer Termin wurde dem Beschuldig- ten angezeigt und der Verteidiger war bei dieser Befragung anwesend. Mithin wurde D.________ an sämtlichen Befragungen auf ihr Zeugnisverweigerungs- recht hingewiesen und dem Beschuldigten wurde Gelegenheit zur Konfronta- tion eingeräumt. Die Aussagen von D.________ sind somit verwertbar. Über- dies erklärte der Verteidiger an der Berufungsverhandlung auf Hinweis der Verfahrensleitung, dass D.________ jeweils auf das Zeugnisverweigerungs- recht hingewiesen worden sei und die Aussagen somit verwertbar seien, er halte an seinen Ausführungen nicht mehr fest bzw. dass die Aussagen auch seiner Ansicht nach verwertbar seien (KG-act. 133, S. 36, Einschub 10).

Kantonsgericht Schwyz 31 Entgegen der Ansicht des Beschuldigten liegt diesbezüglich keine abgeurteilte Sache vor. Zwar wurde der Beschuldigte mit Strafverfügung des Bezirksamts Einsiedeln vom 29. Dezember 2008 für Tätlichkeiten gegenüber D.________ mit einer Busse bestraft (beigezogene Akten, Strafverfügung des Bezirksamts Einsiedeln vom 29. Dezember 2008). Dabei handelte es sich aber um Vorfälle aus dem Jahr 2008 und nicht um den Vorfall vom 13. Juni 2011. Sodann wur- de der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Mai 2012 der Tätlichkeiten schuldig gesprochen (beigezogene Akten des Bezirksge- richts Zürich, Urteil vom 11. Mai 2012). Aus der damaligen Anklageschrift geht jedoch hervor, dass es sich dabei um einen Vorfall vom 3. Dezember 2010 zum Nachteil einer Drittperson handelte (beigezogene Akten des Bezirksge- richts Zürich, act. 23). In Bezug auf den Vorfall vom 13. Juni 2011 sind die gegenüber der Staatsan- waltschaft und vor Gericht gemachten Aussagen von D.________ und dieje- nigen des Beschuldigten wenig konkret. D.________ sagte ca. eineinhalb Jah- re nach dem besagten Vorfall lediglich aus, der Beschuldigte habe sie im Jahr 2011 an den Kopf geschlagen, ohne jedoch in Bezug auf das Datum oder hin- sichtlich der Umstände detailliertere Angaben zu machen. Auch der Beschul- digte äusserte sich wenn überhaupt, dann nur wenig differenziert zum Vorfall und beschränkte sich im Wesentlichen darauf, die ihm vorgeworfene Tat ab- zustreiten bzw. diese als bereits abgeurteilt zu bezeichnen. Sowohl der Be- schuldigte als auch D.________ konnten sich somit eineinhalb Jahre nach dem Vorfall nicht mehr im Detail daran erinnern. Die Aussagen weisen damit keine besonderen Realitätskriterien auf, weshalb keine glaubhafter als die andere erscheint. Gemäss dem Polizeirapport stimmen die damals gemachten Aussagen von D.________ und des Beschuldigten insofern überein, als beide bestätigten, dass es zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen sei. Widersprüch- lich sind die Angaben aber dahingehend, dass D.________ ausführte, der

Kantonsgericht Schwyz 32 Beschuldigte habe sie an den Haaren gezogen und mit der Faust auf den Hin- terkopf und den Arm geschlagen, während der Beschuldigte abstritt, D.________ geschlagen zu haben. Der gemeinsame Sohn habe auf Nachfra- ge des Beschuldigten bestätigt, dass der Beschuldigte D.________ nicht ge- schlagen habe. Obwohl in Bezug auf die Aussage des gemeinsamen Sohns wegen seines Alters und in Anbetracht der Tatsache, dass er sich in einem Loyalitätskonflikt befunden haben dürfte, eine gewisse Zurückhaltung ange- zeigt ist, steht diese Aussage im Widerspruch zur Darstellung von D.________. Weder aus den Aussagen der Beteiligten noch aus dem Polizeirapport geht mithin zweifelsfrei hervor, dass der Beschuldigte D.________ am 13. Juni 2011 auf den Hinterkopf schlug. Dass es bereits früher unbestrittenermassen zu häuslicher Gewalt durch den Beschuldigten kam, vermag an der Aussage- würdigung nichts zu ändern, weshalb der objektive Tatbestand von Art. 126 StGB nicht ohne Zweifel erstellt ist. Der Beschuldigte ist somit von diesem Tatvorwurf in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freizusprechen.

c) Sachverhalt vom 30. September 2012 (Anklageziff. 6) aa) Dem Beschuldigten wird sodann vorgeworfen, am 30. September 2012 um ca. 15:30 Uhr E.________ einen Schlag gegen die rechte Seite seines behelmten Hinterkopfes versetzt zu haben. Gemäss Anklage vom 3. April 2013 sei der damals sechsjährige E.________ mit einem Fahrradhelm auf dem Kopf im Eingangsbereich des Mehrfamilienhauses an der H.________strasse xx in Trachslau gestanden und habe die Haupteingangs- türe zu öffnen begonnen. Als er gesehen habe, dass die Katze des Beschul- digten den Eingangsbereich durch die geöffnete Türe habe betreten wollen, habe er dies verhindert, indem er die Katze mit seinem rechten Fuss beiseite- geschoben habe. Der inzwischen hinter E.________ getretene Beschuldigte habe dies gesehen und E.________ mit der rechten Faust oder mit der fla- chen rechten Hand einen Schlag gegen die rechte Seite des behelmten Hin-

Kantonsgericht Schwyz 33 terkopfes von E.________ versetzt. Als Folge dieses Schlags habe E.________ für einige Stunden Kopfschmerzen verspürt. Der Beschuldigte habe E.________ wissentlich und willentlich geschlagen und habe die ihm dadurch zugefügte Beeinträchtigung der körperlichen Integrität zumindest in Kauf genommen. bb) Bezüglich der rechtlichen Ausführungen zu den Tatbestandsmerkmalen von Art. 126 Abs. 1 StGB kann auf E. II.1b.bb.aaa verwiesen werden. Nach Art. 126 Abs. 1 StGB wird der Täter nur auf Antrag bestraft. Jede Person, die verletzt wurde, kann die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 30 Abs. 2 StGB ist für eine handlungsunfähige verletzte Person der gesetzliche Vertreter zum Antrag berechtigt. Die Antragsfrist be- trägt drei Monate und beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtig- ten Person Tat und Täter bekannt werden (Art. 31 StGB; Riedo, Der Strafan- trag, 2004, S. 467). F.________ stellte am 1. Oktober 2012 als gesetzliche Vertreterin ihres Sohnes E.________ Strafantrag gegen den Beschuldigten und konstituierte ihren Sohn gleichzeitig als Straf- und Zivilkläger, ohne jedoch die Zivilklage zu beziffern (U-act. 3.2.01). Somit liegt ein Strafantrag vor. cc) aaa) F.________ wurde am 17. Oktober 2012 durch die Kantonspolizei (U-act. 8.2.01) und am 12. Februar 2013 durch die Staatsanwaltschaft befragt (U-act. 10.1.02) und sagte im Wesentlichen aus, sie sei am 30. September 2012 um 15:30 Uhr vor ihrer Wohnungstüre gestanden und habe beobachtet, wie ihr Sohn von innen die Haupteingangstüre geöffnet habe und die Katze des Beschuldigten in das Mehrfamilienhaus habe treten wollen. Ihr Sohn habe dann die Katze mit seinem rechten Fuss weggeschoben, damit die Katze nicht ins Haus habe gelangen können. Der Beschuldigte sei die Treppe hinab ge- kommen, zur Haupteingangstüre getreten, habe diese mit der linken Hand gehalten und mit der rechten Hand einmal gegen den Hinterkopf ihres Sohnes geschlagen. Ihr Sohn habe zu diesem Zeitpunkt einen Fahrradhelm getragen (U-act. 8.2.03, Frage 8; U-act. 10.1.02, Frage 33). Der Beschuldigte habe so-

Kantonsgericht Schwyz 34 mit primär auf den Fahrradhelm geschlagen (U-act. 8.2.03, Frage 9; U- act. 10.1.02, Fragen 38-42). Ihr Sohn sei nicht verletzt worden, sei aber nach dem Schlag geschockt davon gelaufen und habe über Kopfschmerzen geklagt (U-act. 8.2.03, Fragen 10 und 11; U-act. 10.1.02, Fragen 44, 52 und 53). Ihr Sohn habe die Katze nicht weggekickt, sondern nur mit dem Fuss wegge- schoben (U-act. 8.2.03, Fragen 18 und 19; U-act. 10.1.02, Frage 50). Am Abend habe der Beschuldigte an ihrer Wohnungstür geläutet und wortlos ein Entschuldigungsschreiben überreicht (U-act. 8.2.03, Frage 26; U-act. 8.2.05; U-act. 10.1.02, Frage 51). bbb) Der Beschuldigte wurde von der Kantonspolizei Schwyz am 16. Oktober 2012 befragt und sagte aus, er habe E.________ nie berührt (U-act. 8.2.04, Frage 7). F.________ habe dies falsch wahrgenommen; er habe lediglich eine Andeutung bzw. eine Handbewegung gemacht, als würde er mit der flachen Hand gegen den Hinterkopf von E.________ schlagen (U-act. 8.2.04, Fra- ge 8). E.________ habe zu diesem Zeitpunkt einen Fahrradhelm getragen (U- act. 8.2.04, Frage 9). Er habe seine Katze via Haupteingang in das Haus las- sen wollen. Er habe sich vom ersten Stock nach unten begeben. Als er bei der Türe angekommen sei, habe er E.________ gesehen, der auf der Innenseite auch vor der Türe gestanden sei. Dieser habe die Türe geöffnet und, als die Katze habe eintreten wollen, „voll Rohr“ mit dem Schuh gegen seine Katze getreten. Dann habe ihn E.________ entdeckt und sei erschrocken. Er (der Beschuldigte) habe E.________ angedeutet, dass er mit der flachen Hand gegen seinen Hinterkopf schlagen möchte, indem er seinen rechten Arm ge- hoben habe. Er habe E.________ jedoch nie berührt. E.________ sei danach davon gerannt. Seine Katze sei seit dem 10. Oktober 2012 in ärztlicher Be- treuung; die Tierärztin habe ein Hämatom zwischen den Schulterblättern fest- gestellt (U-act. 8.2.04, Frage 12; U-act. 8.2.06). Er könne nicht genau sagen, wo E.________ seine Katze mit dem Fuss erwischt habe, er nehme aber an, dass das Hämatom vom Fusstritt her stamme (U-act. 8.2.04, Frage 13). Das Entschuldigungsschreiben habe er übergeben, weil es ihm sehr unangenehm

Kantonsgericht Schwyz 35 gewesen sei und E.________ noch ein Kind sei; er habe sich wegen der Si- tuation, welche entstanden sei, entschuldigt (U-act. 8.2.04, Frage 14). F.________ sei von der Situation abgewandt gewesen, weil sie ihre Tochter angezogen habe. Er nehme daher an, dass sie den Vorfall gar nicht habe be- obachten können (U-act. 8.2.04, Frage 16). An der Einvernahme vom 18. Ja- nuar 2013 bestätigte der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft sinngemäss seine Aussagen und führte ergänzend dazu aus, das gerötete Ohr von E.________, das auf der Fotodokumentation zu erkennen sei, habe dieser sich selber zugefügt, weil er erschrocken sei und sich an der Türfalle gestossen habe (U-act. 10.0.01, Frage 16). Der Beschuldigte wiederholte im Wesentlichen seine Ausführungen zu diesem Vorfall an der Schlusseinver- nahme vom 8. März 2013 (U-act. 10.0.02, Fragen 5-11) sowie an der vor- instanzlichen Hauptverhandlung vom 11. Dezember 2013 (Vi-act. IX, S. 5). ccc) Die Staatsanwaltschaft führte im erstinstanzlichen Verfahren aus, die Ausführungen des Beschuldigten würden nicht überzeugen. Wer einer ande- ren Person frontal gegenüber stehe, deute keinen Schlag gegen den Hinter- kopf des Gegenübers an, sondern einen Schlag von vorne oder eine Ohrfeige. Wäre aber der Beschuldigte hinter dem Rücken des Jungen gestanden, als er den Schlag angedeutet habe, hätte dieser die Andeutung gar nicht sehen können und somit auch keinen Grund gehabt, zu erschrecken. Viel eher wür- den die Aussagen von F.________ überzeugen, sie sage konstant und glaub- haft aus, dass der Beschuldigte hinter dem Jungen gestanden und gegen dessen Hinterkopf geschlagen habe. Der Vorfall könne sich nur so abgespielt haben, dass der Beschuldigte den Schlag gegen den Kopf des Jungen ausge- führt habe, weil dieser die Katze beiseitegeschoben habe. Nur so sei zu er- klären, dass der Beschuldigte der ihm verhassten Familie Z.________ nach dem Vorfall ein Entschuldigungsschreiben überbracht habe (Vi-act. IX/I, S. 11).

Kantonsgericht Schwyz 36 ddd) Die Vorinstanz führte im angefochtenen Urteil aus, das dem Beschuldig- ten zur Last gelegte Verhalten sei durch die Aussagen von F.________ be- weismässig belegt. Die entsprechenden Aussagen seien durchaus glaubwür- dig, zumal sich der Beschuldigte für sein Verhalten gegenüber E.________ gleichentags schriftlich entschuldigt habe. Für eine solche Entschuldigung hätte kein Grund bestanden, sofern sich der Beschuldigte nicht tatsächlich so verhalten hätte, wie es ihm vorgeworfen werde. Im Übrigen könne auf die Aus- führungen des Staatsanwalts in seinem Plädoyer verwiesen werden. Die Vor- instanz setzte sich somit nicht mit den einzelnen Aussagen auseinander und begründete nicht, weshalb die Aussagen des Beschuldigten, insbesondere auch in Bezug auf den vom Beschuldigten genannten Grund für das Entschul- digungsschreiben, nicht glaubhaft sein sollen. dd) aaa) An der Berufungsverhandlung vom 14. November 2017 wurde F.________ als Zeugin befragt. Sie sagte im Wesentlichen aus, sie habe ge- sehen, wie ihr Sohn die Haustüre geöffnet und die Katze des Beschuldigten am Betreten des Treppenhauses gehindert habe, indem er sie mit seinem Fuss beiseitegeschoben habe (KG-act. 133 S. 10 f., Frage 21). Daraufhin ha- be der Beschuldigte E.________ einen Schlag auf dessen Hinterkopf versetzt (KG-act. 133 S. 10 f., Frage 21). Sie habe sowohl ihren Sohn als auch den Beschuldigten die ganze Zeit sehen können. Ihr Sohn sei mit dem Rücken zum Beschuldigten gestanden und habe diesen deshalb nicht sehen können (KG-act. 133 S. 10 ff., Fragen 21 ff.). Es sei nicht möglich, dass sich E.________ an der Türfalle gestossen habe, weil er während der ganzen Zeit die Tür mit einer Hand gehalten habe (KG-act. 133, S. 13, Frage 38). Nach- dem der Beschuldigte E.________ geschlagen habe, sei E.________ davon- gerannt. Sie hätten lange gebraucht, bis sie ihn wieder gefunden hätten (KG- act. 133, S. 13, Frage 39). bbb) Der Beschuldigte gab an der Berufungsverhandlung zu Protokoll, er ha- be E.________ nicht geschlagen (KG-act. 133, S. 27 f., Frage 60).

Kantonsgericht Schwyz 37 E.________ habe aber seine Katze getreten und nicht nur beiseitegeschoben (KG-act. 133, S. 27 f., Frage 58). F.________ habe die Situation nicht sehen können, weil sie hinter der Türe gestanden und ihre Tochter angezogen habe (KG-act. 133, S. 27, Frage 59). Er habe lediglich einen Schlag angedeutet, daraufhin sei E.________ erschrocken und in die Türfalle gerannt (KG- act. 133, S. 27, Frage 60). ccc) Die Verteidigung brachte vor, die Aussagen der Zeugin F.________ sei- en nicht glaubhaft. Sie habe angegeben, bisher keine Übersetzerin gehabt zu haben, obwohl eine Übersetzerin Englisch-Deutsch anwesend gewesen sei. Überdies habe sie sich auch nicht mehr an ihre Skizze erinnert. Erst nach Vor- lage der Skizze habe sie diese wiedererkannt. Sodann blende sie aus, dass E.________ die Katze des Beschuldigten getreten habe. Immerhin habe die Katze gemäss dem Arztzeugnis, das sich in den Akten befände, ein Hämatom erlitten. Hinzu komme, dass F.________ ihren Sohn gar nicht habe sehen können, weil der Beschuldigte zwischen ihr und ihrem Sohn gestanden sei. Es bestünden somit Zweifel an den Zeugenaussagen, weshalb der Beschuldigte in dubio pro reo freizusprechen sei. ee) Die Aussagen der Zeugin F.________ blieben während aller Befragun- gen in den wesentlichen Punkten gleich und weisen weder Übertreibungen noch Widersprüche auf. Dass sie an der Berufungsverhandlung sagte, bisher keine Übersetzerin gehabt zu haben, obwohl gemäss Protokoll vom 12. Fe- bruar 2013 Frau U.________ als Übersetzerin anwesend war (U-act. 10.1.02), erklärte sie damit, dass es sich bei ihr um eine Übersetzerin von Deutsch auf Englisch gehandelt habe und nicht um eine Übersetzerin in ihre Muttersprache finnisch. Sie könne auch nicht sehr gut englisch. Ferner erinnerte sie sich nach Vorlage der Skizze vom 12. Februar 2013 daran, diese bei ihrer Einver- nahme angefertigt zu haben. Soweit die Verteidigung vorbringt, F.________ habe sich erst nach Vorlage der Skizze daran erinnern können und daraus sinngemäss abzuleiten scheint, ihre Aussagen seien weniger glaubhaft, lässt

Kantonsgericht Schwyz 38 sie ausser Acht, dass F.________ auf die Frage nach der Skizze sagte, sie verstehe die Frage nicht (KG-act. 133, S. 12, Frage 27). Somit lag an der Be- rufungsverhandlung ein Verständigungsproblem vor, das erst durch Vorlage der Skizze ausgeräumt werden konnte. Und auch wenn sie sich tatsächlich nicht mehr hätte daran erinnern können, die Skizze angefertigt zu haben, spräche dies angesichts des Zeitablaufs nicht gegen ihre Glaubwürdigkeit. Mit den Vorbringen, die Zeugin habe nicht gesagt, dass E.________ die Katze des Beschuldigten getreten habe, bzw. sie habe E.________ gar nicht sehen können, weil der Beschuldigte zwischen ihr und ihrem Sohn gestanden habe, zweifelt die Verteidigung nicht die Glaubhaftigkeit der Aussagen von F.________ an, sondern vielmehr deren inhaltliche Richtigkeit. Die Tatsache, dass bei der Katze gemäss Quittung vom 10. Oktober 2012 ein Hämatom festgestellt werden konnte (U-act. 8.2.06), beweist aber entgegen der Ansicht des Beschuldigten nicht, dass E.________ die Katze am 30. September 2012 getreten hatte. Unbestrittenermassen befand sich die Katze zu einem grossen Teil des Tages im Freien, weshalb sich nicht eruieren lässt, wann, wo und wie sie diese Verletzungen erlitten hatte. Die Zeugin F.________ beschrieb die Art und Weise, wie E.________ die Katze zur Seite schob, in allen Befragungen gleich und ohne sich selber zu widersprechen (vgl. E. II.1c.cc.aaa und E. II.1c.dd.aaa vorstehend). Sodann sagte sie auch konstant aus, dass sie beide Beteiligten jederzeit habe sehen können und zeigte an der Berufungs- verhandlung, wie E.________, der Beschuldigte und sie selber zueinander gestanden hatten. Ihre Aussagen erscheinen somit glaubhaft. Demgegenüber erscheinen die Aussagen des Beschuldigten weniger kon- stant. Während er in der ersten Aussage vom 16. Oktober 2012 lediglich an- gab, er habe einen Schlag angedeutet, woraufhin E.________ davongerannt sei, sagte er an der Einvernahme vom 18. Januar 2013 aus, E.________ habe sich an der Türfalle gestossen. Obwohl der Beschuldigte an der ersten Ein- vernahme damit konfrontiert wurde, dass E.________ über Unwohlsein ge- klagt habe, führte er nicht aus, er habe sich an der Türfalle gestossen, son-

Kantonsgericht Schwyz 39 dern meinte, das liege wohl daran, dass E.________ ein schlechtes Gewissen gehabt habe (U-act. 8.2.04, Frage 10). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte am Abend des 30. September 2012 der Familie Z.________ ein Entschuldi- gungsschreiben überbrachte. In diesem Schreiben hielt der Beschuldigte fest: „I feel sorry. I did not want this, it was a reflex because he kicked the cat with the foot. (…)“ (U-act. 8.2.05). Der Beschuldigte sprach somit von einem Re- flex. Dass er damit ein blosses Antäuschen eines Schlages gemeint haben will, erscheint wenig plausibel. Vielmehr deutet dies darauf hin, dass er E.________ tatsächlich an den behelmten Hinterkopf geschlagen hatte, was sich auch mit den Aussagen der Zeugin F.________ deckt. Für das Gericht bestehen somit keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte E.________ auf den Hinterkopf schlug. Durch den Schlag litt E.________ vorübergehend unter Kopfschmerzen, weshalb der objektive Tatbestand von Art. 126 StGB erfüllt ist. In subjektiver Hinsicht musste der Beschuldigte wissen, dass er durch einen Schlag an den behelmten Hinterkopf des damals sechsjährigen E.________ dessen körperliche Integrität verletzt. Der Beschuldigte führte sowohl in seinen Einvernahmen als auch im Entschuldigungsschreiben aus, dass E.________ seine Katze getreten habe. Aus dem Entschuldigungsschreiben wird ersicht- lich, dass der Beschuldigte aus diesem Grund seine Tat verübte. Die Zeugin F.________ gab diesbezüglich an, E.________ habe die Katze lediglich mit dem Fuss beiseitegeschoben, damit diese das Haus nicht habe betreten kön- nen. Unabhängig davon wird aus dem Entschuldigungsschreiben und den Aussagen des Beschuldigten ersichtlich, dass sich der Beschuldigte daran störte, dass E.________ seiner Katze den Zutritt zum Haus verweigerte, und ihm deshalb einen Schlag gegen den behelmten Hinterkopf versetzte. Somit handelte der Beschuldigte wissentlich und willentlich, d.h. mit Vorsatz.

Kantonsgericht Schwyz 40

d) Sachverhalt vom 20. Oktober 2012 (Anklageziff. 1.1.1, 3, 5.1.2) aa) Dem Beschuldigten werden im Zusammenhang mit dem Vorfall vom

20. Oktober 2012 mehrere Delikte vorgeworfen. Gemäss Anklageschrift vom

3. April 2013 chauffierte G.________ D.________ am Abend des 20. Oktober 2012 in seinem Personenwagen von der Arbeit in Zürich zu ihrem Wohnort in Trachslau. Um ca. 21:00 Uhr habe G.________ in der Nähe der Wohnung von D.________ auf einem grossen Platz bei der I.________ AG, J.________strasse yy, angehalten, um D.________ aussteigen zu lassen. aaa) Nachdem D.________ ausgestiegen sei und sich einige Schritte vom Personenwagen entfernt gehabt habe, sei der Beschuldigte schreiend aus dem Areal mit der Kiesgrube auf D.________ und den Personenwagen losge- rannt und habe zunächst D.________ angeschrien und sie anschliessend an den Schultern von sich weg in Richtung des Personenwagens gestossen. Der Beschuldigte habe seine Lebensgefährtin D.________ wissentlich und willent- lich weggestossen und die ihr dadurch zugefügte Beeinträchtigung der körper- lichen Integrität zumindest in Kauf genommen. bbb) Danach sei er zur Fahrerseite des Personenwagens gerannt, habe mit hassverzerrtem Gesicht die Fahrertüre aufgerissen und daraufhin G.________ mit der linken Hand an der Kehle gepackt und diese während ca. zwei bis fünf Sekunden derart stark zugedrückt, dass G.________ keine Luft mehr bekom- men habe. Dem Beschuldigten sei bewusst gewesen, dass das Würgen von G.________ zu einem Sauerstoffmangel in dessen Gehirn oder zu Verletzun- gen des Kehlkopfes führen könne. Dennoch habe er G.________ gewürgt, die Handlung aber aus eigenem Antrieb beendet, bevor es zu einer Schädigung an Körper oder Gesundheit gekommen sei. ccc) Zudem habe der Beschuldigte während des Würgens geschrien: „Ich bringe dich um.“ G.________ habe durch den Würgegriff und die drohende

Kantonsgericht Schwyz 41 Äusserung Todesangst erlitten, was der Beschuldigte gewollt oder zumindest in Kauf genommen habe. bb) aaa) Hinsichtlich der rechtlichen Ausführungen zu den Tatbestands- merkmalen von Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. c StGB kann auf E. II.1b.bb verwiesen werden. bbb) Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Ge- sundheit schädigt, wird, auf Antrag (vgl. E. II.1c.bb vorstehend), mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfasst alle Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer i.S.v. Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 StGB zu werten sind. Erforderlich ist eine nicht mehr bloss harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens (Trechsel/Fingerhuth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A., 2013, N 2 zu Art. 123 StGB; Roth/Berkemeier, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. A., 2013, N 3 zu Art. 123 StGB, m.w.H.). Die körperliche Integrität ist beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzun- gen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Be- handlung und Heilungszeit erfordern, was z.B. der Fall ist bei Knochen- brüchen, Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen oder Schür- fungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Nicht gefor- dert ist, dass ein Beizug eines Arztes nötig wird. Blosse Tätlichkeiten liegen vor, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Fle- cken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen (Roth/Berkemeier, a.a.O., N 4 zu Art. 123 StGB; vgl. zum Tat- bestand von Art. 126 StGB E. II.1b.bb vorstehend). Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Ver- gehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur

Kantonsgericht Schwyz 42 Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintre- ten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Versuch vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllte und seine Tatentschlos- senheit manifestierte, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale ver- wirklicht wären (BGE 131 IV 100, E. 7.2.1; siehe auch BGE 128 IV 18 = Pra 91 (2002) Nr. 60, E. 3b; BGE 122 IV 246 = Pra 86 (1997) Nr. 27, E. 3a; BGE 120 IV 199, E. 3e). Zum Versuch gehören folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat (mindestens) begonnen haben. Das Vorliegen eines Versuchs ist danach zwar nach objektivem Mass- stab, aber auf subjektiver Beurteilungsgrundlage festzustellen (BGE 140 IV 150, E. 3.4; Kantonsgericht Schwyz, Urteil STK 2015 49 vom 6. September 2016, E. 2). ccc) Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst ver- setzt, wird, auf Antrag (vgl. E. II.1c.bb vorstehend), mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB). Die Tathandlung der schweren Drohung besteht in der Ankündigung eines künftigen Übels, welches Angst oder Schrecken erzeugt. Dies kann durch Worte, durch Ges- ten, aber auch durch konkludentes Verhalten oder durch anderweitiges Wis- senlassen erfolgen (Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. A., 2013, N 14 zu Art. 180 StGB). Der Täter zielt mit seiner Drohung auf die Beeinträchtigung der Psyche des Opfers. Er verletzt den inneren Frieden bzw. das Sicherheitsgefühl einer Person durch die Erzeugung von Angst oder Schrecken, indem er ihr ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, welches er als von sich abhängig hinstellt (BGE 106 IV 125, E. 2a; Delnon/Rüdy, a.a.O., N 10 zu Art. 180 StGB; Kan- tonsgericht Schwyz, Urteil STK 2015 64 vom 15. November 2016, E. 3g). Die Drohung gilt dann als schwer, wenn ein verständiger Mensch mit durchschnitt- licher Belastbarkeit sie als schwerwiegend empfindet. Für die Erfüllung des

Kantonsgericht Schwyz 43 Tatbestandes muss die Drohung den Betroffenen auch tatsächlich in Angst oder Schrecken versetzt haben (BGE 137 IV 258, E. 2.7; Straten- werth/Jenny/Bommer, a.a.O., § 5 N 78; Kantonsgericht Schwyz, Beschluss BEK 2016 62 vom 13. September 2016, E. 3). Schrecken ist eine heftige Er- schütterung des Gemüts, die meist durch das plötzliche Erkennen einer Ge- fahr oder Bedrohung ausgelöst wird. Angst ist ein beklemmendes, banges Gefühl, bedroht zu sein (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 12 zu Art. 180 StGB; Kan- tonsgericht Schwyz, Beschluss BEK 2014 214 vom 20. Juli 2015, E. 3a). cc) aaa) G.________ stellte am 17. Januar 2013 Strafantrag, gab aber unter dem Titel Privatklage an, sich nicht als Straf- und Zivilkläger beteiligen zu wol- len (U-act. 3.4.01). Tags darauf stellte er nochmals einen Strafantrag, kreuzte auf dem Formular diesmal aber an, sich als Strafkläger beteiligen zu wollen (U-act. 3.4.02). In der Folge wurde er sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch vom Bezirksgericht Einsiedeln als Privatkläger bezeichnet und behan- delt. Mit Schreiben vom 20. August 2017 teilte G.________ dem Kantonsge- richt mit, er verzichte ab sofort auf die Zustellung weiterer Akten, ohne sich jedoch zu seiner Stellung als Privatkläger zu äussern (KG-act. 71). An der Berufungsverhandlung vom 14. November 2017 erklärte er auf Nachfrage ausdrücklich, sich nach wie vor als Privatkläger am Verfahren beteiligen zu wollen (KG-act. 133, S. 15, Frage 1). Ihm kommt deshalb die Stellung als Pri- vatkläger zu. bbb) G.________ wurde von der Kantonspolizei am 17. Januar 2013 (U- act. 8.4.01) und von der Staatsanwaltschaft am 6. Februar 2013 befragt (U- act. 10.3.02). Gemäss seinen Aussagen habe er D.________ am 20. Oktober 2012 von Zürich nach Hause gefahren. Auf Wunsch von D.________ habe er sein Fahrzeug bei der I.________ AG gestoppt und D.________ aussteigen lassen. Nachdem D.________ ausgestiegen sei, sei der Beschuldigte auf einmal aufgetaucht und vom Kieswerk her auf D.________ zugegangen. Aus einer Distanz von mehreren Metern habe der Beschuldigte D.________ be-

Kantonsgericht Schwyz 44 schimpft. Danach habe er die Hand gehoben, habe aber nicht zugeschlagen. Anschliessend sei der Beschuldigte zum Auto gespurtet, habe die Fahrertüre aufgerissen, ihn mit der Hand an der Kehle gepackt und zugedrückt. Der Be- schuldigte habe für ungefähr zwei bis fünf Sekunden zugedrückt bzw. ihn mit der linken Hand am Hals in den Sitz gedrückt, so dass er keine Luft mehr ge- kriegt habe (U-act. 8.4.01, Fragen 7 und 12; U-act. 10.3.02, Fragen 9, 11 und 12). Währenddessen habe der Beschuldigte gerufen (sinngemäss), er würde ihn umbringen (U-act. 8.4.01, Fragen 7 und 12; U-act. 10.3.02, Fragen 9, 17, 18 und 20). Er (G.________) habe panische Angst bzw. Todesangst bekom- men, als der Beschuldigte ihn am Hals gepackt habe (U-act. 8.4.01, Fragen 9, 10 und 17; U-act. 10.3.02, Fragen 13 und 26). Er habe aber nach dem Wür- gen keine körperlichen Probleme gehabt (U-act. 8.4.01, Frage 11; U- act. 10.3.02, Frage 14). Danach sei der Beschuldigte wieder zu D.________ gerannt und habe sie erneut beschimpft. Kurz darauf sei der Beschuldigte zum Fahrzeug zurückgekehrt, er (G.________) habe aber die Autotüren ver- schlossen. Der Beschuldigte habe versucht, die Fahrertüre aufzureissen und habe ihn beschimpft (U-act. 8.4.01, Frage 7 und 12; U-act. 10.3.02, Fragen 9 und 21). Als er losgelassen habe, sei er an D.________ vorbeigerannt und zurück zum Haus gegangen. D.________ sei dann auch im Haus verschwun- den. Er selber habe noch ungefähr 30 Minuten gewartet, ehe er weggefahren sei. Er habe sich überlegt, ob er eine Anzeige machen solle. Am Montag habe ihn dann D.________ angerufen und sie habe ihm von einer Anzeige abgera- ten. Die Anzeige habe er letztlich gemacht, weil er erfahren habe, dass D.________ wieder vom Beschuldigten bedroht worden sei (U-act. 8.4.01, Fragen 7 und 12; U-act. 10.3.02, Frage 9). ccc) An den Einvernahmen vom 18. Januar 2013 (U-act. 8.4.02) und 6. Fe- bruar 2013 (U-act. 10.3.03) gab D.________ zu Protokoll, G.________ habe sie am 20. Oktober 2012 um ca. 21:00 Uhr nach Hause gefahren und sie ih- rem Wunsch entsprechend bei der I.________ AG aussteigen lassen. Als sie aus dem Auto habe aussteigen wollen, habe sie einen Mann in Richtung

Kantonsgericht Schwyz 45 Kieswerk laufen sehen. Sie habe deshalb zu G.________ gesagt, dass sie kurz warten werde. Kurz darauf sei sie ausgestiegen, nachdem sie den Mann nicht mehr gesehen habe. Als sie nach Hause habe gehen wollen, habe sie den Mann auf das Auto zu rennen sehen und ihren Namen rufen hören. Bei dem Mann habe es sich um den Beschuldigten gehandelt. Sie sei einige Schritte vom Auto entfernt gewesen. Als er bei ihr gestanden sei, habe er sie angeschrien und beschimpft. Er habe ihr auch Stösse gegen die Brust ver- setzt und sie habe Angst gehabt, dass „es nun zu Ende sei“. Sie habe ge- dacht, dass sie nun verprügelt werde. Der Beschuldigte sei dann zum Auto gerannt, in dem G.________ immer noch gesessen habe. Der Beschuldigte habe G.________ beschimpft und mit einer Hand am Hals gepackt. Dies habe sie deutlich gesehen (U-act. 8.4.02, Frage 7; U-act. 10.3.03, Frage 14). Er habe zu ihm gesagt: „Das ist meine Frau.“ Sie habe auch gehört, wie der Be- schuldigte an sie gerichtet gesagt habe: „nicht mit so einem alten Mann“ (U- act. 8.4.02, Frage 8; U-act. 10.3.03, Fragen 10, 16 und 34). Eine Drohung gegenüber G.________ habe sie nicht gehört (U-act. 8.4.02, Fragen 9 und 16; U-act. 10.3.03, Frage 22). Sie könne sich aber nicht mehr an alles erinnern, ausserdem sei dies alles so schnell gegangen. Sie behaupte nicht, dass der Beschuldigte sonst nichts gesagt habe, sie wisse es einfach nicht mehr (U- act. 10.3.03, Frage 35). Der Beschuldigte habe nicht gesprochen, sondern nur geschrien; das sei das Erschreckende an der Situation gewesen (U- act. 8.4.02, Fragen 9 und 11). Der Beschuldigte habe G.________ einige Se- kunden gewürgt und ihn mit einer Hand gepackt (U-act. 8.4.02, Frage 12; U- act. 10.3.03, Fragen 14 und 15). Sie wisse nicht, wie stark er zugedrückt ha- be, aber der Beschuldigte habe eine riesige Wut gehabt und es habe sehr brutal ausgesehen. Es sei sehr angsteinflössend gewesen (U-act. 8.4.02, Fra- ge 13). Sie könne nachvollziehen, dass G.________ eine Todesangst gehabt habe, es habe so brutal ausgesehen und sie habe Todesangst um G.________ und um sich selber gehabt (U-act. 8.4.02, Frage 15; U- act. 10.3.03, Frage 27). Auf ihre Bemerkung hin habe der Beschuldigte G.________ losgelassen. Er sei dann zwischen ihr und dem Auto hin und her

Kantonsgericht Schwyz 46 gerannt (U-act. 10.3.03, Frage 23). Danach sei der Beschuldigte an ihr vorbei in Richtung der Wohnung gerannt. Sie sei dann auch in die Wohnung gegan- gen, die Türe sei aber von innen verschlossen gewesen. Sie habe über eine längere Zeit klingeln müssen, bis der Beschuldigte die Türe geöffnet habe (U- act. 8.4.02, Frage 7; U-act. 10.3.03, Frage 10). ddd) Der Beschuldigte sagte an den Einvernahmen vom 18. Januar 2013 (U- act. 10.0.01) und vom 8. März 2013 (U-act. 10.0.02) aus, D.________ sei in dieser Nacht nicht nach Hause gekommen und habe ihr Mobiltelefon nicht entgegengenommen, weshalb er sich Sorgen gemacht habe. Er sei dann nach draussen gegangen, um spazieren zu gehen. In der Kiesgrube habe er ein Auto stehen sehen. Als er zum Auto gegangen sei, habe er gesehen, dass D.________ mit einem Typ herumgeknutscht und die Hosen unten gehabt habe. Der Fahrer sei dann erschrocken und ausgestiegen. D.________ sei ebenfalls erschrocken und habe ihre Hose hochgezogen. Er habe die beiden angeschrien und gesagt, sie seien beide Sauhunde. Danach sei er in die Wohnung zurückgekehrt. Nach etwa einer halben Stunde habe D.________ an der Tür geläutet und ihn gebeten, sie reinzulassen, was er nach einigem Überlegen dann auch gemacht habe (U-act. 10.0.01, Frage 16). Es habe we- der einen Griff an die Gurgel noch Drohungen gegeben. Er habe einen Schock gehabt, als er gesehen habe, dass D.________ die Hosen unten ge- habt habe (U-act. 10.0.01, Frage 21; U-act. 10.0.02, Frage 13). Es stimme nicht, dass er hin- und hergerannt sei. Er sei zuerst am Auto vorbeigegangen und habe die beiden erkannt. D.________ habe ihn allerdings nicht erkannt, als er vorbeigegangen sei. Als D.________ ausgestiegen sei, sei er zu ihr gegangen. Danach sei er zum Personenwagen gegangen und habe beim of- fenen Fenster angedeutet, dass er G.________ würgen werde. Alles andere seien Lügen. Die Aussagen von G.________ und D.________ seien wider- sprüchlich (U-act. 10.0.02, Fragen 14 und 21). Er habe G.________ nie berührt, sondern nur vor dem offenen Fenster angedeutet, ihn zu würgen (U- act. 10.0.02, Fragen 15 und 16). Er habe G.________ gesagt, dass

Kantonsgericht Schwyz 47 D.________ seine Frau sei und dass er (G.________) ein Sauhund sei, sonst nichts. Er habe keine Todesdrohungen ausgesprochen (U-act. 10.0.02, Fra- ge 18). Es stimme, dass er D.________ weggestossen habe, allerdings nicht an der Brust, sondern an den Schultern. Er habe sie zurückgeschubst in Rich- tung des Autos, sie sei aber dadurch nicht umgefallen (U-act. 10.0.02, Fra- ge 20). G.________ sei mit seinem Kopf nach hinten gegangen, weil er seine Pranken gesehen habe, mit denen er das Würgen angedeutet habe (U- act. 10.0.02, Frage 21). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11. Dezember 2013 sagte der Beschuldigte aus, er habe das ihm Vorgeworfene nicht gemacht. Er habe keine Drohungen ausgesprochen. G.________ erinnere sich ja nicht einmal mehr 100 % daran und auch D.________ habe dies nicht gehört (Vi-act. IX, S. 3). Er habe G.________ nicht an der Gurgel gepackt. Er habe weder ge- würgt noch Todesdrohungen ausgesprochen. Er sei aber neben dem Auto gestanden und habe einen Würgegriff angedeutet (Vi-act. IX, S. 4). eee) Die Staatsanwaltschaft führte an der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung vom 11. Dezember 2013 aus, der Beschuldigte habe anerkannt, D.________ weggeschubst zu haben. Dadurch habe er das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass der Einwirkung auf den Körper über- schritten und den Tatbestand der Tätlichkeit erfüllt. In Bezug auf das Würgen habe D.________ glaubhaft ausgesagt. Ihre Angaben seien stimmig und sie habe den geschilderten Tatablauf mit Details illustriert. G.________ habe kon- stant ausgesagt und eindrücklich schildern können, wie er den Vorfall erlebt habe. Auch wenn sich D.________ nicht an die Drohungen erinnert habe, ändere dies nichts daran, dass diese ausgesprochen worden seien. Ohne Zweifel würden die Todesdrohungen den Tatbestand der Drohung erfüllen. Zudem erfülle auch der Griff an den Hals und das Zudrücken während ein paar Sekunden den Tatbestand der Drohung, weil eine Drohung auch nonver- bal erfolgen könne. Ausserdem sei auch der Tatbestand der versuchten einfa-

Kantonsgericht Schwyz 48 chen Körperverletzung erfüllt. Hätte der Beschuldigte den Hals von G.________ für längere Zeit zugedrückt, hätte dies nicht nur zu einem Sauer- stoffmangel im Gehirn, sondern zu gefährlichen Kehlkopfverletzungen, zu ei- ner Unterdrückung der Blutzufuhr ins Gehirn und damit schliesslich zum Tod führen können. Dass G.________ keine körperlichen Verletzungen davonge- tragen habe, sei einzig darauf zurückzuführen, dass der Beschuldigte den Hals rechtzeitig aus eigenem Antrieb wieder losgelassen habe. fff) Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, es stehe aufgrund des Beweisergebnisses für das Gericht fraglos fest, dass sich der Beschuldigte gegenüber G.________ am 20. Oktober 2012 verhalten habe, wie ihm dies die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift vorwerfe. Der Beurteilung der Staatsanwaltschaft in sachverhaltlicher Hinsicht sei unter Berücksichtigung der gegebenen Akten- und Beweislage vorbehaltlos beizupflichten. Auch in rechtlicher Hinsicht werde das Verhalten des Angeklagten zutreffenderweise als Drohung sowie als versuchte einfache Körperverletzung qualifiziert, wes- halb auf die zutreffenden Ausführungen des Staatsanwaltes verwiesen wer- den könne. Auch das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten zum Nachteil von D.________ sei durch deren Aussagen, welche glaubhaft und überzeugend seien, rechtsgenüglich erstellt. Hinzu komme, dass der Beschuldigte zuge- standen habe, D.________ weggestossen und geschubst zu haben. Zu Recht habe die Staatsanwaltschaft das Verhalten des Beschuldigten als Tätlichkeit qualifiziert. dd) aaa) An der Berufungsverhandlung vom 14. November 2017 wiederholte G.________ im Wesentlichen seine bereits gegenüber der Polizei und Staats- anwaltschaft gemachten Aussagen (KG-act. 133, S. 17 ff., Fragen 12 ff.). Zu- dem gab er an, der Beschuldigte habe während des Würgens gesagt (KG- act. 133, S. 17 f., Fragen 12 und 17): „Ich bringe dich um, du Sauhund.“ Es

Kantonsgericht Schwyz 49 könne sein, dass D.________ diese Drohung nicht gehört habe, weil der Be- schuldigte ins Auto geschrien habe und D.________ ca. 20 Meter entfernt gewesen sei (KG-act. 133, S. 18, Frage 16). Auf die Frage, weshalb er To- desangst gehabt habe, führte G.________ aus (KG-act. 133, S. 18, Frage 19): „Das Gesicht, diese Pranke am Hals, also das.“ bbb) D.________ äusserte sich an der Berufungsverhandlung hinsichtlich der von G.________ beschriebenen Drohung dahingehend, sie habe diese zwar nicht gehört, sie habe aber gehört, dass der Beschuldigte geschrien habe (KG-act. 133, S. 19, Frage 26): „Das ist meine Frau.“ ccc) Der Beschuldigte erklärte an der Berufungsverhandlung erneut, G.________ nicht gewürgt zu haben, sondern das Würgen mit der linken Hand nur angedeutet zu haben, um die Situation in den Griff zu bekommen (KG-act. 133, S. 28, Frage 66 f.). G.________ habe im Übrigen auch keine Verletzungen oder Arztzeugnisse vorweisen können (KG-act. 133, S. 27, Fra- ge 61). Sodann habe er keine Todesdrohungen ausgesprochen (KG-act. 133, S. 27, Frage 61). ddd) Die Verteidigung brachte an der Berufungsverhandlung zunächst vor, die bisherigen Aussagen von D.________ seien nicht verwertbar, weil D.________ bei diesen Einvernahmen nicht auf ihr Zeugnisverweigerungs- recht hingewiesen worden sei und weil keine Konfrontation mit dem Beschul- digten erfolgt sei. Des Weiteren führte die Verteidigung aus, an der Darstel- lung von G.________ bestünden Zweifel. Wenn tatsächlich ein Griff an die Kehle erfolgt wäre und G.________ wirklich nicht mehr hätte atmen können, wäre zu erwarten gewesen, dass er einen Arzt aufgesucht oder die Verletzun- gen dokumentiert hätte. Es sei daher nicht auszuschliessen, dass G.________ übertreibe. Unabhängig davon, ob man den Aussagen von G.________ Glauben schenke, komme ein Schuldspruch wegen versuchter einfacher Körperverletzung nicht infrage, weil hierfür sämtliche subjektiven

Kantonsgericht Schwyz 50 Tatbestandsmerkmale erfüllt sein müssten. Selbst wenn man von den Aussa- gen von G.________ ausgehe, sei klar, dass der Beschuldigte nur kurz zuge- packt habe und schnell wieder losgelassen habe. Zudem sei es nicht zu Ver- letzungen gekommen, weshalb solche auch nicht hätten gewollt sein können. Es sei zwar denkbar, das Würgen als Tätlichkeit anzusehen, es frage sich aber, ob ein gültiger Strafantrag gestellt worden und ob nicht bereits die Ver- jährung eingetreten sei. Die Verteidigung beantrage deshalb einen vollen Freispruch. eee) Die Staatsanwaltschaft führte mit Verweis auf die Aussagen von D.________ und G.________ aus, der Beschuldigte habe allein schon durch den Griff an die Kehle von G.________, durch sein hassverzerrtes Gesicht, während er zugedrückt habe, sowie durch sein Geschrei bei G.________ To- desangst verursacht. Zudem habe er geschrien, er bringe G.________ um. Obwohl der Beschuldigte in seinen Einvernahmen stets bestritten habe, G.________ berührt zu haben, gab er gegenüber Gutachter R.________ an, er habe G.________ am Hals berührt, aber nicht zugedrückt. Zudem habe er gemäss dem Gutachten gesagt, er habe wahrgenommen, dass G.________ panische Angst gehabt habe, worauf er, der Beschuldigte, G.________ losge- lassen habe. Diese Feststellungen im Gutachten würden mit den Aussagen von G.________ und D.________ übereinstimmen. Dass die Aussagen von G.________ und D.________ in einigen Details voneinander abweichen wür- den, bedeute nicht, dass sie die Unwahrheit gesagt hätten, sondern vielmehr, dass sie sich nicht abgesprochen hätten und ihre eigenen Wahrnehmungen wiedergäben. Es gebe somit keinen Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Kehle von G.________ zugedrückt und ihm gedroht habe. Er habe dies be- wusst getan, um G.________ in Angst und Schrecken zu versetzen. Zudem sei das Würgen als versuchte einfache Körperverletzung einzustufen, weil Würgen immer sehr gefährlich sei und nur schon kurzes Würgen schwere Ver- letzungen hervorrufen könne. Es sei unmöglich, dabei die Kontrolle zu behal- ten.

Kantonsgericht Schwyz 51 Der Beschuldigte habe sodann zugegeben, D.________ weggestossen zu haben. Der Sachverhalt sei zweifellos erstellt und erfülle den Tatbestand der Tätlichkeit. ee) aaa) Der Beschuldigte räumte ein, dass er D.________ an den Schul- tern weggestossen habe, diese sei dadurch aber nicht umgefallen (U- act. 10.0.02, Frage 20). D.________ sagte nicht aus, sie sei umgefallen, und auch nicht, dass ihr das Wegschubsen des Beschuldigten physische Schmer- zen bereitet habe. Dennoch kann eine Tätlichkeit vorliegen bei einer das all- gemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physi- schen Einwirkung auf einen Menschen (vgl. E. II.2b.bb.aaa vorstehend). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine Tätlichkeit vor bei heftigen, insbesondere mit den Händen und Ellbogen geführten Stössen, während harmlose Schubse, wie sie namentlich im Gedränge, etwa in Warte- schlangen vor Skiliften, vorkommen können, keine Tätlichkeiten sind (BGE 117 IV 14, E. 2a.cc). Das vom Beschuldigten eingestandene Wegschubsen von D.________ ist angesichts des von D.________ und G.________ über- einstimmend geschilderten Verhaltens des Beschuldigten, nämlich dass er wütend und schreiend umhergerannt sei und insgesamt sehr bedrohlich auf- getreten sei, sodass beide von Todesangst sprachen, nicht vergleichbar mit dem gesellschaftlich geduldeten Mass harmloser Schubse, wie sie in Warte- schlangen vorkommen können. Vielmehr übersteigt das vom Beschuldigten eingestandene Wegschubsen von D.________ das allgemein übliche Mass physischer Einwirkung. Somit ist der objektive Tatbestand von Art. 126 Abs. 1 StGB erfüllt. Dass das Wegschubsen in der geschilderten Art eine Verletzung der körperli- chen Integrität des Betroffenen darstellt und folglich als Tätlichkeit einen Straf- tatbestand erfüllt, entspricht der landläufigen Anschauung und kann somit als allgemein bekannt betrachtet werden. Hinweise darauf, dass dies dem Be- schuldigten nicht bewusst war bzw. bewusst sein konnte, bestehen keine und

Kantonsgericht Schwyz 52 werden vom Beschuldigten im Übrigen auch nicht dargelegt. Der Beschuldigte musste somit wissen, dass das Wegschubsen von D.________, seiner dama- ligen Lebenspartnerin, das rechtlich tolerierte Mass übersteigt. Hinsichtlich der Willensseite liegen ebenso wenig konkrete Anhaltspunkte vor, weshalb von den äusseren Umständen, d.h. gestützt auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln, auf die innere Einstellung des Beschuldigten geschlos- sen werden muss. Der Beschuldigte schubste D.________ trotz seines Wis- sens in Richtung des Fahrzeugs weg und machte diesbezüglich kein unbeab- sichtigtes Handeln geltend. Es kann somit aufgrund der objektiven Umstände angenommen werden, dass er D.________ wegschubsen wollte. Mithin ver- letzte er die körperliche Integrität von D.________ mit Wissen und Willen, also vorsätzlich. bbb) An der ersten Einvernahme vom 18. Januar 2013 sagte der Beschuldig- te aus, er habe gesehen, dass D.________ die Hosen heruntergezogen ge- habt habe, welche sie erst hochgezogen habe, als er zum Auto von G.________ gegangen sei und dieser ausgestiegen sei. Er habe dann gesagt, sie seien beide Sauhunde und sei anschliessend in die Wohnung zurückge- kehrt. An der zweiten Einvernahme vom 6. Februar 2013 erklärte der Be- schuldigte, er sei zunächst am Auto vorbeigegangen, D.________ habe ihn aber nicht erkannt. Als sie ausgestiegen sei, sei er zu ihr gegangen und da- nach zum Auto, wo er gegenüber dem Fahrer beim offenen Fenster einen Würgegriff angedeutet habe. Zudem gestand er, D.________ weggestossen zu haben. Sodann hält die Gutachterin Dr. S.________ im Ergänzungsgutach- ten vom 3. Juli 2017 fest, dass der Beschuldigte angegeben habe, es habe sich nun geklärt, dass D.________ nicht nackt gewesen sei und er das falsch gesehen habe (KG-act. 51, S. 19). Überdies gab der Beschuldigte in allen Einvernahmen an, er habe G.________ nie berührt (U-act. 10.0.02, Fra- gen 14, 15, 16 und 21; Vi-act. IX, S. 4; KG-act. 133, S. 28 f., Fragen 61 und 65). Aus dem Gutachten von R.________ geht demgegenüber hervor, dass der Beschuldigte dem Gutachter gesagt habe, er habe G.________ zwar

Kantonsgericht Schwyz 53 berührt, aber er, der Beschuldigte, habe nicht zugedrückt. Er habe losgelas- sen, als er wahrgenommen habe, dass der Mann panische Angst gehabt habe (U-act. 11.0.01, S. 44). Insgesamt zeigt sich, dass die Aussagen und Angaben des Beschuldigten wenig Konstanz aufweisen und daher – zumindest soweit sie sich nicht mit den Aussagen der übrigen Beteiligten decken – wenig glaubhaft erscheinen. Demgegenüber decken sich die Aussagen von G.________ und D.________ in den wesentlichen Zügen und weichen bloss in einigen Details voneinander ab. Die Aussagen sind konstant und weisen keine gravierenden Widersprüche auf, weshalb sie für das Gericht glaubhaft erscheinen. Aufgrund der überein- stimmenden Aussagen von G.________ und D.________ und aufgrund des- sen, was der Beschuldigte selber eingestand, ist für das Gericht folgender Sachverhalt erstellt: G.________ fuhr D.________ mit seinem Auto am

20. Oktober 2012 von Zürich nach Hause und erreichte den Wohnort von D.________ ca. um 21.00 Uhr. Auf Wunsch von D.________ hielt G.________ sein Fahrzeug bei der I.________ AG an und liess sie dort aussteigen. Nachdem D.________ ausgestiegen war, eilte der Beschuldigte schreiend vom Kieswerk her auf D.________ zu. Als er sie erreichte, stiess er sie von sich weg in Richtung des Fahrzeugs von G.________. Anschliessend rannte der Beschuldigte zum Auto von G.________, welcher sich immer noch auf dem Fahrersitz aufhielt, packte ihn mit einer Hand am Hals und schrie auch ihn an. Unklar ist, ob er G.________ durch das geöffnete Fenster packte oder ob er zuerst die Türe aufriss. Nachdem der Beschuldigte G.________ am Hals packte, würgte er diesen während einiger Sekunden, so dass G.________ keine Luft mehr kriegte. Danach liess der Beschuldigte von G.________ ab und eilte wieder zu D.________, welche er wiederum an- schrie. Anschliessend rannte er nochmals zum Fahrzeug von G.________, welches dieser aber mittlerweile von innen verschlossen hatte. Daraufhin rannte der Beschuldigte zurück in die gemeinsame Wohnung von D.________ und ihm.

Kantonsgericht Schwyz 54 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erscheinen die übereinstimmenden Aussagen von D.________ und G.________ glaubhaft, weshalb auf diese abgestellt werden kann. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Gutachter med. pract. R.________ entgegen seinen Aussagen zumindest eingestand, G.________ berührt zu haben, auch wenn er behauptet, nicht gewürgt bzw. den Hals nicht zugedrückt zu haben. Für das Gericht ist somit erstellt, dass der Beschuldigte G.________ während einiger Sekunden würg- te, so dass dieser keine Luft mehr kriegte. G.________ gab sodann an, dass der Beschuldigte richtig stark zugedrückt habe und er keine Luft mehr be- kommen habe. Durch den Luftmangel habe er „Probleme im Hals“ bekommen und zu husten begonnen, danach habe der Beschuldigte wieder losgelassen (U-act. 8.4.01, Frage 7; KG-act. 133, S. 17, Frage 12). Trotz dieser Schilde- rungen erlitt G.________ keine Verletzungen und bestätigte selber, er habe danach keine Beschwerden gehabt (U-act. 8.4.01, Frage 11). Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung setzt innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen voraus, die mindestens eine gewisse Behandlung und Hei- lungszeit erfordern. Solche sind nicht erstellt, weshalb in Bezug auf den Tat- bestand der Körperverletzung nur der Versuch einer einfachen Körperverlet- zung infrage kommt. Ein Versuch setzt voraus, dass der Täter sämtliche subjektiven Tatbestands- merkmale erfüllt. Dem Beschuldigten muss somit Vorsatz betreffend die einfa- che Körperverletzung vorgeworfen werden können. Die Staatsanwaltschaft führte zum subjektiven Tatbestand aus, dem Beschuldigten sei ohne Zweifel bewusst gewesen, dass das Würgen von G.________ zu Sauerstoffmangel im Gehirn oder Kehlkopfverletzungen führen könne. Indem er trotzdem während mehrerer Sekunden zugedrückt habe, habe er den Tatbestand der versuchten einfachen Körperverletzung erfüllt. Zur subjektiven Seite, d.h. zur Wissens- und Willensseite des Beschuldigten, liegen nur wenige Anhaltspunkte vor, insbesondere weil der Beschuldigte die

Kantonsgericht Schwyz 55 Tat abstreitet. Es muss deshalb vorwiegend auf äusserlich feststellbare Indizi- en und auf Erfahrungsregeln abgestellt werden, die einen Rückschluss von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Beschuldigten erlau- ben (Niggli/Maeder, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Straf- recht, Bd. I, 3. A., 2013, N 60 zu Art. 12 StGB). Auch wenn grundsätzlich all- gemein bekannt ist, dass das Würgen eines Menschen zu Sauerstoffmangel im Gehirn oder zu Kehlkopfverletzungen führen kann (vgl. EGV-SZ 2013 Nr. A 4.1, E. 4c), hängt die Gefährlichkeit des Würgeangriffs auch von dessen In- tensität und Dauer ab. Gemäss den Angaben von G.________ drückte ihn der Beschuldigte am Hals in den Fahrersitz, was auch D.________ beobachtete, und zwar so stark, dass er (G.________) keine Luft mehr gekriegt habe. Das Würgen habe aber nur wenige Sekunden gedauert und habe weder sichtbare Spuren noch Verletzungen hinterlassen. Aufgrund dieser Schilderungen lässt sich keine genaue Aussage über die Intensität des Zudrückens machen; im- merhin war es aber so stark, dass G.________ vorübergehend keine Luft mehr kriegte. Zwar führte die Staatsanwaltschaft zutreffend aus, dass beim Würgen bereits bei einer kurzen Dauer die Gefahr von Sauerstoffmangel im Gehirn oder Kehlkopfverletzungen bestehe, trotzdem lässt sich vorliegend nicht zweifelsfrei feststellen, ob dem Beschuldigten das tatsächliche Ausmass der Gefahr zum Tatzeitpunkt bewusst war; objektive Anhaltspunkte hierzu bestehen jedenfalls keine. Abgesehen davon müsste dem Beschuldigten bei Vorliegen eines solchen Bewusstseins auf der Willensseite nachgewiesen werden, dass er den Erfolg, d.h. die einfache Körperverletzung, in Kauf nahm, also sich mit ihm abfand, auch wenn er ihm möglicherweise unerwünscht war (vgl. BGE 131 IV 9, E. 4.1). Selbst wenn somit davon ausgegangen würde, dass sich der Beschuldigte der Gefahr des Würgens bewusst war, müsste auf der Willensseite festgestellt werden, dass er die drohenden Verletzungen in Kauf nahm (Eventualvorsatz) und nicht (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf vertraute, dass diese nicht eintreten werden (bewusste Fahrlässigkeit; vgl. BGE 131 IV 9, E. 4.1). Die Tatsachen, dass der Beschuldigte nur einige Sekunden zudrückte und dass keine äusserlichen Spuren feststellbar waren,

Kantonsgericht Schwyz 56 lassen aber einen solchen Schluss nicht ohne Zweifel zu. Aus diesen Gründen muss in dubio pro reo die Sachverhaltsvariante zugrunde gelegt werden, die für den Beschuldigten die günstigere ist. Es ist folglich davon auszugehen, dass der Beschuldigte darauf vertraute, G.________ nicht zu verletzen. Somit kann kein Eventualvorsatz angenommen werden und der Beschuldigte ist von der versuchten einfachen Körperverletzung freizusprechen. Das Verhalten des Beschuldigten stellt jedoch objektiv eine Tätlichkeit dar, weil Würgen – auch nur während weniger Sekunden – das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass an physischer Einwirkung überschreitet. Es bestehen keine Anhaltspunkte – und der Beschuldigte bringt überdies auch keine solche vor –, wonach der Beschuldigte zumindest im Sinne der Paral- lelwertung der Laiensphäre nicht wusste oder hätte wissen müssen, dass Würgen eine Verletzung der körperlichen Integrität darstellt, mithin einen Straftatbestand erfüllt. Im Gegensatz zum Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung konnte der Beschuldigte nicht darauf vertrauen, dass der Erfolg nicht eintreten werde, weil bereits mit Beginn des Würgens der Tater- folg (die Tätlichkeit) eintritt. Indem der Beschuldigte G.________ trotzdem würgte, manifestierte er seinen Willen zur Tatbegehung. Der Beschuldigte handelte somit mit Wissen und Willen, d.h. vorsätzlich (vgl. Niggli/Maeder, a.a.O., N 47 zu Art. 12 StGB). Zwischen Tätlichkeit und Drohung (vgl. E. II.1d.ee.ccc nachfolgend) besteht echte Konkurrenz (BGer, Urteil 6B_393/2017 vom 6. Juli 2017, E. 2.3). Die Verteidigung zieht wie erwähnt (E. II.1d.dd.ddd vorstehend) das Vorliegen eines gültigen Strafantrags in Zweifel. Der Strafantragsteller bringt in der Re- gel einen bestimmten Sachverhalt zur Anzeige, während die rechtliche Würdi- gung der Handlung der Behörde obliegt (BGE 131 IV 97, E. 3.1; BGer, Urteil 6B:267/2008 vom 9. Juli 2008, E. 3.3). Die rechtliche Qualifikation ist somit Sache der Strafbehörden und nicht Gegenstand des Strafantrags. Hinzu kommt, dass gemäss Strafantrag von G.________ Tätlichkeiten und Drohun-

Kantonsgericht Schwyz 57 gen als zu verfolgende Delikte angegeben sind. Der Strafantrag umfasst somit auch die an der Berufungsverhandlung durch die Verfahrensleitung zur Stel- lungnahme gebrachte rechtliche Würdigung des Sachverhalts als Tätlichkeit. Nach Art. 97 Abs. 3 StGB tritt die Verjährung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil erging. Der Beschuldigte wur- de mit dem angefochtenen Urteil vom 11. Dezember 2013 wegen versuchter einfacher Körperverletzung verurteilt. Weil der Tatbestand der einfachen Kör- perverletzung denjenigen der Tätlichkeit konsumiert (Roth/Keshelava, in: Nig- gli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. A., 2013, N 14 zu Art. 126 StGB) und die Tätlichkeit zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Ur- teils noch nicht verjährt war, kommt Art. 97 Abs. 3 StGB zur Anwendung und die Tätlichkeit kann im Rechtsmittelverfahren nicht mehr verjähren. Der Ein- wand, die Verjährung sei bereits eingetreten, ist folglich ebenfalls unbegrün- det. ccc) G.________ gab wiederholt an, der Beschuldigte habe ihm während des Würgens gedroht, er werde ihn umbringen. Diese Aussage bestätigte D.________ aber nicht bzw. sie gab an, dies nicht gehört zu haben. Sie sagte lediglich aus, der Beschuldigte habe G.________ angeschrien, als er ihn ge- würgt habe, sie habe aber nicht genau mitbekommen, was er alles gesagt habe. Ausser an die Worte „das ist meine Frau“ und „nicht mit so einem alten Mann“ könne sie sich nicht mehr genau erinnern, was der Beschuldigte gesagt habe. Sie behaupte nicht, dass er sonst nichts gesagt habe, sie wisse es ein- fach nicht mehr. Der Beschuldigte stritt seinerseits von Beginn weg ab, G.________ angedroht zu haben, ihn umzubringen. Aufgrund der Aussagen aller Beteiligten ist somit nicht zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte G.________ verbal drohte, ihn umzubringen. Gemäss Anklage habe G.________ durch den Würgegriff und die drohende Äusserung Todesangst erlitten, was den Tatbestand der Drohung erfülle.

Kantonsgericht Schwyz 58 Nachdem die drohende Äusserung beweismässig nicht erstellt werden konnte, bleibt zu prüfen, ob der Beschuldigte den Tatbestand der Drohung durch das Würgen und sein sonstiges Verhalten erfüllte. Nicht nur verbale Äusserungen können den Tatbestand der Drohung verwirklichen, sondern auch Gesten oder konkludentes Handeln. Der Täter erfüllt den objektiven Tatbestand, wenn er das Sicherheitsgefühl bzw. den inneren Frieden eines Opfers verletzt, in- dem er ihm ein künftiges Übel in Aussicht stellt, das er als von sich abhängig darstellt (vgl. E. II.1d.bb.ccc vorstehend). Der Beschuldigte packte G.________ ohne Vorwarnung am Hals, drückte dessen Kehle während eini- ger Sekunden so stark zu, dass G.________ keine Luft mehr kriegte und schrie ihn gleichzeitig wutentbrannt an. Aufgrund dieses Verhaltens erscheint es für das Gericht nachvollziehbar, dass G.________ befürchtete, der Be- schuldigte könnte nicht von ihm ablassen und in Todesangst geriet. Hinzu kommt, dass auch D.________ angab, Todesangst um G.________ gehabt zu haben (vgl. E. II.1d.cc.ccc), was ebenfalls unterstreicht, wie angsteinflös- send das Verhalten des Beschuldigten auf die Betroffenen gewirkt haben muss. Durch sein Verhalten erweckte der Beschuldigte bei G.________ (und auch bei D.________) somit den Eindruck, gewillt zu sein, G.________ zu erwürgen, wodurch er dessen Leben als von seinem Willen abhängig hinstell- te. Der Beschuldigte erfüllte folglich den objektiven Tatbestand der Drohung. Gegenüber Gutachter med. pract. R.________ gab der Beschuldigte selber an, er habe wahrgenommen, dass G.________ panische Angst gehabt habe, woraufhin er ihn losgelassen habe. In subjektiver Hinsicht musste dem Be- schuldigten somit bewusst sein, dass sein Verhalten (würgen ohne Vorwar- nung, wutentbranntes Schreien und Umherrennen) das Opfer in Todesangst versetzt und den Eindruck erweckt, er mache dessen Leben von seinem Wil- len abhängig. Der Beschuldigte bringt im Übrigen auch nichts Gegenteiliges vor. Wie bereits ausgeführt, ist davon auszugehen, dass sich der Vorsatz des Beschuldigten nicht auf eine Körperverletzung richtete (vgl. E. II.1d.ee.bbb vorstehend). Indem der Beschuldigte G.________ im Wissen um sein angst-

Kantonsgericht Schwyz 59 einflössendes Verhalten aber so lange würgte, bis er dessen Angst wahrneh- men konnte, manifestierte er seinen Willen, seinem Opfer zu drohen. Der Um- stand, dass der Beschuldigte von G.________ abliess, als er dessen panische Angst bemerkte, spricht sodann ebenfalls dafür, dass er sein eigentliches Ziel dadurch erreicht hatte. Somit handelte der Beschuldigte mit Vorsatz hinsicht- lich des Tatbestands der Drohung.

e) Sachverhalt vom 2. Januar 2013 (Anklageziff. 2, 4.1.2 und 7) aa) Auch in Bezug auf den Vorfall vom 2. Januar 2013 werden dem Be- schuldigten mehrere Straftaten zur Last gelegt. aaa) Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklage vom

3. April 2013 vor, am 2. Januar 2013, ca. um 18:30 Uhr, am Ende einer verba- len Auseinandersetzung mit seiner damaligen Lebenspartnerin D.________ in der gemeinsamen Wohnung an der H.________strasse xx in Trachslau mit drohender Körperhaltung schreiend und schnellen Schrittes auf D.________ zugegangen zu sein und diese mit hochrotem Kopf in drohender Haltung bei einem Gesichtsabstand von fünf bis zehn Zentimetern beschimpft zu haben. Durch das drohende Verhalten sei D.________ in Angst und Schrecken ver- setzt worden, was der Beschuldigte im Wissen um die bereits in den Jahren 2006 bis 2011 wiederholt ausgeübte häusliche Gewalt sowie im Wissen um ein gekauftes Rambomesser mit einer Klingenlänge von ca. 30 Zentimetern und im Wissen um von ihm in der Wohnung mit einem Brotmesser durchge- führte Wurf- und Zielübungen zumindest in Kauf genommen habe. Sodann soll der Beschuldigte während dieser Auseinandersetzung D.________ als „verdammte blöde Fotze“ und als „verdammte Nutte“ bezeichnet haben. Im Wissen, dass es sich dabei um ehrenrührige Äusserungen gehandelt habe, habe er sie dennoch wissentlich und willentlich kundgetan. bbb) Des Weiteren wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 2. Januar 2013 ein Klappmesser mit einhändig bedienbarem automatischem Mechanismus in

Kantonsgericht Schwyz 60 seiner damaligen Wohnung gelagert zu haben. Dieses Messer habe er vor ca. 30 Jahren von einer unbekannten Person durch Erbgang erworben. In pflicht- widriger Unvorsicht habe er es unterlassen, innerhalb von drei Monaten seit Inkrafttreten des Waffengesetzes am 1. Januar 1999 diese Waffe der für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zuständigen Kantonspolizei Schwyz zu melden. bb) aaa) Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstra- fe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB; vgl. E. II.2d.bb.bbb vorstehend). Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er der hetero- oder homosexuelle Le- benspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsa- men Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde (Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB). Unbe- strittenermassen lebten der Beschuldigte und D.________ von Herbst 2004 bis Januar 2013 zusammen (U-act. 10.3.01, Frage 8), weshalb die Tat von Amtes wegen zu verfolgen ist. bbb) Wer jemanden in anderer Weise – als durch Verleumdung oder üble Nachrede ‒ durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft (Art. 177 Abs. 1 StGB). Wegen Beschimpfung ist strafbar, wer jemandem durch eine Tatsachenbehauptung bzw. die Behauptung ehrenrühriger Tatsa- chen gegenüber dem Verletzten sowie einem Werturteil gegenüber Dritten und gegenüber dem Verletzten in seiner Ehre angreift. Gegenstand der Be- schimpfung ist entweder eine Formalinjurie (reines Werturteil) dem Verletzten oder Dritten gegenüber oder aber eine üble Nachrede/Verleumdung unter vier Augen, nur gegenüber dem Verletzten selbst (Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. A., 2013, N 1 zu Art. 177 StGB; vgl. auch Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 9. A.,

Kantonsgericht Schwyz 61 2008, S. 358 f.; Kantonsgericht Schwyz, Urteil STK 2016 32 vom 25. April 2017, E. 2a.aa m.w.H.). ccc) Gemäss den Strafbestimmungen des Waffengesetzes (WG) wird mit Busse bestraft, wer seinen Meldepflichten nach Art. 7a Abs. 1, Art. 9c, Art. 11 Abs. 3 und 4, Art. 11a Abs. 2, Art. 17 Abs. 7 oder Art. 42 Abs. 5 WG nicht nachkommt. Am 12. Dezember 2008 trat die Änderung des Waffengesetzes vom 22. Juni 2007 in Kraft (AS 2008 5405, Art. 2 lit. d; AS 2008 5499; vgl. auch Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzu- behör und Munition [Waffengesetz, WG], BBl 2006 2713). Die Übergangsbe- stimmungen sehen in Art. 42 Abs. 5 WG eine Meldepflicht vor. Demzufolge muss, wer bereits im Besitz von Waffen, wesentlichen oder besonders kon- struierten Waffenbestandteilen nach Art. 5 Abs. 2 WG oder Waffenzubehör nach Art. 5 Abs. 1 lit. g WG ist, diese innerhalb von drei Monaten nach Inkraft- treten dieser Bestimmung den für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zuständigen kantonalen Behörden melden (Art. 42 Abs. 5 WG). Der Melde- pflicht von Art. 42 Abs. 5 WG unterstehen somit verbotene Waffen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 WG (BGE 141 IV 132, E. 2.7.2). Zu den Waffen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 WG zählen Seriefeuerwaffen und Abschussgeräte nach Art. 5 Abs. 1 lit. b WG sowie ihre wesentlichen und besonders konstruierten Be- standteile (lit. a), Feuerwaffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen, sowie ihre wesentlichen Bestandteile (lit. b) und Granatwerfer nach Art. 4 Abs. 2 lit. c WG (lit. c). Waffen, für deren Besitz keine kantonale Ausnahme- bewilligung erforderlich ist, sondern ein Waffenerwerbsschein genügt, werden von der Meldepflicht von Art. 42 Abs. 5 WG somit nicht erfasst (BGE 141 IV 132, E. 2.7.2). cc) aaa) Gemäss Polizeirapport vom 9. Januar 2013 kam es am 2. Januar 2013 um ca. 18:34 Uhr zwischen dem Beschuldigten und seiner damaligen Lebenspartnerin D.________ in deren gemeinsamen Wohnung an der H.________strasse xx, 8840 Trachslau, zu einer Auseinandersetzung, in wel-

Kantonsgericht Schwyz 62 cher der Beschuldigte mit drohender Körperhaltung schreiend und schnellen Schrittes auf D.________ zugegangen sein und diese mit hochrotem Kopf beschimpft haben soll. In der Folge soll sich D.________ zusammen mit dem gemeinsamen Sohn, L.________, im Büro eingeschlossen und von dort die Kantonspolizei gerufen haben. Nach dem Eintreffen der Kantonspolizei habe sich der Beschuldigte sehr aggressiv gegenüber D.________ verhalten, sie angeschrien und versucht, sie zu schlagen (U-act. 8.3.01, S. 2 f.; U- act. 8.3.03, S. 2). Der Beschuldigte sei festgenommen worden und am 3. Ja- nuar 2013 habe der Bezirksarzt Dr. med. V.________ eine fürsorgerische Un- terbringung angeordnet, woraufhin der Beschuldigte in die psychiatrische Kli- nik Zugersee nach Oberwil überführt worden sei (U-act. 8.3.01, S. 3). Anläss- lich der polizeilichen Intervention vom 2. Januar 2013 stellten die ausgerück- ten Polizisten zwei Messer des Beschuldigten sicher (U-act. 5.3.01). Einer- seits handelte es sich um ein Rambo III-Messer mit einer Länge von ca. 45 cm und anderseits um ein einhändig bedienbares Klappmesser „Inox“ (U- act. 5.3.03-05). bbb) D.________ wurde am 3. Januar 2013 durch die Kantonspolizei (U- act. 8.3.05) und am 16. Januar 2013 sowie am 6. Februar 2013 durch die Staatsanwaltschaft befragt (U-act. 10.3.01 und 10.3.03). Sie sagte aus, dass sie aus ihrer Wohnung ausziehen müssten, weil der Beschuldigte mit allen Leuten Probleme habe. Sie sei seit einer Woche für den Umzug am Packen. Am 2. Januar 2013 sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen, nachdem der Beschuldigte ihre Computersachen im Keller habe verschwinden lassen. Als sie ihn gefragt habe, wie er dazu komme, ihre Sachen zu nehmen, sei der Beschuldigte sehr aggressiv geworden und drohend auf sie zugekommen. Gleichzeitig habe er sie angeschrien. Er habe sie beschimpft, sie sei eine „verdammte, blöde Fotze“ bzw. eine „verdammte Nutte“. Er sei sehr nahe vor ihr gestanden und sein Gesicht sei sehr rot gewesen. Sie habe bemerkt, dass er kurz vor einer „Explosion“ stehe und sei daher ins Büro geflüchtet, bevor er habe gewalttätig werden können. Im Büro habe sie zu ihm gesagt, sie wolle

Kantonsgericht Schwyz 63 nun die Polizei anrufen, weil er ihr drohe. Der Beschuldigte sei ihr ins Büro gefolgt, habe ihr blitzschnell das Telefon aus der Hand gerissen und es wieder auf die Halterung zurückgelegt. Während dieses Vorfalls sei der gemeinsame Sohn, L.________, zurück in sein Zimmer gegangen und habe grosse Angst gehabt. Nachdem der Beschuldigte ihr den Telefonhörer weggenommen ha- be, sei er ins Wohnzimmer zurückgegangen. Sie habe dann den gemeinsa- men Sohn geholt und sich im Büro eingeschlossen. Sie habe solche Angst gehabt, dass sie noch das Bett vor die Türe geschoben habe. Danach habe sie die Polizei angerufen. Sie habe dann mit dem gemeinsamen Sohn im Büro gewartet, bis die Polizei im Haus gewesen sei (U-act. 8.3.05, Frage 10; U- act. 10.3.01, Frage 10). Der Beschuldigte sei ca. 100 kg schwer und 1.84 m gross und ihr daher kör- perlich stark überlegen. Er sei unberechenbar und sehr aggressiv. Dies habe sie in den letzten Jahren vielfach erfahren müssen. Sie sei mehrmals ge- schlagen worden. Seit dem fürsorgerischen Freiheitsentzug im letzten Jahr habe er sie nicht mehr geschlagen. In den letzten Wochen habe er aber die Hemmungen immer mehr verloren (U-act. 8.3.05, Frage 10; U-act. 10.3.01, Frage 10; U-act. 10.3.03, Frage 38). Es sei am 2. Januar 2013 nicht zu Gewalt oder einer konkreten Drohung gekommen. Der Beschuldigte habe sie be- schimpft, während er sich drohend genähert habe. Er sei sehr schnell auf sie zugekommen und sei wutentbrannt gewesen. Er habe sich über sie gebeugt und ihr ins Gesicht geschrien. Sein Gesicht sei nur noch fünf bis zehn Zenti- meter von ihrem eigenen entfernt gewesen und sein Kopf sei hochrot gewe- sen. Es habe nicht mehr viel gefehlt, und er hätte die Kontrolle über sich voll- kommen verloren, so dass es zu einem massiven Gewaltausbruch gekommen wäre. Sie habe durch sein Verhalten Herzrasen und sehr starke Angst be- kommen und gedacht, dass es jetzt wieder passiere. Hinzu komme, dass er diese Messer zu Hause habe, weshalb man den Ausgang eines solchen Kon- trollverlustes nicht abschätzen könne (U-act. 8.3.05, Frage 11). Er habe das grosse Rambomesser im November 2012 in Rapperswil gekauft. Sie habe ihn

Kantonsgericht Schwyz 64 aufgefordert, das Messer zurückzubringen oder wenigstens aus der Wohnung zu schaffen. Er habe es aber dann in seinem Rucksack aufbewahrt. Als sie ihn gefragt habe, wozu er dieses Messer brauche, habe er erklärt, dass er sich verteidigen müsse, wenn er angegriffen werde (U-act. 8.3.05, Frage 12). Sie sei durch das Messer nie bedroht worden; sie glaube auch nicht, dass das Messer als Drohung gegen sie gemeint gewesen sei. Sicher sei man sich hier jedoch nie (U-act. 8.3.05, Frage 15). Sie habe sich im Büro eingeschlossen und das Bett vorgeschoben, weil sie grosse Angst gehabt habe und die Türe sowie deren Schloss nicht sehr stark seien (U-act. 8.3.05, Frage 16). Sie habe den Sohn geholt, um diesen zu schützen (U-act. 8.3.05, Frage 17). Sie wisse nicht, ob für den Sohn eine Gefahr bestehe; der Beschuldigte sei unbere- chenbar (U-act. 8.3.05, Frage 18). Sie glaube, es wäre zu körperlicher Gewalt ihr gegenüber gekommen, wenn sie nicht hätte ins Büro flüchten können (U- act. 8.3.05, Frage 23). Der Beschuldigte sei bereits in der Vergangenheit mehrmals gewalttätig ge- worden. Als der gemeinsame Sohn sechs Wochen alt gewesen sei, habe der Beschuldigte ihr unvermittelt einen Tritt von hinten in ihr Gesäss verabreicht, als sie den Sohn auf dem Arm gehalten habe. Sie habe danach Schmerzen im Steissbein gespürt und wochenlang nicht sitzen können. Des Weiteren habe er ihr einmal den Filter der Waschmaschine auf den Kopf geschlagen. Sodann habe er sie, als sie noch in Studen gewohnt hätten, den ganzen Sonntag durch das Haus geprügelt, weil sie sich geweigert habe, einen Brief an den Verkäufer des Hauses zu unterzeichnen, welcher der Beschuldigte geschrie- ben habe. Im Jahr 2008 sei es dann zu einem neuen Gewaltausbruch ge- kommen, als er sie in der Wohnung in Trachslau mit einer Pfanne habe schla- gen wollen. Er habe sie dann auf den Boden geworfen, mit den Füssen getre- ten und büschelweise Haare ausgerissen. Im 2011 habe er ihr zudem erneut von hinten mit der Faust auf den Kopf geschlagen. Auch damals sei die Poli- zei gekommen. Nachdem er in der Klinik gewesen sei, habe er sie nicht mehr geschlagen (U-act. 8.3.05, Frage 32). Sie könne nicht berechnen, wie weit der

Kantonsgericht Schwyz 65 Beschuldigte ginge. Sie habe sicher Angst davor, was er ihr alles antun könn- te (U-act. 8.3.05, Fragen 36-38). ccc) Der Beschuldigte wurde durch die Kantonspolizei am 8. Januar 2013 in der Klinik Zugersee in Oberwil (U-act. 8.3.06) und durch die Staatsanwalt- schaft am 18. Januar 2013 (U-act. 10.0.01) sowie am 8. März 2013 (U- act. 10.0.02) zur Sache befragt. Im Wesentlichen gab er an, D.________ habe am Nachmittag des 2. Januar 2013 einen Streit mit der Nachbarin, F.________, gehabt. Nachdem sie in die gemeinsame Wohnung zurückge- kommen sei und von dieser Auseinandersetzung erzählt habe, sei sie nervlich am Ende gewesen. Aufgrund der beiden Ereignisse von häuslicher Gewalt in den Jahren 2007 und 2011, bei denen er alle Schuld auf sich genommen ha- be, sei er mit dem gemeinsamen Sohn in den Keller gegangen und habe auf- geräumt. Er habe gewusst, dass er D.________ nun in Ruhe lassen müsse. Als er und der gemeinsame Sohn in die Wohnung zurückgegangen seien, sei D.________ in den Keller gegangen und kurz darauf in die Wohnung zurück- gekehrt. Sie habe hysterisch herumgeschrien und ihn beschimpft. Sie habe ihm unterstellt, ihre Sachen zu nehmen und diese verschwinden zu lassen. Er sei enttäuscht gewesen und habe sie beschimpft und zu ihr gesagt, sie sei eine gemeine Kuh (U-act. 8.3.06, S. 3 f.; U-act. 10.0.02, Frage 34). Er habe ihr auch gesagt, sie sei eine verdammte „Scheiss-Stink-Fotze“. Er habe sie aber nicht berührt und sie auch nicht mit dem Messer bedroht (U-act. 10.0.01, Fra- ge 8). Daraufhin habe sie sich zusammen mit dem gemeinsamen Sohn im Büro eingeschlossen und die Polizei gerufen. Er habe im Fernseher Schweiz aktuell geschaut und als die Tagesschau begonnen habe, sei die Polizei ein- getroffen (U-act. 8.3.06, S. 3 f.). Es stimme, dass er in Anwesenheit der Poli- zei mehrmals auf D.________ losgegangen sei. Er habe ihr gesagt, dass sie eine „gemeine, ungarische Edelnutte“ und eine „verdammte, gemeine, ungari- sche Fotze“ sei (U-act. 8.3.06, S. 4). Er habe sie aber nicht angreifen wollen; es seien vier Polizisten vor Ort gewesen. Er habe ihr nur seine Jacke ange- worfen (U-act. 8.3.06, S. 4). Seine Enttäuschung sei enorm gewesen, dadurch

Kantonsgericht Schwyz 66 sei er laut geworden. Er habe im Keller altes, wertloses Zeug aufgeräumt und D.________ habe vom Balkon geschrien, er sei ein Arschloch. Er sei in den Keller gegangen, damit sie keinen Streit bekämen, aber D.________ sei auf- grund des Streits mit F.________ so aufgeregt gewesen. Sie hätten sich ge- genseitig mit einem Abstand von einem Meter angeschrien; er habe sie aber nicht geschlagen oder angerührt (U-act. 8.3.06, S. 5). In der ersten Einver- nahme gab der Beschuldigte sodann an, er verstehe, dass sich D.________ bedroht gefühlt habe. Im Jahr 2007 sei es zu häuslicher Gewalt gekommen. Damals habe er sie richtig an den Haaren gezerrt. Geschlagen habe er sie aber nie. Er verstehe aber deshalb, dass sie sich bedroht gefühlt habe. Sie kenne seine Kräfte und wisse, dass er sich nicht alles gefallen lasse (U- act. 8.3.06, S. 5 f.). Es sei aber nicht seine Absicht gewesen, ihr Angst einzu- jagen. Er sei einfach überfordert gewesen. Es sei peinlich und demütigend gewesen, dass sie so falsche Sachen vom Balkon geschrien habe (U- act. 8.3.06, S. 6). An der Schlusseinvernahme sagte er aus, D.________ habe nicht den Eindruck gemacht, als ob sie grosse Angst bekommen habe. Sie würden sich mittlerweile gut kennen und D.________ habe ihm am 4. Januar 2013 telefonisch erklärt, dass er von ihr aus gesehen wieder hätte zurückkeh- ren können. Es habe zudem keine Drohungen gegeben (U-act. 10.0.02, Fra- gen 35 und 36). Auf Nachfrage des Staatsanwalts, ob er bei seiner ersten Aussage bleibe, wonach er verstehen könne, dass sich D.________ bedroht gefühlt habe, führte der Beschuldigte aus: „Ja klar, ich bin einen Kopf grösser, ich bin doppelt so breit wie sie. Ich habe auch Angst vor der Frau. Sie ist un- berechenbar“ (U-act. 10.0.02, Frage 39). Ferner bestätigte er, dass ihm be- wusst sei, dass er D.________ durch seine Körperhaltung und sein Auftreten sowie sein Verhalten in Angst und Schrecken versetze (U-act. 10.0.02, Fra- ge 41). Des Weiteren sagte der Beschuldigte am 8. Januar 2013 aus, das kleine Mes- ser kenne er nicht. Er habe es auch schon in seinem Haushalt gesehen. Das Messer gehöre nicht ihm. Er wisse nicht, wem das Messer gehöre

Kantonsgericht Schwyz 67 (U-act. 8.3.06, S. 11). An der Schlusseinvernahme vom 8. März 2013 gab er zu Protokoll, das Messer sei ca. 50 bis 60 Jahre alt. Der, dem es gehört habe, sei schon verstorben (U-act. 10.0.02, Frage 43). Er habe das Messer zuoberst hinten im Kleiderschrank aufbewahrt (U-act. 10.0.02, Frage 44). Die Person, der es gehört habe, sei vor 30 Jahren gestorben. Er sei jetzt der Eigentümer dieses Messers (U-act. 10.0.02, Frage 45). Er wisse nicht genau, ob es sich um ein verbotenes Messer handle, er wisse aber, dass man es nicht mehr in der Schweiz kaufen könne (U-act. 10.0.02, Frage 46). ddd) Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt, so wie er in der Anklage- schrift beschrieben wurde, als erstellt und erwog in rechtlicher Hinsicht, das Verhalten des Beschuldigten sei gemäss den zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft als Drohung sowie als versuchte einfache Körperverlet- zung zu qualifizieren. dd) aaa) D.________ verweigerte an der Berufungsverhandlung grössten- teils die Aussage. Soweit sie darüber hinaus Angaben machte, deckten sich diese im Wesentlichen mit den früheren Aussagen. bbb) An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, D.________ sei zuerst auf ihn losgegangen und habe ihn beschimpft, woraufhin er sie ebenfalls beschimpft habe. Er habe die ihm vorgeworfenen Sachen gesagt, er habe D.________ aber nicht mit dem Messer bedroht. ee) aaa) Die Aussagen von D.________ blieben in sämtlichen Befragungen in den wesentlichen Zügen gleich und beschränken sich nicht nur auf die ei- gentlichen Tathandlungen, sondern beziehen sich auch auf die Entstehung der Auseinandersetzung und die Vorgeschichte von ihr und dem Beschuldig- ten. Sie weisen demzufolge einen hohen Detailgrad auf. Zudem schilderte D.________ nicht nur die wesentlichen Fakten, sondern auch ihre Gefühle und Gedanken zu den einzelnen Vorgängen. Sodann räumte sie ein, dass der

Kantonsgericht Schwyz 68 Beschuldigte sie nie mit einem Messer bedrohte, mithin gab sie auch entlas- tende Inhalte wieder. Die Aussagen von D.________ weisen somit viele Rea- litätskriterien auf und erscheinen insgesamt glaubhaft. Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten weniger konstant und zum Teil widersprüchlich. Während der Beschuldigte an der ersten Einver- nahme vom 8. Januar 2013 aussagte, er verstehe, dass sich D.________ be- droht gefühlt habe, auch weil es im Jahr 2007 schon zu häuslicher Gewalt gekommen sei, gab er an der Schlusseinvernahme vom 8. März 2013 zu Pro- tokoll, D.________ habe nicht den Eindruck gemacht, als ob sie grosse Angst bekommen habe. Gleichwohl räumte er in der gleichen Einvernahme ein, dass er bei seiner ersten Aussage bleibe, wonach er verstanden habe, dass sie sich bedroht gefühlt habe, schliesslich sei er ja auch einen Kopf grösser und doppelt so breit wie D.________. Ihm sei auch bewusst, dass er D.________ durch seine Körperhaltung und sein Auftreten sowie sein Verhalten in Angst und Schrecken versetze. Für das Gericht ist deshalb erstellt, dass der Beschuldigte am 2. Januar 2013, ca. um 18.30 Uhr, in der gemeinsamen Wohnung an der H.________strasse xx in Trachslau mit drohender Körperhaltung schreiend und schnellen Schrit- tes auf D.________ zuging und diese mit hochrotem Kopf in drohender Hal- tung bei einem Gesichtsabstand von fünf bis zehn Zentimetern anschrie und beschimpfte. Ebenso erstellt ist, dass D.________ aufgrund der Körperhaltung und des Verhaltens des Beschuldigten befürchten musste, er könnte Gewalt gegen sie anwenden, und sie in Angst und Schrecken versetzt wurde. Der Tatbestand der Drohung setzt keine verbale Äusserung voraus, sondern kann auch durch Gesten oder konkludentes Verhalten erfüllt werden (vgl. E. II.1d.bb.ccc vorstehend). Entscheidend ist, ob der Täter ein künftiges Übel in Aussicht stellt, welches er als von sich abhängig hinstellt und das zu einer Verletzung des inneren Friedens bzw. des Sicherheitsgefühls des Opfers führt. Weil als erstellt gilt, dass der Beschuldigte durch sein Auftreten bei

Kantonsgericht Schwyz 69 D.________ das Gefühl weckte, unmittelbar davor zustehen, Opfer von häus- licher Gewalt zu werden, verletzte er ihr Sicherheitsgefühl und versetzte sie in Angst und Schrecken. Somit erfüllte er den objektiven Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte gab sodann selbst mehrfach an, sich bewusst gewesen zu sein, dass sich D.________ durch sein Verhalten bedroht gefühlt habe. Zwar erklärte er, dass es nicht seine Absicht gewesen sei, D.________ Angst ein- zujagen. Er führte aber auch aus, dass er einfach überfordert gewesen sei. Indem der Beschuldigte seiner Überforderung in der Auseinandersetzung mit D.________ dadurch Luft verschaffte, dass er mit drohender Körperhaltung schreiend auf sie zuging und sie anschliessend mit einem Gesichtsabstand von fünf bis zehn Zentimetern anschrie und beschimpfte, nahm er angesichts seines Wissens über den Eindruck, den er dadurch bei D.________ erwirkt, und in Anbetracht dessen, dass es schon früher zu häuslicher Gewalt kam, zumindest in Kauf, dass D.________ in Angst und Schrecken versetzt würde. Der Beschuldigte handelte somit (eventual-)vorsätzlich. bbb) Der Beschuldigte gab selber zu, D.________ am 2. Januar 2013 als „Scheiss-Stink-Fotze“, „gemeine ungarische Edelnutte“ bzw. „verdammte, ge- meine, ungarische Fotze“ bezeichnet zu haben. Die vom Beschuldigten ge- wählten Bezeichnungen enthalten eine ähnlich negative moralische Wertung wie die Ausdrücke „Hure“ (BGE 92 IV 115, E. 2) oder „Luder“ (BGE 86 IV 81, E. 1) und stellen somit ebenfalls einen Angriff auf die Ehre der betroffenen Person dar. Gründe, wonach sich der Beschuldigte der Ehrenrührigkeit seiner Aussagen nicht bewusst gewesen war oder denen zufolge er D.________ nicht in ihrer Ehre verletzen wollte, sind keine ersichtlich und werden vom Be- schuldigten auch nicht vorgebracht. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Der Tatbestand der Beschimpfung (vgl. E. II.1e.bb.bbb vorstehend) ist somit erfüllt.

Kantonsgericht Schwyz 70 ccc) Die Meldepflicht nach Art. 42 Abs. 5 WG bezieht sich nur auf Waffen i.S.v. Art. 5 Abs. 2 WG. Bei dem am 2. Januar 2013 von der Kantonspolizei gefundenen und sichergestellten einhändig bedienbaren Klappmesser „Inox“ (U-act. 5.3.03-05) handelt es sich zwar um eine Waffe i.S.v. Art. 4 Abs. 1 lit. c WG, jedoch nicht um eine Waffe i.S.v. Art. 5 Abs. 2 WG (vgl. E. II.1e.bb.ccc vorstehend). Durch das Nichtmelden des Klappmessers „Inox“ wurde der ob- jektive Tatbestand von Art. 34 Abs. 1 lit. i i.V.m. Art. 42 Abs. 5 WG somit nicht erfüllt, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der Verletzung seiner Melde- pflicht i.S.v. Art. 34 Abs. 1 lit. i i.V.m. Art. 42 Abs. 5 WG freizusprechen ist.

2. Strafzumessung Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Tätlichkeit, begangen am 13. Juni 2011 durch einen Schlag auf den Hinterkopf von D.________ (vgl. Anklage- ziff. 5.1.1) sowie vom Vorwurf der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Waffengesetz freizusprechen. Sodann ist der Beschuldigte der mehrfachen Drohung, begangen am 20. Oktober 2012 durch das Würgen von G.________ sowie am 2. Januar 2013 durch die drohende Körperhaltung gegenüber seiner damaligen Lebenspartnerin (D.________), der mehrfachen Tätlichkeiten, be- gangen am 30. September 2012 durch den Schlag auf den Hinterkopf von E.________, am 20. Oktober 2012 durch das Würgen von G.________ sowie ebenfalls am 20. Oktober 2012 durch das Wegschubsen seiner damaligen Lebenspartnerin, und der Beschimpfung, begangen am 2. Januar 2013 ge- genüber seiner damaligen Lebenspartnerin, schuldig zu sprechen.

a) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Wird der Beschuldigte wegen mehrerer Straftatbestände zu gleichartigen Strafen verurteilt, ist zunächst die Strafe für das schwerste Delikt

Kantonsgericht Schwyz 71 festzusetzen und diese anschliessend wegen der weiteren Delikte angemes- sen zu erhöhen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, N 356). Ungleichartige Strafen sind dagegen kumulativ zu verhängen, weil das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGer, Urteil 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015, E. 4.2 m.H. auf BGE 138 IV 120, E. 5.2). Das schwerste Delikt ist anhand der abstrakten Strafandrohung zu ermitteln und nicht danach, welche Straftat verschuldensmässig am schwersten wiegt. Obligatorisch auszufällende Geldstrafen sind mitzuberücksichtigen (Acker- mann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, StGB I, 2013, N 116 zu Art. 49 StGB). Für die Wahl der Strafart sind die gleichen Kriterien heran- zuziehen wie für die Wahl des Strafmasses. Die Bestimmung des Strafmasses und die Wahl der Strafart beeinflussen sich gegenseitig und lassen sich nicht trennen. Bei der Wahl der Strafart steht dem Richter somit ein weiter Ermes- sensspielraum zu (Mathys, a.a.O., N 350). Grundsätzlich gilt, dass die Strafe umso schwerer ausfällt, je grösser das Verschulden ist (Mathys, a.a.O., N 351).

b) Der Beschuldigte ist wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher Tätlichkei- ten sowie wegen Beschimpfung schuldig zu sprechen. Die Vorinstanz verur- teilte den Beschuldigten teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Einzelrichte- rin des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Mai 2012 zu einer unbedingten Frei- heitsstrafe von sechs Monaten sowie einer Busse von Fr. 1‘000.00. Im Ge- gensatz zum vorinstanzlichen Urteil ist der Beschuldigte aber unter anderem vom Vorwurf der Tätlichkeit, begangen am 13. Juni 2011, freizusprechen. Weil dies der einzige Sachverhalt war, der sich vor dem Urteil der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Mai 2012 zutrug, ist im Gegensatz zum vorinstanzlichen Urteil keine Zusatzstrafe zu verhängen. Sodann sieht der Tatbestand der Beschimpfung als Strafe eine Geldstrafe bis zu 90 Tages- sätzen vor, weshalb es entgegen dem vorinstanzlichen Urteil nicht möglich ist, keine Geldstrafe zu verhängen bzw. stattdessen auf eine Freiheitsstrafe oder eine Busse zu erkennen. Weil der Beschuldigte in zwei Anklagepunkten frei-

Kantonsgericht Schwyz 72 zusprechen ist und ihn das Kantonsgericht in Bezug auf den Vorfall vom

20. Oktober 2012 nicht der versuchten einfachen Körperverletzung, sondern der Tätlichkeit schuldig spricht, ist das vorinstanzliche Strafmass zu reduzie- ren. Die Tat ist nach demjenigen Recht zu beurteilen, das im Zeitpunkt der Bege- hung in Kraft stand (Popp/Berkemeier, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. A., 2013, N 11 zu Art. 2 StGB). Bis Ende 2017 sah aArt. 40 StGB vor, dass die Dauer der Freiheitsstrafe in der Regel mindestens sechs Monate beträgt. Auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten kann das Gericht nach aArt. 41 StGB nur erken- nen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nach Art. 42 StGB nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnüt- zige Arbeit nicht vollzogen werden kann (Abs. 1). Es hat diese Strafform näher zu begründen (Abs. 2). Darüber hinaus kommen kurze Freiheitsstrafen nur noch als Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 36 und 39 StGB) in Frage, sofern der Ver- urteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg unein- bringlich ist bzw. soweit der Verurteilte die gemeinnützige Arbeit trotz Mah- nung nicht leistet. Mit der Bestimmung von aArt. 41 StGB führte der Gesetz- geber für Strafen bis zu sechs Monaten eine gesetzliche Prioritätsordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen ein (BGE 134 IV 82, E. 4.1; BGE 134 IV 60, E. 3.1 m.w.H.). Dahinter steckte das zentrale Anliegen, die sozial desintegrierenden kurzen Freiheitsstrafen möglichst zurückzudrängen (vgl. BGE 134 IV 97, E. 4.2.2 m.w.H). Eine unbedingte Freiheitsstrafe unter sechs Monaten kommt nach dem vorliegend anzuwendenden Recht somit nur ausnahmsweise in Betracht. Sie ist nach aArt. 41 StGB nur möglich, wenn ein bedingter Aufschub nicht möglich und gleichzeitig der Vollzug von Arbeits- oder Geldstrafen nicht zu erwarten ist (BGE 134 IV 60, E. 3.1). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Dieses Strafmass ist aufgrund der zusätzlichen Freisprüche sowie der Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Vorinstanz (vgl. E. I.2

Kantonsgericht Schwyz 73 vorstehend und E. II.2e nachfolgend) zu reduzieren. Überdies sind die Vor- aussetzungen für einen bedingten Vollzug gegeben (vgl. E. II.2g nachfolgend). Somit liegen keine besonderen Gründe für die Ausfällung einer kurzen unbe- dingten Freiheitsstrafe vor, weshalb für die mehrfache Drohung und die Be- schimpfung eine Geldstrafe auszufällen ist. Für die Drohungen und die Be- schimpfung liegen demnach gleichartige Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB vor. Der vom Gesetz bestimmte Strafrahmen für die Drohung reicht von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 180 Abs. 1 StGB), derjenige für die Beschimpfung bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 177 StGB). Die Drohung stellt die abstrakt höchste Strafandrohung und somit die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB dar. Der Strafrahmen darf gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB nicht um mehr als die Hälf- te erhöht und das Höchstmass der Strafart nicht überschritten werden. Be- stimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB). Der Tatbestand der Drohung bestimmt für die Geldstrafe keinen oberen Rahmen, weshalb das gesetzliche Höchstmass (360 Tagessätze, Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB) anzuwenden ist. Eine weitere Erhöhung des Strafrahmens in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB kommt nicht in Frage.

c) Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerf- lichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Bei der objektiven Tatschwere ist unter anderem zu berücksichtigen, welche zusätzlichen schädlichen Auswirkungen die Tat hätte haben können (Mathys, a.a.O., N 59). Bei der subjektiven Tatschwere stellt sich die Frage nach den Absichten des Täters, d.h. ob Absichten oder Vorstellungen vorhan-

Kantonsgericht Schwyz 74 den sind, die erschwerend ins Gewicht fallen (Mathys, a.a.O., N 99 ff.). Zudem ist zu berücksichtigen, über welches Mass an Entscheidungsfreiheit der Täter verfügte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., N 21 zu Art. 47 StGB, m.w.H.). aa) Zunächst ist die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt, die Drohung, zu bestimmen. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens bei der Drohung vom

20. Oktober 2012 zum Nachteil von G.________ ist die Art und Weise des Tatvorgehens zu beachten (Mathys, a.a.O., N 66 ff.). Für das objektive Tat- verschulden wirkt sich erschwerend aus, dass sich der Beschuldigte und G.________ vorher nicht kannten (KG-act. 133, S. 17, Frage 13) und dass der Beschuldigte G.________, der sich im Auto befand und sich dadurch nicht bzw. nur sehr schlecht wehren konnte, ohne Vorwarnung würgte, wodurch er sein Opfer überraschte und dessen Wehrlosigkeit ausnützte (vgl. Mathys, a.a.O., N 70). Ferner sind das Ausmass der Verletzung des Rechtsguts und die Folgen der Tat für den Geschädigten zu berücksichtigen (Mathys, a.a.O., N 72 ff.). Erhöhend für das objektive Tatverschulden wirkt, dass die Beein- trächtigung des Sicherheitsgefühls von G.________ über längere Zeit andau- erte, was sich einerseits den Aussagen von G.________, wonach er Angst vor dem Beschuldigten habe, ein solches Erlebnis nicht noch einmal erleben möchte und dem Beschuldigten nie mehr begegnen möchte (U-act. 8.4.01, Frage 18) und anderseits dem Umstand entnehmen lässt, dass G.________ im Verfahren darum ersuchte, seine Adresse geheim zu halten. Eine derartige Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls geht über das bei der Drohung übli- che Mass hinaus und muss deshalb als schwer beurteilt werden. Betreffend die Drohung vom 2. Januar 2013 zum Nachteil von D.________ ist ebenfalls zunächst die Art und Weise des Tatvorgehens zu beurteilen. Dies- bezüglich wirkt sich verschuldenserhöhend aus, dass der Beschuldigte und D.________ eine Lebensgemeinschaft führten, wodurch ein Vertrauensver-

Kantonsgericht Schwyz 75 hältnis zwischen Täter und Opfer bestand. Sodann drohte der Beschuldigte D.________ in Anwesenheit des gemeinsamen, erst sechsjährigen Sohnes, was sich ebenfalls erschwerend auf das objektive Tatverschulden auswirkt. Aus den genannten Gründen ist von einem mittleren bis schweren objektiven Tatverschulden auszugehen. Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens stellte der Gutachter med. pract. R.________ mit Gutachten vom 25. Februar 2013 fest, dass sowohl bei der Drohung vom 20. Oktober 2012 zum Nachteil von G.________ als auch bei der Drohung vom 2. Januar 2013 zum Nachteil von D.________ eine schwere Verminderung der Einsichtsfähigkeit und zusätzlich eine reduzierte Steue- rungsfähigkeit bestanden habe, weshalb für diese zwei Delikte von einer Ver- minderung der Schuldfähigkeit schweren Grades auszugehen sei (U-act. 11.0.01, S. 82 f., Ziff. 2). Liegt eine Verminderung der Schuldfähigkeit vor, hat der Richter im Sinne einer nachvollziehbaren Strafzumessung wie folgt vorzugehen: In einem ersten Schritt ist aufgrund der tatsächlichen Fest- stellungen des Gutachters zu entscheiden, in welchem Umfange die Schuld- fähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt. Das Gesamt- verschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil aus- drücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu be- stimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkom- ponenten (sowie wegen eines allfälligen blossen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB) verändert werden (BGE 136 IV 55, E. 5.7; BGer, Urteil 6B_611/2010 vom 26. April 2011, E. 3.4). Auf das Gutachten vom 25. Februar 2013 kann abgestellt werden, zumal weder das Ergänzungsgutachten vom

3. Juli 2017 (KG-act. 51) noch die Ergänzung zum Ergänzungsgutachten vom

2. November 2017 (KG-act. 116) eine davon abweichende Beurteilung enthal-

Kantonsgericht Schwyz 76 ten. Die schwere Verminderung der Schuldfähigkeit reduziert das objektiv mitt- lere bis schwere Tatverschulden auf ein leichtes Verschulden (vgl. Mathys, a.a.O., N 122). Unter Berücksichtigung, dass zwar eine mehrfache Tatbegehung vorliegt, das Verschulden aber nur leicht wiegt, erscheint es in Ausübung des dem Gericht zustehenden Ermessens angezeigt, die hypothetische Einsatzstrafe auf einen Viertel des Maximums, also auf 90 Tagessätze Geldstrafe festzulegen.

d) Sodann ist das Verschulden für die Beschimpfung zu bestimmen. Wie- derum verschuldenserhöhend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte seine damalige Lebenspartnerin beschimpfte, mithin bestand ein besonderes Ver- trauensverhältnis zwischen Täter und Opfer. Hinzu kommt, dass sich zum Tatzeitpunkt auch der gemeinsame, damals sechsjährige Sohn in der Woh- nung befand. Das objektive Tatverschulden ist demzufolge etwas erhöht; es ist von einem mittleren bis schweren Verschulden auszugehen. Bezüglich des subjektiven Tatverschuldens stellte der Gutachter med. pract. R.________ für die Drohung, welche in der gleichen Auseinandersetzung erfolgte, eine ver- minderte Schuldfähigkeit schweren Grades fest, welche somit auch bei der Beschimpfung zu berücksichtigen ist. Das objektiv mittlere bis schwere Ver- schulden ist daher auf ein leichtes Verschulden zu reduzieren. Der Strafrahmen für die Beschimpfung geht bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 177 StGB). Aufgrund dessen, dass keine kumulative Strafe auszufällen ist, sondern die Strafe für das schwerste Delikt angemessen zu erhöhen ist (Mathys, a.a.O., N 356), und weil für die Beschimpfung nur ein leichtes Ver- schulden gegeben ist, erscheint es für das Gericht angemessen, die hypothe- tische Einsatzstrafe um zehn Tagessätze auf insgesamt 100 Tagessätze zu erhöhen.

Kantonsgericht Schwyz 77

e) Ferner sind die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Vorstrafen wir- ken sich grundsätzlich straferhöhend aus. Das Gericht hat im Einzelfall zu prüfen, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen eine bestimmte Vor- strafe zu einer Straferhöhung führt. In der Regel wirken sich weit zurücklie- gende und nicht einschlägige Vorstrafen, also solche, die einen anderen Be- reich betreffen, nur geringfügig straferhöhend aus, während nicht weit zurück- liegende und einschlägige Vorstrafen erheblich straferhöhend ins Gewicht fallen (Mathys, a.a.O., 236 ff.). Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirks- gerichts Zürich vom 11. Mai 2012 wegen Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte, mehrfacher Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel, Tätlichkeiten und mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand verurteilt und ist somit vorbestraft. Diese Vorstrafe betrifft nur in Be- zug auf die Tätlichkeiten die gleichen Bereiche wie die vorliegend zu beurtei- lenden Anklagepunkte und ist demnach nur teilweise einschlägig. Der Tatzeit- punkt der angeklagten Sachverhalte liegt aber nur ungefähr eineinhalb Jahre vor der Verurteilung. Demnach liegt diese noch nicht weit zurück. Die Vorstra- fe ist somit straferhöhend zu berücksichtigen. Das Gericht erachtet ermes- sensweise eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 20 Tagessät- ze, d.h. auf total 120 Tagessätze, als angezeigt. Zu berücksichtigen ist sodann die bereits festgestellte Verletzung des Be- schleunigungsgebots durch die überlange Begründungsdauer im erstinstanzli- chen Verfahren. Übermässige Verfahrensverzögerungen können im Strafver- fahren nicht geheilt werden, weshalb sie in den meisten Fällen zu einer Strafreduktion, unter Umständen sogar zu einem Verzicht auf Bestrafung führen. In extremen Fällen kann das Verfahren als ultima ratio eingestellt wer- den (BGE 133 IV 158 = Pra 97 (2008) Nr. 45, E. 8; BGE 117 IV 124, E. 4.d; Mathys, a.a.O., N 274 f., Summers, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. I, 2. A., 2014, N 15 zu Art. 5 StPO). Für die Wahl der Sanktionierung des prozessualen Fehlers ist entscheidend, wie stark die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzö-

Kantonsgericht Schwyz 78 gerung getroffen wurde. In Betracht gezogen wird ebenso die Schwere der in Frage stehenden Straftaten und welche Strafe ausgesprochen werden müss- te, wenn keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorläge. Zu berück- sichtigen sind auch die Interessen der Geschädigten (Summers, a.a.O., N 17 und 19 zu Art. 5 StPO; BGE 117 IV 124, E. 4.e; BGer, Urteil 6P.128/2001 vom

18. Dezember 2001, E. 11c.bb). Schliesslich ist zu beachten, wer die Verfah- rensverzögerung zu vertreten hat (BGer, Urteil 6B.140/2011 vom 17. Mai 2011, E. 5.1). Das Bundesgericht bejahte in einem Urteil aus dem Jahr 2011 eine Verletzung des Beschleunigungsgebots unter anderem wegen einer überlangen Begrün- dungsdauer. In dem umfangreichen Verfahren (Verfahrensakten im Umfang von acht Bundesordnern, über fünfhundertseitiges Protokoll, angefochtenes Urteil im Umfang von 90 Seiten) beliess es das Bundesgericht trotz einer Be- gründungsdauer von fast zweieinhalb Jahren und einer Dauer des gesamten Verfahrens von siebeneinhalb Jahren bei einer Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots und sah von weiteren Sanktionen, insbesondere von einer Strafreduzierung, ab mit der Begründung, dem Beschuldigten sei die ausgefällte Strafe bekannt gewesen, weshalb die Ungewissheit über den Ver- fahrensausgang und die damit verbundene Belastung weggefallen seien (BGer, Urteil 6B_902/2010 vom 15. März 2011, E. 2.7.7.2). In einem Urteil aus dem Jahr 2001 stellte das Bundesgericht ebenfalls eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest. Das nicht übermässig komplexe Verfahren dauerte zwischen Eingang der Anzeige und Versand des zweitin- stanzlichen Urteils rund neun Jahre und betraf insbesondere Vermögensdelik- te. Eigentliche Verzögerungen erlitten habe das Verfahren bei zwei Verfah- rensschritten, die zusammen rund vier Jahre benötigt hätten und eine schwerwiegende Verletzung des Beschleunigungsgebots bedeuten würden. Die von der zweiten Instanz gewährte Strafreduktion von einem Viertel der Einsatzstrafe (23 Monate Gefängnis) sei zwar eher knapp, aber angesichts

Kantonsgericht Schwyz 79 der Tatsache, dass dadurch der bedingte Vollzug für den Beschuldigten mög- lich geworden sei, noch im Rahmen des vorinstanzlichen Ermessens (vgl. BGer, Urteil 6P.128/2001 vom 18. Dezember 2001, E. 11c.cc). Ebenfalls als zu lange beurteilte das Bundesgericht eine Verfahrensdauer von sieben Jahren und zehn Monaten vom Zeitpunkt der Festnahme bis zum zwei- tinstanzlichen Urteil gerechnet. Insbesondere die Zeitdauer zwischen der Überweisung durch den Untersuchungsrichter am 28. Dezember 1998 und der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft am 19. Juli 2002, d.h. rund drei Jahre und sieben Monate, lasse sich nicht überzeugend begründen. Das Bundesgericht erachtete unter diesen Umständen eine Herabsetzung des Strafmasses um 25 % als hinreichend (BGer, Urteil 6P.191/2006 vom

17. März 2007, E. 5.3 f.). In einem weiteren Fall, in dem zwischen der Orientierung des Beschuldigten und der Ausfällung des zweitinstanzlichen Urteils etwas mehr als sieben Jahre vergingen, hielt das Bundesgericht eine Reduktion der Strafe um mindestens 20 % für angemessen (BGer, Urteil 6S.335/2004 vom 23. März 2005, E. 6.5.2 ff.). Im Jahr 2011 schützte das Bundesgericht sodann den vorinstanzlichen Ent- scheid, gemäss welchem bei einer Gesamtverfahrensdauer von 14 Jahren der Verletzung des Beschleunigungsgebots aufgrund der Schwere der Taten (qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG, falsche Anschuldigung etc.) nicht mit einem Strafverzicht oder gar einer Verfahrenseinstellung, sondern mit einer Strafreduktion von mindestens 30-40 % Rechnung zu tragen sei (BGer, Urteil 6B.140/2011 vom 17. Mai 2011, E. 4 und 5). Wie bereits ausgeführt, benötigte die Vorinstanz für die Begründung des Ur- teils zweieinhalb Jahre (vgl. E. I.2 vorstehend). Weder die Komplexität des Falles noch dessen Umfang (Untersuchungsakten im Umfang von vier Bun-

Kantonsgericht Schwyz 80 desordnern, ca. 50-seitiges Protokoll der Hauptverhandlung, angefochtenes Urteil im Umfang von 23 Seiten) rechtfertigen jedoch eine derart lange Be- gründungszeit. Hinzu kommt, dass die Erwägungen der vorinstanzlichen Ur- teilsbegründung lediglich sieben Seiten umfassen und im Wesentlichen nur pauschal das Ergebnis des Entscheids wiedergeben und sich insbesondere nicht mit den Aussagen befassen, sondern nur pauschal auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verweisen, weshalb das angefochtene Urteil den mate- riellen Begründungsanforderung nicht genügt (vgl. E. I.2 vorstehend). Ange- sichts dieser Umstände wiegt die Verletzung des Beschleunigungsgebots schwer, so dass sich eine Strafreduktion aufdrängt, obwohl dem Beschuldig- ten die ausgefällte Strafe nach Eröffnung des Urteils im Dispositiv bekannt war und deshalb keine Ungewissheit über den Verfahrensausgang und die damit verbundene Belastung vorlag. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung und der vorgenannten Überlegungen ist eine Reduktion der Einsatzstrafe um 25 % auf Fr. 90‘000 angemessen. Weitere Strafminde- rungsgründe sind nicht ersichtlich.

f) Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tages- satzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Ist die Tagessatzhöhe im Rechtsmittelverfahren neu festzusetzen, ist der Zeitpunkt des Rechtsmittelurteils massgebend (Dolge, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. A., 2013, N 50 zu Art. 34 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkom- men, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen (BGE 134 IV 60, E. 6.1; BGer, Urteil 6B_83/2010 vom 8. Juli 2010, E. 5.1.2). Vom Einkommen des Täters sind die- jenigen Beträge abzuziehen, die ihm wirtschaftlich betrachtet nicht zufliessen oder was er gesetzlich schuldet. Dies sind namentlich die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60, E. 6.1; Dolge, a.a.O., N 59 zu Art. 34 StGB). Die Abzüge sind praxisgemäss zu pauschalieren. Je nach

Kantonsgericht Schwyz 81 Höhe des Einkommens beläuft sich der entsprechende Pauschalabzug grundsätzlich zwischen 15-30 % (Dolge, a.a.O., N 60 zu Art. 34 StGB; vgl. Berechnungsformular der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz, KSBS). Das Nettoeinkommen ist um die Unterhalts- und Unterstüt- zungsbeiträge für die Familienangehörigen zu reduzieren, soweit der Verurteil- te ihnen tatsächlich nachkommt. Für die Berechnung kann sich das Gericht weitgehend an den Grundsätzen des Familienrechts orientieren. Anderweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Zahlungsverpflichtungen des Täters, die schon unab- hängig von der Tat bestanden, fallen grundsätzlich ausser Betracht. Insbe- sondere können Wohnkosten nicht in Abzug gebracht werden (BGE 134 IV 60, E. 6.4). Aus Gründen der Praktikabilität ist auch für die Bemessung der abzugsberechtigten Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge praxisgemäss auf Pauschalen abzustellen. In der Regel ist ein Abzug von 10-15 % für jedes un- terhaltsberechtigte Kind sachgerecht (Dolge, a.a.O., N 73 Art. 34 StGB; vgl. Berechnungsformular der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz, KSBS). An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, er erhalte eine monat- liche Arbeitslosenentschädigung in Höhe von Fr. 4‘000.00 netto und er zahle für seinen Sohn L.________ Unterhalt, soweit dies mit seinem Einkommen möglich sei (KG-act. 133, S. 21, Fragen 7 und 10). Ermessensweise und zu- gunsten des Beschuldigten ist unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 30 % sowie eines Unterstützungsabzugs von 15 % für seinen Sohn die Tagessatzhöhe auf Fr. 70.00 festzulegen. Art. 34 Abs. 2 StGB nennt neben dem Einkommen auch das Vermögen als Bemessungskriterium für die Höhe des Tagessatzes. Der Beschuldigte verfügt jedoch über kein nennenswertes Vermögen, weshalb die Tagessatzhöhe nicht anzupassen ist (KG-act. 133, S. 21, Frage 8).

Kantonsgericht Schwyz 82

g) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüs- se auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulas- sen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterper- sönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbe- lastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf eine Suchtgefährdung usw. Dabei sind die persönli- chen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen (BGE 134 IV 1, E. 4.2.1; BGer 6B_38/2013, E. 2.2.1). Insbesondere ist zu prüfen, ob die Gewährung des bedingten Strafvollzuges, allenfalls kombiniert mit einer Verbindungsbusse, spezialpräventiv ausreichend ist. Von dieser Möglichkeit ist dann Gebrauch zu machen, wenn zwar erhebliche Bedenken an der Legal- bewährung des Täters bestehen, diese aber bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen ver- mögen (BGer 6B_38/2013, E. 2.2.2). Wenn eine ungünstige Prognose gestellt werden muss, weil keinerlei Aussicht besteht, der Verurteilte werde sich durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, ist die Geldstrafe unbedingt auszusprechen (BGE 134 IV 60, E. 7.5). Das Gesetz verlangt eine Prognose über die Begehung weiterer Verbrechen und Verge- hen. Zukünftige Übertretungen spielen somit für die Prognose keine Rolle (Schneider/Garré, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Straf- recht, Bd. I, 3. A., 2013, N 43 zu Art. 42 StGB). Über den Beschuldigten erstellten med. pract. R.________ am 25. Februar 2013 (U-act. 11.0.01) und Dr. S.________ am 3. Juli 2017 (KG-act. 51) sowie am 2. November 2017 (KG-act. 116) psychiatrische Gutachten, die sich zu

Kantonsgericht Schwyz 83 den Fragen äusserten, ob beim Beschuldigten eine psychische Störung vorlag bzw. immer noch vorliegt, wie die Rückfallgefahr des Beschuldigten einzu- schätzen ist und ob allenfalls Massnahmen anzuordnen sind (vgl. E. II.3c und 3d nachfolgend). Aus diesen Gutachten geht hervor, dass insbesondere für schwere Straftaten nur ein geringes bis moderates Risiko besteht, während die Gefahr weniger gravierender Delikte und insbesondere von Übertretungen höher ausfällt (vgl. E. II.3c nachfolgend). Des Weiteren stellten die Gutachter fest, dass beim Beschuldigten bisher im Zusammenhang mit der Wiedererlan- gung des Führerausweises eine Vermeidungsmotivation erkennbar war, wel- che ihn von wiederholter Delinquenz abhielt (vgl. E. II.3e.bb nachfolgend). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist für den Beschuldigten aufgrund seiner nach wie vor bestehenden psychischen Störung eine Massnahme anzuordnen, die einerseits eine Behandlung der psychischen Störung und anderseits das Ein- richten eines Kontrollsystems zum Ziel hat (vgl. E. II.3e nachfolgend). Zudem ist dem Beschuldigten eine Cannabis- und Kokainabstinenz aufzuerlegen (vgl. E. II.3e.dd.eee nachfolgend). Angesichts dessen, dass durch die anzuordnen- den Massnahmen ein kontrollierender Rahmen geschaffen wird, welcher auch der Gefahr zukünftiger Delinquenz (insb. von Tätlichkeiten) und schädlichen Konsums von Cannabis und Kokain entgegenwirken soll, erscheint es nicht notwendig, die Geldstrafe zu vollziehen, um den Täter von der Begehung wei- terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Vielmehr soll der Beschuldigte durch einen bedingten Vollzug verbunden mit einer Probezeit der maximal zulässigen Dauer von fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) sowie der erwähnten ambulanten Massnahme (vgl. E. II.3e.cc nachfolgend) in Zukunft zum Wohl- verhalten gebracht werden (der Wortlaut von Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB ist wei- ter formuliert als derjenige von Art. 42 Abs. 1 StGB und umfasst auch Tätlich- keiten).

h) aa) Sodann ist die zusätzlich auszufällende Busse für die mehrfach be- gangenen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB (teilweise i.V.m. Abs. 2 lit. c) zu bemessen. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, was bei der Tät-

Kantonsgericht Schwyz 84 lichkeit nicht der Fall ist, so ist der Höchstbetrag der Busse Fr. 10‘000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Gericht bemisst die Busse je nach den Verhält- nissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Das Verschulden ist wie bei der Geldstrafe anhand der Tat- und Täterkomponenten gemäss Art. 47 StGB zu bestimmen (Heimgartner, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. A., 2013, N 20 zu Art. 106 StGB). bb) Zu beurteilen sind die Tätlichkeit vom 30. September 2012 (Schlag auf den Hinterkopf von E.________) sowie die beiden Tätlichkeiten vom 20. Ok- tober 2012 (Würgen von G.________ und Wegschubsen von D.________). Hinsichtlich der Tatkomponenten ist zu berücksichtigen, dass E.________ zum Tatzeitpunkt erst sechsjährig war, dass sich der Beschuldigte von hinten näherte und der Schlag für E.________ unvermittelt erfolgte, weil er den Be- schuldigten nicht sehen konnte. Der Beschuldigte nützte somit die Wehrlosig- keit seines Opfers aus, was die Art und Weise der Tatbegehung besonders verwerflich erscheinen lässt. Hinsichtlich des Würgens von G.________ kann im Wesentlichen auf die vorstehenden Ausführungen zur Drohung verwiesen werden. Der Beschuldigte nützte auch hier die Wehrlosigkeit von G.________ aus, der im Auto sass und nicht damit rechnete, dass der ihm unbekannte Beschuldigte ohne Vorwarnung auf ihn los geht und ihn würgt. Bezüglich der Tätlichkeit zum Nachteil von D.________ fällt in objektiver Hinsicht besonders ins Gewicht, dass zwischen Täter und Opfer aufgrund der damals bestehen- den Lebensgemeinschaft ein besonderes Vertrauensverhältnis bestand. Unter diesen Umständen ist von einem mittleren bis schweren objektiven Tatver- schulden auszugehen. cc) Zugunsten des Beschuldigten ist in Bezug auf das subjektive Tatver- schulden die von Gutachter med. pract. R.________ im Zusammenhang mit der Drohung vom 20. Oktober 2012 zum Nachteil von G.________ festgestell- te Verminderung der Schuldfähigkeit (vgl. E. II.2c vorstehend) auch bei den

Kantonsgericht Schwyz 85 beiden Tätlichkeiten zum Nachteil von G.________ und D.________ zu berücksichtigen, weil der Beschuldigte diese gleichzeitig mit der Drohung be- ging. Das objektiv mittlere bis schwere Tatverschulden ist deshalb auf ein leichtes Tatverschulden zu reduzieren. Hinsichtlich der Tätlichkeit zum Nach- teil von E.________ wurde keine verminderte Schuldfähigkeit festgestellt. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte zu den Beweggründen des Beschuldigten vor. Zwar gab er selber an, E.________ habe seine Katze getreten, gleichzei- tig bestreitet er aber, E.________ geschlagen zu haben, was aufgrund des Beweisergebnisses widerlegt wurde. Es bleibt somit zumindest fraglich, ob E.________ die Katze des Beschuldigten trat. Die Frage kann aber offen blei- ben, weil dies, selbst wenn es zuträfe, den Schlag des Beschuldigten gegen den Hinterkopf eines sechsjährigen Jungen nicht minder verwerflich erschei- nen lässt. Das subjektive Tatverschulden bezüglich der Tätlichkeit zum Nach- teil von E.________ ist deshalb neutral zu bewerten, weshalb das objektiv mittlere bis schwere Verschulden weder zu erhöhen noch zu reduzieren ist. dd) Bei den Täterkomponenten wirkt sich die genannte Vorstrafe (vgl. E. II.2e vorstehend) wiederum straferhöhend aus, zumal diese unter anderem auch eine Tätlichkeit zum Gegenstand hatte und somit einschlägig ist. Sodann ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Vorinstanz strafredu- zierend zu berücksichtigen (vgl. analog E. II.2e vorstehend). ee) Schliesslich ist bei der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschul- digten zu berücksichtigen, dass er derzeit arbeitslos ist und ihn eine Busse dementsprechend einschränkt. ff) Unter Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten, d.h. eines mittelschweren Verschuldens sowie der knappen wirtschaftlichen Leis- tungsfähigkeit des Beschuldigten erscheint eine Busse von Fr. 400.00 bzw. bei deren schuldhaften Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Ta- gen (Art. 106 Abs. 2 StGB) angemessen.

Kantonsgericht Schwyz 86

3. Massnahmen

a) Die Vorinstanz ordnete für den Beschuldigten eine stationäre Massnah- me im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB an (angef. Urteil, Dispositivziff. 3). Der Verteidiger beantragt in der Berufung, es sei keine stationäre Massnahme, sondern lediglich eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB auf- zuerlegen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, eine stationäre Massnahme sei unverhältnismässig. Die als Ersatzmassnahmen durchgeführ- te ambulante Massnahme habe jahrelang gut funktioniert und auch die Gut- achterin Dr. S.________ empfehle im Ergänzungsgutachten vom 3. Juli 2017 explizit eine ambulante Massnahme. Der negativen Entwicklung seit Sommer 2017 sei insofern Rechnung zu tragen, als die ambulante Behandlung neu an einen Therapeuten zu überweisen sei, der über eine forensische Zusatzquali- fikation verfüge. Die Staatsanwaltschaft bringt vor, es sei an der vor- instanzlichen Anordnung einer stationären Massnahme festzuhalten. Der Be- schuldigte mache derzeit eine negative Entwicklung durch, die zeige, dass die Ersatzmassnahmen nicht ausreichend gewesen seien, um den Beschuldigten zu behandeln und die Rückfallgefahr abzuwenden. Das erforderliche Setting könne nur in einer geschlossenen psychiatrischen Klinik gewährleistet wer- den, demzufolge sei der Ergänzung vom 2. November 2017 zum Ergän- zungsgutachten zu folgen und zwingend eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen.

b) Eine Massnahme ist nach Art. 56 Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öf- fentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und wenn die Voraussetzungen der Art. 59-61, Art. 63 oder Art. 64 erfüllt sind (lit. c). Vorausgesetzt ist überdies, dass der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straf- taten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Bei seinem Entscheid stützt sich das Gericht auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3

Kantonsgericht Schwyz 87 StGB). Die Massnahmen nach Art. 59 ff. StGB stehen in einem systemati- schen Zusammenhang und sind wechselseitig austauschbar, was dem Be- dürfnis nach Flexibilität im Massnahmerecht Rechnung trägt (BGer, Urteil 6B_100/2017 vom 9. März 2017, E. 5.2). Primärer Ausgangspunkt für eine Massnahme ist die Sozialgefährlichkeit ei- nes Täters, die sich einerseits in der Anlasstat realisiert haben muss und die anderseits weitere Straftaten befürchten lässt (BGer, Urteil 6B_63/2013 vom

4. März 2013, E. 3.4.2; Heer, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Strafrecht, Bd. I, 3. A., 2013, N 18 zu Art. 56 StGB). Sodann muss die Massnahme mit Blick auf den Zweck der Deliktsprävention geeignet sein, was einerseits individuelle Aspekte beim Täter und anderseits die Frage der objek- tiven Durchführbarkeit der Massnahme betrifft (Heer, a.a.O., N 19 zu Art. 56 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip umfasst drei Teilaspekte: Die Mass- nahmen müssen notwendig sein und geeignet, beim Betroffenen die Legal- prognose zu verbessern, und es muss eine vernünftige Relation zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel bestehen (Heer, a.a.O., N 35 zu Art. 56 StGB). aa) Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen beging, das mit seiner psychischen Störung im Zusammenhang steht (lit. a) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Ge- fahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Grundsätzlich gelten für die Anordnung einer ambu- lanten Massnahme die gleichen Voraussetzungen, ausser dass als Anlassde- likte bei der ambulanten Massnahme neben Verbrechen und Vergehen auch Übertretungen in Betracht fallen (Art. 63 Abs. 1 StGB; Heer, a.a.O., N 24 f. zu Art. 63 StGB).

Kantonsgericht Schwyz 88 bb) Gutachten unterliegen der freien Beweiswürdigung, weshalb grundsätz- lich keine Bindung des Gerichts an Feststellungen von Gutachtern besteht, dennoch darf gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur von Gutachten abgewichen werden, wenn wirklich gewichtige zuverlässig begrün- dete Tatsachen oder Indizien deren Überzeugungskraft ernstlich erschüttern (BGE 136 II 539, E. 3.2; Heer, a.a.O., N 74 zu Art. 56 StGB, m.w.H.).

c) aa) Gutachter med. pract. R.________ diagnostizierte mit Gutachten vom 25. Februar 2013 beim Beschuldigten sowohl zum Zeitpunkt der Taten als auch zum Zeitpunkt des Gutachtens eine gemischte schizoaffektive Störung (ICD-10: F25.2), welche einer schweren psychischen Störung ent- spricht. Zusätzlich müsse beim Beschuldigten ein schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden, damals abstinent (ICD-10: F12.1) diagnostiziert werden (U- act. 11.0.01, S. 82, Frage 1). In Bezug auf die Drohung vom 20. Oktober 2012 zum Nachteil von G.________ und die Drohung vom 2. Januar 2013 zum Nachteil von D.________ stellte der Gutachter eine verminderte Schuldfähig- keit aufgrund der schizoaffektiven Störung fest (U-act. 11.0.01, S. 82 f., Frage 2b). Sodann beurteilte der Gutachter die Rückfallgefahr für leichte Gewaltde- likte im moderaten bis deutlichen Bereich, während er das Rückfallrisiko für erneute Drohungen und sämtliche Formen häuslicher Gewalt als hoch einstuf- te. Die Gefahr, die ausgesprochenen Drohungen in die Tat umzusetzen und somit schwere Gewalttaten zu begehen, schätzte der Gutachter für die nächs- ten sechs bis zwölf Monate im geringen und langfristig im geringen bis mode- raten Bereich ein (U-act. 11.0.01, S. 83, Frage 3b). bb) Mit Ergänzungsgutachten vom 3. Juli 2017 stellte die Gutachterin Dr. S.________ fest, dass die psychischen Störungen des Beschuldigten wei- terhin existieren und eine Behandlungsbedürftigkeit aufweisen würden. Der Cannabiskonsum sei jedoch lediglich sekundär deliktrelevant, weil er die psy- chische Situation verschlechtern könne (KG-act. 51, S. 30, Frage 4a). Die Rückfallgefahr für erneute Drohungen sowie Beleidigungen sei als moderat

Kantonsgericht Schwyz 89 bis deutlich und diejenige für leichte Gewaltdelikte als gering bis moderat aus- geprägt anzusehen. Die Wahrscheinlichkeit erneuter Delikte im Bereich häus- licher Gewalt sei als gering bis moderat einzuschätzen. Sodann liege die Aus- führungsgefahr von Drohungen und somit für schwere Gewaltdelikte kurzfristig und unter Fortführung des installierten Settings in einem geringen, langfristig in einem moderaten Wahrscheinlichkeitsbereich (KG-act. 51, S. 30, Frage 3b). cc) Am 2. November 2017 erstattete Gutachterin Dr. S.________ eine Er- gänzung zum Ergänzungsgutachten vom 3. Juli 2017 und hielt fest, dass sich psychopathologisch derzeit eine Verschlechterung abzubilden scheine. Das Fehlen einer Tagesstruktur bzw. das Fehlen einer Arbeit habe ebenfalls zu einer Verschlechterung der psychischen Situation geführt. Der Beschuldigte konsumiere zudem wieder Cannabis, was problematisch sei. Entgegen dem Ergänzungsgutachten vom 3. Juli 2017 sei aktuell die Diagnose schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden als gegeben anzusehen (ICD-10: F12.1). Zu- dem sei die Diagnose der schizoaffektiven Störung derzeit in einer manischen Ausprägung anzunehmen (ICD-10: F25.0; KG-act. 116, S. 8, Ziff. 3.1.1). Hin- sichtlich der Rückfallgefahr würden die aktuellen Entwicklungen (erneute Tat- vorwürfe, Cannabiskonsum, verschlechterte psychische Symptomatik und fehlende Absprachefähigkeit) die Rückfallwahrscheinlichkeit erhöhen, weshalb nicht mehr an der Ersteinschätzung festgehalten werden könne, wonach sich die Deliktgefahr habe reduzieren lassen. Die Wahrscheinlichkeit weiteren Cannabiskonsums sei als sehr hoch anzunehmen. Die Gefahr für erneute Drohungen und Beleidigungen würden derzeit als hoch angesehen. Weil der kontrollierende Rahmen zunehmend eingebrochen sei, liege eine Aus- führungsgefahr im Fall einer konkreten Drohung für einfache Körperverletzun- gen in einem moderaten bis hohen, für schwere Gewaltstraftaten in einem gering bis moderaten Risiko-Bereich. Für die Begehung leichter Gewaltdelikte einschliesslich häuslicher Gewalt sei die Wahrscheinlichkeit aktuell als mode- rat bis deutlich ausgeprägt, die für schwere Gewaltdelikte als gering bis mode- rat einzustufen (KG-act. 116, S. 8 f., Ziff. 3.1.2).

Kantonsgericht Schwyz 90 dd) Aus den verschiedenen Gutachten ergibt sich somit einerseits, dass beim Beschuldigten sowohl zum Zeitpunkt der zu beurteilenden Straftaten als auch im Urteilszeitpunkt eine schwere psychische Störung in Form einer schi- zoaffektiven Störung vorlag bzw. immer noch vorliegt, und anderseits, dass die Straftaten in einem direkten Zusammenhang mit dieser Störung standen. Sodann zeigen die Prognosen zur Rückfallgefahr, dass insbesondere die Ge- fahr für weitere Drohungen und auch für leichte Gewaltdelikte – wenn auch weniger stark ausgeprägt – als hoch einzustufen ist.

d) aa) Mit Gutachten vom 25. Februar 2013 hielt Gutachter med. pract. R.________ in Bezug auf mögliche Massnahmen fest, dass die schizoaffekti- ve Störung grundsätzlich als gut behandelbare psychiatrische Erkrankung einzustufen sei und dass durch eine adäquate Behandlung der Störung die Gefahr neuerlicher Straftaten deutlich gesenkt werden könnte. Wichtig sei eine vorhandene Krankheitseinsicht und Akzeptanz der Behandlung. Im Vor- dergrund stehe eine geeignete medikamentöse Behandlung der manischen und psychotischen Zustände, während in Gesprächen hauptsächlich psycho- edukativ gearbeitet werde. Der Beschuldigte sei zwar dazu bereit, sich einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung (zur Erlangung des Füh- rerausweises) zu unterziehen, er lehne jedoch eine stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik und eine psychopharmakologische Behandlung strikte ab. Bezüglich einer ambulanten Massnahme bestehe das Problem, dass der Beschuldigte zwar Konsultationen bei einem Psychiater akzeptieren würde, diese aber kaum wöchentlich wahrnehmen würde und auch nicht zu einer medikamentösen Therapie bereit wäre, weshalb keine ausreichenden und längerfristig wirksamen Effekte erreichbar wären. Eine solche Behandlung könne deshalb lediglich einem Monitoring dienen, das es ermöglichen würde, manische oder psychotische Zustände zu erkennen und den Beschuldigten rascher als ohne installierte Behandlung zur Krisenintervention in eine psych- iatrische Klinik einweisen zu können. Eine stationäre Massnahme stelle dem- gegenüber derzeit die einzige juristische Massnahme dar, die eine effektive

Kantonsgericht Schwyz 91 und auch längerfristig wirksame deliktpräventive Behandlung ermöglichen würde, zumal es dann möglich wäre, gegen den Willen des Beschuldigten eine medikamentöse Behandlung einzuleiten (U-act. 11.0.01, S. 84 f., Fragen 4b, c und d). bb) Gutachterin Dr. S.________ führte im Ergänzungsgutachten vom 3. Juli 2017 zu den möglichen Massnahmen aus, dass die psychischen Störungen des Beschuldigten gut behandelbar seien und dass auch ein entsprechendes Behandlungsangebot existiere. Neben einer medikamentösen Behandlung wäre es wichtig, Informationen zu der Erkrankung zu vermitteln, Frühwarnzei- chen zum Erkennen einer Verschlechterung seiner Symptome zu erarbeiten, sowie dem Beschuldigten Stress- sowie Emotionsbewältigungs- und Problem- lösefertigkeiten zu vermitteln (KG-act. 51, S. 30 f., Frage 4b). Der Beschuldig- te sei weder krankheits- noch problemeinsichtig und lehne eine Behandlung klar ab. Es sei anzunehmen, dass der Beschuldigte eine gegen seinen Willen initiierte medikamentöse Behandlung sofort beenden würde, sobald es eine gewisse Freiwilligkeit in der medikamentösen Therapie gebe. Aufgrund seiner ausgeprägten Positionierung gegen eine Zwangsbehandlung sei auch nicht anzunehmen, dass sich der Beschuldigte mit der Zeit von den Vorteilen einer medikamentösen Therapie werde überzeugen lassen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass ein Zwang ihn noch mehr in eine ablehnende Position brächte, von der er auch nicht mehr werde zurücktreten können, weshalb zu befürchten sei, dass sich in diesem Fall seine derzeit gering vorhandene Ko- operationsbereitschaft in Gänze verflüchtigen würde. Sodann gebe es Hinwei- se darauf, dass der Beschuldigte stützende Psychotherapie als hilfreich erlebt habe. Einer solchen (ambulant durchzuführenden) Massnahme käme zudem die von Gutachter med. pract. R.________ beschriebene Monitoringfunktion zu (KG-act. 51, S. 31, Frage 4c). Das Gerüst aus ambulanter (psychologi- scher) Behandlung und Ersatzmassnahmen habe sich als geeignet gezeigt, um Deliktrückfälle in Form von Drohungen und Körperverletzungen zu ver- meiden. Weil eine stationäre Zwangsbehandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit

Kantonsgericht Schwyz 92 keinen überdauernden Effekt werde erzielen können, und weil sich die Delikt- gefahr mit den aktuell umgesetzten Massnahmen habe reduzieren lassen, sei aus psychiatrisch-psychologischer Betrachtung eine ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB als geeignetere Intervention anzusehen (KG-act. 51, S. 31 f., Frage 4d). Der Beschuldigte zeige sich deutlich vermeidungsmotiviert, wes- halb empfohlen werde, ihn, so lange es nötig und möglich sei, in einem moni- torisierenden System zu belassen. Des Weiteren werde empfohlen, als Aufla- gen Cannabisabstinenz, Kontakt- und Rayonverbote und Waffenerwerbs- so- wie -besitzverbote zu erteilen. Die Cannabisabstinenz erkläre sich durch den negativen Einfluss dieser Substanz auf das Krankheitsgeschehen (KG-act. 51, S. 32 f., Frage 5.3). cc) In ihrer Ergänzung vom 2. November 2017 zum Ergänzungsgutachten vom 3. Juli 2017 hielt Gutachterin Dr. S.________ sodann fest, das kontrollier- te Verhalten müsse dem Beschuldigten aufgrund der jüngsten Ereignisse zu- nehmend abgesprochen werden. Derzeit scheine sich eine Verschlechterung abzubilden. Problematisch sei, dass der Beschuldigte Cannabis konsumiert habe. Zudem zeige er sich nicht mehr absprachefähig. Eine Behandlung sei jedoch aus deliktpräventiver Sicht immer noch klar indiziert; neben einer Can- nabisabstinenz sei eine psychopharmakologische Behandlung dringend erfor- derlich. Dies müsste im Rahmen einer Zwangsbehandlung erfolgen, wobei es aufgrund der Annahme, dass der Beschuldigte Medikamente bei einer ersten Möglichkeit wieder absetzen würde, ein entsprechendes kontrollierendes Sys- tem bräuchte. Eine Behandlung in diesem Sinne könne am ehesten in einem geschlossenen psychiatrischen Setting erfolgen, wie es der stationäre Mass- nahmenvollzug gemäss Art. 59 StGB biete (KG-act 116, S. 8 f., Frage 3.1). Im Fall einer ambulanten Behandlung sei die Überweisung an einen Psychiater bzw. Psychotherapeuten mit forensischer Zusatzqualifikation zu empfehlen (KG-act. 116, S. 9, Frage 3.2).

Kantonsgericht Schwyz 93 dd) Aus den Gutachten ergibt sich in erster Linie, dass eine Massnahme erforderlich ist. Sodann existieren Möglichkeiten, die psychische Störung des Beschuldigten zu therapieren. Des Weiteren geht aus den Gutachten insge- samt hervor, dass eine stationäre Massnahme aufgrund der Möglichkeit einer medikamentösen Zwangsbehandlung am meisten Erfolg verspricht, mithin geeigneter erscheint als eine ambulante Massnahme. Letztere verspricht aus ärztlicher Sicht nicht den gleichen Erfolg, könnte aber immerhin in gewissem Masse die Rückfallgefahr eingrenzen, indem sie im Sinne eines Monitorings eine frühzeitige Erkennung manischer oder psychotischer Zustände ermögli- chen könnte.

e) aa) Zu prüfen ist, ob die Anordnung einer stationären Massnahme der Verhältnismässigkeitsprüfung standhält. Verhältnismässigkeit setzt voraus, dass der mit der Behandlung verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters mit Blick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere zukünftig zu er- wartender Straftaten verhältnismässig ist. Zwischen dem Eingriffszweck des Gesellschaftsschutzes und der Eingriffswirkung beim Massnahmeunterworfe- nen muss ein vernünftiges Verhältnis bestehen, d.h. das Ausmass der vom Täter hinzunehmenden Grundrechtsbeschränkung steigt proportional zu sei- ner Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit (Schwarzeneg- ger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. A., 2007, S. 166). bb) Eine stationäre Massnahme verbunden mit einer medikamentösen Zwangsbehandlung stellt einen äusserst starken Eingriff in die Persönlich- keitsrechte des Täters dar. Gemäss den Gutachten besteht eine hohe Rück- fallgefahr für erneute Drohungen sowie leichte Gewaltdelikte, während die Gefahr für schwere Gewaltdelikte als gering bis moderat einzustufen ist. Vom Beschuldigten ist nach gutachterlicher Einschätzung keine Kooperationsbe- reitschaft zu erwarten und es ist anzunehmen, dass er Medikamente bei erster Gelegenheit wieder absetzen wird, was einen längerfristigen Erfolg durch eine stationäre Massnahme wenig aussichtsreich erscheinen lässt. Gemäss der

Kantonsgericht Schwyz 94 Gutachterin Dr. S.________ ist zudem zu befürchten, dass eine solche Zwangsbehandlung die ablehnende Position des Beschuldigten verstärken und seine Kooperationsbereitschaft in Gänze vernichten würde. Ferner be- stand beim Beschuldigten bisher zumindest eine gewisse Vermeidungsmoti- vation im Zusammenhang mit der Wiedererlangung des Führerausweises, welche ihn z.B. dazu brachte, während mehrerer Jahre kein Cannabis zu kon- sumieren und nicht zu delinquieren. Bei Anordnung einer stationären Mass- nahme steht zu befürchten, dass der Beschuldigte diese Motivation bzw. eine ähnliche Vermeidungsmotivation verlöre, was kontraproduktiv wäre. Ange- sichts der eher geringen Schwere der Anlasstaten sowie der zu befürchtenden weiteren Delikten (vorwiegend erneute Drohungen und Beleidigungen, vgl. KG-act. 116, S. 8) wäre der durch die Anordnung einer stationären Massnah- me erfolgende massive Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten derzeit nicht verhältnismässig. cc) Vielmehr erscheint eine ambulante Massnahme angezeigt. Einerseits kann dadurch ein Kontrollsystem aufgebaut werden, welches es erlaubt, ma- nische oder psychotische Phasen frühzeitig zu erkennen und notfalls geeigne- te Massnahmen einzuleiten. Zudem besteht die Möglichkeit, der bisher vor- handenen Vermeidungsmotivation des Beschuldigten Rechnung zu tragen. Des Weiteren stellt die ambulante Massnahme das mildere Mittel dar (BGE 143 IV 1, E. 5.4). Weil ferner befürchtet werden muss, dass zusätzlicher Zwang den Beschuldigten noch stärker in seine ablehnende Position brächte und eine Behandlung dadurch zusätzlich erschwert, wenn nicht gar verunmög- licht würde, ist der weniger weitreichende Eingriff in die Persönlichkeitsrechte in Form der ambulanten Massnahme angezeigt. Entsprechend dem Gutach- ten von Dr. S.________ ist zu erwarten, dass auch in Zukunft weitere forensi- sche Verlaufsbeurteilungen über den Beschuldigten durchgeführt werden müssen, weshalb es sich aufdrängt, für die Durchführung der ambulanten the- rapeutischen Behandlung einen forensisch ausgebildeten Psychiater oder Psychotherapeuten zu beauftragen.

Kantonsgericht Schwyz 95 dd) Das Gericht kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anord- nen und Weisungen erteilen (Art. 63 Abs. 2 Satz 2). Weisungen dienen dem spezialpräventiven Zweck, die Bewährungschancen des Adressaten zu ver- bessern (Imperatori, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Straf- recht, Bd. I, 3. A., 2013, N 9 zu Art. 94 StGB). Der Gesetzestext erwähnt aus- drücklich Weisungen, die die Berufsausübung, den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeuges, den Schadenersatz sowie die ärztliche und psycholo- gische Betreuung betreffen (Art. 94 StGB). Diese Aufzählung ist nicht absch- liessend zu verstehen, weshalb weitere Weisungen angeordnet werden kön- nen (vgl. Imperatori, a.a.O., N 19 zu Art. 94 StGB). Die Wahl der Weisungsart richtet sich nach den fürsorgerischen, kriminalpädagogischen oder medizi- nisch-therapeutischen Bedürfnissen im Einzelfall (BGE 107 IV 88, E. 3a; Im- peratori, a.a.O., N 9 zu Art. 94 StGB). aaa) Die Staatsanwaltschaft führte an der Berufungsverhandlung vom

14. November 2017 aus, dass der Beschuldigte wieder Cannabis konsumiert habe. Gemäss der Ergänzung zum Ergänzungsgutachten sei neben einer Cannabisabstinenz eine psychopharmakologische Behandlung dringend er- forderlich. Für den Fall, dass lediglich eine ambulante Massnahme angeordnet werde, sei zudem zwingend ein Kontakt- und Rayonverbot betreffend die Fa- milie Z.________ und deren Wohnort sowie ein Rayonverbot betreffend den Wohnort von D.________ anzuordnen. Überdies sei auch das Waffenerwerbs- und Waffenbesitzverbot aufrechtzuerhalten. Die Verteidigung beantragte mit Berufungsreplik, D.________ zur Frage eines Rayonverbots zu befragen. Des Weiteren führte sie aus, es wäre wohl das Beste, wenn der Beschuldigte in Ruhe gelassen würde. Das Problem des Be- schuldigten, das er in psychischer Hinsicht habe, könne nicht mit dem Straf- recht gelöst werden. Zudem gebe es auch noch zivilrechtliche Möglichkeiten, die greifen würden, wie z.B. den fürsorgerischen Freiheitsentzug.

Kantonsgericht Schwyz 96 D.________ sprach sich an der Berufungsverhandlung dafür aus, das Rayon- verbot so zu belassen, wie es derzeit sei. Der Beschuldigte habe ohnehin ge- sagt, er komme nicht mehr in den Kanton Schwyz und sie werde auch nicht umziehen (KG-act. 133, S. 37). bbb) An der Berufungsverhandlung zeigte sich, dass der Beschuldigte nach wie vor sehr empfindlich auf die Familie Z.________ reagiert, F.________ mehrfach beleidigte und zudem in Aussicht stellte, ihr eine Tierarztrechnung wegen eines Hämatoms seiner Katze zukommenzulassen (KG-act. 133, S. 11, Frage 23; S. 26, Frage 53 und 56). Zudem steigt gemäss dem Gutach- ten von med. pract. R.________ vom 25. Februar 2013 die Wahrscheinlich- keit, dass der Beschuldigte eine Person bedroht oder gegen sie tätlich wird, je enger die Beziehung zu dieser Person ist (U-act. 11.0.01, S. 68). Unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschuldigte und die Familie Z.________ als ehemalige Nachbarn offenbar zahlreiche Konflikte miteinander hatten, dass der Beschuldigte diese auch heute noch nicht überwunden zu haben scheint und dass ein Kontakt- und Rayonverbot zur Familie Z.________ bzw. im Umkreis ihres Wohnsitzes einen geringen Eingriff in die persönliche Frei- heit des Beschuldigten darstellt, nachdem dieser nicht mehr im gleichen Haus wohnt und offenbar keine besondere (familiäre) Beziehung zwischen dem Be- schuldigten und der Familie Z.________ oder anderen Bewohnern des Hau- ses besteht, die gegen ein Kontaktverbot sprechen würde, erscheint es ange- zeigt, sowohl das Kontaktverbot als auch das Rayonverbot aufrechtzuerhal- ten. ccc) Gleiches gilt auch in Bezug auf das Rayonverbot für den Wohnort von D.________. Zwischen D.________ und dem Beschuldigten liegt aufgrund des gemeinsamen Sohnes eine besonders nahe Beziehung vor, weshalb eine erhöhte Gefahr von Drohungen und leichten Gewaltdelikten besteht. Durch ein Rayonverbot für den Wohnort von D.________ ist es dem Beschuldigten nicht möglich, sie an ihrem Wohnort aufzusuchen, wodurch die Gefahr weiterer De-

Kantonsgericht Schwyz 97 likte zum Nachteil von D.________ gesenkt werden kann, ohne dass die per- sönliche Freiheit des Beschuldigten oder dessen Recht, den gemeinsamen Sohn zu sehen, übermässig eingeschränkt wird, zumal der Beschuldigte sel- ber angab, nicht mehr in den Kanton Schwyz kommen zu wollen. Diese Lö- sung entspricht auch dem Wunsch von D.________. ddd) Bezüglich des Waffenverbots führt Gutachter med. pract. R.________ aus, dass das vom Beschuldigten selber deklarierte Interesse an Waffen le- galprognostisch ungünstig sei, auch wenn er noch nie jemanden mit Waffen verletzt habe (U-act. 11.0.01, S. 75 und 77), und empfiehlt, im Falle einer am- bulanten Massnahme zwecks Risiko-Managements ein absolutes Waffener- werbs- und -besitzverbot anzuordnen (U-act. 11.0.01, S. 81). Auch Gutachte- rin Dr. S.________ bezeichnete die Waffenaffinität des Beschuldigten als be- unruhigend (KG-act. 51, S. 26) und empfahl im Ergänzungsgutachten vom

3. Juli 2017 die Anordnung eines Waffenerwerbs- und -besitzverbots, das mit- tels Hausdurchsuchungen zu überprüfen sei (KG-act. 51, S. 32 f.). Am 2. Januar 2013 stellte die Kantonspolizei beim Beschuldigten zwei Messer sicher („Rambo III“-Messer und Klappmesser „Inox“; U-act. 5.3.03-05). So- dann ergab sich an der Berufungsverhandlung vom 14. November 2017, dass der Beschuldigte am Vortag, als er von der Polizei im Rahmen des Vorführbe- fehls angetroffen wurde, ein einhändig bedienbares Klappmesser bei sich trug (KG-act. 133, S. 24, Fragen 41 und 42). Ferner führte der Beschuldigte in der gemeinsamen Wohnung mit dem Brotmesser Wurfübungen auf das Brot- schneidebrett durch, während D.________ und der gemeinsame Sohn anwe- send waren (U-act. 8.3.04, S. 2; U-act. 8.3.02, S. 3 ff.; U-act. 10.0.01, S. 5, Frage 11 f.; U-act. 10.3.01, S. 4 f., Frage 10; U-act. 10.3.03, S. 11, Frage 50). Dies bestätigt die von den Gutachtern geschilderte Affinität zu Waffen, insbe- sondere zu Messern. Die psychische Erkrankung des Beschuldigten führte in der Vergangenheit wiederholt zu inhaltlichen Denkstörungen im Sinne parano- id-wahnhafter Verarbeitungsweisen (KG-act. 51, S. 24). Auch wenn der Be-

Kantonsgericht Schwyz 98 schuldigte für seine Delikte bisher keine Waffen verwendete, lässt sich eine zukünftige Verwendung aufgrund seiner Erkrankung nicht ausschliessen. Im- merhin trug der Beschuldigte am Vortag der Verhandlung bereits ein einhän- dig bedienbares Klappmesser bei sich, ohne nachvollziehbar angeben zu können, wofür er dieses brauchte (KG-act. 133, S. 24, Fragen 43 und 44). Dieser Gefahr ist im Rahmen der ambulanten Massnahme entgegenzutreten und dem Beschuldigten ein durch den Bewährungsdienst zu kontrollierendes Waffenerwerbs- und -besitzverbot aufzuerlegen. eee) Gutachter med. pract. R.________ diagnostizierte beim Beschuldigten einen schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden, derzeit abstinent (ICD- 10:F12.1) und führte im Wesentlichen aus, es sei von einem Zusammenhang zwischen dem Cannabiskonsum und dem Auftreten psychotischer Symptome auszugehen. Zudem sei bekannt, dass Cannabis die Schwelle zur psychoti- schen Dekompensation deutlich senken könne, wodurch Cannabis schädliche Folgen für den Beschuldigten habe. Hinsichtlich des Konsums von Alkohol und Kokain stellte Gutachter med. pract. R.________ nur einen gelegentlichen Konsum und keine schädlichen Folgen fest (U-act. 11.0.01, S. 67 f.). Mit Er- gänzungsgutachten vom 3. Juli 2017 bestätigte Gutachterin Dr. S.________ die Diagnose des schädlichen Gebrauchs von Cannabinoiden, derzeit absti- nent (KG-act. 51, S. 24). Des Weiteren führte sie aus, dass das damals fest- gestellte kontrollierte Verhalten des Beschuldigten auch auf dessen Canna- bisabstinenz zurückgeführt werden könne (KG-act. 51, S. 28). Der Cannabis- konsum sei lediglich sekundär deliktrelevant, weil er die psychische Situation verschlechtern könne (KG-act. 51, S. 30). Die Gutachterin empfiehlt im Ergän- zungsgutachten, dem Beschuldigten aufgrund des negativen Einflusses auf das Krankheitsgeschehen eine Cannabisabstinenz aufzuerlegen (KG-act. 51, S. 32). In der Ergänzung vom 2. November 2017 zum Ergänzungsgutachten kommt Gutachterin Dr. S.________ zum Schluss, dass der Beschuldigte wie- der Cannabis konsumiert habe, weshalb die Diagnose schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10: F12.1) als gegeben anzusehen sei. Zudem kön-

Kantonsgericht Schwyz 99 ne der Cannabiskonsum die psychische Symptomatik negativ beeinflussen (KG-act. 116, S. 8). An der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte aus, er konsumiere das legal erhältliche Cannabis (KG-act. 133, S. 21, Frage 15). Alkohol trinke er nur ganz selten (KG-act. 133, S. 22, Frage 17). Ab und zu konsumiere er Kokain, momentan habe er aber kein Geld dafür (KG-act. 133, S. 22, Frage 18). Er geniesse den Konsum von Cannabis und Kokain bzw. den Rauschzustand sehr (KG-act. 133, S. 22, Fragen 18 und 19). Cannabis wirke für ihn sehr be- ruhigend (KG-act. 133, S. 22, Frage 20). Er könne sich ein Leben ganz ohne Cannabis und Kokain vorstellen, schliesslich habe er jetzt fünf Jahre lang nicht geraucht, weil er Urinproben habe abgeben müssen (KG-act. 133, S. 22, Fra- ge 23). Er konsumiere seit April 2017 wieder (KG-act. 133, S. 22, Frage 24). Aus den Gutachten geht hervor, dass der Cannabiskonsum einen negativen Einfluss auf das Krankheitsgeschehen des Beschuldigten hat bzw. die psychi- sche Symptomatik beeinträchtigt. Diese Einschätzung ergibt sich auch aus den Akten: Der Beschuldigte verhielt sich seit der erstinstanzlichen Hauptver- handlung unauffällig und befolgte die angeordneten Ersatzmassnahmen während mehrerer Jahre. Gemäss seinen eigenen Angaben konsumierte er zwecks Wiedererlangung des Führerausweises in dieser Zeit keinen Canna- bis. Ende Juli 2017, also kurze Zeit nachdem er wieder mit dem Cannabiskon- sum begann, musste der Beschuldigte für einige Tage in die psychiatrische Klinik Zugerberg eingewiesen werden (KG-act. 108, S. 1). Zudem versandte er bis zum Ende des Jahres 2017 mehrere E-Mails mit wirrem und teilweise drohendem Inhalt (KG-act. 58/1, 92/1, 110, 118, 122 und 128). In Anbetracht dieser Entwicklungen bestehen keine Zweifel, dass der Cannabiskonsum ei- nen negativen Einfluss auf das Wohlverhalten des Beschuldigten bzw. dessen Krankheitsentwicklung hat. Es drängt sich deshalb auf, dem Beschuldigten zur Unterstützung der ambulanten Massnahme eine Cannabisabstinenz aufzuer- legen. Weil der Beschuldigte selber angab, den Rauschzustand, den er durch

Kantonsgericht Schwyz 100 den Konsum von Cannabis und Kokain erlebe, zu geniessen, ist zu befürch- ten, dass der Beschuldigte bei Verzicht auf Cannabis vermehrt Kokain kon- sumieren könnte. Es ist deshalb zudem auch die Auflage anzuordnen, eine Kokain-Abstinenz einzuhalten. Der Beschuldigte erklärte selber, er könne sich ein Leben ganz ohne Cannabis und Kokain vorstellen (KG-act. 133, S. 22, Frage 23), und gab gegenüber der Gutachterin Dr. S.________ an, er wolle eigentlich nicht mehr konsumieren, weil er ein gutes Vorbild für seinen Sohn sein wolle (KG-act. 51, S. 21), weshalb diese Auflagen ohne Weiteres verhält- nismässig erscheinen. fff) Weil sich der Beschuldigte zuletzt wenig absprachefähig zeigte und an der Berufungsverhandlung vortrug, er wolle weder eine stationäre noch eine ambulante Massnahme – obwohl die Verteidigung letztere beantragte –, ist anzunehmen, dass er eine ambulante Behandlung ablehnen bzw. sich nicht freiwillig einer solchen unterziehen wird. Aus diesem Grund erscheint es an- gezeigt, für den Beschuldigten die Bewährungshilfe anzuordnen.

4. Genugtuung Der Verteidiger beantragte die Aufhebung von Dispositivziffer 6 des vor- instanzlichen Urteils, mit welcher der Beschuldigte verpflichtet wurde, D.________ eine Genugtuung von Fr. 500.00 zu bezahlen. Er unterliess es jedoch, diesen Antrag zu begründen und machte keine Ausführungen dazu, weshalb keine Genugtuung zu sprechen ist. Abgesehen davon erscheint die vorinstanzlich zugesprochene Genugtuung aufgrund der Aktenlage angemes- sen (vgl. Vi-act. XII, E. L).

5. Kosten und Entschädigung Zusammenfassend ist die Berufung teilweise gutzuheissen, das Urteil des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 11. Dezember 2013 aufzuheben und ein neu- es Urteil im Sinne der vorstehenden Erwägungen zu fällen.

Kantonsgericht Schwyz 101

a) aa) Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so be- findet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Beschuldigte wird in sechs von elf Anklagepunkten schuldig gesprochen. In zwei Anklagepunk- ten wird er freigesprochen und in den restlichen drei Anklagepunkten wird aufgrund einer nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit von einer Strafe abgesehen (nicht angefochtene Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils, vgl. E. I.1b vorstehend). Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Delikte vom

30. September 2012, 20. Oktober 2012 und 2. Januar 2013, welche jeweils zu einem Schuldspruch führten, wegen der Aussage-gegen-Aussage Konstellati- onen mehrere Einvernahmen aller Beteiligten erforderten und somit mehr Aufwand bereiteten als die restlichen Anklagepunkte. Deshalb rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten 70 %, mithin etwas mehr als 6/11 der erstinstanzli- chen Kosten aufzuerlegen. bb) Gemäss Art. 433 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der be- schuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendi- ge Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (lit. a) oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (lit. b). D.________ bean- tragte erstinstanzlich, der Beschuldigte sei gemäss der Anklage vom 3. April 2013 schuldig zu sprechen und er sei zur Zahlung von Fr. 2‘000.00 Genugtu- ung zu verpflichten (Vi-act. IX/II, S. 2). Der Beschuldigte wird in sechs von elf Anklagepunkten schuldig gesprochen und verpflichtet, D.________ eine Ge- nugtuung von Fr. 500.00 zu bezahlen. Somit obsiegt D.________ mit ihren Anträgen teilweise, weshalb sie Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädi- gung hat.

b) aa) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegte mit seiner Berufung hinsichtlich der beiden zusätzlichen

Kantonsgericht Schwyz 102 Freisprüche und der damit verbundenen milderen Bestrafung sowie bezüglich des Antrags auf Anordnung einer ambulanten statt einer stationären Mass- nahme. Hingegen wird der Beschuldigte in sechs von elf Anklagepunkten ver- urteilt. Zudem unterliegt er auch betreffend die Genugtuung zugunsten von D.________. Zusammenfassend überwiegt der Anteil des Unterliegens, wes- halb es sich rechtfertigt, die Kosten des Berufungsverfahrens zu 60 % dem Beschuldigten aufzuerlegen und im übrigen Umfang auf die Staatskasse zu nehmen. bb) Festzulegen ist schliesslich die Entschädigung des amtlichen Verteidi- gers für das Berufungsverfahren. In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA), wobei der Stundensatz des von der öffentlichen Hand zu entschä- digenden amtlichen Verteidigers Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 beträgt (zuzüglich Auslagen, vgl. § 5 Abs. 1 GebTRA). Der amtliche Verteidiger weist gemäss seiner Honorarnote einen Zeitaufwand von 39.82 Stunden aus und macht ge- stützt darauf einen Aufwand von Fr. 9‘756.20 inkl. Auslagen und MWST gel- tend (KG-act. 133/3). Für Besprechungen mit dem Klienten weist die Honorar- note nebst zahlreichen E-Mails (Aufwand für E-Mail-Verkehr mit dem Klienten insgesamt 3.67h) und diversen Telefongesprächen (Aufwand für Telefonge- spräche mit dem Klienten total 0.92h) insgesamt einen Aufwand von über drei Stunden aus (24. Juli 2016 1h, 30. Januar 2017 0.67h, 15. Juni 2017 0.67h [2h abzüglich 1.33h Explorationsgespräch gem. KG-act. 51, S. 5], 10. Juli 2017 1h). Sodann macht der Verteidiger für die Erstellung des knapp achtsei- tigen Plädoyers einen Aufwand von sieben Stunden geltend (18. September 2017 4h, 10. November 2017 3h), obwohl sich im Berufungsverfahren im We- sentlichen die gleichen Fragen stellten wie im erstinstanzlichen Verfahren. Sowohl der Aufwand für Besprechungen mit dem Klienten als auch der Auf- wand für die Erstellung des Plädoyers erscheinen deshalb zu hoch. Daran vermag nichts zu ändern, dass der amtliche Verteidiger in seiner Honorarnote den Aufwand für die Berufungsverhandlung vom 14. November 2017 gering-

Kantonsgericht Schwyz 103 fügig zu tief einschätzte. Die Vergütung ist deshalb nach pflichtgemässem Ermessen pauschal festzusetzen (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Unter Berücksichti- gung der genannten Umstände und der Bemessungskriterien nach § 2 Abs. 1 GebTRA (§ 5 Abs. 1 GebTRA) erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 9‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) angemessen. Wegen der wirt- schaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist diese Entschädigung vorerst auf die Staatskasse zu nehmen. Vorzubehalten ist die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten i.S.v. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang seiner Kosten- tragungspflicht (Fr. 5‘400.00 = 60 % von Fr. 9‘000.00). Die im Zeitpunkt der mündlichen Urteilseröffnung vom 14. November 2017 noch nicht bekannten Kosten für die Ergänzung des Ergänzungsgutachtens von Dr. S.________ betragen Fr. 2‘873.70 (KG-act. 126) und sind vom Be- schuldigten ebenfalls entsprechend seiner Kostentragungspflicht, d.h. im Um- fang von Fr. 1‘724.20 (= 60 % von Fr. 2‘873.70) zu tragen und im restlichen Umfang (Fr. 1‘149.50) auf die Staatskasse zu nehmen.

Kantonsgericht Schwyz 104 erkannt: In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 11. Dezember 2013 aufgehoben und wie folgt ersetzt:

1. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte A.________ in nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit folgende Tatbestände erfüllt hat:

1. mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklage- ziff. 1.1.2 und 1.1.3);

2. Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklage- ziff. 4.1.1). Gestützt auf Art. 19 Abs. 1 StGB wird von einer Strafe abgesehen.

2. A.________ wird freigesprochen vom Vorwurf

1. der Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. c StGB, be- gangen am 13. Juni 2011 (Schlag auf den Hinterkopf der Lebens- partnerin; Anklageziff. 5.1.1);

2. der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Waffengesetz i.S.v. Art. 34 Abs. 1 lit. i i.V.m. Art. 42 Abs. 5 WG (Anklageziff. 7);

3. A.________ wird schuldig gesprochen

1. der Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB, begangen am 20. Okto- ber 2012 (Würgen; Anklageziff.1.1.1);

2. der Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB, began- gen am 2. Januar 2013 (drohende Körperhaltung gegenüber der Lebenspartnerin; Anklageziff. 2);

3. der Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB, begangen am 30. Sep- tember 2012 (Schlag auf den Hinterkopf eines Kindes; Anklage- ziff. 6);

Kantonsgericht Schwyz 105

4. der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, begangen am

20. Oktober 2012 (Würgen; vgl. Anklageziff. 3);

5. der Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. c StGB, be- gangen am 20. Oktober 2012 (Schubsen der Lebenspartnerin; An- klageziff. 5.1.2);

6. der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB, begangen am

2. Januar 2013 (Anklageziff. 4.1.2).

4. A.________ wird bestraft

1. mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 70.00, wovon 63 Tage durch Untersuchungshaft bereits erstanden sind;

2. mit einer Busse von Fr. 400.00 (ersatzweise 4 Tage Freiheitsstra- fe).

5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

6. Für A.________ wird eine ambulante therapeutische Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB bei einem forensisch ausgebildeten Psychiater angeordnet.

7. Für A.________ werden folgende Massnahmen angeordnet:

1. Verbot zur Aufnahme von Kontakt mit der Familie Z.________, wohnhaft an der H.________strasse xx in Trachslau;

2. Rayonverbot für den Wohnort der Familie Z.________ im Gebäu- de an der H.________strasse xx in Trachslau und im Umkreis von 500 Metern um das Gebäude;

Kantonsgericht Schwyz 106

3. Rayonverbot für den Wohnort von D.________ im Gebäude an der K.________strasse zz in Rothenthurm und im Umkreis von 500 Metern um das Gebäude;

4. Verbot, Waffen, Waffenzubehör und Munition zu erwerben und zu besitzen;

5. Auflage, eine Cannabis- und Kokain-Abstinenz einzuhalten.

8. Für A.________ wird Bewährungshilfe angeordnet. Der Bewährungs- dienst wird angewiesen, die Massnahmen gemäss Dispositivziff. 6 und 7 in geeigneter Weise zu begleiten und zu kontrollieren.

9. Der A.________ mit Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Zürich vom 11. Mai 2012 für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 90.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. Die Probezeit wird je- doch um ein Jahr verlängert.

10. Das sichergestellte einhändig bedienbare Klappmesser „Inox“ (Lager- nummer 11/2013) wird gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung überlassen. Die übrigen sicher- gestellten Gegenstände („Rambo III“-Kampfmesser, Holzbeil und Base- ballschläger) sind A.________ zurückzuerstatten.

11. A.________ wird verpflichtet, D.________ eine Genugtuung in Höhe von Fr. 500.00 nebst 5 % Zins seit 20. Oktober 2012 zu bezahlen.

12. A.________ wird verpflichtet, D.________ für das erstinstanzliche Ver- fahren reduziert mit Fr. 2‘214.10 (inkl. MWST) zu entschädigen.

13. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bestehen aus:

Kantonsgericht Schwyz 107 Fr. 5‘500.00 Entscheidgebühr (inkl. Gebühren und Auslagen für die Redaktion und Ausfertigung des begründeten Urteils); Fr. 26‘444.70 Untersuchungskosten; Fr. 1‘200.00 Verfahrenskosten Zwangsmassnahmengericht Schwyz gemäss Verfügungen vom 24. April und 1. November 2013; Fr. 10‘710.35 Kosten der amtlichen Verteidigung; Diese Kosten (Fr. 43‘855.05) werden zu 70 % (Fr. 30‘698.55) A.________ und im übrigen Umfang (Fr. 13‘156.50) der Bezirksgerichts- kasse auferlegt.

14. Dem amtlichen Verteidiger wird das ausstehende Resthonorar in Höhe von Fr. 9‘710.35 für das erstinstanzliche Verfahren nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides aus der Bezirksgerichtskasse ausgerichtet.

15. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus der Gerichtsge- bühr von pauschal Fr. 8‘000.00, den Kosten für das Ergänzungsgutach- ten von Fr. 10‘629.60, den Kosten der Anklagevertretung von Fr. 1‘000.00, den Kosten für die amtliche Verteidigung von pauschal Fr. 9‘000.00, den Zeugengeldern von Fr. 1‘200.00, den Übersetzungs- kosten von Fr. 900.00, betragen Fr. 30‘729.60. Hinzu kommen die Kos- ten der Ergänzung des Ergänzungsgutachtens vom 2. November 2017, welche bei Urteilsfällung noch nicht vorlagen. Die Gerichtsgebühr (Fr. 8‘000.00), die Kosten für das Ergänzungsgut- achten (Fr. 10‘629.60), die Kosten der Anklagevertretung (Fr. 1‘000.00) und die Zeugengelder (Fr. 1‘200.00) werden A.________ zu 60 % (Fr. 12‘497.75) auferlegt. Die Kosten der Ergänzung des Ergänzungs- gutachtens vom 2. November 2017 werden dem Beschuldigten im glei- chen Verteilschlüssel auferlegt. Die restlichen Kosten sowie die Über- setzungskosten (Fr. 900.00) gehen auf die Staatskasse.

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16. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt B.________ wird aus der Staats- kasse mit pauschal Fr. 9‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) ent- schädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ nach Art. 135 Abs. 4 StPO von Fr. 5‘400.00 (= 60 % von Fr. 9‘000.00).

17. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

18. Zufertigung an Herrn Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaats- anwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A), D.________ (1/R), F.________ (1/R), G.________ (1/R), das Amt für Justizvollzug (1/R, zur Vororientierung) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten), an das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und Vollzug), an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST. Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 18. Januar 2018 kau